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Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 527/12

Datum:
20.09.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Bochum
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 527/12
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBO:2012:0920.3CA527.12.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.12.2010 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di“ einzugruppieren.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6623,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1456,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 417,00 € seit dem 01.04.2012, aus 417,00 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 417,00 € sowie aus 205,00 € seit dem 01.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 844,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 422,00 € seit dem 01.07.2012 und aus weiteren 422,00 € seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 15012,00 € festgesetzt.

 
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