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Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 1896/11

Datum:
15.02.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 1896/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBI:2012:0215.6CA1896.11.00
 
Schlagworte:
Betriebsübergang, Widerspruch, Annahmeverzug des Betriebsveräußerers, Anrechnung anderweitigen Verdienstes beim Betriebserwerber, Gesamtschuld, Schadensersatz
Normen:
BGB 613 a, 615, 421, 280
Leitsätze:

1. Der nach § 613a Abs. 5 BGB nicht oder unzureichend informierte Arbeitnehmer, der nach dem Betriebsübergang zunächst für den Betriebserwerber tatsächlich weiterarbeitet, hat nach später erfolgtem wirksamen Widerspruch keinen Anspruch gegen den Betriebsveräußerer für die tatsächlich geleistete Arbeit aus § 611 BGB. Sein Vergütungsanspruch folgt aus dem faktischen Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber.

2. Der Betriebsveräußerer befindet sich grundsätzlich auch nur dann für diesen Zeitraum im Annahmeverzug, wenn ihm die Arbeitsleistung erfolglos angeboten wurde. Annahmeverzug besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer darlegt und beweist, dass er bei einer ordnungsgemäßen Information nach § 613a Abs. 5 BGB den Widerspruch unmittelbar erklärt und seine Arbeitsleistung angeboten hätte.

3. Der Arbeitnehmer muss sich im Falle des ausnahmsweise bestehenden Annahmeverzuges nach § 615 S. 2 BGB den gegen den Betriebserwerber im faktischen Arbeitsverhältnis erzielten Verdienst unabhängig davon anrechnen lassen, ob er ihn tatsächlich erhalten hat. Zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber besteht kein Gesamtschuldverhältnis, aus dem der Arbeitnehmer wahlweise vorgehen kann. Der Betriebserwerber kann sich im faktischen Arbeitsverhältnis nicht auf Ausschlusstatbestände, die zwischen dem Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer vereinbart wurden (z.B. Ausschlussfristen) berufen.

4. Wegen der unzureichenden Information kann unter Umständen ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB gegen den Betriebsveräußerer bestehen.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 218,89 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 2.800,00 € vom 15.05. bis 07.07.2011, auf 2.115,50 € vom 08.07. - 31.08.2011 und auf 218,89 € seit dem 01.09.2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Umfang von 1.996,61 € in der Hauptsache erledigt hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

5. Der Streitwert wird auf 3.728,39 € festgesetzt.

 
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