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Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) zu einem früheren Zeitpunkt tariffähig war oder nicht, ist der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tariffähigkeit zu dem früheren Zeitpunkt auszusetzen.
Der Rechtsstreit wird gem. § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft C Gewerkschaften für Z und PS Agenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2008 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen der Beklagten und der CGZP und PSA, ausgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um mögliche Ansprüche des Klägers nach dem equal-pay-Prinzip des AÜG.
4Der Kläger war bei der Beklagten vom 07.05.2008 bis 19.12.2008 als Produktionshelfer aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.05.2008 zu einem Stundenlohn von 6,27 € beschäftigt. Hierbei handelt es sich um den Tariflohn aufgrund der zwischen der Beklagten und der christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA geschlossenen einschlägigen Tarifverträge. Der Kläger war während seiner Beschäftigungszeit an die Firma G1 ausgeliehen. Der Kläger behauptet, vergleichbare Arbeitsnehmer der Entleiherfirma hätten in der Zeit vom 07.05.2008 bis 19.12.2008 für vergleichbare Tätigkeiten einen Stundenlohn nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen der kunststoffverarbeitenden Industrie bis einschließlich Oktober 2008 in Höhe von 10,89 € und ab November 2008 in Höhe von 11,24 € erhalten und begehrt deshalb die Differenz zwischen dem von der Beklagten tatsächlichen Entgelt und dem bei der Entleiherfirma gezahlten Lohn in Höhe von 10,89 bzw. 11,24 €.
5Die Parteien streiten darüber, ob die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 –
61 ABR 19/10 – rückwirkend entfaltet – so der Kläger – oder ob die Entscheidung gegenwartsbezogen ist – so die Beklagte -, sodass der vorliegende Rechtsstreit deshalb auszusetzen sei.
7II.
8Gem. § 97 Abs. 5 ArbGG hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits u.a. von der Tariffähigkeit einer Vereinigung abhängig ist. Ist die Frage der Tariffähigkeit vorgreiflich, muss das Gericht aussetzen. In den Gründen des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – Juris – wird auf die Gegenwartsbezogenheit des Antrages hingewiesen. Damit besteht ein Aussetzungsgrund wegen des klagegegenständlichen Zeitraums vor dem Entscheidungsdatum des BAG-Beschlusses (sowie hier Arbeitsgericht Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 – 3 Ca 497/10, Arbeitsgericht Bautzen, Beschluss vom 04.05.2011 – 2 Ca 2328/10, Arbeitsgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 15.06.2011 – 8 Ca 1031/09; LAG Mainz, Beschluss vom 15.06.2011 – 6 Ta 99/11).
9Die Kammer hat entschieden, das Verfahren auszusetzen, um ein möglichen Verfahrensfehler zu vermeiden (vgl. hierzu Germelmann u.a. Arbeitsgerichtsgesetz 6. Auflage, § 97 Randnummer 13).