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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2008 jeweils am Monatsende eine um 55,51 € höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 2.165,88 € brutto) zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 888,16 € brutto Betriebsrente nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 55,51 € brutto seit dem 02.02.07, 02.03.07, 02.04.07, 02.05.07, 02.06.07, 02.07.07, 02.08.07, 02.09.07, 02.10.07, 02.11.07, 02.12.07, 02.01.08, 02.02.08, 02.03.08, 02.04.08 und 02.05.08 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Der Streitwert wird auf 1.998,36 € festgesetzt.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Höhe der Anpassung einer betrieblichen Altersrente.
3Die Beklagte unterhält ein weltweit tätiges Ingenieurunternehmen, dessen Tätigkeitsbereich in der Planung und im Bau von Chemie-, Raffinerie- und anderen Industrieanlagen besteht. Sie gehört dem ThyssenKrupp-Konzern an.
4Der 1936 geborene Kläger trat am 16.04.1964 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages als Ingenieur in die Dienste der Beklagten. Unter dem 17.12.1990 wurde ein Ergänzungsvertrag geschlossen. Wegen des Inhalts der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge wird auf die zu den Akten gegebenen Ablichtungen (Blatt 6 ff. der Akten) verwiesen. In dem Ergänzungsvertrag verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung, bestehend aus einer betrieblichen Grundversorgung und einer betrieblichen Zusatzversorgung, zu zahlen. Der Kläger schied zum 30.04.1998 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezog ab dem 01.05.1998 eine betriebliche Altersversorgung, zunächst in Höhe von 1.911,73 EUR. Diese Altersrente wurde von der Beklagten am 01.01.2001 um 3,48% auf 1.978,25 EUR, am 01.01.2004 um 3,57% auf 2.048,89 EUR und am 01.01.2007 um 3% auf 2.110,37 EUR erhöht.
5Gegen die Anpassungsentscheidung vom 01.01.2007 wehrt sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Der Kläger hält eine Anpassung seiner Betriebsrente um 3% nicht für ausreichend und verlangt die Zahlung einer höheren Rente seit Januar 2007.
6Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Rente zum 01.01.2007 um 5,71% auf insgesamt 2.165,88 EUR zu erhöhen gewesen sei. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Anpassung zu. Sie könne dem Anpassungsbedarf nur entgegenhalten, dass die durchschnittlichen Nettoverdienste innerhalb des Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft des Unternehmens geringer gestiegen seien und diese keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten hätten. Aus den Ausführungen der Beklagten gehe jedoch nicht hervor, dass die aktiven Arbeitnehmer im Rahmen der gezahlten Nettolöhne keinen Teuerungsausgleich erhalten hätten. Sie könne ihm nicht die „Mindestanpassungsverpflichtung“ gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG aufzwingen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass das von ihr vorgesehene Anpassungssystem zu erheblichen Vorteilen für die Rentner führe; die Vorteile des von der Beklagten vorgesehenen Anpassungssystems lägen ausschließlich bei ihr und führten zu erheblichen Nachteilen bei den Betriebsrentnern.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.05.2008 jeweils am Monatsende eine um 55,51 € höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 2165,88 € brutto) zu zahlen und
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 888,16 € brutto Betriebsrente nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 55,51 € brutto seit dem 02.02.2007, 02.03.2007, 02.04.2007, 02.05.2007, 02.06.2007, 02.07.2007, 02.08.2007, 02.09.2007, 02.10.2007, 02.11.2007, 02.12.2007, 02.01.2008, 02.02.2008, 02.03.2008, 02.04.2008 und 02.05.2008 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe mit der Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2007 ihrer Anpassungspflicht genügt. Sie habe nicht nur die Betriebsrente des Klägers um 3% erhöht, sondern darüber hinaus allen Betriebsrentnern, so auch dem Kläger, unter dem 20.09.2007 freiwillig zugesagt, die Betriebsrenten sowohl zum 01.01.2010 als auch zum 31.12.2012 garantiert, d. h. unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation, jeweils um 3% zu erhöhen. Dem liege die Überlegung zugrunde, die Betriebsrenten in Zukunft in einem von ihrer wirtschaftlichen Situation unabhängigen Anpassungssystems zu vereinheitlichen, wie es der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG als grundsätzlich gerecht vorgesehen hat. Ein Anspruch auf eine weitere Erhöhung der Betriebsrente ab dem 01.01.2007 bestehe nicht. Sie habe mit ihrer Anpassung der Pflicht gemäß § 16 BetrAVG genüge getan. Die 3%ige Garantieanpassung, zu deren Vornahme sie sich gegenüber dem Kläger verpflichtet habe, entspreche billigem Ermessen. Die Garantieanpassung bringe die Belange des Versorgungsempfängers und diejenigen des Arbeitgebers zu einem langfristig gerechten Ausgleich. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass die 3%ige Garantieanpassung über die nächsten Jahre unabhängig von unsicheren Faktoren wie der wirtschaftlichen Lage, der Preissteigerung und der Nettolohnentwicklung in jedem Fall gewährt werde. Außerdem genieße die feste Garantiezusage im Gegensatz zu turnusmäßigen Anpassungsprüfung Insolvenzschutz. Damit sei die Entwicklung der Betriebsrente für den Kläger über einen langen Zeitraum verstetigt, gesichert und somit planbar. Des Weiteren sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die dem Kläger gewährte Rentenanpassung die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in ihrem Betrieb sogar übertreffe, wenn die Kürzungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der damit verbundene zusätzliche Vorsorgeaufwand der Vergleichsarbeitnehmer in die Berechnungen mit einflössen. Über dies sei auch der Wertzuwachs, den die betriebliche Altersversorgung wegen der deutlich gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung erfahre, in die Interessenabwägung mit einzubeziehen. Jedenfalls sei die vom Kläger erhobene Forderung der Höhe nach unzutreffend. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der Anpassungsprüfung bei ihr jeweils auf den September falle und deswegen jeweils die entsprechenden Preisindextabellen aus September zu Grunde zu legen seien. Ferner sei zu beachten, dass gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 30 c Abs. 4 BetrAVG die Teuerungsrate bis zum 31.12.2002 anhand des Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen festzustellen und ab dem 01.01.2003 auf dem Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen sei.
13Wegen des übrigen Parteienvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gegebenen Schriftstücke verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von der Beklagten ab dem 01.01.2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.165,88 EUR verlangen.
16Die Beklagte hatte die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2007 jedenfalls in diesem Umfang anzupassen. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Arbeitgebers kann in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB durch die Gerichte überprüft werden. Bei der Ausübung seines billigen Ermessens muss der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die Belange der Versorgungsberechtigten einerseits und seine eigene wirtschaftliche Lage andererseits beachten (BAG v. 17.10.1995 - 3 AZR 881/94).
17Die Belange des Betriebsrentners werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Er ergibt sich aus dem im Anpassungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust. Hierbei ist der vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretene Kaufkraftverlust entscheidend (BAG vom 21.08.2007 - 3 AZR 330/06; BAG vom 30.08.2005, 3 AZR 395/04). Die Belange des Betriebsrentners sind erfüllt, wenn entweder der seit seinem Eintritt in den Ruhestand eingetretene Kaufkraftverlust ausgeglichen oder die Versorgungsleistung entsprechend der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens angepasst wird. Den Belangen der Betriebsrentner kann der Arbeitgeber Gesichtspunkte entgegensetzen, die sich aus seiner eigenen wirtschaftlichen Lage ergeben.
18Die Beklagte verweist hier allerdings darauf, dass der Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1BetrAVG auf einen nicht abschließenden Charakter der angegebenen Kriterien hindeute, da die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers im Rahmen der Ermessensentscheidung „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Aus dem Normzweck, der einerseits primär auf den Teuerungsausgleich gerichtet ist und andererseits die weitere Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung nicht hindern soll, ist jedoch zu schließen, dass Drittinteressen nicht in die Abwägung einzubeziehen sind (so: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Auflage, § 16 Rdnr. 128). Nach der gesetzlichen Regelung sind aber der sich aus der Teuerung ergebende Anpassungsbedarf des Betriebsrentners und die wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers die wesentlichen Parameter, an denen sich die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers auszurichten hat. Soweit ferner gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eine Anpassung die Nettolohnzuwächse vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum nicht zu übersteigen braucht, wird berücksichtigt, dass die Versorgungsberechtigten kein schützenswertes Vertrauen in eine über der Lohnentwicklung im Unternehmen liegende Steigerung der Versorgungsleistung haben (Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 16 Rd. Zi. 128).
19Die Beklagte hat im vorliegenden Fall bei ihrer Anpassungsprüfung weder die konkret durch die Teuerungsrate im Prüfungszeitraum geprägten Belange der Versorgungsempfänger berücksichtigt noch auf ihre eigene wirtschaftliche Lage Bezug genommen. Vielmehr trägt sie vor, durch ihre Zusage, auch bei den nächsten beiden Anpassungsterminen die Betriebsrenten jeweils um 3% zu erhöhen, die Interessen der Betriebsrentner hinreichend berücksichtigt zu haben. Dem kann die Kammer allerdings nicht folgen. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass die Anpassungsentscheidung der Beklagten billigem Ermessen entspricht.
20Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Gesetzgeber nunmehr in §16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG eine gesetzliche Regelung geschaffen hat, nach welcher die Verpflichtung, eine Anpassung der Betriebsrenten nach billigem Ermessen vorzunehmen, entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1% anzupassen. Zum einen gilt diese Regelung nach der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 1 BetrAVG nur für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden, was bei dem Kläger nicht der Fall ist. Dem Arbeitgeber sind durch § 16 Abs. 3 BetrAVG Möglichkeiten eröffnet worden, sich von der Anpassungsprüfungspflicht insgesamt zu befreien; durch die Lockerung der Verpflichtungen der Arbeitgeber sollten weitere Anreize zur Beibehaltung oder zur Einrichtung betrieblicher Versorgungssysteme gegeben werden (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 16 Rdnr. 295). Hierdurch hat der Gesetzgeber aber gerade eine Ausnahme vonder grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Ausübung des billigen Ermessens im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten eines einzelnen Unternehmens gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG geschaffen, nicht jedoch eine Vermutung dafür aufgestellt, dass in jedem Fall ein Vorgehen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG durch den Arbeitgeber billigem Ermessen entspreche.
21Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte bei ihrer Zusage keineswegs im Rahmen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gehalten hat: Hiernach muss sich der Arbeitgeber auf Dauer verpflichten, jährlich eine 1%ige Anpassung vorzunehmen. Dies hat die Beklagte keineswegs zugesagt. Die Beklagte will vielmehr die Versorgungsleistungen ihrer Betriebsrentner nur alle 3 Jahre um 3% anheben, womit in den vorhergehenden 2 Jahre jeweils der Teuerungsausgleich unterbleibt; sie hat keineswegs auf Dauer eine entsprechende Anpassung garantiert, sondern nur für die nächsten 2 Anpassungsprüfungstermine gemäß § 16 Abs.1 BetrAVG. Bereits aus diesem Grund kann eine Vermutung, dass die Entscheidung der Beklagten billigem Ermessens entspricht, auch nicht aus einem Vergleich mit der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hergeleitet werden.
22Schließlich berücksichtigt die vorgesehene Leistung im Wesentlichen die Interessen der Beklagten, weil sie das Risiko höherer Inflationsraten allein dem Arbeitnehmer auferlegt. Ein angemessener Interessenausgleich kann hierin nicht gesehen werden.
23Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung wegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG billigem Ermessen entspreche, weil das verfügbare Nettoeinkommen vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens tatsächlich geringer als der gesetzliche Nettolohn sei, da jüngere Arbeitnehmer zunehmend höhere Aufwendungen für private Altersvorsorge zu treffen hätten.
24Die Kammer verkennt nicht, dass hier ein soziales Problem angesprochen ist, welchem sich der Gesetzgeber möglicherweise anzunehmen hätte. Die Tatsache, dass generell derzeit noch aktive, jüngere Arbeitnehmer höhere Aufwendungen machen müssten, um sich eine angemessene Altersversorgung zu sichern, kann jedoch nicht dazu führen, dass die Beklagte ohne Rücksicht auf die konkreten Nettolohnerhöhungen der bei ihr beschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmer im Prüfungszeitraum die in dieser Zeit angefallene Teuerung nicht auszugleichen braucht. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass durch richterrechtliche Rechtsfortbildung auch die Aufwendungen einer privaten Altersvorsorge im Rahmen der Ermittlung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppe gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2BetrAVG zu berücksichtigen ist. Bislang ist in der Rechtsprechung und aufgrund gesetzlicher Vorschriften eindeutig festgelegt, was „Nettolöhne“ sind. Hiervon ist der Gesetzgeber bei der Regelung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ausgegangen und hiervon hat auch die Rechtsprechung auszugehen. Etwa anderes kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil das BAG in der Entscheidung vom 23.05.2000 (3 AZR 103/99) den Wegfall der Berlinzulage bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze berücksichtigt hat. Bei dieser Berlinzulage handelte es sich um einen klar feststehenden Betrag, welcher die ausgezahlte Nettovergütung auch dann beeinflusste, wenn letztlich dieser Betrag nicht vom Arbeitgeber zu zahlen war.Der Betrag, der von jüngeren Arbeitnehmern für eine private Altersvorsorge anzulegen ist, kann dagegen nicht eindeutig festgelegt werden. Es bleibt letztlich auch jedem Einzelnen überlassen, ob er den entsprechenden Teil des verfügbaren Nettoeinkommens für seine Altersvorsorge einsetzt oder nicht. Angesichts dieser tatsächlichen Unsicherheiten kann derzeit der Gesichtspunkt der Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge bei der Ermittlung der vergleichbaren Nettolöhne gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG keine Rolle spielen.
25Nach alledem ging das Gericht davon aus, dass von Seiten des Arbeitgebers keine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung getroffen worden war.
26Da die Beklagte im Übrigen nicht vorgetragen hat, dass ihre wirtschaftliche Lage den vollen Teuerungsausgleich nicht zulässt und dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Prüfungszeitraum nicht entsprechend der in dieser Zeit angefallenen Teuerungsrate gestiegen sind, muss davon ausgegangen werden, dass eine der Billigkeit entsprechende Ermessungsentscheidung den vollen Kaufkraftverlust auszugleichen hatte.
27Der Anpassungsbedarf richtete sich dabei nicht nur nach dem in den letzten 3 Jahren eingetretenen Kaufkraftverlust. Da die „Belange der Versorgungsberechtigten“ in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen, ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Er besteht in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde. Der für die Belange der Versorgungsempfänger maßgebliche Prüfungszeitraum beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand, hier mit dem 01.05.1998 und endet unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag, also am 31.12.2006 (vgl. BAG vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04; BAG vom 21.08.2007 - 3 AZR 330/06).
28Die Beklagte kann sich für die Berechnung des Anpassungsbedarfs auch nicht darauf berufen, dass bei ihr die Anpassungsprüfungen jeweils im September vorgenommen werden. Denn der maßgebliche Prüfungszeitraum beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand und endet unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag (BAG vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04). Das heißt, dass die Anpassung unmittelbar nach der Prüfung des Anpassungsbedarfs erfolgen muss.Die Beklagte hat hier unstreitig jedoch die Betriebsrenten jeweils erst zum 01.01. des jeweils betreffenden Anpassungsjahres erhöht. Die Beklagte muss dann auch die gesamte Teuerung in dem Prüfungszeitraum jeweils bis zum 31.12. des vorhergehenden Jahres ihrer Anpassungsentscheidung zugrunde legen.
29Für den hier maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 01.05.1998 bis zum 31.12.2006 ergab sich für den Kläger folgender Anpassungsbedarf:
30Bei Zugrundelegung des Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für die Zeit vom 01.05.1998 bis zum 31.12.2000 ergab sich für diesen Zeitraum bei einer Indexzahl von 103,8 für April 1998 und 107,2 für Dezember 2000 für den genannten Zeitraum eine Teuerungsrate von 3,28%. Für den Zeitraum bis Dezember 2002 ergab sich bei einer Indexzahl von 110,4 für Dezember 2002 eine Teuerungsrate von 2,99%. Für das Jahr 2003 ergab sich aufgrund des Verbraucherpreisindexes für Deutschland und einer Indexzahl von 104 für Januar 2003 und von 105,1 für Dezember 2003 eine Teuerungsrate von 1,06%, so dass sich für den gesamten Zeitraum eine Teuerung von 4,05% ergibt. Für den Zeitraum bis Dezember 2006 und einer Indexzahl von 111,1 für Dezember 2006 errechnet sich eine Teuerungsrate von 5,71%. Dass für die Zeiträume vor und nach dem 01.01.2003 verschiedene Preisindizes maßgeblich sind, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 30c Abs. 4 BetrAVG, da dort ausdrücklich auf „Zeiträume“ abgestellt ist (LAG München vom 28.02.2007, 5 Sa 879/06).
31Bei einer Erhöhung der ursprünglichen Rente von 1.911,73 EUR um3,28%, des sich ergebenen Betrages von 1.974,43 EUR um weitere 4,05% auf 2.054,39 EUR und des sich ergebenen Betrages um 5,71% ergibt sich kein die Klageforderung unterschreitender Betrag.
32Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1S. 1 ZPO, der festgesetzte Streitwert entspricht dem 36fachen Differenzbetrag von 55,51 EUR (§ 42 Abs. 3, 5 GKG).