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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.413,13 € brutto nebst jeweils fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 398,13 € brutto seit dem 01.06.2024 und jeweils 295,00 € brutto seit dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2024 und dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2025 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 5.413,13 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten, die der Kläger wegen seiner Meinung nach unzulässiger Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen im Zeitraum zwischen Mai 2024 und Oktober 2025 in einer Gesamthöhe von 5.413,13 € geltend macht.
3Der Kläger ist seit dem 01.08.2008 als Geschäftskundenberater/Verkauf bei der Beklagten tätig. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien regelt ein Arbeitsvertrag vom 26.06.2024, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 11 - 17 der elektronischen Akte, entsprechend Anlage 1 der Klageschrift, Bezug genommen wird.
4Der Kläger erhält eine übertarifliche Zulage i.H.v. 295,01 € brutto und eine Zulage Überstunden i.H.v. 193,99 €. Letztere stellte eine pauschale Überstundenabgeltung für 10 Überstunden dar.
5Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist der Manteltarifvertrag und der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen anwendbar (MTV und GTV Einzelhandel NRW).
6Unter dem 18.03.1999 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wegen deren Einzelheiten auf Anlage K2 der Klageschrift, entsprechend Bl. 22 der elektronischen Akte, Bezug genommen wird.
7In Ziff. 5 dieser Betriebsvereinbarung heißt es u.a.:
8„…Erst im Jahr 2000 kann die Tariferhöhung mit der übertariflichen Zulage verrechnet werden. Bei einer Anrechnung der übertariflichen Zulage wird in dem jährlichen Beurteilungsgespräch zwischen Abteilungsleiter und Mitarbeiter individuell über eine Anpassung entschieden. Sollte keine einverständliche Regelung gefunden werden, wird der Betriebsrat hinzugezogen…“
9Im Rahmen eines unter dem Az. 9 BV 48/25 vor dem Arbeitsgericht Dortmund geführten Beschlussverfahrens einigten sich die Beteiligten im Rahmen eines Vergleiches vom 25.08.2025, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K3 der Klageschrift, entsprechend Bl. 20/21 der elektronischen Akte, Bezug genommen wird, darauf, dass sich die Beteiligten, nämlich der Betriebsrat und die Beklagte des vorliegenden Verfahrens verpflichten, in Bezug auf übertarifliche Zahlungen nach Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung vom 18.03.1999 vorzugehen.
10Nach Erhöhung des Tarifgehaltes des Klägers rechnete die Beklagte im Mai 2024 398,13 € brutto an, so dass sich für diesen Monat eine Bruttolohndifferenz von 398,13 € brutto ergibt. In den Monaten Juni 2024 bis einschließlich Oktober 2025 wurden jeweils 295,00 € brutto mit der Tariflohnerhöhung verrechnet, so dass sich Bruttolohndifferenzen i.H.v. 295,- € monatlich ergeben. Insgesamt beträgt die Bruttolohndifferenz, die im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, einen Betrag i.H.v. 5.413,13 € brutto. Insofern wird auf die klägerische Aufstellung, Bl. 19 der elektronischen Akte, entsprechend Anlage K 5 der Klageschrift, Bezug genommen.
11Die entsprechenden Gehaltsdifferenzen machte der Kläger mit E-Mail vom 03.07.2024, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 6/7 der elektronischen Akte, entsprechend Anlage K 6 der Klageschrift, Bezug genommen wird, erstmalig gegenüber der Beklagten geltend. Diese antwortete mit Schreiben vom 04.07.2024, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 9 und 10 der elektronischen Akte Bezug genommen wird.
12Mit seiner am 20.11.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die dargestellten Gehaltsdifferenzen in Gesamthöhe von 5.413,13 € brutto weiter. Er führt hierzu aus, das Vorgehen sei in Ziff. 5 Betriebsvereinbarung geregelt. Nach dieser Maßgabe sei die Anrechnung der Beklagten der übertariflichen Zahlungen auf Tariflohnerhöhung unzulässig. Insbesondere habe nie ein Gespräch zwischen ihm, dem Kläger, und seinem Abteilungsleiter oder einer Einigung über eine Anrechnung stattgefunden. Auch sei der Betriebsrat nicht eingeschaltet worden.
13Die Frist nach § 24 Abs. 1 MTV Einzelhandel NRW sei gewahrt, da mit der E-Mail vom 03.07.2024 die Ansprüche geltend gemacht worden seien. Das Antwortschreiben datiere vom 04.07.2024. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien ab dem Monat Mai 2024 geltend gemacht worden.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.413,13 € brutto nebst jeweils fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 398,13 € brutto seit dem 01.06.2024 und jeweils 295,00 € brutto seit dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2024 und dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2025 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragte,
17die Klage abzuweisen.
18Sie führt hierzu aus, bei einer übertariflichen Zahlung nach Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung vom 18.03.1999 handele es sich um eine freiwillige Leistung. Die Anrechenbarkeit auf Tariflohnerhöhung stehe allein im Ermessen des Arbeitgebers. Auch aus dem Vergleich in 5 BV 48/25 vom 25.08.2025 folge kein Anspruch des Klägers. Der Zahlungsanspruch in Form einer übertariflichen Zulage i.H.v. 295,00 € brutto monatlich sei insofern nicht automatisch entstanden und habe mit der Tariflohnerhöhung verrechnet werden können. Da die übertarifliche Zahlung nach Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung vom 18.03.1999 freiwillig sei, folge dies konsequenterweise auch für etwaige Beurteilungsgespräche. Im Übrigen verweist die Beklagte auf § 24 Abs. 1 MTV Einzelhandel NRW.
19Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 12.12.2025 und des Kammertermins vom 10.03.2026 vollinhaltlich Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21I.
22Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ist als Leistungsantrag in Form des Zahlungsantrags zulässig.
23II.
24Der zulässige Antrag ist auch begründet.
25Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch i.H.v. Bruttogehaltsdifferenzen für den Zeitraum zwischen Mai 2024 und Oktober 2025 in Gesamthöhe von 5.413,13 € brutto nebst den im Tenor ausgeurteilten Zinsansprüchen aus § 611 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag zu.
26Zwischen den Parteien ist unstreitig die Zahlung einer übertariflichen Zulage i.H.v. 295,01 € brutto monatlich und einer weiteren übertariflichen Zulage als Pauschalabgeltung bis zu 10 Mehrarbeitsstunden von monatlich 193,99 € brutto vereinbart worden.
27Ab dem Monat Mai 2024 hat die Beklagte Tarifgehaltserhöhungen in einer Gesamthöhe von 398,13 € brutto für den Monat Mai 2024 und jeweils monatlich 295,00 € brutto monatlich für die Monate Juni 2024 bis Oktober 2025 auf Tariflohnerhöhungen angerechnet.
28Dies ergibt rechnerisch den Gesamtbetrag i.H.v. 5.413,13 € brutto, der hier streitgegenständlich ist. Unstreitig hat die Beklagte vor Ausübung dieses Anrechnungsrechtes nicht den in Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung vom 18.03.1999 geregelten Weg gewählt, nach dem bei einer Anrechnung der übertariflichen Zulage im jährlichen Beurteilungsgespräch zwischen Abteilungsleiter und Mitarbeiter individuell über eine Anpassung entschieden wird. Darüber hinaus ist geregelt, dass bei Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsrat hinzugezogen wird.
29Dies ist hingegen nicht geschehen.
30Betriebsvereinbarungen, die wie diejenige vom 18.03.1999 unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirken, sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn können der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck Berücksichtigung finden, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 04.12.2024, 5 AZR 277/23; LAG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2025, 1 SLa 158/25 mit weiteren Nachweisen).
31Dies bedeutet, dass für den Fall, dass die Beklagte als Arbeitgeberin bei einer Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf freiwillig gezahlte übertarifliche Zulagen, im Fall des Klägers diejenigen i.H.v. 295,01 € brutto und weiteren 193,99 € brutto monatlich, ganz oder teilweise vornehmen will, das ausdrücklich in Ziff. 5 der genannten Betriebsvereinbarung vom 18.03.1999 geregelte Prozedere einzuhalten hat.
32Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem klaren Wortsinn der in der genannten Betriebsvereinbarung vom 18.03.1999 getroffenen Regelung. Darüber hinaus hat die Beklagte im Rahmen des Beschlussverfahrens 9 BV 48/25 im Vergleich vom 25.08.2025 nochmals ausdrücklich mit dem Betriebsrat vereinbart, in Bezug auf übertarifliche Zahlungen nach Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung vom 18.03.1999 vorzugehen.
33Allein der Wortlaut des Vergleiches i.V.m. dem klaren Wortlaut und Wortsinn der Betriebsvereinbarung vom 18.03.1999 widerspricht der sich auf keine dieser Regelungen stützenden Auslegung der Beklagten, nach der die Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen völlig im Ermessen des Arbeitgebers steht. Vielmehr muss bei Ausübung des Ermessens sowohl der Arbeitnehmer mit dem Abteilungsleiter, der für diesen Arbeitnehmer zuständig ist, ein Gespräch mit dem Ziel der Einigung führen, als auch, wenn dieses erfolglos bleibt, der Arbeitgeber und der Betriebsrat in entsprechende Verhandlungen treten, was im vorliegenden Fall unstreitig nicht geschehen ist.
34Da, wie ausgeführt, die in Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung vom 18.03.1999 getroffenen Vereinbarungen seitens der Beklagten nicht eingehalten worden sind und die immer noch bestehende Betriebsvereinbarung vom 18.03.1999 unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien einwirkt, war die von der Beklagten unter Missachtung dieser Regelung vorgenommene Anrechnung unwirksam, so dass entsprechende Nachzahlungsansprüche in der vom Kläger geforderten Gesamthöhe bestehen und damit der Klage stattzugeben war.
35Die im einzelnen ausgeurteilten Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288, 614 BGB. Die Zahlungsansprüche waren jeweils zum 01. eines jeweiligen Folgemonats fällig.
36Soweit die Beklagte § 24 Abs. 1 MTV Einzelhandel NRW ins Feld führt, ist ein Verfall nicht gegeben, da die Geltendmachungsemail vom 03.07.2024, auf die die Beklagte mit Antwortschreiben vom 04.07.2024 reagiert hat, die genannte Frist für die hier ab Mai 2024 geltend gemachten Ansprüche wahrt.
37III.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbG, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als unterlegener Partei aufzuerlegen.
39Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf Grundlage des zuletzt gestellten bezifferten Gesamtleistungsantrages festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
41Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
42Landesarbeitsgericht Hamm
43Marker Allee 94
4459071 Hamm
45Fax: 02381 891-283
46eingegangen sein.
47Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
48Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
49Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
50Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
51Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
56* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.