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Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 2303/05

Datum:
14.12.2005
Gericht:
Arbeitsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 2303/05
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBI:2005:1214.3CA2303.05.00
 
Normen:
§ 45 Abs. 2 Satz 1 MVG EKD
Leitsätze:

Auch im Falle des § 46 b) MVG ist die vorherige schriftliche Begründung einer abweichenden Entscheidung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung vom 08.07.2005, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.420,00 EUR festgesetzt.

 
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