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Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 1698/10

Datum:
14.07.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Detmold
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ca 1698/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDT:2011:0714.3CA1698.10.00
 
Schlagworte:
Aussetzung eines Verfahrens gem. § 97 Abs. 5 ArbGG
Normen:
§ 97 Abs. 5 ArbGG
Leitsätze:

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) zu einem früheren Zeitpunkt tariffähig war oder nicht, ist der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tariffähigkeit zu dem früheren Zeitpunkt auszusetzen.

 
Tenor:

Der Rechtsstreit wird gem. § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft C Gewerkschaften für Z und PS Agenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2008 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen der Beklagten und der CGZP und PSA, ausgesetzt.

 
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