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Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 1291/10

Datum:
21.07.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Ca 1291/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2010:0721.8CA1291.10.00
 
Leitsätze:

Die Parteien streiten um eine Kündigung des Klägers wegen mangelder Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Der gesetzliche Kündigungsschutz kann nicht durch die tarifliche Vorschrift des § 34 MTV DP AG eingeschränkt werden.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Kündigung der Beklagten vom 18.03.2010 zum 30.09.2010 sein Ende finden wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund Kündigung der Beklagten vom 22.03.2010 mit Wirkung zum 30.09.2010 enden wird, sondern zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.148,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem aus 850,24 EUR brutto resultierenden Nettobetrag seit dem 16.01.2010, aus dem aus 1.454,09 EUR brutto resultierenden Nettobetrag seit dem 16.02.2010, aus dem aus 1.461,75 EUR brutto resultierenden Nettobetrag seit dem 16.03.2010, aus dem aus 1.468,64 EUR brutto resultierenden Nettobetrag seit dem 16.04.2010, aus dem aus 1.461,75 EUR resultierenden Nettobetrag seit dem 16.05.2010 und aus dem aus 1.461,75 EUR resultierenden Nettobetrag seit dem 16.06.2010 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Der Streitwert wird auf 14.219,49 EUR festgesetzt.

 
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