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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 SLa 319/24

Datum:
15.10.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 SLa 319/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2024:1015.3SLA319.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 89/24
Schlagworte:
Befristungskontrollklage-Klagefrist-Auslegung der Klageschrift unter Berücksichtigung eines ungeordneten Anlagenkonvoluts
Normen:
§§ 14, 17 TzBfG, 4,7 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Streitgegenstand der Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Befristung zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Termin. 2. Wird in einer im Januar 2024 erhobenen Befristungskontrollklage eine Befristungsvereinbarung zum Gegenstand des Klageantrages gemacht, deren Befristungsende 31.12.2022 bereits weit mehr als drei Wochen zurückliegt, in der Klagebegründung auf zahlreiche Befristungsvereinbarungen und insbesondere auf die im Antrag bezeichnete, jedoch an keiner Stelle auf die letzte Befristungsvereinbarung zum 31.12.2023 Bezug genommen, dann noch ausdrücklich erklärt, dass man einen punktuellen Feststellungsantrag stelle, und wird dann knapp drei Monate später eine Antragsumformulierung vorgenommen und nunmehr die letzte Befristungsvereinbarung mit Befristungsende 31.12.2023 zum Gegenstand der Klage gemacht, liegt eine nachträgliche Klageänderung vor, die die Klagefrist des § 17 TzBfG nicht mehr wahrt. 3. Zwar ist ein Klageantrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung und auch der beigefügten Anlagen auszulegen. Da die Frage, welche Befristungsvereinbarung zu welchem Beendigungstermin einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden soll, sowohl die Bestimmtheit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als auch damit zusammenhängend die Bestimmung des Streitgegenstands betrifft, muss eine Auslegung, die abweichend vom Antragswortlaut eine ganz andere und in der Klagebegründung nirgendwo erwähnte Befristungsabrede zum Klage- und damit Streitgegenstand machen möchte, allerdings klare Anhaltspunkte für eben diesen Klagewillen aus Klageschrift und Anlagen entnehmen können. 4. Es ist nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts, sich aus einem völlig unstrukturierten, 39 Seiten umfassenden Anlagenkonvolut das nach seiner rechtlichen Würdigung möglicherweise zutreffende, weil allein zu einer Einhaltung der Klagefrist geeignete Schriftstück herauszusuchen und dann gegen Antragswortlaut und –begründung zum Gegenstand der Klage zu machen.

 
Tenor:

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.04.2024 - Az.: 1 Ca 89/24 - wird zurückgewiesen.

II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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