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Arbeitsgericht Dortmund, 5 BV 48/05

Datum:
20.06.2005
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 BV 48/05
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDO:2005:0620.5BV48.05.00
 
Schlagworte:
Für den Regelungsgegenstand "Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 SGB IX" ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG kann offen bleiben. § 87 Abs. 1 BertrVG , § 84 Abs. 2 SGB IX
Normen:
§ 87 Abs. 1 BertrVG , § 84 Abs. 2 SGB IX
Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden. Für ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
 
Tenor:

1. Zum Vorsitzenden einer im Betrieb des Arbeitgebers zu bildenden Einigungsstellungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "betriebliches Eingliederungsmanagement" wird der Direktor am Arbeitsgericht Herne, Herr Thomas Gerretz, bestellt.

2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44
 

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