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Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 2743/05

Datum:
05.01.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Bochum
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 2743/05
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBO:2006:0105.3CA2743.05.00
 
Normen:
Rechtsvorschriften: TzBfG § 17; LPVG NW §§ 66 Absatz 1, 72 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 4; HRG § 57 b Absatz 1, Absatz 3; BGB § 307
Leitsätze:

1. Die Vereinbarung der Befristung einer einzelnen Vertragsbedingung, etwa der Erhöhung der Arbeitszeit, bedarf für nach dem In – Kraft – Treten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 in Form Allgemeiner Vertragsbedingungen erfolgte Abreden nicht der vorherigen Zustimmung des Personalrats gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 1 LPVG NW. Diese Norm findet insoweit nur bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber einer Arbeitsbedingung, Anwendung (anders für einen Sachverhalt vor der Schuldrechtsreform: LAG Hamm 16.04.2002 – 5 Sa 1853/01).

2. Daneben besteht das Mitwirkungsrecht des § 72 Absatz 1 Nr. 4 LPVG NW bei wesentlicher Änderung des Arbeitsverhältnisses.

a) Unterbleibt bei einer befristeten Erhöhung des Arbeitszeitvolumens eine Zustimmung des Personalrats, führt dies nicht zur Unwirksamkeit (nur) der Befristung in Verbindung mit § 66 Absatz 1 LPVG NW. Das Mitbestimmungsrecht des § 72 Absatz 1 Nr. 4 LPVG NW soll die qualifizierte Beteiligung des Personalrats bei der wesentlichen Änderung von Arbeitsverträgen sichern. Es betrifft damit die Änderung insgesamt, nicht nur deren befristete Geltung, so dass die Änderung schlechthin unwirksam ist.

b) Im Verhältnis zum betroffenen Arbeitnehmer kann sich der öffentliche Arbeitgeber jedoch nicht darauf berufen, dass die ohne Zustimmung des Personalrats durchgeführte, zustimmungspflichtige Maßnahme unwirksam ist. Die verletzte Norm ist auch ein Schutzgesetz für die Beschäftigten. Ihre Verletzung führt lediglich zu einer relativen Unwirksamkeit. Auf diese kann der öffentliche Arbeitgeber sich individualrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht berufen (vgl. zur parallelen Problematik einer unterbliebenen Beteiligung bei der Einstellung gemäß § 99 BetrVG BAG Urteil vom 05.04.2001 – 2 AZR 580/99 = NZA 2001, 893, 896 zu B. II 2 c cc der Gründe).

3. Die Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit kann in der Regel nicht durch die Unsicherheit über den künftigen Arbeitskraftbedarf und das Bestreben, einen zeitlich in variablem Umfang einsetzbaren Mitarbeiterstamm vorzuhalten, gerechtfertigt werden. Durch eine derartige Befristung wird in der Regel der Arbeitnehmer i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.09.2005 hinaus über eine Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden hinaus mit weiteren 9,63 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit fortbesteht.

2. Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.963,02 € festgesetzt

 
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