Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 938,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 938,00 EUR brutto bei seiner Betriebsrente zusteht.
3Der Kläger bezieht von der in I ansässigen Beklagten eine monatliche Betriebsrente nach den Leistungsordnungen A, B oder C des Essener Verbandes. Dabei handelt es sich um eine einheitliche betriebliche Altersversorgung, die für die Unternehmen in der eisen- und stahlerzeugenden oder –verarbeitenden Industrie übergreifend für deren Führungskräfte organisiert wird. Zweck des Essener Verbandes ist u. a., für die angeschlossenen Unternehmen Richtlinien aufzustellen, nach denen diese ihren ehemaligen Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren.
4Die monatliche Betriebsrente des Klägers, welcher seit dem 01.06.1972 Mitglied des Verbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE bzw. dessen Rechtsvorgänger Verband der Führungskräfte (VdF) ist (siehe die Bescheinigung vom 22.12.2016 als Anlage K5 auf Bl. 58 d. A.), wurde seit Bezugsbeginn stets zum 01.01. eines Jahres um einen vom Essener Verband festgelegten Satz angepasst. Zum 01.01.2007 betrug die Betriebsrente des Klägers 1.418,84 EUR brutto pro Monat. Mit dem Schreiben vom 25.09.2007 (Kopie als Anlage K1 auf Bl. 39 d. A. und als Anlage B1 auf Bl. 92 d. A.) teilte der Essener Verband dem Kläger u. a. mit, dass dessen Versorgungsanspruch mit Wirkung vom 01.01.2008 um 1,40 % auf 1.438,70 EUR brutto erhöht werde, wobei wegen weitergehender Hinweise auf die Rückseite (Bl. 93 d. A.) verwiesen wurde. Dort heißt es dann wie folgt:
5„Ergänzende Hinweise an alle Leistungsempfänger mit Zusagen nach den Leistungsordnungen „A“ „B“ und „C“ des Essener Verbandes zur Anpassung zum 01.01.2008
6Sehr geehrter Leistungsempfänger, seit Rentenbeginn beziehen Sie eine Betriebsrente, die abweichend vom Betriebsrentengesetz nicht in 3-Jahresabständen, sondern jährlich angepasst wird. Bei der Anpassung sind im Rahmen des billigen Ermessens die Belange des ehemaligen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das Interesse des Arbeitnehmers richtet sich dabei in erster Linie auf einen Inflationsausgleich, während beim Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage entscheidend ist; ihm ist nur dann und insoweit eine Anpassung der Betriebsrenten zuzumuten, soweit diese aus den Erträgen des Unternehmens finanzierbar ist.
7…
8Bei der Ermittlung der diesjährigen Anpassungshöhe der laufenden Renten des Essener Verbandes wurde erstmals berücksichtigt, dass sich der Wert der Versorgungsverpflichtungen aufgrund der steigenden Lebenserwartung von Jahr zu Jahr erhöht.
9Als Maßstab für diese Erhöhung haben wir im Rahmen eines versicherungsmathematischen Gutachtens ermitteln lassen, wie hoch der finanzielle Aufwand eines Jahres zur Berücksichtigung der Längerlebigkeit der Essener Verbandsrentner gegenüber den durchschnittlichen Sozialversicherungsrentnern ist. Danach liegt die durchschnittliche Längerlebigkeit der Rentner mit Zusagen nach den Leistungsordnungen des Essener Verbandes erheblich über der von Sozialversicherungsrentnern. Der die Längerlebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand beträgt bei gegebenen Verhältnissen durchschnittlich 0,765 % des Versicherungsumfanges, der in jedem Jahr finanziert werden muss.
10Analog dem Vorgehen in der Versicherungswirtschaft oder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich der Vorstand entschlossen, den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzaufwand aufgrund der Längerlebigkeit zu vermindern.
11…“
12Nicht nur im Jahre 2008, sondern auch in den Folgejahren bis 2015 wurden auf der Grundlage von entsprechenden Beschlüssen des Vorstandes des Essener Verbandes (siehe die Kopien als Anlage K2 auf Bl. 40 – 50 d. A.) die jährlichen Anpassungen der laufenden Zahlbeträge um den biometrischen Faktor von anfänglich 0,765 % und später 0,764 % gekürzt. Das teilte der Essener Verband dem Kläger u. a. mit den Anpassungsschreiben vom 22.09.2008, vom 22.09.2009 und vom 22.09.2010 (Anlagen K20 auf Bl. 294 – 296 d. A.) mit.
13Gegen diese Vorgehensweise des Essener Verbandes wandte sich von den vielen tausend Versorgungsberechtigten eine nicht bekannte Zahl durch Widerspruchschreiben und auch einige Klagen. Es kam auch zu einem Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 3 AZR 402/12 -, auf das in den Jahren 2012 und 2013 mit entsprechenden Schreiben sowohl die Betriebsrentenabteilung des Konzerns der Beklagten (Anlagen K10 auf Bl. 272 – 277 d. A.) als auch einzelne Gesellschafter aus dem Konzern der Beklagten (Anlage K11 auf Bl. 278 – 280 d. A.) die ebenfalls widersprechenden Versorgungsempfänger hinwiesen und teilweise ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichteten. Mit dem Urteil vom 30.09.2014 entschied der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts das Revisionsverfahren dahingehend, dass die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch den biometrischen Faktor nicht billigem Ermessen entspreche, weshalb auch die Anpassungsbeschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 fehlerhaft seien und der dortige Kläger Anspruch auf Nachzahlung der sich daraus ergebenden Erhöhungsbeträge habe. Daraufhin fasste der Vorstand des Essener Verbandes in seiner Sitzung am 11.02.2015 den Beschluss, dass die Betriebsrentner hinsichtlich der zukünftigen Rentenhöhen so zu stellen sind, als wäre der biometrische Faktor nie zur Anwendung gekommen. Für Versorgungsberechtigte, deren Leistungsanspruch bereits zum 01.01.2008 einer Anpassungsprüfung gem. § 9 Abs. 2 Leistungsordnung „A“ sowie § 8 Abs. 2 Leistungsordnung „B“ und „C“ unterlag, sollte dies bedeuten, dass eine Erhöhung der Betriebsrente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67 % umzusetzen war. Außerdem wurden die Anpassungsentscheidungen für die Jahre 2008 bis 2015 neu gefasst. Der Vorstand des Essener Verbandes beschloss darüber hinaus, dass die Betriebsrentner für die Jahre 2012 bis 2014 die sich ergebenden Nachzahlungen erhalten sollen. In dem Beschluss aus der Sitzung am 11.02.2015, wegen dessen genauen Inhalts auf den Teilauszug aus der Sitzungsniederschrift vom 02.04.2015 nebst Anlage auf die Anlage K3 (Bl. 51 – 53 d. A.) verwiesen und Bezug genommen wird, heißt es am Ende wörtlich: „Der Vorstand stellt fest, dass alle Mitglieder des Verbandes satzungsgemäß verpflichtet sind, die vorstehenden Beschlüsse zu befolgen und deshalb nur zu Gunsten der Versorgungsberechtigten davon abweichen dürfen. Den Mitgliedern bleibt es im Übrigen unbenommen, abweichend von den getroffenen Beschlüssen nachträgliche Zahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 zu leisten (soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten z. B. aufgrund von Widersprüchen oder Klagen besteht).“
14Nachfolgend erbrachte die Beklagte zwar die Nachzahlungen für die Jahre 2012 bis 2015 an den Kläger, nicht jedoch für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011. Diese verlangt der Kläger mit seiner am 30.12.2016 vorab per Telefax (Bl. 1 – 9 d. A.) beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage vom 29.12.2016 (Bl. 30 – 38 d. A.), wobei wegen der Berechnung des geforderten Nachzahlungsbetrages in Höhe von 938,00 EUR brutto auf die tabellarische Darstellung auf Seite 6 (Bl. 35 d. A.) verwiesen und Bezug genommen wird.
15Der Kläger beruft sich darauf, dass seine Ansprüche auf Zahlung der rückständigen Betriebsrentenbeträge für die Jahre 2008 bis 2011 entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt und auch nicht verwirkt seien.
16Es müsse berücksichtigt werden, dass hier die allgemeinen Verjährungsgrundsätze bei der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB gelten würden. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 30.09.2014 – 3 AZR 402/12 – zum biometrischen Faktor ausdrücklich festgestellt, dass die Leistungsordnung des Essener Verbandes explizit von § 16 BetrAVG abweiche. Dies führt dazu, dass die zu § 16 BetrAVG entwickelten Grundsätze gerade nicht bei einer Anpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes anwendbar seien. Daraus ergebe sich aber, dass auch das Ermessen des Essener Verbandes nicht – wie für andere Versorgungsschuldner bei § 16 BetrAVG – auf Null reduziert sei und der einzelne Betriebsrentner nicht einfach mittels Taschenrechner den Erhöhungsbetrag selbst ausrechnen könne. Folglich komme es auf einen etwaigen Verjährungsbeginn bei einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nicht an. Der von der Beklagten vorgebrachte „Sonderfall“ der Verjährung bei § 16 BetrAVG liege also gerade nicht vor, zumal das Schreiben des Essener Verbandes vom 25.09.2007 (Anlage B1 auf Bl. 92 und 93 d. A.) keine ausreichende Information über dem biometrischen Faktor enthalte. Es sei insbesondere nicht erkennbar, wo und weshalb sowie um welche Höhe die Anpassung gekürzt werde und welchen genauen monatlichen Differenzbetrag dies bei ihm ausmache. Außerdem stelle es sogar eine Lüge dar, dass ein solches Vorgehen auch bei anderen gesetzlichen Renten- oder Versicherungsleistungen erfolgt sei.
17Damit würden hier die allgemeinen Grundsätze gelten. Die Verjährungsfrist habe allerdings noch gar nicht zu laufen begonnen, weil es im vorliegenden Fall – auch mangels rechtskräftigen Urteils – an einer Festsetzung der Leistung fehle. Dagegen spreche auch nicht das Urteil des BAG zum biometrischen Faktor, da dort entgegen dem Vortrag der Beklagten die Anpassungsentscheidung des Essener Verbands nicht nur korrigiert, sondern eine neue Anpassungsentscheidung nach billigem Ermessen getroffen worden sei. Indem das BAG in dieser Entscheidung die Zinsen erst ab dem Folgetag der Rechtskraft zugesprochen habe, sei letztendlich bestätigt worden, dass der Anspruch auf Nachzahlung erst mit Rechtskraft des gestaltenden Urteils entstehe. Folglich beginne die Verjährungsfrist auch im vorliegenden Fall erst mit Rechtskraft des Urteils zu laufen. Selbst wenn man aber eine Verjährung der Ansprüche ab einer dreijährigen Frist, beginnend mit dem Urteil des BAG vom 30.09.2014 – 3 AZR 402/12 – annehmen würde, sei diese Frist noch nicht abgelaufen.
18Im Übrigen müsse auch von einem Verjährungsverzicht der Beklagten ausgegangen werden. Das sei jedenfalls in den Schreiben der U GmbH vom 21.12.2012 (Bl. 274 d. A), vom 15.05.2013 (Bl. 275 d. A.), vom 22.11.2012 (Bl. 276 d. A.) und vom 26.06.2013 (Bl. 277 d. A.) gegenüber anderen Betriebsrentnern ausdrücklich geschehen. Schon wegen dieser Verzichtserklärungen müsse die Erhebung der Verjährungseinrede bei ihm als unbillig angesehen werde. Es komme hinzu, dass sich der Konzern der Beklagten mit den Vertretern des DFK seit 2014 in Verhandlungen über den Umgang mit dem biometrischen Faktor befunden habe und die Verhandlungen zwischen dem DFK und dem Essener Verband bereits seit dem Jahre 2007 der Beklagten zugerechnet werden könnten.
19Schließlich seien seine Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2008 bis 2011 entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht verwirkt. Abgesehen davon, dass die Beklagte über die Einführung und Anwendung des biometrischen Faktors nie wirksam informiert habe, könne er sich als Mitglied des Berufsverbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE auf dessen Widerspruchsschreiben vom 21.12.2007 (Bl. 54, 55 d. A.) und vom 30.12.2011 (Bl. 56, 57 bzw. 161, 162 d. A.) berufen. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers zum Verwirkungseinwand der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 29.12.2016 auf den Seiten 7 – 9 (Bl. 36 – 38 d. A.) sowie in seinen Schriftsätzen vom 29.03.2017 auf den Seiten 2 – 6 (Bl. 131 – 135 d. A.) und den Seiten 16 – 29 (Bl. 145 – 158 d. A.) sowie vom 08.05.2017 auf den Seiten 2 – 24 (Bl. 248 – 270 d. A.) verwiesen und Bezug genommen.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Betriebsrentendifferenz für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 einen Betrag in Höhe von 938,00 Euro brutto zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie erhebt die Einrede der Verjährung und verweist darauf, dass für den Anspruch auf die monatlichen Betriebsrentenraten die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren zum Jahresende gemäß § 195 und § 199 Abs. 1 BGB gelte. Folgerichtig sei die Verjährung für den Nachzahlungsanspruch auf die monatlichen Rentenzahlungen des Jahres 2008 am 01.01.2012, des Jahres 2009 am 01.01.2013, des Jahres 2010 am 01.01.2014 und des Jahres 2011 am 01.01.2015 eingetreten. Eine Abweichung hiervon ergebe sich auch nicht daraus, dass die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 315 BGB sei und der Anspruch auf weitere Erhöhung grundsätzlich erst mit der Rechtskraft eines eventuellen Urteils entstehe. Tatsächlich handelt es sich dabei nämlich um eine weitgehend gebundene Entscheidung, weil die vollständige Rentenanpassung an die Teuerungsrate der Regelfall und die Nichtanpassung dagegen die Ausnahme sei. Insbesondere für Unternehmen mit guter Ertragslage werde die eigentlich vom Gesetz vorgesehene Ermessensentscheidung im Rahmen des § 16 BetrAVG längst ersetzt durch eine unbedingte und vollständige Anpassungspflicht in Höhe der Teuerungsrate, so dass das Ermessen des Arbeitgebers auf Null reduziert sei. Da jeder Betriebsrentner die Höhe seiner laufenden Rente und die veröffentlichte Teuerungsrate kenne, könne er sich mit Hilfe eines Taschenrechners denjenigen Betrag auf Euro und Cent ausrechnen, um den der Arbeitgeber zum jeweiligen Anpassungsstichtag die Erhöhung vornehmen müsse. Eine Unsicherheit, die das Hinausschieben der Verjährung gegenüber den allgemeinen Grundsätzen der §§ 195 ff. BGB rechtfertigen würde, sei hier nicht ersichtlich. Deshalb müsse in solchen Fällen die Verjährung bereits mit dem jeweiligen Anpassungsstichtag zu laufen beginnen.
25Es sei dem Kläger zwar zuzugeben, dass das BAG in seinem Urteil vom 17.08.2004 – 3 AZR 367/03 – ausdrücklich offengelassen habe, ob bei Anpassungsentscheidungen nach § 16 BetrAVG Verjährung erst mit Rechtskraft eines gerichtlichen Gestaltungsurteils oder schon vorher eintrete. Im vorliegenden Falle bestehe aber eine Sonderkonstellation durch das Schreiben des Essener Verbands vom 25.09.2007 (Bl. 39 bzw. 92 d. A.) mit den Erläuterungen insbesondere auf der Rückseite (Bl. 93 d. A.) dazu, wie die Anpassungsentscheidung per 01.01.2008 zustande gekommen sei und dass die Betriebsrente lediglich um 1,4 % erhöht werde wegen der Gegenrechnung eines biometrischen Faktors von 0,765 %. Der ebenso unsachliche wie ehrenrührige Vorwurf, dass der Essener Verband seine Betriebsrentner „belogen“ habe, treffe nicht zu. Tatsächlich hätten nämlich sowohl die Lebensversicherer als auch die gesetzliche Rentenversicherung wiederholt auf die sich ständig erhöhende Lebenserwartung reagiert, etwa durch die Verwendung geänderter Sterbetafeln, durch die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 68 SGB VI) oder die schrittweise Heraufsetzung der Renteneintrittsalter (§§ 235 ff. SGB VI). Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Versorgungssystem des Essener Verbands ausschließlich für obere Führungskräfte eingerichtet worden sei und sich deshalb der Empfängerkreis ausschließlich aus gut bezahlten leitenden Angestellten zusammensetze, seien die Erläuterungen des Essener Verbandes mehr als ausreichend verständlich gewesen.
26Darüber hinaus habe sich die Musterklage beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 3 AZR 402/12 – allein auf den sich aus der individuellen Betriebsrente multipliziert mit dem Faktor 0,765 ergebenden Erhöhungsbetrag gerichtet, so dass die Anpassungsentscheidung des Essener Verbands auch nur insoweit gerichtlich hätte korrigiert werden dürfen. Deshalb sei es jedenfalls in dieser besonderen Einzelkonstellation sachlich nicht gerechtfertigt, die Verjährung erst mit einem gerichtlichen Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 BGB beginnen zu lassen. Weil es im vorliegenden Fall ein solches Gestaltungsurteil nie geben werde, würde die Argumentation des Klägers zu einem nie verjährenden Anspruch führen, was nicht richtig sein könne.
27Im Übrigen sei zu verjährungshemmenden Ereignissen nichts vorgetragen worden. Soweit in wenigen Einzelfällen andere Gesellschaften aus ihrem Konzern auf die Verjährungseinrede verzichtet hätten, sei dies auf besondere Umstände wie z. B. individuelle Zusagen zurückzuführen. Warum solche Erklärungen auch zugunsten des Klägers hätten wirken sollen, sei nicht ersichtlich. Die vom Kläger als Anlage K10 (Bl. 272 – 277 d. A.) und als Anlage K11 (Bl. 278 – 280 d. A.) vorgelegten Schreiben würden nur solche Betriebsrentner betreffen, die die Anwendung des biometrischen Faktors rechtzeitig gerügt hätten, zu denen der Kläger nicht gehöre. Soweit der Kläger sich pauschal auf irgendwelche Verhandlungen ihres Konzerns mit den Vertretern des DFK berufen habe, sei dies ohne ihre Vollmacht und jedenfalls nicht bezüglich der konkreten Ansprüche des Klägers geschehen. Auch Erklärungen von Personen aus der Führung des Essener Verbands könnten ihr nicht zugerechnet werden. Bei dem als Anlage K17 (Bl. 289 d. A.) vorgelegten Schreiben des damaligen Vorstandsvorsitzenden C des Essener Verbands vom 20.11.2014 handele es sich ohnehin nur um eine individuelle Rechtsmeinung, nicht aber um eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit Bindungswirkung.
28Schließlich müsse davon ausgegangen werden, dass beim Kläger der Verlust der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Anpassungsentscheidung, jedenfalls aber Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche eingetreten sei. Wegen des genauen Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf die Ausführungen in ihren Schriftsätzen vom 14.02.2017 auf den Seiten 6 – 13 (Bl. 84 – 91 d. A.), vom 03.05.2017 auf den Seiten 3 – 8 (Bl. 188 – 193 d. A.) und vom 17.05.2017 (Bl. 305 – 310 d. A.) verwiesen und Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30I.
31Die zulässige Leistungsklage erweist sich als unbegründet.
32Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 um weitere 0,765 Prozentpunkte und damit auf Nachzahlung der in der tabellarischen Darstellung in der Klageschrift vom 29.12.2016 auf Seite 6 (Bl. 35 d. A.) ausgewiesenen Differenzbeträge hat, kann er keine Erfüllung verlangen.
33Unabhängig davon, ob beim Kläger der Verlust der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Anpassungsentscheidung oder die Verwirkung eingetreten ist, hat die Beklagte sich jedenfalls zu Recht darauf berufen, dass die vom Kläger verlangten Nachzahlungsbeträge in Höhe von insgesamt 938,00 Euro brutto verjährt sind. Demzufolge kann die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB deren Leistung verweigern.
341.
35Die Vorschrift des § 18 a BetrAVG regelt die Verjährung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche umfassend (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2007 – 3 AZR 186/06 -, NZA-RR 2008, 537, 539 unter A. II. 3. b) aa) der Gründe, Rdnr. 34).
36Nach § 18 a Satz 1 BetrAVG verjährt der Rentenanspruch als solcher, das sogenannte Rentenstammrecht in 30 Jahren. Dagegen unterliegen die Ansprüche auf laufende Rentenzahlungen und auch auf die einzelnen Anpassungsraten gemäß § 16 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wie § 18 a Satz 2 BetrAVG ausdrücklich bestimmt. Einschlägig ist dort der § 195 BGB mit seiner dreijährigen Verjährungsfrist.
37Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Richtet sich der Rechtsanspruch auf eine Rentenerhöhung, kann seine Verjährung entscheidend davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag entsteht (Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, Kommentar, 6. Auflage 2015, § 18 a, Rdnr. 11).
38Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche geltend machen und notfalls im Wege der Klage durchsetzen kann. Für Anpassungen gemäß § 16 BetrAVG bedeutet dies, dass der Versorgungsempfänger unmittelbar aus § 16 BetrAVG entnehmen kann, wann der Arbeitgeber seine Prüfung und Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nach § 315 BGB vorzunehmen hat. Aus den erbrachten Zahlungen kann der Rentner erkennen, ob und in welchem Umfang seine Betriebsrente angepasst worden ist. Ist er mit der Entscheidung nicht einverstanden, so kann er eine höhere Rente nach § 16 BetrAVG einklagen. Die Verjährungsfrist beginnt also immer am gesetzlichen Prüfungszeitpunkt gemäß § 16 BetrAVG ab Ende des betreffenden Kalenderjahres (so BAG, Urteil vom 28.04.1992 – 3 AZR 333/91 -, juris, unter II. 2. b) der Gründe, Rdnr. 25).
39Für Richtlinienverbände wie den Bochumer oder den Essener Verband gilt möglicherweise etwas anderes (Kemper/Huber, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, Kommentar, 6. Auflage 2014, § 18 a, Rdnr. 4).
40Nach dem Urteil des BAG vom 17.08.2004 – 3 AZR 367/03 – gilt bei Richtlinienentscheidungen des Bochumer Verbands, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung dieses Verbands oder einer entsprechenden Leistungsbestimmung des Gerichts zu laufen beginnt, da der Anspruch auf höhere Betriebsrente erst mit diesem Zeitpunkt im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht (siehe unter III. 2. b) bb) der dortigen Gründe, Rdnr. 42 und 43 m. w. N.).
41Für den Essener Verband gibt es ersichtlich keine höchstrichterliche Entscheidung, die sich mit der Frage der Verjährung des Anspruchs auf Nachzahlung von rückständigen Betriebsrentenbeträgen nach einer unbilligen Anpassungsentscheidung ausdrücklich befasst hat.
422.
43Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung der Beklagten an, wonach bei den streitgegenständlichen Nachzahlungsansprüchen auf bereits geleistete Anpassungsraten des Jahres 2008 am 01.01.2012, des Jahres 2009 am 01.01.2013, des Jahres 2010 am 01.01.2014 und des Jahres 2011 am 01.01.2015 gemäß § 195 und § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung eingetreten ist. Die am 30.12.2016 vorab per Telefax (Bl. 1 – 9 d. A.) beim Arbeitsgericht Hagen eingegangene Klage vom 29.12.2016 (Bl. 30 – 38 d. A.) konnte selbst unter Berücksichtigung der Regelung in § 167 ZPO in Verbindung mit § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Verjährung nicht mehr hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und § 209 BGB).
44a)
45Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 14.02.2017 auf den Seiten 4 und 5 (Bl. 82 und 83 d. A.) überzeugend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine Sonderkonstellation besteht durch das Schreiben des Essener Verbands vom 25.09.2007 (Bl. 39 bzw. 92 d. A.) mit den Erläuterungen insbesondere auf der Rückseite (Bl. 93 d. A.) dazu, wie die Anpassungsentscheidung per 01.01.2008 zustande gekommen war und dass die Betriebsrente lediglich um 1,4 % erhöht wurde, weil ein biometrischer Faktor von 0,765 % gegengerechnet worden war.
46Soweit der Kläger demgegenüber in seinem Schriftsatz vom 29.03.2017 auf den Seiten 14 und 15 (Bl. 143 und 144 d. A.) beanstandet hat, dass das Schreiben des Essener Verbands vom 25.09.2007 (Bl. 92 und 93 d. A.) keine ausreichende Information über den biometrischen Faktor enthalte, weil insbesondere nicht erkennbar sei, wo und weshalb sowie um welche Höhe die Anpassung gekürzt werde und welchen genauen monatlichen Differenzbetrag dies bei ihm ausmache, kann dem nicht gefolgt werden. Auf der Rückseite (Bl. 93 d. A.) dieses Schreiben ist nicht nur der biometrische Faktor im Einzelnen erklärt, sondern auch der die Längerlebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand von 0,765 % des in jedem Jahr zu finanzierenden Verpflichtungsumfangs ausdrücklich angesprochen worden. Außerdem hat Erwähnung gefunden, dass der Vorstand des Essener Verbands sich entschlossen hat, den Anpassungsbedarf der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzaufwand aufgrund der Längerlebigkeit zu vermindern. In den nachfolgenden Anpassungsschreiben des Essener Verbands für die drei weiteren streitgegenständlichen Jahre vom 22.09.2008, vom 22.09.2009 und vom 22.09.2010 (Anlage K20 auf Bl. 294 – 296 d. A.) ist ebenfalls davon die Rede, dass bei der jeweiligen Anpassungsprüfung der gleiche biometrische Faktor wie im Vorjahr angewandt wurde.
47Die erkennende Kammer kann sich auch nicht der Einschätzung in dem Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2017 auf Seite 14 (Bl. 143 d. A.) anschließen, dass die Angabe auf der Rückseite (Bl. 93 d. A.) in dem Schreiben des Essener Verbands vom 25.09.2007 (Bl. 39 bzw. 92 d. A.), die Berücksichtigung des biometrischen Faktors sei in der Versicherungswirtschaft oder in der gesetzlichen Rentenversicherung genauso erfolgt, eine „Lüge“ wäre. Dem ist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.05.2017 auf Seite 1 (Bl. 186 d. A.) zutreffend damit entgegengetreten, dass tatsächlich sowohl die Lebensversicherer als auch die gesetzliche Rentenversicherung wiederholt auf die sich ständig erhöhende Lebenserwartung reagiert haben, etwa durch die Verwendung geänderter Sterbetafeln, durch die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 68 SGB VI) oder die schrittweise Heraufsetzung der Renteneintrittsalter (§§ 235 ff. SGB VI).
48Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass das Versorgungssystem des Essener Verbands nur für obere Führungskräfte eingerichtet worden ist und sich deshalb der Empfängerkreis ausschließlich aus leitenden Angestellten zusammensetzt. Darauf hat bereits die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.05.2017 auf Seite 2 (Bl. 187 d. A.) oben hingewiesen. Jedenfalls bei leitenden Angestellten darf ein Arbeitgeber aber davon ausgehen, dass Bestimmungen zur betrieblichen Altersrente nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern in ihrem Regelungsgehalt ohne weiteres verstanden werden. Bei solchen Mitarbeitern kann ein Arbeitgeber eine angemessene Wahrnehmung ihrer Eigeninteressen unterstellen (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 3 AZR 264/02 -, juris, unter B. I. 3. a) der Gründe, Rdnr. 50 a. E.).
49b)
50Darüber hinaus steht der eingetretenden Verjährung der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2014 – 3 AZR 402/12 – (NZA 2015, 227 – 231) zum biometrischen Faktor entgegen.
51Es ist dem Kläger einzuräumen, dass der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts in diesem Urteil u. a. ausgeführt hat, dass § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbands sowohl in der Fassung vom 01.10.2006 als auch in der Fassung vom 01.01.2009 ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht begründet, der Essener Verband seine Entscheidung über eine Anpassung der Zahlbeträge gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat und seine Anpassungsbeschlüsse einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (siehe unter I. 2. a) der Gründe, Rdnr. 19 m. w. N.). Ebenfalls zutreffend ist im Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2017 auf Seite 11 (Bl. 140 d. A.) oben auf die Ausführungen in dem Urteil des BAG aufmerksam gemacht worden, wonach der 3. Senat bei der dort vorliegenden unbilligen Leistungsbestimmung durch den Essener Verband nach § 315 Abs. 3 BGB eine eigene, der Billigkeit entsprechende Sachentscheidung zu treffen hat (siehe unter I. 2. d) bb) (1) der Gründe, Rdnr. 28 m. w. N.). Allerdings zeigen die dort nachfolgenden Sätze, dass Gegenstand dieses Rechtsstreits keineswegs eine vollumfängliche Prüfung der Anpassungsentscheidungen des Essener Verbands auf Billigkeit gewesen ist, sondern allein über die Berechtigung des biometrischen Faktors gestritten wurde und deshalb die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbands auch nur insoweit gerichtlich korrigiert werden durften. Dies unterstreicht, dass es zumindest in diesem besonderen Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist, die Verjährung erst mit einem gerichtlichen Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 BGB beginnen zu lassen, zumal es hier zwischen den Parteien ein solches Gestaltungsurteil nie geben wird. Die Argumentation des Klägers würde also zu einem Anspruch führen, der nie verjährt, worauf bereits die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14.02.2017 auf Seite 5 (Bl. 83 d. A.) hingewiesen hat.
52An dem Verjährungsbeginn ändert auch der Umstand nichts, dass eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für die Zukunft wirken kann.
53Richtig daran ist, dass die gestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 75. Auflage 2016, § 315, Rdnr. 17 m. w. N.). Die Verjährung des hieraus folgenden Zahlungsanspruchs beginnt aber nur dann in diesem Augenblick, wenn mit der Leistungsbestimmung ein bis dahin „schwebender“ Anspruch auf eine unbestimmte Leistung erstmals rechtsgestaltend konkretisiert wird (BGH, Urteil vom 17.02.1971 – VIII ZR 4/70 -, juris, unter 4. der Gründe, Rdnr. 10). Diese Situation ist zum Beispiel dann gegeben, wenn die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung durch den Berechtigten oder aber von einer Einigung der Parteien abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1995 – V ZR 174/94 -, juris, unter II. 3. a) der Gründe, Rdnr. 28 und unter II. 3. b) der Gründe, Rdnr. 30). Im vorliegenden Fall hat jedoch nie ein derartiger Schwebezustand bestanden. Denn durch den hierzu Berechtigten, nämlich den Essener Verband, waren bereits Anpassungsentscheidungen rechtzeitig zu den Anpassungsstichtagen 01.01.2008, 01.01.2009, 01.01.2010 und 01.01.2011 getroffen worden, wenn dies auch nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprochen hatte.
54c)
55Außerdem ist davon auszugehen, dass der Kläger jeweils durch den Erhalt der Anpassungsschreiben des Essener Verbands vom 25.09.2007 (Bl. 92, 93 d. A.), vom 22.09.2008 (Bl. 294 d. A.), vom 22.09.2009 (Bl. 295 d. A.) und vom 22.09.2010 (Bl. 296 d. A.) Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom Bestehen der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten gehabt oder zumindest diesbezüglich eine grob fahrlässige Unkenntnis bestanden hat.
56(1)
57Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners voraus.
58Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Aus den Umständen muss für den Gläubiger ferner ersichtlich sein, dass gerade er als Anspruchsinhaber in Betracht kommt. Maßgeblich ist, ob der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage -, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre. Der Begriff der Kenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht gleich bedeutend mit absoluter Gewissheit der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2014 – 13 Sa 7/14 -, juris, unter B. II. 1. b) cc) (3) der Gründe, Rdnr. 53 m. w. N.).
59(2)
60Nachfolgend hat der Kläger durch den Erhalt der Anpassungsschreiben des Essener Verbands für die streitgegenständlichen Jahre von den anspruchsbegründenden Umständen in ausreichender Weise Kenntnis erlangt. Die Berücksichtigung des auch in Prozentpunkten angegebenen biometrischen Faktors zur Minderung des Anpassungsbedarfs der Betriebsrente des Klägers bzw. der Erhöhung der Zahlbeträge ist auf der Rückseite (Bl. 93 d. A.) des Schreibens des Essener Verbands vom 25.09.2007 (Bl. 39 bzw. 92 d. A.) erklärt worden. In den nachfolgenden Anpassungsschreiben des Essener Verbands vom 22.09.2008, vom 22.09.2009 und vom 22.09.2010 (Anlage K20 auf Bl. 294 – 296 d. A.) hat ebenfalls Erwähnung gefunden, dass bei der jeweiligen Anpassungsprüfung der gleiche biometrische Faktor wie im Vorjahr angewandt wurde.
61Vor diesem Hintergrund wäre es dem Kläger jeweils zumutbar gewesen, gegen die angesprochenen Anpassungsentscheidungen Widerspruch und im Falle des Ausbleibens eines Verjährungsverzichts gegen die Beklagte eine die Verjährung hemmende Klage zu erheben. Es ist nicht ersichtlich, dass die in der Klageschrift vom 29.12.2016 auf Seite 6 (Bl. 35 d. A.) erfolgte Berechnung der Nachzahlungsbeträge für die streitgegenständlichen Jahre 2008 – 2011 in einer rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfristen eingereichten Klage nicht möglich gewesen wäre.
623.
63Schließlich ist es auch nicht treuwidrig, dass sich die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf die Einrede der Verjährung berufen hat.
64a)
65Zu einem ihm gegenüber erklärten Verjährungsverzicht der Beklagten ist vom Kläger nichts vorgetragen worden.
66Im Übrigen hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.05.2017 auf Seite 2 (Bl. 187 d. A.) unter II. dargelegt, dass der in wenigen Einzelfällen durch andere Gesellschaften aus ihrem Konzern erfolgte Verzicht auf die Verjährungseinrede auf besonderen Umständen wie zum Beispiel individuelle Zusagen beruhte. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die von ihm nachfolgend als Anlage K10 (Bl. 272 – 277 d. A.) und Anlage K11 (Bl. 278 – 280 d. A.) vorgelegten Schreiben betreffen dagegen nur solche Betriebsrentner, die die Anwendung des biometrischen Faktors rechtzeitig gerügt hatten. Auch dieses Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 17.05.2017 auf Seite 6 (Bl. 310 d. A.) unter II. hat der Kläger nicht bestritten.
67b)
68Darüber hinaus ist der Kläger nicht erkennbar von der Beklagten in beanstandenswerter Weise davon abgehalten worden, seine streitgegenständlichen Ansprüche für die Jahre 2008 bis 2011 rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen. Die Beklagte hat ihm weder suggeriert, sie werde diese Ansprüche ohne Rücksicht auf die Verjährung erfüllen, so dass es einer Klageerhebung nicht bedürfe, noch hat sie ihm diesbezüglich falsche Informationen erteilt, um so in den Genuss der Verjährung zu kommen.
69c)
70Ansonsten gibt es auch keine Erklärungen durch den Essener Verband, die der Beklagten die Berufung auf die Einrede der Verjährung verwehren.
71Soweit der Kläger meint, dass die Beklagte nach der Beschlussfassung des Vorstands des Essener Verbands in seiner Sitzung am 11.02.2015 (Anlage K3 auf Bl. 51 – 53 d. A.) aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Essener Verband zur Erbringung der streitgegenständlichen Nachzahlungsbeträge verpflichtet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Am Ende dieses Vorstandsbeschlusses heißt es nämlich wörtlich: „Den Mitgliedern bleibt es im Übrigen unbenommen, abweichend von den Beschlüssen nachträgliche Zahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 zu leisten (soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten z. B. aufgrund von Widersprüchen oder Klagen besteht).“ Wie bereits im Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.2017 auf Seite 13 (Bl. 91 d. A.) unter B. IV. zutreffend ausgeführt worden ist, hält sie sich also mit ihrer Entscheidung, für diesen Zeitraum nichts nachzuzahlen, im Rahmen der gefassten Beschlüsse des Vorstands des Essener Verbands.
72Außerdem hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.05.2017 auf den Seiten 2 und 3 (Bl. 306 und 307 d. A.) unter I. 2. im Einzelnen überzeugend begründet, aus welchen Gründen ihr weder etwaige Erklärungen von Personen aus der Führung des Essener Verbands noch das als Anlage K17 (Bl. 289 d. A.) vorgelegte Schreiben des damaligen Vorstandsvorsitzenden C vom 20.11.2014 zugerechnet werden könnten, jedenfalls aber eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit Bindungswirkung für sie nicht darstellen. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an.
73II.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO.
75Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
76III.
77Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach den §§ 3 ff. ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO vorgenommen worden.
78Die Höhe des festgesetzten Streitwertes für den zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag des Klägers ergibt sich aus dem damit geforderten Bruttobetrag.