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Arbeitsgericht Bielefeld, 6 BV 16/08

Datum:
02.04.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 BV 16/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBI:2008:0402.6BV16.08.00
 
Schlagworte:
Wahlvorstand, Gesamtbetriebsrat, Betriebsversammlung
Normen:
§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 17, 22 BetrVG
Leitsätze:

Das Mandat eines Gesamtbetriebsrats endet, wenn im Unternehmen keine zwei Betriebsräte mehr vorhanden sind. Auf die Dauer dieses Zustands kommt es nicht an.

 
Tenor:

1. Zur Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im durch den Tarifvertrag vom 23.03.2006 gebildeten Betrieb B1/G1 wird ein Wahlvorstand mit 5 Personen, nämlich A3 T3 als Vorsitzende, K3 K4, A1 H1, I1 K1-F2 und R1 W2 bestellt. Als Ersatzmitglieder werden U1 S7, G2 R5 und M1 R3 bestellt.

2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerinnen 1.) - 4.) abgewiesen.

3. Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen.

 
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