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Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 1553/14

Datum:
21.01.2015
Gericht:
Arbeitsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1553/14
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBI:2015:0121.3CA1553.14.00
 
Schlagworte:
1. Wird in einem Arbeitsvertrag geregelt, dass die Vergütung in Anlehnung an die AVR des Caritasverbandes erfolgt und wird eine Vergütungsgruppe des AVR genannt, handelt es sich um eine dynamische Verweisung, wenn der Arbeitsvertrag zusätzlich einen Hinweis auf die Regelungen der AVR hinsichtlich des Urlaubs und der Arbeitszeit enthält. 2. Werden diese Regelungen später durch Vereinbarung durch die Regelungen des BAT ersetzt durch analoge Anwendung der Bestimmungen des BAT hinsichtlich der genannten Regelungskomplexe, verbleibt es dabei, dass es sich um eine dynamische Verweisung – nunmehr auf dem BAT – handelt. 3. Mit Inkrafttreten des TVÖD ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich, dass nunmehr hinsichtlich der Vergütungsregelung dynamisch auf dem TVÖD verwiesen wird. Es liegt eine Regelungslücke vor, die durch Anwendung des TVÖD zu schließen ist. Ein Rückgriff auf die Regelungen des AVR kommt mangels konkreter Anhaltspunkte nicht in Betracht.
Normen:
AVR des Caritasverbandes, BAT, TVÖD
 
Tenor:
 
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