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Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 5138/04

Datum:
06.04.2005
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Ca 5138/04
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2005:0406.8CA5138.04.00
 
Schlagworte:
Stichwörter betriebsbedingte Kündigung, soziale Auswahl, Punkteschema
Normen:
Anzuwendende gesetzliche Betimmungen § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG
Leitsätze:

"Ein Punkteschema für die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers, bei dem das Maximum an für das Lebensalter vergebenen Punkten mit dem 57. Lebensjahr erreicht und bereits im 58. Lebensjahr auf die Hälfte reduziert wird und bei dem ein 62jähriger oder älterer Arbeitnehmer für sein Lebensalter weniger Punkte erhält als ein 19jähriger, berücksichtigt das Lebensalter nicht ausreichend

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 15.08.2004 nicht zum 31.08.2005 sein Ende finden wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 15.498,00 EUR festgesetzt.

 
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