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Arbeitsgericht Dortmund, 2 Ca 3755/12

Datum:
05.09.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 3755/12
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2012:0905.2CA3755.12.00
 
Schlagworte:
Tarifvertrag, Einzelhandel, arbeitsvertragliche Bezugnahme
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.586,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 643,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2012 aus 592,00 EUR und seit dem 09.08.2012 aus 51,00 EUR zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten seit Juli 2011 vorgenommene Anrechnung der Tariflohnerhöhung um 74,00 EUR auf die freiwillige Zulage des Klägers unzulässig ist.

4. Die Beklagte wird verurteilt, 627,00 EUR auf die Versicherung des Klägers mit der Versicherungsnummer G4-00-34567 bei der E1 Pensionskasse AG, zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den 1.152,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 15 % und die Beklagtezu 85 %.

8. Der Streitwert wird auf 6.502,18 EUR festgesetzt.

 
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