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Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 146/10

Datum:
10.05.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Hagen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 146/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHA:2011:0510.5CA146.10.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1107/11 vom 15.12.11 Berufung zurückgewiesen; BAG Erfurt 5 AZR 355/12
Schlagworte:
Lohnansprüche für die Zeit von Fahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Sitz der Arbeitgeberin zu auswärtigen Baustellen und zurück; Entgeltfortzahlung während der Wahrnehmung von drei Gerichtsterminen, bei denen das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.
Normen:
§ 616 BGB, Lohntarifvertrag für das Metallbauerhandwerk,; Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westf.
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 24,66 Euro brutto seit 16.04.2010 und auf 49,32 Euro brutto seit 12.10.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.241,89 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird für die Beklagte nicht zugelassen.

 
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