Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 2833/05

Datum:
29.12.2005
Gericht:
Arbeitsgericht Bochum
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 2833/05
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBO:2005:1229.3CA2833.05.00
 
Normen:
§§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5, 22 Abs. 1 TzBfG; 133, 157 BGB
Leitsätze:

1. Die Vereinbarung eines auf bestimmte Dauer befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Klausel, dieses verlängere sich um einen bestimmten Zeitraum, wenn es nicht zuvor gekündigt worden sei, beinhaltet nur scheinbar eine Befristungsabrede. Vereinbart ist in solchen Fällen vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer zudem auf bestimmte Termine - die Enddaten der Verlängerungszeiträume - beschränkten Kündigungsmöglichkeit.

2. Neben einer derartigen Abrede ist die Vereinbarung eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses, insbesondere in Form der Höchstbefristung, wirksam möglich. Da auch eine echte Doppelbefristung möglich ist, wird durch eine lediglich scheinbare Doppelbefristung der Abschluss einer wirksamen – scheinbar weiteren – Befristungsabrede nicht gehindert.

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden
 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 5.200,00 € festgesetzt

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank