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Arbeitsgericht Dortmund, 2 Ca 5482/05

Datum:
24.10.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 5482/05
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2006:1024.2CA5482.05.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 1383/06 noch nicht terminiert
Normen:
Betriebsübergang, § 613 a BGB
 
Tenor:

Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

f ü r Recht erkannt :

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis bis zum 21.09.2005 ordentlich abzurechnen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 08.11.2001 mit der Fa. S2xxxxx L1xxx GmbH & Co. F1xxxxxxxxxxxxxxxxxx KG und dem derzeitigen Gehalt von 4.269,30 EUR brutto zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung der Beklagten zu 2) vom 04.01.2006 aufgelöst worden ist.

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt.

5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger für den Zeitraum 22.09. - 31.12.2005 ordentlich abzurechnen sowie den Rentenversicherungsnachweis 2005 an den Kläger heraus zu geben.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60,52 % und die Beklagte zu 2) zu 39,48 %.

7. Streitwert: 24.231,15 EUR

 
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