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Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 83/13

Datum:
25.06.2013
Gericht:
Arbeitsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 83/13
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAR:2013:0625.1CA83.13.00
 
Schlagworte:
Anrechnung - Branchenzuschlag - übertarifliche Leistungen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie zwischen der BAP bzw. der IgZ sowie der IG Metall vom 22.05.2012 (TV BZ ME)
Leitsätze:

Gemäß § 4 Abs. 3 TV BZ ME hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. Der Branchenzuschlag ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 TV BZ ME nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist aber gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME auf gezahlte übertarifliche Leistungen anrechenbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

              Der Streitwert wird auf 272,45 € festgesetzt.

              Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

 
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