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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 11.249,37 € festgesetzt.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch.
3Der Kläger ist 1946 geboren. Er ist seit dem 01.08.1980 als Lehrer bei dem beklagten Land angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT und die diesen ergänzenden Regelungen in der jeweiligen Fassung Anwendung. Beginnend mit dem Jahr 2001 bis zum 06.11.2006 beschäftigte das beklagte Land den Kläger nicht. Das beklagte Land ging insofern davon aus, dass der Kläger dienstunfähig sei. Diesbezüglich führte der Kläger gegen das beklagte Land verschiedene Klageverfahren. Unter anderem machte der Kläger im Verfahren 3 Ca 518/01 0, Arbeitsgericht Arnsberg, 11 (5) Sa 421/03, Landesarbeitsgericht Hamm, Vergütungsansprüche für die Zeit von April 2001 bis Juli 2006 geltend.
4Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.10.2006 wurden dem Kläger monatliche Vergütungsansprüche für diesen Zeitraum abzüglich bezogener Leistungen Dritter zugesprochen. Lediglich für die Zeit von Januar 2004 bis März 2004 wurden dem Kläger keine Vergütungsansprüche zugesprochen. Hintergrund hierfür war, dass der Kläger in der Zeit von Januar bis März 2004 eine Teilerwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 646,76 € bezog. Damit ruhte das Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass dem Kläger für Januar bis März 2004 nach der rechtskräftigen Entscheidung des LAG Hamm keine Vergütungsansprüche zustanden. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf Blatt 50 ff des Urteils des LAG Hamm vom 23.10.2006 Verfahren 11 (5) Sa 521/03 Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Kläger am 25.10.2006 zugestellt.
5Mit Schreiben vom 03.08.2007 (BI. 27 ff d. A.) ließ der Kläger Schadensersatzansprüche bezogen auf den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2004 geltend machen.
6Mit seiner am 04.12.2007 erhobenen Klageverfolgt der Kläger diese Schadensersatzansprüche weiter. Der Kläger verweist darauf, dass er bereits im Jahr 2004 ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 und erfolgter Gleichstellung war. Er meint, das beklagte Land sei schon vor 2004 verpflichtet gewesen, mit dem zuständigen Integrationsamt für ihn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf Teilzeitbasis zu suchen. Insofern verweist der Kläger darauf, dass in einem Gutachten von Professor Dr. M vom 26.04.2001 ein Einsatz auf Teilzeitbasis für möglich erachtet worden sei. Das beklagte Land sei aber völlig untätig geblieben und habe keinerlei Abstimmungen mit dem Integrationsamt gesucht. Auf Grund dieses Versäumnisses sei es kausal dafür verantwortlich, dass er für diesen Zeitraum eine Teilerwerbsminderungsrente auf Zeit erhielt und damit der weit höhere Gehaltsanspruch in Wegfall geraten sei. Es sei insofern zu seinen Gunsten vom vollen Gehaltsanspruch auszugehen. Dieser belaufe sich auf monatlich 3.741,86 € zuzüglich dem Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ä 389,63 € (12.394,47 € für drei Monate) zuzüglich einer anteilig nicht gezahlten Sonderzuwendung für drei Monate des Jahres 2004 in Höhe von 795,18 €. Anrechnen lässt sich der Kläger insofern lediglich die bezogene Teil-Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 1.940,28 € (3 x 646,76 €).
7Der Kläger ist zudem der Ansicht, der Schadensersatzanspruch sei nicht nach tariflichen Vorschriften verfallen. Es gehe vorliegend nicht um Gehaltsansprüche, sondern um Schadensersatzansprüche, die gemäß den einschlägigen Vorschriften des BGB nicht verjährt seien.
8Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
9Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Januar 2004, Februar 2004 und März 2004 Schadensersatz für die in diesem Zeitraum dem Kläger nicht gezahlten Brutto-Monatsgehälter in Höhe von jeweils 3.741,86 € zuzüglich Arbeitgeberanteil zzgl. anteiliger Jahressonderzahlung für das Jahr 2004 in Höhe von 795,18 €, mithin insgesamt 13.189,65 € abzüglich der in diesem Zeitraum dem Kläger durch die Deutsche Rentenversicherung gezahlte Teilerwerbsminderungsrente in Höhe von 1.940,28 € (mtl. 646,76 €) mithin 11.249,37 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2004 zu zahlen.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien jedenfalls nach den tariflichen Vorschriften verfallen. Weiterhin wird die Höhe der geltend gemachten Forderungen beanstandet. Das beklagte Land verweist insofern darauf, dass der Kläger von Januar bis März 2004 Arbeitslosengeld in einer Gesamthöhe von 4.474,47 € erhalten habe. Außerdem seien Zuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung geleistet worden.
13Hierzu behauptet der Kläger, dass das bezogene Arbeitslosengeld von ihm zwischenzeitlich zurückgezahlt worden sei.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16I.
17Die Klage ist unbegründet.
181.)
19Dies gilt schon deshalb, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß tariflichen Vorschriften verfallen sind.
20a)
21Insofern kann dahinstehen, ob auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des BAT oder die Regelungen des TV-L Anwendung finden.
22Das Gericht geht davon aus, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01.11.2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung findet. Danach sind die klägerischen Ansprüche gemäß § 37 TV-L verfallen.
23Fände auf das Arbeitsverhältnis nicht der TV-L, sondern nach wie vor der BAT Anwendung, ergäbe sich nach § 70 BAT jedoch das gleiche Ergebnis.
24b)
25Der Kläger hat seine Schadensersatzansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten nacfi ' Fälligkeit geltend gemacht.
26Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen nicht nur Gehaltsansprüche den tarifvertraglichen Verfallvorschriften. Vielmehr verfallen nach den vorgenannten Tarifvorschriften alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht werden. Von der Verfallklausel sind damit auch Schadensersatzansprüche betroffen (LAG Köln, Urteil vom 03.06.2004, 5 Sa 241/04, EZA BAT Nr. 59 zu § 70 BAT).
27Es kann dahin stehen, ob vorliegend etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers bereits mit Ablauf des 31.03.2004 fällig geworden sind. Grundsätzlich beginnt die Verfallfrist bei Schadensersatzansprüchen, sobald der Berechtigte sich ohne schuldhaftes Zögern einen Überblick über die von ihm behaupteten Ansprüche verschaffen kann (LAG Köln, Urteil vom 19.06.1998, 11 Sa 1581/97, LAGE Nr. 24 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung). Nach diesen Grundsätzen wurden die Schadensersatzansprüche des Klägers spätestens mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des LAG Hamm vom 23.10.2006 am 25.10.2006 fällig. Spätestens zu dieser Zeit wusste der Kläger, dass seine Klage auf Gehaltsansprüche für die Zeit von Januar bis März 2004 abgewiesen worden war. Spätestens zu dieser Zeit waren sämtliche Umstände klar, aus denen sich der vom Kläger vorliegend behauptete Schadensersatzanspruch ergeben konnte. Der Kläger hat aber seine Schadensersatzansprüche erst mit Schreiben vom 03.08.2007 und damit nach Ablauf der tariflichen Verfallfrist geltend gemacht. Seine Klage ist daher schon vor diesem Hintergrund abzuweisen.
282.)
29Unabhängig hiervon ist die Klage aber auch deshalb als unbegründet abzuweisen, weil eine den vom Kläger behaupteten Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung des beklagten Landes nicht gegeben ist. Dem Kläger ist zuzugeben, dass gemäß § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX schwer behinderte Menschen oder auch den schwer behinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gegenüber den Arbeitgeber haben, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Gleichwohl vermag das Gericht vorliegend nicht zuerkennen, dass das beklagte Land verpflichtet war, dem Kläger vor dem Jahr 2004 eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 23.10.2006 war das beklagte Land vielmehr verpflichtet, den Kläger in der Zeit von April 2001 bis 2006 in Vollzeit zu beschäftigen. Wenn aber das beklagte Land zu einer Vollzeitbeschäftigung des Klägers verpflichtet war, konnte es andererseits nicht verpflichtet sein, dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten. Die kürzere Arbeitszeit war insofern nicht im Sinne von § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig.
30Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger behauptete Pflichtverletzung des beklagten Landes nicht gegeben.
313.)
32Selbst wenn die vom Kläger behaupteten Ansprüche nicht nach tariflichen Vorschriften verfallen wären und das beklagte Land eine Pflichtverletzung begangen hätte, so wäre jedenfalls die vorliegende Klage nicht in vollem Umfang begründet. Wenn das beklagte Land verpflichtet gewesen wäre, den Kläger in der Zeit von Januar bis März 2004 in Teilzeit zu beschäftigen, hätte der Kläger nicht seinen vollen Vergütungsanspruch, sondern nur einen anteiligen Vergütungsanspruch entsprechend seiner Arbeitszeit erworben. Der Kläger hat aber vorliegend nicht dargestellt, mit welcher Teilzeitquote er hätte beschäftigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch keinen entsprechenden anteiligen Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit von Januar bis März 2004 festzulegen, so dass auch aus diesem Grunde die Klage abzuweisen ist.
33II.
34Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs, 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 ArbGG, 3 ZPO. Maßgeblich ist der Nominalbetrag der Klage.