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hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Herford
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2003
durch den Richter Kühl als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter Witte und Hägerbäumer
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 2500,-- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über eine Abmahnung.
3Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten. Am 04.04.2002 beteiligte sie sich an einem Warnstreik der IG Metall. Dazu verließ sie gegen 8.15 Uhr ihren Arbeitsplatz ohne auszustempeln.
4Mit Schreiben vom 19.04.2002 erteilte die Beklagte ihr folgende Abmahnung:
5"Sehr geehrte ....
6am Donnerstag, den 04.04.2002 haben Sie gegen 8.15 Uhr die Arbeit niedergelegt, um sich an einem von der IG Metall organisierten Warnstreik zu beteiligen.
7Sie haben Ihren Arbeitsplatz und das Firmengelände verlassen, ohne ihre Arbeitszeit durch Abstempeln zu beenden oder zu unterbrechen.
8Damit haben Sie Ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt und billigend in Kauf genommen, dass die Beendigung bzw. Unterbrechung Ihrer Arbeitszeit nicht oder nur schwer nachvollziehbar ist.
9Wir empfinden es bedenklich und bedauerlich, dass die Gewerkschaft Sie zu dieser arbeitsvertraglichen Verletzung aufgefordert hat.
10Für Ihre Pflichtverletzung sprechen wird Ihnen eine Abmahnung aus.
11Für den Wiederholungsfall weisen wir auf arbeitsrechtliche Konsequenzen hin, welche die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, gleich welcher Art, zur Folge haben kann.
12Mit freundlichem Gruß
13gez. Unterschrift
14Die Klägerin behauptet, Motivation für die Abmahnung sei nicht das unterlassene Ausstempeln gewesen, sondern ihre Teilnahme an dem Warnstreik. Sie ist der Ansicht, dass während des Warnstreiks ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert gewesen seien. Die Abmahnung sei auch deswegen unwirksam, weil - unstreitig - Beginn und Dauer des Warnstreiks der Beklagten bekannt waren und daher nicht das Risiko bestanden hätte, Arbeitszeiten zu bezahlen, die nicht abgeleistet worden seien. Des Weiteren verstoße die Abmahnung gegen das Übermaßverbot und sei auch aus formalen Gründen unwirksam, weil sie zu unbestimmt sei.
15Sie beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 19.04.2003 zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Ansicht, die Teilnahme an einem Warnstreik entbinde die Arbeitnehmer nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung, betriebliche Kontrolleinrichtungen, wie die bei der Beklagten eingerichtete Stempeluhr, zu bedienen. Die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen seien erst mit Beginn des Warnstreiks suspendiert, während das Ausstempeln vor Beginn des Warnstreiks stattfinden müsse.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die zulässige Klage ist nicht begründet.
22Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung vom 19.02.2002 und Entfernung aus der Personalakte gegen die Beklagte. Die Abmahnung ist berechtigterweise erteilt worden.
23Vor Beginn eines Warnstreiks müssen Arbeitnehmer die Beendigung ihr Arbeitstätigkeit anzeigen. Dazu haben sie die im Betrieb eingesetzten Kontrolleinrichtungen, wie z.B. Stempeluhren, in der üblichen Weise zu bedienen (LAG Hamm vom 25. Mai 1993, 4 Sa 11/93, nicht veröffentlicht; andere Ansicht Arbeitsgericht Braunschweig vom 12. April 1989, 3 Ca 1286/88, nicht veröffentlicht). Grundsätzlich müssen die Arbeitnehmer der Beklagten beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes ausstempeln. Es ist daher begründungsbedürftig, warum diese Verpflichtung bei der Teilnahme an einem Warnstreik nicht bestehen soll. Solche Gründe liegen nicht vor.
24Es liegt keine Verletzung von Artikel 9 Abs. 3 GG, § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 612 a BGB vor. Die Klägerin wurde nicht wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung abgemahnt. Die Abmahnung rügt nicht die zulässige Beteiligung an dem Warnstreik, sondern das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Ausstempeln. Eine Beteiligung an dem Warnstreik ist auch nach dem Ausstempeln möglich. Der Warnstreik ist ein zulässiges Arbeitskampfmittel der Gewerkschaften. Er soll jedoch nicht dadurch Druck auf den Arbeitgeber ausüben, dass dieser möglicherweise Schwierigkeiten bei der Lohnabrechnung hat.
25Es kann dahinstehen, ob, wie von der Klägerin behauptet, Motivation der Beklagten für die Erteilung der Abmahnung die Teilnahme an dem Warnstreik war, da diese nicht das in der Abmahnung beanstandete Verhalten ist.
26Die Verpflichtung zum Ausstempeln beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist auch nicht durch die Teilnahme am Warnstreik suspendiert. Es kann dahinstehen, ob diese arbeitsvertragliche Nebenpflicht überhaupt während der Dauer des Warnstreiks suspendiert ist (ablehnend LAG Hamm a.a.O.). Eine Suspendierung kommt jedenfalls nur für die Dauer des Warnstreiks in Betracht. Die Beendigung der Arbeitsleistung und damit die Verpflichtung zum Ausstempeln, erfolgt jedoch vor Beginn des Warnstreiks.
27Das Ausstempeln war auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Beklagten der Beginn und das Ende des Warnstreiks bekannt war. Es gab kein berechtigtes Interesse der Klägerin, das sonst übliche Ausstempeln zu unterlassen. Insbesondere stellt dieses keine Belastung dar.
28Die Abmahnung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. Sie rügt das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne vorheriges Ausstempeln. Es ist unbeachtlich, dass es gängige Praxis der Gewerkschaften ist, den Streikteilnehmern zu empfehlen vor Beginn des Warnstreiks nicht auszustempeln und die Klägerin deswegen glaubte, ihr Verhalten sei rechtmäßig. Gerade deswegen ist die Hinweisfunktion der Abmahnung besonders erforderlich, um der Klägerin die Vertragswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst zu machen.
29Die Abmahnung ist formell ordnungsgemäß. Die Abmahnung ist bestimmt, weil klar ist, welches Verhalten der Klägerin abgemahnt wird. Soweit hier von Bedeutung, lautet die Abmahnung:
30"Sehr geehrte ....
31am Donnerstag, den 04.04.2002 haben Sie gegen 8.15 Uhr die Arbeit niedergelegt, um sich an einem von der IG Metall organisierten Warnstreik zu beteiligen.
32Sie haben Ihren Arbeitsplatz und das Firmengelände verlassen, ohne ihre Arbeitszeit durch Abstempeln zu beenden oder zu unterbrechen.
33Damit haben Sie Ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt und billigend in Kauf genommen, dass die Beendigung bzw. Unterbrechung Ihrer Arbeitszeit nicht oder nur schwer nachvollziehbar ist."
34Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterliegende Klägerin (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).
35Das Urteil ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar.
36Kühl