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Arbeitsgericht Detmold, 2 Ca 1411/10

Datum:
02.02.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Detmold
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 1411/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDT:2011:0202.2CA1411.10.00
 
Schlagworte:
Das Einstempeln für einen Dritten rechtfertigt nicht den Ausspruch einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung, wenn der Dritte nicht zur Arbeitsleistung einer bestimmten täglichen Arbeitszeit verpflichtet ist. Der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung setzt in einem solchen Fall die vorherige Erteilung einer Abmahnung voraus.
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung der Beklagten vom 27.09.2010 noch durch die außerordentliche noch hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.10.2010 seine Beendigung findet.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 20.000,00 festgesetzt.

 
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