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Arbeitsgericht Dortmund, 8 BV 110/06

Datum:
08.09.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 BV 110/06
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2006:0908.8BV110.06.00
 
Normen:
§§ für Fundstellen: §§ 40 Abs. 1, 103 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt gegen den Arbeitgeber, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts die vorgenommene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offensichtlich aussichtslos ist (vorliegend in einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG).

2. Dieses gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtsanwaltlich vertreten ist.

Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben
 
Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen

 
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