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wird der Beschluss vom 14.09.2018 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte hat mit Wirkung vom 10.03.2021 die Kosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 156,00 EUR zu zahlen.
Zahlungen sind erst nach Erhalt eines gesonderten Zahlungsplanes auf das darin genannte Konto zu leisten.
Der Beklagte hat die Kosten dieser Entscheidung zu tragen.
G r ü n d e:
2Durch Beschluss vom 14.09.2018 wurde dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten brauchte und ihm wurde Rechtsanwalt A aus B beigeordnet.
3Diese Entscheidung kann nach § 120 a ZPO geändert werden, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern.
4Davon kann nach der Erklärung des Beklagten vom 18.11.2020 ausgegangen werden. Er verfügt nunmehr unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Belastungen über ein einzusetzendes Einkommen von ca. 313,00 EUR, so dass nach § 115 Abs. 2 ZPO. nunmehr monatliche Raten von mindestens 156,00 EUR auf die Verfahrenskosten zu leisten sind.
5Der Beklagte ist über seinen Prozessbevollmächtigten zu der beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 23.11.2020 gehört worden und hat sich dazunicht mehr geäußert.
6Die Berechnung des einsetzbaren Einkommens ist als Anlag beigefügt.
7Die Kosten dieser Entscheidung waren dem Beklagten aufzuerlegen (§ 91 ZPO).
8Hagen den 20.01.2021