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Arbeitsgericht Dortmund, 1 Ga 33/06

Datum:
28.04.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ga 33/06
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2006:0428.1GA33.06.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 741/06 noch nicht terminiert
Schlagworte:
Streikmaßmahmen, Untersagung durch einstweilige Verfügung, Rechtswidrigkeit, Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb, Friedenspflicht
Normen:
Art. 9 Abs. 3 GG, § 823 Abs. 1 BGB. §§ 935, 940 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG
Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. Für ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
 
Tenor:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

 
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