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Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 1603/13

Datum:
21.01.2014
Gericht:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1603/13
ECLI:
ECLI:DE:ARBGGE:2014:0121.1CA1603.13.00
 
Schlagworte:
Trinkgeld, Toilettenanlage, Sitzer / Sitzerin, Auskunftsanspruch, Stufenklage Der Arbeitgeber ist aus dem Arbeitsverhältnis unter Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, von Dritten erkennbar mit der Zweckbestimmung des Trinkgelds erlangte Geldbeträge an den oder die begünstigten Arbeitnehmer weiterzuleiten. Ist diesen die genaue Höhe der Trinkgeldeinnahmen unbekannt, ist der Arbeitgeber zunächst zur Auskunft verpflichtet.
Normen:
§§ 611 Abs. 1, 138 Abs. 1, 241 Abs. 2, 260 BGB, § 107 Abs. 3. S. 2 GewO
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des

Centro P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder zu erteilen.

2. Der Feststellungsantrag zu 1.) und der Zwischenzeugnisantrag werden abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Der Gegenstandswert dieses Teilurteils beträgt 4.100,00 Euro.

 
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