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Arbeitsgericht Arnsberg, 2 Ca 238/13

Datum:
03.06.2013
Gericht:
Arbeitsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 238/13
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAR:2013:0603.2CA238.13.00
 
Schlagworte:
Die Behördenleitung kann die Tätigkeit als „Sozialer Ansprechpartner/in“ entziehen, wenn es einen irgendwie objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkt dafür gibt, dass ein SAP seine/ihre Aufgabe als SAP nicht mehr zuverlässig oder mit guter Qualität erbringt.
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit als SAP nicht durch die Verfügung des beklagten Landes vom 14.05.2013 beendet wurde.

Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin als „Soziale Ansprech-

partnerin“ weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

 
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