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Arbeitsgericht Dortmund, 9 Ca 659/05

Datum:
25.05.2005
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Ca 659/05
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2005:0525.9CA659.05.00
 
Schlagworte:
Sozialauswahl, Unterhaltspflichten, Lohnsteuerklasse, Ehe, Doppelverdienst, mittelbare Diskriminierung
Normen:
Vorschriften: EWG-Richtlinie 76/207, Art. 6 GG, § 611 a BGB, § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG
Leitsätze:

Leitsatz:

Wenn der Arbeitgeber eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zwischen verheirateten und unverheirateten Arbeitnehmern vorzunehmen hat, so darf er nicht zu Lasten der Verheirateten berücksichtigen, dass diese die Lohnsteuerklasse 5 gewählt haben und Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehepartner geltend machen können.

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2005 beendet wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionshelferin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits weiter zu beschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 13.615,05 EUR festgesetzt.

 
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