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Arbeitsgericht Dortmund, 6 Ca 4306/05

Datum:
02.03.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 4306/05
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2006:0302.6CA4306.05.00
 
Schlagworte:
Orientierungssatz: Befristung, Lehrkraft, Lehrer, BAT sr 24
Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 02.05.2005 mit Ablauf des 31.07.2006 sein Ende finden wird.

2. Das beklagte L2xx wird verurteilt, die Klägerin über den 31.07.2006 hinaus

als angestellte Lehrkraft zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.

4. Der Streitwert wird auf 12 500,00 Euro festgesetzt.

 
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