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Arbeitsgericht Dortmund, 6 Ca 4716/13

Datum:
23.01.2014
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 4716/13
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2014:0123.6CA4716.13.00
 
Leitsätze:

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch dann eröffnet, wenn sich eine Partei darauf beruft, der Arbeitsvertrag sei u.a. deshalb unwirksam, weil ein Scheingeschäft vorliegt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 24.07.2013 2 Ta 81/13). Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter gezahlte Arbeitsvergütung nach einer Insolvenzanfechtung als unentgeltliche Leistung zurückfordert.

2. Die Darlegungslast dafür, dass ein Arbeitsvertrag ein Scheingeschäft darstellt, trägt im Falle der Rückforderung gezahlter Arbeitsvergütung der Arbeitgeber. Ebenso hat der Arbeitgeber Tatsachen darzulegen, die darauf schließen lassen, dass in der Person des Arbeitnehmers die subjektiven Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit des Arbeitsvertrages oder einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegen.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 3.629,60 € festgesetzt.

 
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