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Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 1352/04

Datum:
05.10.2004
Gericht:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1352/04
ECLI:
ECLI:DE:ARBGGE:2004:1005.1CA1352.04.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 1955/04 vom 16.02.2005
Leitsätze:

Bundesarbeitsgericht

9 AZR 258/05

Es wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.

Der Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt.

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.

Der Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt.

 
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