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Arbeitsgericht Bielefeld, 5 BV 70/08

Datum:
17.02.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 BV 70/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBI:2009:0217.5BV70.08.00
 
Leitsätze:

Zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrates bei der beabsichtigten Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehört auch, dass dem Betriebsrat der Name des betroffenen Leiharbeitnehmers mitgeteilt wird.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller im Falle der beabsichtigten Einstellung eines Leiharbeitnehmers im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG den Namen des Leiharbeitnehmer mitzuteilen.

2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

 
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