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Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 18/11

Datum:
16.03.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ca 18/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2011:0316.8CA18.11.00
 
Schlagworte:
Aussetzung, CGZP, Tariffähigkeit
Normen:
§ 2 Abs. 1 TVG, § 97 Abs. 5 ArbGG.
Leitsätze:

Der Rechtsstreit über einen Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des "equal pay" für die Zeit vom 31.08.2009 bis 10.12.2010 gegen einen Verleiher mit dem die Geltung der Tarifverträge des CGZP vereinbart ist, ist nicht gem. § 97 Abs 5 ArbGG auszusetzen, weil die fehlende Tariffähigkeit bzw. - zuständigkeit mit dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) auch für den streitgegenständlichen Zeitraum zweifelsfrei feststeht.

 
Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

 
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