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Arbeitsgericht Hagen, 1 Ca 337/10

Datum:
10.08.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Hagen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 337/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGHA:2010:0810.1CA337.10.00
 
Schlagworte:
Haben Insolvenzverwalter und Betriebsrat eine verbindliche Auswahlrichtlinie (hier Punkteschema) gem. § 1 Abs. 4 KSchG i. V. m. § 95 BetrVG vereinbart, so ist der Prüfungsmaßstab der "groben Fehlerhaftigkeit" gemäß § 125 Abs. 1, Ziff. 2 InSO nicht anzuwenden, wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin in einer Namensliste nach § 125 Abs. 1 InsO zwar aufgeführt ist, die Benennung dort aber nicht mit der Bewertung nach der Auswahlrichtlinie übereinstimmt. Die Überprüfung der Sozialauswahl richtet sich dann nach § 1 Abs. 3 KSchG (Abgrenzung zu LAG Hamm vom 16.03.2000, 4 Sa 905/99 und zu BAG v. 17.01.2008, 2 AZR 405/06).
Normen:
§ 125 Abs. 1 InsO, § 1 Abs. 4 KSchG, § 95 BetrVG, § 1 Abs. 3 KSchG
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 12.02.2010 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Mitarbeiter/Elektriker weiter zu beschäftigen

3. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 60%, die Beklagte zu 2) zu 40%.

4. Der Streitwert wird auf 23.200,00 Euro festgesetzt.

 
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