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wird die der Klägerin durch Beschluss vom 25.04.2019 in Verbindung mit dem Beschluss vom 13.05.2019 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.
G r ü n d e:
2Das Arbeitsgericht Dortmund hat der Klägerin zur Durchführung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 25.04.2019 mit Wirkung vom 18.03.2019 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihr Rechtsanwalt B. aus F beigeordnet. Mit Beschluss vom 13.05.2019 wurde auch für die Widerklage vom 17.04.2019 Prozesskostenhilfe bewilligt.
3Nach Verfahrensabschluss ist die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 01.09.2020 aufgefordert worden, eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen 4 Wochen einzureichen.
4Mit gerichtlichem Schreiben vom 06.10.2020 ist die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten an die Erledigung erinnert worden. Ihr ist hierfür eine dreimonatige Nachfrist gesetzt worden. Die dreimonatige Frist wurde mit der Zustellung des Schreibens vom 06.10.2020 an den Prozessbevollmächtigten am 13.10.2020 in Gang gesetzt.
5Dieser Aufforderung ist die Klägerin bis heute und damit länger als drei Monate nicht nachgekommen, so dass sie ihrer Mitwirkungspflicht unter Beachtung der erfolglosen Mahnung nicht genüge getan hat. Die Prozesskostenhilfe war daher gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 2 ZPO (§ 124 Nr. 2 ZPO a.F. bis 31.12.2013) i.V.m. § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO (§ 120 Absatz 4 ZPO a.F. bis 31.12.2013) aufzuheben.
6RECHTSMITTELBELEHRUNG
7Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Dortmund, Ruhrallee 3, 44139 Dortmund oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
8Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
9Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de
10* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
11Dortmund, den 06.01.2021