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Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 2498/12

Datum:
19.09.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Ca 2498/12
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2012:0919.8CA2498.12.00
 
Schlagworte:
Wirksamkeit einer Befristungsabrede in einem Arbeitsvertrag einer Lehrkraft an einer Universität
Normen:
§ 1, § 2 WissZeitVG
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 18.04.2011 vereinbarten Befristung am 30.09.2013 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 18.628,30 € festgesetzt.

 
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