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Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 Ca 2133/12

Datum:
26.02.2013
Gericht:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 2133/12
ECLI:
ECLI:DE:ARBGGE:2013:0226.5CA2133.12.00
 
Schlagworte:
Befristung, Sachgrund, Vorbeschäftigung
Normen:
§ 14 Abs. 2 TzBfG
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des

Arbeitsvertrages vom 28.03.2011 und der am 23.03.2012 vereinbarten Befristung am 30.09.2012 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen

Bedingungen als Maschinenbediener weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf  13.000,00 Euro  festgesetzt.

 
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