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Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1725/19

Datum:
28.07.2020
Gericht:
Arbeitsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 1725/19
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBI:2020:0728.5CA1725.19.00
 
Schlagworte:
Schmerzensgeld
Normen:
§ 823 Abs. 2 BGB; §§ 223 Abs. 1; 229 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3 und; Abs. 2 StGB; §§ 415, 417, 286 ZPO
Leitsätze:

Die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils als Urkundenbeweis im Zivilprozess ist zulässig.

Wegen der fehlenden Bindungswirkung des Strafurteils für die Arbeitsgerichte hat der Richter die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen einer kritischen Überprüfung innerhalb der Beweiswürdigung zu unterziehen.

 
Tenor:

1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.030,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtliche, die Beträge gemäß Ziffern 1) und 2) übersteigende Schäden, einschließlich einer Verdienstausfallrente, die aus der gefährlichen Körperverletzung von Anfang 2015 bis März 2018 entstanden sind und entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 580.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2019 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilen, an die Kläger zu 2) 3.831,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2) sämtliche, die Beträge gemäß Ziffern 4) und 5) übersteigende Schäden, einschließlich einer Verdienstausfallrente, die aus dem versuchten Mord in Tateinheit mit wissentlich schwerer und gefährlichen Körperverletzung vom Sommer 2016 bis zum Tod des D.am 07.01.2020 entstanden sind, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

7. Es wird festgestellt, dass die in den Ziffern 1 bis 6 bezeichneten Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren.

8. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

9. Der Streitwert wird auf 1.209.861,35 festgesetzt.

 
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RECHTSMITTELBELEHRUNG

150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 164 165
 

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