Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
2I.
3Der antragstellende Insolvenzverwalter begehrt mit seinem am 13.02.2006 bei Gericht eingegangenem Antrag die Zustimmung zur Stilllegung des B am Standort A des A C e. V. zum 30.04.2006 entsprechend § 122 InsO ohne vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG.
4Gegenstand des Betriebes des A C e.V. ist das Betreiben des B am Standort A. Die Schuldnerin beschäftigt insgesamt 103 Arbeitnehmer, davon 83 Arbeitnehmer auf einer Basis von bis zu maximal 400,– Euro im Monat.
5Mit Beschluss vom 01.01.2006 hat das Amtsgericht Essen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den antragstellenden Insolvenzverwalter eingesetzt.
6Der Antragsteller macht geltend, dass eine dauerhafte Fortsetzung des B am Standort A nicht gesichert sei. Zum einen seien die Wettumsätze bei den bisher durchgeführten B nicht befriedigend, auch sei der Standort nicht gesichert, da die Erbbauberechtigte des Rennbahngeländes, die D Immobilien AG, im Besitz eines Räumungsurteils des Landgerichts Essen gegen die Schuldnerin sei, aus dem die Vollstreckung betrieben werden könne. Eine Einigung mit der D Immobilien AG über eine dauerhafte Nutzung des B durch den Schuldnerverein habe nicht erreicht werden können.
7Der Insolvenzverwalter habe deshalb beschlossen, den B spätestens mit Ablauf des Monats April 2006 einzustellen, so dass sämtlichen Mitarbeitern des Schuldnervereins betriebsbedingt gekündigt werden müsse.
8Mit Schreiben vom 06.01.2006 (Bl. 9 d. A.) teilte der Insolvenzverwalter dem Betriebsratsvorsitzenden, Herrn E, des Schuldnervereins mit, dass am 01.01.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zugleich übersandte er einen Interessenausgleich und Sozialplan im Entwurf mit der Bitte, die Unterlagen betriebsratsintern zu behandeln und möglichst kurzfristig hierüber in Verhandlungen einzutreten. Als Verhandlungstermin wurde der 11.01.2006 vorgeschlagen.
9Am 11.01. und 24.01.2006 fanden Gespräche zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsratsvorsitzenden statt.
10Nach Darlegung des Insolvenzverwalters wurden dem Betriebsratsvorsitzenden am 11.01.2006 die wirtschaftlichen Daten für den zurückliegenden Zeitraum mitgeteilt.
11Des weiteren wurde der Betriebsratsvorsitzende über die Gründe der Betriebsänderung im Hinblick auf die wegfallenden Einnahmen hinsichtlich der Mieteinnahmen unterrichtet sowie darüber, dass das C spätestens zum 01.04.2006 an die Erbbauberechtigte zurückzugeben sei und schon deshalb keine Fortführungsperspektive bestehe. Auch sei erklärt worden, dass sämtlichen Mitarbeitern betriebsbedingt zu kündigen sei, wie dies auch aus dem Entwurf des Interessenausgleichs und Sozialplans, der dem Betriebsratsvorsitzenden übermittelt worden sei, sich ergebe.
12Im Termin am 24.01.2006 seien noch Fragen des Betriebsrates beantwortet worden.
13Am 01.03.2006 fand eine Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des A C e. V. statt, zu der der Insolvenzverwalter einen Bericht vom 28.02.2006 hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin vorgelegt hat.
14Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters vom 15.03.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.
15Am 30.12.2005 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt.
16Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) beantragt,
17der Stilllegung des Betriebes ( B am Standort A) des A C e.V. in A zum 30.04.2006 ohne vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG wird zugestimmt.
18Der beteiligte Betriebsrat beantragt,
19den Antrag zurückzuweisen.
20Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass der vorliegende Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 InsO bei Antragstellung nicht vorgelegen hätten.
21Dem Betriebsrat seien erstmals im Termin am 11.01.2006 Informationen erteilt worden, die über die pauschale Beschreibung in § 1 des Entwurfs des Interessenausgleichs hinausgegangen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Betriebsrat wegen fehlender eigener Meinungsbildung gar nicht in der Lage gewesen, Verhandlungspositionen zu entwickeln und einzubringen. Hierzu hätte es zunächst einer Einarbeitung und entsprechender Beratung im Rahmen einer Betriebsratssitzung bedurft. Dies habe der Betriebsratsvorsitzende auch anlässlich der Gespräche am 11. und 24.01.2006 gegenüber dem Insolvenzverwalter versucht, deutlich zu machen.
22Das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 06.01.2006 habe die 3-Wochenfrist des § 122 Abs. 1 InsO nicht in Gang setzen können, da der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß unterrichtet gewesen sei.
23Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
24II.
25Der Antrag war zurückzuweisen.
26Die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen nicht vor.
27Danach ist für die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu der beabsichtigten Betriebsstilllegung erforderlich, dass der Insolvenzverwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat und innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen kein Interessenausgleich zustande kommt.
28Auch wenn das Vorbringen des Insolvenzverwalters als richtig unterstellt wird, wonach im Gesprächstermin am 11.01.2006 dem Betriebsratsvorsitzenden Einzelheiten der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin mitgeteilt worden sind und in dem weiteren Termin am 24.01.2006 noch Fragen des Betriebsrates beantwortet wurden, so dass möglicherweise in diesen Terminen eine umfassende Information des Betriebsrates erfolgte, kann auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass in den Terminen gleichzeitig verhandelt worden ist, da der Betriebsratsvorsitzende die ihm erteilten Informationen erst an das Betriebsratsgremium weitergeben und dort besprechen musste, bevor überhaupt Positionen eingenommen werden konnten.
29Die Alternative, dass nach 3 Wochen der Aufnahme von Verhandlungen kein Interessenausgleich zustande gekommen ist, liegt daher nicht vor.
30Zwar hat der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 06.01.2006 den Betriebsrat zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert. Dieses Schreiben konnte jedoch die 3-wöchige Frist nicht in Gang setzen, da der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt nicht umfassend unterrichtet war.
31Die pauschale Beschreibung in § 1 des Entwurfs des Interessenausgleichs ist hierfür nicht ausreichend.
32Frühester Zeitpunkt für den Beginn der 3-Wochenfrist ist derjenige, zu dem der Betriebsrat umfassend unterrichtet worden ist. (Fitting u. a. BetrVG, 22. Aufl., § 912, 112 a Rz 57)
33Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt.
34Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor.