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Arbeitsgericht Dortmund, 2 Ca 282/08

Datum:
15.07.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 282/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2008:0715.2CA282.08.00
 
Schlagworte:
Lohnwucher; sittenwidriger Lohn; auffälliges Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Normen:
§ 612 Abs. 2 BGB; § 138 BGB; § 291 StGB
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.116,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 643,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 26.02.2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 864,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 8.4.2008 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16,5 % und die Beklagte zu 83,5 %.

6. Der Streitwert wird auf 10.329,17 EUR festgesetzt.

 
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