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Das Urteil vom 01.06.2021 wird im Tenor unter Ziffer 2 wie folgt ergänzt:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.
Tatbestand
2Der Beklagte hat der Rechtsanwälte A & PARTNER Partnerschaftsgesellschaft, die den Beklagten im Vorprozess vertreten haben, aufgrund behaupteter Beratungsmängel im Vorprozess den Streit verkündet. Mit Schreiben vom 29.10.2020 erklärte diese, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten nebenintervenierend beizutreten. Dabei kündigte sie an, dass Anträge ausdrücklich nicht gestellt werden und wies darauf hin, dass die Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Beratung durch die Nebenintervenienten unrichtig seien.
3Das Arbeitsgericht Bielefeld hat am 01.06.2021 folgendes Urteil erlassen:
41. Die Klage wird abgewiesen.
52. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
63. Der Streitwert wird auf 24.603,00 € festgesetzt.
7Das Urteil wurde der Nebenintervenientin am 21.06.2021 zugestellt.
8Über die Kosten der Nebenintervention ist dabei nicht entschieden worden.
9Mit am 24.06.2021 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Nebenintervenientin eine Urteilsergänzung dahingehend, dass die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen hat.
10Die Klägerin stellte den Antrag, den Antrag der Nebenintervenientin auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO dahingehend, dass die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen hat, zurückzuweisen.
11So sei die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit nicht wirksam beigetreten, da sie lediglich mit Schriftsatz vom 29.10.2020 erklärt habe, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten nebenintervenierend beizutreten. Die Voraussetzungen des § 70 ZPO für einen wirksamen Beitritt lägen nicht vor, da die bestimmte Angabe des Interesses des Nebenintervenienten fehle und erklärt wurde, dass Anträge ausdrücklich nicht gestellt würden. Somit habe sie die Unterstützung des Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen. Jedoch sei ein bestimmter Antrag erforderlich, aus dem das Interesse erkennbar wird, das der Nebenintervenient hat.
12Die Beklagtenseite stellte keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, dass die von der Klägerin behaupteten Mängel des Streitbeitritts in jedem Fall durch rügeloses Verhandeln nach Beitritt geheilt worden seien, so dass die besonderen Voraussetzungen des § 70 ZPO und § 66 ZPO nicht geprüft werden müssen.
13Zudem setze der Kostenerstattungsanspruch gem. § 101 Abs. 1 ZPO ausschließlich einen wirksamen Beitritt zum Rechtsstreit, nicht jedoch die Geltendmachung von Angriff- und Verteidigungsmitteln oder Prozesshandlungen voraus.
14Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16Gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG oblag die Entscheidung über die Kosten allein der Vorsitzenden; eine mündliche Verhandlung ist in diesem Falle nicht erforderlich (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Auflage 2017 § 61 ArbGG Rn 54ff.).
17Für die Entscheidung über die Kostentragung kommt es nicht (mehr) darauf an, ob der Nebenintervenient wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist. Denn die Klägerin und der Beklagte haben nicht gerügt, dass der Beitritt nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Beim Beitritt eines Nebenintervenienten prüft das Gericht von Amts wegen lediglich, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Prozesshandlung vorliegen: ob die besonderen Voraussetzungen des § 70 ZPO betreffend Form und Inhalt des Beitritts und das nach § 66 ZPO erforderliche rechtliche Interesse am Beitritt vorliegen, wird nur geprüft, wenn eine entsprechende Rüge erfolgt und damit ein Zwischenstreit zwischen dem Beitretenden und der widersprechenden Partei entsteht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2004, 13 W 3972/04).
18Aber unabhängig davon bedurfte es angesichts der Streitverkündigung nicht der Darlegung des bestimmten Interesses; dies ergibt sich bereits aus der bloßen Bezugnahme auf die Streitverkündung sowie aus der Unterstützung des Streitverkündeten (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.11.2010, 7 W 2520/10).
19Eine Verpflichtung zur Antragstellung trifft den Nebenintervenienten nicht, s. § 67 ZPO.
20Angesichts dessen sind die Kosten der Nebenintervenientin gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 101 ZPO aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin nach § 91 ZPO ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen.
21Für dieses Ergänzungsurteil ist kein separates Rechtsmittel zulässig; vielmehr können, da lediglich über die Kosten im Wege des Ergänzungsurteils entschieden worden ist, nur beide Entscheidungen gemeinsam angegriffen werden (vgl. Germelmann, a.a.O., § 61 ArbGG Rn. 56).
Gegen dieses Urteil ist kein separates Rechtsmittel gegeben.