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Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 Ca 491/16

Datum:
13.09.2016
Gericht:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 491/16
ECLI:
ECLI:DE:ARBGGE:2016:0913.5CA491.16.00
 
Schlagworte:
Bei der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung darf das allgemeine Wirtschaftsrisiko nicht funktionswidrig auf den Arbeitsnehmer verlagert werden. Die Stilllegung einer Betriebsstätte kann nicht als zulässige auflösende Bedigung nach § 21, 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG vereinbart werden, wenn dem Arbeitsnehmer dadurch die in einem Kündigungsschutzprozess zu prüfende soziale Auswahl abgeschnitten würde.
Normen:
§§ 21, 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 19./20.10.2015 vereinbarten Bedingung mit Ablauf des 31.03.2016 aufgrund der Auflösungsmitteilung vom 23.02.2016 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 6.900,00 EUR festgesetzt.

 
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