Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1.Erhebt eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst, der das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht neben ihrer bisherigen Tätigkeit übertragen wurde, sondern im Wege der Umsetzung und entsprechenden Stellenzuweisung (bei gleichzeitiger Höhergruppierung), Klage gegen die Abordnung auf eine andere Stelle und gleichzeitige Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (Abgrenzung zu LAG Köln, Beschluss vom 07.07.2022 9 Ta 69/22). 2. Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche und keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die streitentscheidenden Normen mit §§ 106 GewO, 315 BGB jedenfalls auch solche des bürgerlichen Rechts sind. 3. Mit der sich gegen die Abordnung und Abberufung richtenden Klage macht die Gleichstellungsbeauftragte keine Verletzung von Organrechten im Sinne von § 19a Abs. 1 LGG NRW geltend, sondern eine arbeitsrechtliche Überprüfung der entsprechenden Direktionsrechtsausübung und neuen Stellenzuweisung.
I.Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15.03.2024 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.02.2024 - Az.: 2 Ca 98/24 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.333,33 € festgesetzt.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der mit Schreiben der Beklagten vom 21.11.2023 gegenüber der Klägerin erklärten Abordnung in den Fachdienst R. sowie der zugleich erklärten sofortigen Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte und in diesem Zusammenhang zunächst über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
4Die Klägerin ist - nach vorangegangener Beschäftigung als Verwaltungsangestellte bei der Stadt P. seit 04.12.2006 bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.10.2006 und der Änderungsverträge vom 25.10.2010 sowie vom 29.12.2011, wegen deren Inhalts auf die Anlagen K 2, 3 und 6 Bezug genommen wird, beschäftigt.
5Sie ist diplomierte Sozialarbeiterin. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie zunächst als Mitarbeiterin eines Kooperationsprojekts "Regionalstelle Frau und Beruf W., also einer Kooperation zwischen der Stadt P.und der Beklagten tätig.
6Nach erfolgreicher Bewerbung um die von der Beklagten unter dem 08.06.2011 ausgeschriebene Stelle der Gleichstellungsbeauftragten wurde der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 29.12.2011 (Anlage K5) mitgeteilt, dass ihre Abordnung zum Kreis L. mit Ablauf des 15.01.2012 aufgehoben wird und sie mit Wirkung ab 16.01.2012 auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten umgesetzt wird. Zugleich wurde sie aufgrund dieser Umsetzung von Entgeltgruppe 10 Stufe 5 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD höhergruppiert. Diesbezüglich schlossen die Parteien den Änderungsvertrag vom 29.12.2011 (Anlage K6), der auszugsweise wie folgt wiedergegeben wird:
7"Änderungsvertrag
8zum Arbeitsvertrag vom 11.10.2006, zuletzt geändert am 25.10.2010 [...]:
9§ 1
10§ 1 des Arbeitsvertrages erhält folgende Fassung:
11Frau Q. wird ab dem 16.01.2012 als Beschäftigte nach dem TVöD bei der N. mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weiterbeschäftigt.
12Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung und Zuweisung bleiben unberührt. Insbesondere ist dem Arbeitgeber unbenommen, dem Beschäftigten aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
13§ 2
14§ 3 des Arbeitsvertrages erhält folgende Fassung:
15Die Beschäftigte wird ab dem 16.01.2012 in Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert. [...]"
16Seit dem 14.01.2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung.
17Mit Schreiben vom 21.11.2023 ordnete die Beklagte die Klägerin mit sofortiger Wirkung zunächst für die Dauer von drei Monaten in den Fachdienst R. (Allgemeiner Sozialer Dienst) ab, wo sie entsprechend ihrer Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin entgeltgleich eingesetzt werden sollte. Zugleich wurde sie mit sofortiger Wirkung als Gleichstellungsbeauftragte abberufen.
18Hiergegen richtet sich die am 16.01.2024 bei dem Arbeitsgericht L. eingegangene und der Beklagten am 24.01.2024 zugestellte Klage, mit der die Klägerin die Unwirksamkeit beider Maßnahmen geltend macht. Sie hält diese für rechtswidrig und rügt die Nichtbeteiligung von Personalrat und stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter sowie die Überschreitung der Grenzen des Weisungsrechts nach §§ 106 GewO, 315 BGB. Zudem ist sie der Ansicht, die Arbeitsgerichte seien für die Klage zuständig. Es handele sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die Abordnung von ihrer Stelle als Stabsstellenleiterin Gleichstellung auf eine gar nicht vorhandene Stelle im Fachbereich der Beklagten 7.1 sei eine ausschließlich arbeitsrechtliche Maßnahme. Die Feststellung der Wirksamkeit einer Abordnung einer Arbeitnehmerin sei keine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, für die die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben wäre. Die Bestellung als Gleichstellungsbeauftragte könne nur durch die Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder durch eine Versetzung enden. Sie mache die Unwirksamkeit der Abordnung geltend und dies sei ein Anspruch aus dem Arbeitsrecht und nicht aus ihrem öffentlichen Amt.
19Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,
201.festzustellen, dass ihre Abordnung als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung durch die Beklagte mit Wirkung vom 21.11.2023 zunächst für die Dauer von drei Monaten in den Fachdienst 7.1. ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) unwirksam ist und die Beschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten unverändert fortbesteht;
212.festzustellen, dass ihre Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte der N. mit Wirkung vom 21.11.2023 unwirksam ist.
22Die Beklagte ist der Klage inhaltlich entgegengetreten und hat darüber hinaus die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gerügt. Die Verwaltungsgerichte seien zuständig. Das Klageziel sei darauf gerichtet, weiterhin die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten ausüben zu können. Damit liege eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor. Eine Gleichstellungsbeauftragte nehme hoheitliche Befugnisse nach dem LGG NRW wahr und habe nach § 17 Abs. 1 LGG NRW die Aufgabe, die Dienststelle in Gleichstellungsaufgaben zu unterstützen und zu beraten. Verantwortlich bleibe jedoch immer die Gemeinde, respektive der Bürgermeister selbst, § 5 Abs.1 GO NRW. Die Abordnung, die die Klägerseite separat angreife, sei lediglich notwendige Nebenfolge der Abberufung, da die Beklagte der Klägerin schließlich eine neue Tätigkeit zuweisen müsse.
23Das Arbeitsgericht Wesel hat mit Beschluss vom 28.02.2024 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln berufen (LAG Köln vom 07.07.2022 - 9 Ta 69/22) und im Übrigen ausgeführt, es liege hier eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, denn Klageziel der Klägerin sei es, als Gleichstellungsbeauftragte weiterzuarbeiten und dies als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung. Die bisher von ihr ausgeübte Tätigkeit wolle sie auch weiterhin ausüben und das entsprechende Amt bekleiden. Damit mache sie jedoch keine Rechte aus ihrem - bürgerlich-rechtlichen - Arbeitsverhältnis geltend, sondern aus ihrem besonderen Amt, das sie seit ihrer Bestellung im Jahr 2012 innehabe. Als Gleichstellungsbeauftragte nehme sie als Angehörige der Verwaltung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW) eine öffentlich-rechtliche Aufgabe in einem öffentlichen Amt wahr, welches durch öffentlich-rechtliche Vorschriften ausgestaltet werde, denn das LGG NRW sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Das Entziehen dieser Funktion, die Abberufung und Abordnung gehe denknotwenig einher mit der Zuweisung einer neuen Tätigkeit. Denn die Klägerin habe einen Anspruch darauf, ihrem Arbeitsvertrag entsprechend beschäftigt zu werden. Vertraglich sei sie Verwaltungsangestellte. Soweit die Klägerin meine, dass anders als in der Entscheidung des LAG Köln nicht die Abberufung als Gleichstellungsbeauftrage im Vordergrund stehe, sondern eine von den Arbeitsgerichten zu überprüfende Umsetzung/Versetzung, verfange dieser Einwand nicht. Denn wie zuvor festgestellt gehe es der Klägerin schließlich gerade darum, als Gleichstellungsbeauftragte weiterbeschäftigt zu werden. Sie wolle diese Funktion weiter ausüben. Deswegen überlagere die Abberufung letztlich die nachfolgenden Maßnahmen und entscheidend sei die Rechtnatur dieser Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte. Ein solches Weiterbeschäftigungsinteresse wie das der Klägerin habe auch der Entscheidung des LAG Köln zugrunde gelegen.
24Der Beschluss ist der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 01.03.2024 zugestellt worden. Mit am 15.03.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangener, anwaltlicher Beschwerdeschrift vom gleichen Tage hat sie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.
25Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe seine Unzuständigkeit rechtsirrig angenommen. Es liege eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor. Die streitgegenständlich angegriffenen Maßnahmen der Beklagten richteten sich gegen die Klägerin als Arbeitnehmerin. Sie sei als Gleichstellungsbeauftragte nicht von einer anderen Stelle temporär freigestellt worden, sondern habe die Stelle als Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der Umsetzung nach entsprechender Ausschreibung und Bewerbung erhalten. Diesbezüglich sei der Arbeitsvertrag geändert und die Höhergruppierung vereinbart worden. Wenn ihr diese Stelle nunmehr im Wege zunächst der Abordnung und dann der Versetzung genommen werden solle, sei konkret ihr Arbeitsverhältnis betroffen. Zur Entscheidung gestellt werde die Abordnung/Versetzung und der Stellenverlust. Inzident mit zu prüfen sei dabei die Wirksamkeit der Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte.
26Die Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin irre, wenn sie meine, als Gleichstellungsbeauftragte angestellt worden zu sein. Da sie im vorliegenden Fall die nicht im Arbeitsvertrag verankerte öffentlich-rechtliche Organfunktion als Gleichstellungsbeauftragte geltend mache, seien insoweit nicht ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmerin betroffen. Die Arbeitsgerichte seien nicht zuständig, ihr die Organstellung als Gleichstellungsbeauftragte und damit öffentlich-rechtliche Rechte zuzusprechen. Der Fall sei nicht anders als der der Entscheidung des LAG Köln zugrundeliegende zu behandeln, mithin seien die Verwaltungsgerichte zuständig.
27II.
281. Die gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach am 01.03.2024 erfolgter Zustellung des Beschlusses vom 28.02.2024 am 15.03.2024 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO eingelegt worden. Dass sie erst nachfolgend begründet worden ist, berührt die Zulässigkeit nicht, denn gemäß § 571 Abs. 1 ZPO "soll" die sofortige Beschwerde begründet werden, muss es aber nicht. Dementsprechend unterliegt eine etwaige Beschwerdebegründung nicht der Rechtsbehelfsfrist des § 569 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage, § 571 Rn. 1), sondern allenfalls dem Präklusionsrecht des § 571 Abs. 3 ZPO.
29Legt die Beschwerdeführerin wie hier den Rechtsbehelf direkt beim Beschwerdegericht ein, findet ein Abhilfeverfahren bei dem Ausgangsgericht im Rechtswegbeschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer nicht statt; vielmehr ergibt sich in diesem Fall aus der Wahl des Adressaten der sofortigen Beschwerde durch den Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts (LAG Düsseldorf vom 30.05.2023 - 3 Ta 96/23, juris, Rz. 17; LAG Düsseldorf vom 29.06.2020 - 3 Ta 157/20, juris, Rz. 12 f. m.w.N.).
302. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht Wesel hat seine Rechtswegzuständigkeit zu Unrecht verneint. Entgegen seiner wie auch der Rechtsansicht der Beklagten liegt hier keine öffentlich-rechtliche, sondern eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis vor, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG eröffnet ist.
31Im Einzelnen:
32a.Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist - wie auch das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klägerin in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die Klägerin die Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (BVerwG vom 01.06.2022 - 3 B 29/21, juris, Rz. 7 m.w.N.). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht daher zuständig, sofern nur der Rechtsweg für eine von ihnen gegeben ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass zumindest für einen der nach dem Klagevorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dabei nicht zu berücksichtigen sind Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig sind (BVerwG vom 01.06.2022 - 3 B 29/21, juris, Rz. 7 m.w.N. zur ständigen Rspr aller Gerichtsbarkeiten; vgl. ferner LAG Düsseldorf vom 10.10.2022 - 3 Ta 278/22, juris, Rz. 25).
33b.Für die Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abordnung vom 21.11.2023 und der Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte kommt eine von der Klägerin geltend gemachte arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht.
34Dabei stimmt die erkennende Beschwerdekammer durchaus mit der - von dem Arbeitsgericht ebenfalls übernommenen - Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts Köln überein, dass die Gleichstellungsbeauftragte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW Angehörige der Verwaltung ist und gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW durch organisatorischen Akt der Dienststellenleitung bestellt wird. Sie nimmt ein gesetzliches Amt mit teilweise hoheitlichen Befugnissen wahr und ihre amtliche Tätigkeit stellt damit die Wahrnehmung spezifischer im öffentlichen Recht begründeter Aufgaben, Befugnisse und Rechte dar (LAG Köln vom 07.07.2022 - 9 Ta 69/22, juris, Rz. 13 m.w.N.).
35Dementsprechend mag es sein, dass bei einer Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, die neben ihrer bisherigen Tätigkeit zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt wird (so der Sachverhalt der Entscheidung des LAG Köln vom 07.07.2022 - 9 Ta 69/22, juris, Rz. 1 f.; siehe auch die vorhergehende Entscheidung des ArbG Bonn vom 12.05.2022 - 1 Ca 295/22, juris, Rz. 1 ff.), dieser Bestellungsakt zu keiner Änderung, Umgestaltung oder Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses führt, insbesondere wenn keine Vertragsänderung und Umgruppierung damit einhergeht, sondern allein die öffentlich-rechtlich geregelte und geprägte Organstellung betrifft (LAG Köln vom 07.07.2022 - 9 Ta 69/22, juris, Rz. 14).
36Die Klägerin weist hier aber zu Recht darauf hin, dass ihr Fall grundlegend anders liegt als der von dem LAG Köln entschiedene. Denn der Klägerin wurde die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten nicht durch Bestellung neben ihrer bisherigen Tätigkeit bei unveränderter Stelle und lediglich unter Berücksichtigung der Entlastung nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 LGG NRW übertragen, sondern sie wurde auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten gemäß Schreiben der Beklagten vom 29.12.2011 umgesetzt. Die Umsetzung ist die dauerhafte oder vorübergehende Übertragung anderer Aufgaben, d.h. die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an eine Beschäftigte innerhalb derselben Dienststelle (vgl. Gerretz in: Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Auflage, § 4 TVöD Rn. 11). Ohne Änderung der Eingruppierung kann sie im Wege der arbeitsrechtlichen Weisung vorgenommen werden und ist dann arbeitsgerichtlich insbesondere auf ihre Billigkeit überprüfbar (vgl. BAG vom 23.06.1993 - 5 AZR 337/92, juris, Rz. 21; Gerretz in: Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Auflage, § 4 TVöD Rn. 11). Im vorliegenden Fall änderte sich sogar noch zusätzlich die Eingruppierung (zum Vorteil der Klägerin), so dass es eines Änderungsvertrages bedurfte, der unter dem 29.12.2011 abgeschlossen wurde. Wenngleich der Klägerin damit vertraglich nicht die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte, sondern nur die hierauf und auf die entsprechend zugewiesene Stelle bezogene, höhere Eingruppierung zugesagt worden ist, beruht die Stellenzuweisung hier - im Unterschied zu dem Sachverhalt des LAG Köln in dessen Entscheidung vom 07.07.2022 - gleichwohl nicht, zumindest nicht allein auf einem öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt, sondern auf der arbeitsrechtlichen Umsetzung und damit Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts.
37Die Entziehung der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten, die im Falle der Klägerin mit dem Entzug der ihr entsprechend zugewiesenen Stelle als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung einhergeht, ist aufgrund der Zuweisung per Direktionsrechtsausübung auch nur arbeitsrechtlich über den Weg der erneuten Direktionsrechtsausübung möglich. Stelle und Organstellung sind hier aufgrund der von der Beklagten gewählten Vorgehensweise der Organisation ihrer Dienststelle und der Stellenbesetzung nicht voneinander zu trennen.
38Der von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgte Anspruch ist derjenige auf Beibehaltung der Stelle als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und der Organfunktion als Gleichstellungsbeauftragte. Die Abordnung, mit der ihr beides entzogen werden soll, sowie die zusätzlich nochmals ausdrücklich erfolgte Abberufung vom 21.11.2023 sind aufgrund des hier gewählten Weges der (zumindest auch) arbeitsrechtlichen Übertragung per Weisung nur im Rahmen der rechtlichen Grenzen aus §§ 106 GewO, 315 BGB wirksam möglich. Anders als im Fall des LAG Köln ist hier Ende 2011 nicht allein eine Übertragung in Vollzug öffentlich-rechtlicher Bestimmungen erfolgt, sondern eine solche im Wege der Umsetzung mit entsprechender Stellenzuweisung nebst vertraglich geregelter Änderung der Eingruppierung. Diese Rechtsstellung kann nur nach Maßgabe des § 106 GewO entzogen werden und unterliegt dann der arbeitsgerichtlichen Überprüfung (so auch v. Roetteken, jurisPR-ArbR 42/2022, Anm. 5). § 106 GewO als streitentscheidende Norm ist ebenso wie § 315 BGB eine zivilrechtliche Regelung.
39c.Ob und in welchem Umfang daneben öffentlich-rechtliche Normen zur Anwendung gelangen, ist für die Rechtswegfrage nach den zuvor dargelegten Grundsätzen ohne Belang. Das Arbeitsgericht wird diese gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zu berücksichtigen haben.
40Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass das LGG NRW die Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten nicht selbst regelt. Ob mangels entsprechend anderweitiger Regelung auf §§ 5, 62 GO NRW als hinreichende Rechtsgrundlage für einen Widerruf der Bestellung zurückgegriffen werden kann (so Heusch in: BeckOK Kommunalrecht NRW, 27. Ed. (Stand: 01.03.2024); a.A. v. Roetteken, jurisPR-ArbR 42/2022, Anm. 5), muss hier nicht abschließend entschieden werden. Denn im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte nicht allein für eine öffentlich-rechtliche Bestellung gemäß § 15 Abs. 1 LGG NRW entschieden, sondern diese per arbeitsrechtlicher Umsetzung mit entsprechender Stellenzuweisung vorgenommen. Damit wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses ausgestaltet und nicht einfach neben diesem eine öffentlich-rechtliche Bestellung mit Entlastungsansprüchen nach § 16 Abs. 2 LGG NRW vorgenommen. Der Entzug von Stelle und Funktion unterliegen damit den einschlägigen Bestimmungen zur Kontrolle arbeitsrechtlicher Weisungen, mithin insbesondere § 106 GewO.
41d.Ist die Streitigkeit mithin wie dargelegt eine bürgerlich-rechtliche, so ist sie weiterhin eine solche zwischen der Klägerin als Arbeitnehmerin und der Beklagten als ihre Arbeitgeberin. Die Klägerin macht hier keine Organrechte als Gleichstellungsbeauftragte geltend bzw. die Verletzung solcher Organrechte, sondern die Unwirksamkeit der ihr gegenüber erfolgten Abordnung und Abberufung und mithin die Stelle als solche. Daher ist - worüber hier aber auch kein Streit besteht - § 19a Abs. 1 LGG NRW nicht einschlägig. Der Streit der Parteien ist vielmehr ein solcher aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien. Dazu gehören u.a. auch Feststellungsklagen zur Berechtigung von Versetzungen und allgemein zur Direktionsrechtsausübung (vgl. GK-ArbGG/Schütz, EL 136 (Dezember 2022), § 2 Rn. 116f).
42III.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Im Rechtswegbeschwerdeverfahren ist dann über die Kostentragung zu entscheiden, wenn der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder über den Rechtsweg kontradiktorisch gestritten worden ist (vgl. BGH vom 03.07.1997 - IX ZB 116/96, juris, Rz. 20; LAG Düsseldorf vom 27.06.2023 - 3 Ta 141/23, juris, Rz. 34). Da die Beklagte der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 05.04.2024 inhaltlich vollumfänglich entgegengetreten ist, ist das Beschwerdeverfahren kontradiktorisch geführt worden und mithin eine Kostenentscheidung veranlasst. Da die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde Erfolg hat, hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
44IV.
45Der Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes, beruhend auf den klägerseits gemachten Angaben. Der Hauptsachestreitwert kann im vorliegenden Fall mangels anderweitiger Angaben der Parteien nur mit jeweils dem Hilfswert (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG in entsprechender Anwendung) je Klageantrag geschätzt werden. Daraus ergibt sich ein Schätzwert der Klage in Höhe von 10.000,- € und mithin die Wertfestsetzung in Höhe von 3.333,33 € für das Beschwerdeverfahren.
46V.
47Die Rechtsbeschwerde wird mangels dies nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG rechtfertigender Gründe nicht zugelassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die maßgeblichen Grundsätze zur Rechtswegabgrenzung sind höchstrichterlich geklärt und werden hier lediglich auf den Einzelfall der Parteien angewandt. Eine Divergenz zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln liegt - unabhängig davon, dass eine solche die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG auch nicht bedingen würde - nicht vor. Die Streitgegenstände der Verfahren unterscheiden sich nach Antragstellung und zugrundeliegendem Lebenssachverhalt deutlich, die Fälle sind mithin nicht vergleichbar.
48R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
49Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
50Klein