Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Umstand, dass es sich den Passagier- und Gepäckkontrollen auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht um eine privatrechtliche Verpflichtung der Flughäfen oder der Luftfahrtunternehmen, sondern um eine dem Staat obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, welche die Arbeitgeberin als gemäß § 16a Abs. 1 LuftSiG beliehenes privates Unternehmen ausführt, bedeutet nicht, dass Betriebsversammlungen immer und zwingend außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben. 2. Anderseits folgt daraus, dass die regelmäßigen Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), nicht, dass der Betriebsrat im Bereich der Fluggastkontrolle einschränkungslos Betriebs- oder Teilbetriebsversammlung während der Arbeitszeit durchführen darf. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten. 3. Bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen standen der Durchführung der Teilbetriebsversammlungen keine zwingenden Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. (1) Maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr (2) Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals (3) Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden (4) Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht) (5) Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch (6) Maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung (7) Keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein- Westfalen (8) vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und - mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten - gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleich-zeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zu regelmäßigen Betriebsversammlungen. 4. Der Betriebsrat hat einen Ermessensspielraum, ob er sich - wie hier hilfsweise - für Teil-betriebsversammlungen während der Arbeitszeit oder (Voll-)Betriebsversammlungen außer-halb der Arbeitszeit entscheidet. In seiner Abwägung durfte Betriebsrat die Belange der Tätigkeit der Luftsicherheitskontrolle berücksichtigen und sich für mehrere Teilbetriebsversamm-lungen während der Arbeitszeit entscheiden, weil er zugleich davon ausging, so eine höhere Beteiligung zu erreichen, als mit einer Vollversammlung, die angesichts der Gesamtzahl des Personals der Arbeitgeberin und des Schichtmodells für einen erheblichen Teil außerhalb der Arbeitszeit liegen müsste.
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2023 - 16 BV 46/23 - teilweise abgeändert und auch der zugesprochene Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird
der Beteiligten zu 2) aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer ihres Betriebes am Flughafen Q. - mit Ausnahme der leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG - anzuweisen, dass diese nur außerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an Betriebsversammlungen als Teilbetriebsversammlungen des Antragstellers nach den §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG teilnehmen dürfen,
sofern es sich um eine von maximal 12 Teilbetriebsversammlungen handelt, verteilt auf 6 Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb eines jährlichen Quartals, mit einer Dauer von jeweils höchstens 4 Stunden sowie mit höchstens 80 Arbeitnehmern pro Teilbetriebsversammlung
und sofern die einzelne Teilbetriebsversammlung in der Zeit von 8:00-12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00-17:00 Uhr (während der Spätschicht), an einem Montag oder Mittwoch stattfindet, dies unter Ausschluss des Zeitraumes der jeweiligen Schulferien in Nordrhein-Westfalen,
und welche nach vorheriger Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Antragsteller sowie mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten gegenüber der Beteiligten zu 2) in Bezug auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung angekündigt worden ist.
Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ausspruch zu 2) genannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro angedroht.
3. Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G R Ü N D E:
2A.Die Beteiligten streiten über die Modalitäten der Durchführung von Betriebsversammlungen bzw. Teilbetriebsversammlungen und dabei im Wesentlichen über die Frage, ob diese während oder außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben.
3Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: "Arbeitgeberin") bot u.a. Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen, insbesondere am Flughafen in Q., an. Sie war an diesem Flughafen mit der Kontrolle von Gepäck und Fluggästen beim Übertritt in den luftseitigen Sicherheitsbereich gemäß § 5 Abs. 1 LuftSiG beauftragt. Die originäre Zuständigkeit hierfür einschließlich der Qualitätssicherung lag am Flughafen Q. auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 a LuftSiG bei der Bundespolizei. Diese originär der Bundespolizei obliegende Aufgabe übernahm die Arbeitgeberin im Wege der funktionalen Erfüllungsprivatisierung aufgrund eines Vertrages gemäß § 16a LuftSiG mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizei. Zur Erfüllung des Auftrags der Bundespolizei setzte die Arbeitgeberin an den Zugängen zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens öffentlich-rechtlich beliehene Luftsicherheitsassistenten zur Durchführung der Sicherheitskontrollen ein. Der Betrieb der Fluggastkontrollen am Flughafen Q. war am 01.06.2020 im Wege eines Betriebsübergangs von der P., bei der eine Betriebsvereinbarung über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie Dienstplanung vom 25.06.2015 (Anlage BG 1) galt, auf die Arbeitgeberin übergegangen. Bei der P. hatte es, ebenso wie anfangs auch bei der Arbeitgeberin, zumindest Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gegeben. Der Auftrag zur Durchführung der Kontrollen gemäß § 5 Abs. 1 LuftSiG wurde Ende des Jahres 2024 noch vor dem letzten Anhörungstermin am 12.12.2024 für jedenfalls weitere vier Jahre an die Arbeitgeberin vergeben. Diese beschäftigte am Flughafen Q. zuletzt ca. 1.450 Arbeitnehmer, nachdem es zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anhörung am 07.11.2023 noch ca. 1.100 Arbeitnehmer gewesen waren. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) war der am Flughafen Q. bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat mit 15 Mitgliedern (im Folgenden: "Betriebsrat"). Absprachegemäß kommunizierte dieser in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten im Wesentlichen mit der Niederlassungsleiterin und Prokuristin am Flughafen Q. K..
4Bereits in der Vergangenheit war es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit Betriebsversammlungen gekommen. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.08.2021 wurde die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat einen für die Durchführung der Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geeigneten Raum für maximal 1.000 Personen zur Verfügung zu stellen. Mit E-Mail vom 27.08.2021 teilte der damalige Geschäftsführer E. der Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden Folgendes mit:
5"
6das vollständige Recht zur Teilnahme an den Betriebsversammlungen wird von uns nicht eingeschränkt. Die Mitarbeiter haben die Möglichkeit, frei zu entscheiden, ob sie die gesamte Zeit an der Betriebsversammlung teilnehmen oder ihren geplanten Dienst antreten wollen. Wir bitten die Mitarbeiter um entsprechende Info an das ACC."
7Es wurden anschließend an folgenden Tagen Teilbetriebsversammlungen durchgeführt: 02.09.2021; 03.09.2021; 16.09.2021; 17.09.2021; 29.09.2021 und 30.09.2021. Bei der Arbeitgeberin galt nachfolgend für den Flughafen Q. eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Dienstplanung vom 02.11.2021 (im Folgenden BV Arbeitszeit). In dieser hieß es u.a.:
8"
9§ 3 Grundsätze der Dienstplangestaltung, Informationen
10(1) Die Tätigkeit ist grundsätzlich an sieben Tagen pro Woche im Zeitfenster von 03.00 Uhr bis 23:00 Uhr durchzuführen.
11(2) Ändern sich die derzeitigen Öffnungszeiten des Flughafens, ist das Zeitfenster durch eine abändernde Vereinbarung von Arbeitgeberin und Betriebsrat anzupassen.
12(3) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wird in einem monatlichen Dienstplan festgelegt.
13(4) Schichten und die dazugehörigen Pausen werden für den jeweiligen Tag im Dienstplan verzeichnet. Beim Dienstplan wird eine zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat abgestimmte Legende verwendet; Änderungen und Ergänzungen dieser Legende können die Betriebsparteien jederzeit vereinbaren und neu schriftlich festlegen.
14(5) Für einen Mindestvergütungsanspruch bei Kurzeinsätzen gilt die Regelung im jeweils gültigen Manteltarifvertrag.
15(6) Die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten sind bei der Dienstplanung einzuhalten.
16(7)
1718
§ 5 Schichtrhythmen
19(1) Es gelten die folgenden Schichtrhythmen abhängig von der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit:
20160,01-173 Stunden: 6/2/5/2
21 120,01-160 Stunden: 5/2/4/2 mit der Maßgabe, dass für Arbeitnehmer mit einem Mindeststundenvertrag in Monaten, in denen sich für den Arbeitnehmer bei diesem Schichtrhythmus nur 20 Arbeitstage ergeben würden, ein Tag (von den sich aus dem Rhythmus ergebenden "freien" Tagen) zusätzlich als Arbeitstag verplant wird.
22 80,01-120 Stunden: 4/2
23 bis 80,00 Stunden: individuelle Planung.
24Abweichend davon gelten folgende Schichtrhythmen bei
25 Ausbildern: 5/2
26 Aufsichtspersonal: 6/3
27(2)
2829
§ 8 Jahresschichtplan
30(1) Im Jahresschichtplan wird der Schichtrhythmus fixiert. Er gibt an, an welchen Kalendertagen zu arbeiten und an welchen Tagen dienstfrei ist.
31(2) Der Jahresschichtplan wird bis zum 15. September des Vorjahres dem Betriebsrat zur Genehmigung vorgelegt. Sollte der Betriebsrat Änderungswünsche haben, sind diese binnen einer Woche nach Erhalt schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt der Jahresschichtplan als genehmigt. Der Jahresschichtplan wird zur Einsichtnahme für alle Arbeitnehmer ab dem 1. Oktober des jeweiligen Vorjahres durch Aushang in den Pausenräumen und im Mitarbeiterservice (anonymisiert) veröffentlicht. Kommt der Aushang in den Pausenräumen abhanden, verbleibt es bei der Veröffentlichung im Mitarbeiterservice.
32§ 9 Masterschichtplan
33(1) Im Masterschichtplan wird der konkretisierte Schichtrhythmus fixiert. Er gibt an, an welchen Tagen in Früh- oder Spätschicht zu arbeiten ist.
34(2) Der Masterschichtplan wird bis zum 10. November des Vorjahres dem Betriebsrat zur Genehmigung vorgelegt. Sollte der Betriebsrat Änderungswünsche haben, sind diese binnen einer Woche nach Erhalt schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt der Masterschichtplan als genehmigt. Der Masterschichtplan wird zur Einsichtnahme für alle Arbeitnehmer ab dem 1. Dezember des jeweiligen Vorjahres durch Aushang in den Pausenräumen und im Mitarbeiterservice (anonymisiert) veröffentlicht. Kommt der Aushang in den Pausenräumen abhanden, verbleibt es bei der Veröffentlichung im Mitarbeiterservice.
35§ 10 Inhalt des Monatsdienstplans
36(1) Verbindlich wird die tägliche Lage der Arbeitszeit mit konkretem Beginn und Ende im Monatsdienstplan fixiert.
37(2) Innerhalb eines Schichtblocks sollen (gelegentliche Ausnahmen sind möglich) die Anfangszeiten nicht um mehr als drei Stunden von der Anfangszeit des Vortags nach oben (später) und nicht mehr als zwei Stunden von der Anfangszeit des Vortags dieses Schichtblocks nach unten (früher) abweichen.
38(3) Das späteste Schichtende für die Frühschicht wird auf 14:00 Uhr, der früheste Schichtbeginn für die Spätschicht auf 11:00 Uhr festgelegt. Hiervon darf abgewichen werden für GAT- und MRK-Schichten sowie Schulungen.
39§ 11 Aufstellung des Monatsdienstplans
40(1) Der Monatsdienstplan umfasst einen Zeitraum von einem Kalendermonat (Dienstplanperiode) und erscheint spätestens bis zum 28. um 10.00 Uhr des Vormonats (27. des Monats im Februar für die Dienstplanperiode März).
41(2) Sobald die Arbeitgeberin die Zerlegung der prognostizierten Stundenanforderung erstellt hat, leitet sie diese unverzüglich innerhalb eines Arbeitstages an den Betriebsrat weiter.
42(3) Der Monatsdienstplan ist dem Betriebsrat unverzüglich, spätestens jedoch zum 23. eines Monats schriftlich zur Überprüfung vorzulegen. Sofern eine Vorplanung aufgrund der voraussichtlichen Stundenanforderung erstellt wird, soll diese bis zum 18. eines Monats dem Betriebsrat übermittelt werden.
43(4)
44(5) Der Betriebsrat überprüft unverzüglich den Dienstplan und teilt eventuelle Einwände unter Angabe der Gründe bis spätestens zum 27. des Monats schriftlich mit. Erhebt der Betriebsrat keine Einwände gegen den Dienstplan, gilt dieser als genehmigt. Betreffen die Einwände weniger als 0,2 % der Dienste, gilt der Dienstplan als im Übrigen genehmigt. Hat der Betriebsrat Einwände, sind diese unverzüglich unmittelbar zwischen dem Dienstplanausschuss des Betriebsrats und dem Planungsbüro zu erörtern und zu klären. Ist eine Einigung nicht möglich, bemühen sich Betriebsrat und Arbeitgeberin, die Unstimmigkeiten bis zum 28. des Monats zu bereinigen. Gelingt dies nicht, ist die Einigungsstelle anzurufen.
45(6) Sollte die Bundespolizei der Arbeitgeberin die Stundenanforderungen aus von der Arbeitgeberin nicht zu vertretenden Gründen nicht bis zum 20. des Monats gemeldet haben, ist abweichend von Abs. 3 der Monatsdienstplan drei Kalendertage nach Erhalt der Stundenanforderung dem Betriebsrat vorzulegen (bis 24:00 Uhr am letzten Tag der Frist). Sollte dem Betriebsrat eine Prüfung nicht mehr möglich sein, erfolgt eine Abstimmung über einen geänderten Ablauf- und Zeitplan (z. B. Teilgenehmigung für die Zeit bis 10. des Monats). Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat einen Nachweis über die spätere Stundenanforderung der Bundespolizei vorzulegen.
4647
§ 14 Schichtverlängerungen und sonstige Dienstplanänderungen
48(1) Schichtverlängerung ist die Verlängerung der Dauer einer Schicht durch einen früheren Beginn und/oder späteres Ende gegenüber der ursprünglichen Dienstplanung.
49(2) Für die aus Schichtverlängerungen resultierenden zusätzlichen Arbeitszeiten gelten die tarifvertraglichen und gesetzlichen Grenzen, insbesondere sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.
50(3) Ist aufgrund einer Stufe-3-Anforderung die Verlängerung einer Schicht erforderlich, die mindestens 24 Stunden später beginnt, ist unverzüglich diese dem Betriebsrat schriftlich nachzuweisen und die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zu der Dienstplanänderung einzuholen. Kann die schriftliche Form in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden, ist diese zeitnah nachzuholen. Liegt die Zustimmung des Arbeitnehmers vor und sind die sonstigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung eingehalten, gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu der Schichtverlängerung als erteilt.
51(4) In der Regel soll die Arbeitszeit von Arbeitnehmern des Teams verlängert werden, für das sich die kürzeste Verlängerungszeit ergibt, es sei denn, andere Arbeitnehmer erklären sich freiwillig bereit, die Schichtverlängerung zu übernehmen.
52(5) Sollte der Arbeitnehmer Gründe vortragen, aufgrund derer die angeordnete Verlängerung für ihn eine unverhältnismäßige Härte (z. B. Arztbesuch, Familienfeier, Beerdigung) bedeuten würde, ist dieser Arbeitnehmer zur Verlängerung nicht verpflichtet. Auf Anforderung der Arbeitgeberin sind die Gründe für die unverhältnismäßige Härte glaubhaft zu machen.
53(6) Über die Schichtverlängerung sowie die sich daraus ergebenden Änderungen im Dienstplan muss der Betriebsrat unverzüglich schriftlich informiert werden.
54(7) Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend, wenn eine Schichtverlängerung aufgrund der Erkrankung eines Arbeitnehmers während der laufenden Schicht erforderlich ist.
55(8) Haben sich in den Fällen des Absatzes 3 oder 7 trotz aller umfassenden und zumutbaren Anstrengungen der Arbeitgeberin, die zu dokumentieren und dem Betriebsrat nachweisbar unverzüglich mitzuteilen sind, nicht genügend Freiwillige gemeldet, kann ausschließlich zur Erfüllung der angeforderten Kontrollstunden die Anordnung der Schichtverlängerung auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen; dies gilt auch in Bezug auf etwaige hierzu erforderliche Überstunden. Das Verfahren gern. Abs. 3 bis 6 ist im Übrigen einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Regelung dieses Absatzes bereits in Anspruch genommen wurde und hierfür die Dokumentation dem Betriebsrat noch nicht vorliegt.
56(9) Bei Notfällen (als Notfälle gelten Flugunfälle, akute Terrorwarnung und höhere Gewalt mit direkten Auswirkungen auf den Flugverkehr, Terminalräumungen) können ausnahmsweise Dienstplanänderungen bzw. Überstunden auch ohne Zustimmung des Betriebsrates angeordnet werden, wenn der Arbeitgeber erfolglos innerhalb der Bürozeiten versucht hat, den Betriebsrat zu erreichen bzw. dieser nicht rechtzeitig entschieden hat. Zunächst sind Arbeitnehmer heranzuziehen, die freiwillig bereit sind, länger zu arbeiten. Sollten sich nicht genügend Freiwillige melden, wird möglichst die Arbeitszeit des Teams verlängert, für das sich die kürzeste Verlängerungszeit ergibt. Abs. 5 gilt entsprechend. Der Betriebsrat ist unverzüglich nachträglich von solchen Dienstplanänderungen aufgrund von Notfällen schriftlich zu informieren.
57(10) Bei Flugverspätungen, die eine Schichtverlängerung über das Ende der für den Tag vorgesehenen letzten Spätschicht erfordern, gilt Abs. 9 entsprechend.
58(11) Sonstige Dienstplanänderungen, insbesondere solche, die zu einer Abweichung vom Schichtrhythmus führen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats.
59(12) In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer, der nach dem aktuellen Dienstplan dienstfrei gehabt hätte, gleichwohl zum Dienst erschienen ist, weil die Arbeitgeberin ihn zu spät über die Dienstplanänderung informiert hat, erhält der Arbeitnehmer eine Zeitgutschrift in Höhe von vier Stunden, wenn er den Fall unverzüglich dem zuständigen Terminalleiter mitteilt. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft die Information verhindert.
60(13) Kann der Arbeitnehmer nach einem auf zu später Information beruhenden Eintreffen zeitverzögert eingesetzt werden, erhält er die Anwesenheitszeit bis zum tatsächlich erfolgten Dienstbeginn wie Arbeitszeit bezahlt.
61(14) Für den Nachweis der Zustimmung des Arbeitnehmers genügt die von diesem unterschriebene Faktura.
62"
63Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte BV Arbeitszeit Bezug genommen. Die Anforderungen der Stundenkontingente durch die Bundespolizei gegenüber der Arbeitgeberin erfolgte dabei im Grundsatz wie folgt. Zunächst wurde im letzten Quartal eines laufenden Jahres eine Prognose der Bundespolizei in Bezug auf zu erwartende Kontrollstunden für das Folgejahr erstellt. Diese Prognose wurde der Arbeitgeberin als Dienstleister im letzten Quartal - ausgenommen 2021 aufgrund von Corona - mitgeteilt. In einer zweiten Stufe wurden der Arbeitgeberin am 15. eines jeden Monats für den Folgemonat durch die Bundespolizei die benötigten Kontrollstunden mitgeteilt. Schließlich konnte die Bundespolizei von der Arbeitgeberin jedenfalls an jedem Tag bis 12.00 Uhr für den Folgetag Personal nachfordern, sollte sich der Bedarf hierfür ergeben. Alleine für die Einsatzplanung unterhielt die Arbeitgeberin eine Planungsstelle, in welcher sie drei Arbeitnehmer beschäftigte. Es existierte ein von der Geschäftsführerin J. der Arbeitgeberin unterzeichneter Aushang vom 29.11.2021, der u.a. folgenden Inhalt hatte und sich auf eine Betriebsversammlung am 06.12.2021 bezog.:
64"Bitte beachten Sie, dass diese Betriebsversammlung aufgrund der Eigenart des Betriebes in Form von Teilbetriebsversammlungen (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz) durchzuführen ist.
65Für Sie bedeutet das, dass Sie - soweit Sie an diesem Tag zum Dienst eingeplant sind - Ihren Dienst in voller zeitlicher Länge leisten müssen. Die jeweilige Teilbetriebsversammlung kann von Ihnen vor dem geplanten Dienst oder danach besucht werden. Eine Teilnahme an der Teilversammlung wird ebenfalls wie Arbeitszeit vergütet.
66Ein Nichtantritt, verspäteter Antritt oder vorzeitiger Abbruch des geplanten Dienstes wird persönliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben."
67Die Arbeitgeberin hängte den Aushang vom 29.11.2021 nach der Betriebsversammlung am 06.12.2021 ab. Am 08.02.2022 fand eine Teilbetriebsversammlung statt. Am 09.02.2022 wandte der Betriebsratsvorsitzende sich mit einer E-Mail u.a. wie folgt an die Arbeitgeberin:
68"
69früher bei P. und anfänglich bei X. wurde in der Regel im Einvernehmen mit den Arbeitgebern so vorgegangen, dass Teilversammlungen durchgeführt wurden. Dazu hatten wir mehrere Termine bestimmt bzw. mit der Arbeitgeberseite abgestimmt (z.B. fünf Stück mit 60 - 70 Teilnehmern) und sodann Listen ausgehängt, auf denen die interessierten Mitarbeiter sich eintragen konnten, um sich für die einzelne Teilversammlung anzumelden. Als Tagungsort stand und stünde das R.-Center zur Verfügung und daher können wir Ihre Argumentation, dass es am Q. keine Größe passenden noch wirtschaftlich vertretbaren Räume geben würde, nicht nachvollziehen noch akzeptieren.
70Mit unserem Vorgehen war erstens der ungestörte Betriebsablauf gewährleistet und zweitens auch gesichert, dass möglichst viele Mitarbeiter an den Versammlungen teilnehmen konnten.
71Daher weisen wir Sie daraufhin, dass mit den Räumen im R.-Center geeignete Versammlungsorte im Flughafen selbst zur Verfügung stehen und Sie daher die entsprechenden Räumlichkeiten im R.-Center bitte buchen mögen.
72Im Übrigen finden Betriebsversammlungen grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Die entsprechenden Kosten - auch weiterhin zu zahlender Lohn - fallen der Arbeitgeberin zur Last. Aber größere Ausfälle diesbezüglich werden durch das Vorgehen über Teilversammlungen gerade vermieden. Dies sollte also auch im Interesse des Arbeitgebers sein.
73"
74Es fanden an folgenden Tagen Teilbetriebsversammlungen statt: 14.02.2022; 18.02.2022; 22.02.2022 und 25.03.2022. In einem gerichtlichen Vollstreckungsvergleich vom 02.05.2022 einigten die Beteiligten sich dahingehend, dass für das zweite Quartal des Jahres 2022 zwei Teilbetriebsversammlungen im R. stattfinden sollten. Die erste Teilversammlung sollte am 10.05.2022 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr durchgeführt werden. Die zweite Teilversammlung war für Juni 2022 geplant und bedurfte noch der genauen Terminabstimmung. Im R. fanden anschließend die Teilbetriebsversammlungen an folgenden Tagen statt: 10.05.2022; 10.08.2022; 24.08.2022; 31.08.2022; 16.11.2022; 23.11.2022 und 07.12.2022. Die Arbeitgeberin vergütete die Zeit der Teilnahme ihrer Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit wie Arbeitszeit. Der Betriebsrat hatte am 22.11.2022 den Beschluss gefasst, seine hiesigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens zu beauftragen. Nachdem die Beteiligten über die Frage der ordnungsgemäßen Teilnahme der Arbeitgeberseite an Betriebsversammlungen gestritten hatten, verpflichtete die Arbeitgeberin sich in einem gerichtlichen Vergleich, insbesondere im Jahr 2023 auf einer Betriebsversammlung nach entsprechender Einladung durch den Betriebsrat einen Bericht nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu erstatten. Im R. fanden weitere Teilbetriebsversammlungen statt, und zwar an folgenden Daten: 01.03.2023; 06.03.2023; (27.03.2023 - abgesagt wegen Streikmaßnahmen); 22.05.2023; 06.06.2023 und 12.06.2023.
75Die Arbeitgeberin überließ am 01.02.2024 (sieben) und am 02.02.2024 (ca. 81) eigene Arbeitnehmer der O. AG für Sicherheitstätigkeiten in N.. Vorangegangen war ein Aushang vom 11.12.2023, mit dem die Arbeitgeberin dazu bereite Arbeitnehmer suchte und einen zusätzlichen Urlaubstag versprach. Bei der Arbeitgeberin existierte eine Betriebsvereinbarung über das Verfahren zur zeitlichen Festlegung von Erholungsurlaub sowie unbezahlten Urlaub und Sonderurlaub vom 25.04.2024. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage BG 6 Bezug genommen. Nachdem das am Z. für die Luftsicherheitskontrollen zuständige Unternehmen C. wegen Lohnrückständen mit zahlreichen Leistungsverweigerungen dortiger Arbeitnehmer konfrontiert war, bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat am 24.05.2024 um Zustimmung zu einem Einsatz von zwei bis drei Gruppen (je sechs Arbeitnehmer) am Z. für einen bestimmten Zeitraum. Dem stimmte der Betriebsrat nicht zu. Die Arbeitgeberin führte einen sog. Eventkalender, z.B. für September 2024 (Anlage BG 7), der es ermöglichte, an den genannten Tagen freiwillig Zusatzdienste anzunehmen und/oder die regelfreien Tage beliebig zu verschieben. Für die vom Betriebsrat auf der Basis des modifizierten Antrags zu 3) der Anschlussbeschwerde geplanten Teilbetriebsversammlungen für das Jahr 2025 fragte der Betriebsratsvorsitzende bei Herrn TF. entsprechende Räumlichkeiten im R. plus am Q. an. Mit E-Mail vom 20.09.2024 bestätigte dieser die Termine und blockte den Raum. Diese Buchung konnte nicht weiter aufrechterhalten werden, weil die Arbeitgeberin mit Verweis auf das laufende Verfahren keine Räumlichkeiten buchen wollte.
76Der Betriebsrat ist der Ansicht gewesen, dass die Betriebsversammlungen bzw. Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit der Arbeitnehmer durchzuführen seien, d.h. diese an diesen während ihres geplanten Dienstes teilnehmen dürfen. Das bisherige Verhalten der Arbeitgeberin habe bereits dazu geführt, dass sich die Teilnehmerzahl bei den Teilbetriebsversammlungen auf einem niedrigen Niveau bewege. Dies belege auch ein Vergleich mit den Teilnehmerzahlen vor dem Aushang vom 29.11.2021 auch unter Berücksichtigung der damaligen Corona-Beschränkungen. Die Teilnehmeranzahl habe sich wie folgt entwickelt: 02.09.2021 - 51; 03.09.2021 - 49; 16.09.2021 - 32; 17.09.2021 - 43; 29.09.2021 - 49; 30.09.2021 - 51; 08.02.2022 - 44; 14.02.2022 - 30; 18.02.2022 - 30; 22.02.2022 - 15; 25.03.2022 - 22; 10.05.2022 - 39; 10.08.2022 - 15; 24.08.2022 - 10; 31.08.2022 - 17; 16.11.2022 - 20; 23.11.2022 - 13; 07.12.2022 - 20; 01.03.2023 - 31; 06.03.2023 - 26; 27.03.2023 - abgesagt wegen Streikmaßnahmen; 22.05.2023 - 12; 06.06.2023 - 5 und 12.06.2023 - 5. Die aktuelle Handhabung der Teilnahme nur außerhalb der Arbeitszeit führe im Einzelfall zu einer erheblichen Verlängerung des Arbeitstags bis hin zur Überschreitung der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Es verwundere nicht, dass Beschäftigte dann von der Teilnahme Abstand nähmen.
77Er hat gemeint, dass die Arbeitgeberin mit der Anweisung, dass Arbeitnehmer nur außerhalb ihrer geplanten Schichten an Betriebsversammlungen und Teilbetriebsversammlungen teilnehmen dürften, grob gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoße. Die Arbeitgeber halte so fortgesetzt entgegen der gesetzlichen Regelungen ihre Arbeitnehmer von der Teilnahme an (Teil-)Betriebsversammlungen ab. In unzulässiger Weise drohe sie sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Im Hinblick auf die bezahlte Freistellung enthalte die Weigerung der Arbeitgeberin eine kollektive Komponente. Nur vordergründig berufe die Arbeitgeberin sich für ihre Handhabung auf die angebliche Eigenart ihres Betriebs. In Wahrheit gehe es ihr darum, effektiv die Durchführung von Betriebsversammlungen zu behindern.
78Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass die Dienstpläne der Arbeitgeberin kompliziert seien. Dies sei aber auch bei der Rechtsvorgängerin nicht anders gewesen. Ohnehin hätten zuletzt Teilbetriebsversammlungen mit jeweils ca. 100 Arbeitnehmern hintereinandergeschaltet an drei bis vier Tagen in Rede gestanden. Außerdem habe er vorgeschlagen, dass sich interessierte Arbeitnehmer im Vorfeld von Teilbetriebsversammlungen in Listen eintragen können, so dass dies bei der Dienstplanung berücksichtigt werden könne. So bleibe der Betriebsablauf im Übrigen ungestört. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Fluggastaufkommen nicht zu jeder Zeit gleich hoch sei und Belastungsspitzen üblicherweise während der Ferienzeit aufträten. Unzutreffend sei der von der Arbeitgeberin hergestellte Zusammenhang zwischen Betriebsversammlungen und einem dadurch drohenden Auftragsverlust. Vielmehr seien der Arbeitgeberin bereits zwei Abmahnungen wegen vertragswidrigen Verhaltens erteilt worden, die nicht im Zusammenhang mit Betriebsversammlungen stünden. Die weiteren von der Arbeitgeberin angeführten Aspekte, wie u.a. krankheitsbedingter Personalausfall und wetter- oder luftverkehrsbedingte Umplanungen stünden Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht entgegen. Dies könne sein Vorsitzender aus der langjährigen Tätigkeit an nordrhein-westfälischen Verkehrsflughäfen schildern. Die Personalunterdeckung sei nichts Neues. Für einen planmäßigen Betrieb müssten ca. 1.600 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Diese Zahlen hätte keiner der Auftragnehmer in den letzten zehn Jahren erreicht. Insofern sei es nicht verwunderlich, wenn es zu Störungen in der Sicherheitskontrolle komme.
79Ohnehin gehe es nicht um den Wegfall zahlreicher Arbeitnehmer. Es gehe bei den bereits skizzierten Teilbetriebsversammlungen mit Voranmeldung um einen Bruchteil der rund 1.100 Beschäftigten. Bei einer kooperativen Planung habe es die Arbeitgeberin selbst in der Hand, dass die Teilbetriebsversammlungen sich nahtlos in die übliche Dienstplanung einfügten. Weder drohe ein Zusammenbruch des Betriebs noch dessen empfindliche Einschränkung. Die diesbezüglichen Ausführungen der Arbeitgeberin bestünden letztlich nur aus Allgemeinplätzen. Schließlich sei eine große Betriebsvollversammlung gar kein Thema mehr gewesen.
80Es sei zu berücksichtigen, dass von zwei Grundprämisen auszugehen sei. Die reguläre Betriebsversammlung habe Vorrang vor Teilbetriebsversammlungen und zweitens habe die Teilnahme während der Arbeitszeit Vorrang vor einer Teilnahme außerhalb der Arbeitszeit. Im Hinblick auf die Eigenart des Betriebs i.S.v. § 44 BetrVG seien die von der Arbeitgeberin angestellten wirtschaftlichen Erwägungen irrelevant. Konkrete Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Vernichtung der Arbeitgeberin ließen sich deren Vortrag nicht entnehmen. Der behauptete "Zusammenbruch" der betrieblichen Abläufe sei ohne konkrete rechnerische Erwägungen vorgetragen und mithin unsubstantiiert. Der Arbeitgeberin gelinge es nicht, ihre Befürchtungen näher zu konkretisieren (z.B. ab welcher Zahl von Teilnehmern an einer Betriebsversammlung breche der Betriebsablauf zusammen? Über welchen Zeitraum müsste eine Betriebsversammlung stattfinden, damit dies geschieht?). Im Übrigen sei ein allgemeiner Personalmangel in der Sicherheitsbranche kein organisatorisch-technischer Aspekt des Betriebs der Arbeitgeberin, sondern eine allgemeine Erscheinung am Arbeitsmarkt.
81Der Betriebsrat hat behauptet, dass am Flughafen Y. mit 650 Arbeitnehmern Teilbetriebsversammlungen mit 80 Arbeitnehmern je Versammlung durchgeführt würden und es zu keinerlei Störungen der betrieblichen Abläufe komme. Dort sei - anders als von der Arbeitgeberin repliziert - ein anderes Sicherheitsunternehmen und nicht die Rechtvorgängerin der Arbeitgeberin am Flughafen Q. tätig. Konkret könne er sich am Flughafen Q. die Teilnahme von maximal 120 Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung vorstellen. Zudem erfolge bereits jetzt eine Abstimmung mit der Niederlassungsleiterin. Eine Vorabplanung der Teilbetriebsversammlungen sei auf der Grundlage der BV Arbeitszeit ohne weiteres machbar, d.h. in den Jahresschichtplan, den Masterplan und in die monatlichen Dienstpläne integrierbar. Bereits dieses System zeige die Planbarkeit von Teilbetriebsversammlungen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht durchführen zu können, wenn gleichzeitig jeder Arbeitnehmer gemäß § 12 BV Arbeitszeit die Möglichkeit habe, bis zum 15. des Vormonats drei Mal Dienstwünsche für den kommenden Monat anzugeben. Und schließlich gebe es auch eine Urlaubsplanung. Ein "schlichtes Verlassen" der Kontrollstrecke habe es zudem nie gegeben. Die Belastungsspitzen wie Messe- und Urlaubszeiten seien zudem lange im Voraus bekannt. Unzutreffend sei es, wenn die Arbeitgeberin von einer erhöhten Anforderung an Kontrollstunden durch die Bundespolizei spreche.
82Der Betriebsrat hat beantragt,
831)der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer ihres Betriebs am Flughafen Q. - mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG - anzuweisen, dass diese nur außerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an seinen Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG teilnehmen dürfen;
842)der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber Arbeitnehmern ihres Betriebs am Flughafen Q. - mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG - arbeitsrechtliche Konsequenzen (insbesondere Abmahnungen oder Kündigungen) anzukündigen, die darauf beruhen sollen, dass Arbeitnehmer innerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an seinen Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG teilnehmen möchten;
853)der Beteiligten zu 2) aufzugeben, Arbeitnehmer - mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG - während der Teilnahme an seinen Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG innerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit tatsächlich unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freizustellen;
864)für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Antrag zu 1) genannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen;
875)für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2) der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Antrag zu 2) genannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen;
886)festzustellen, dass eine Eigenart des Betriebs der Beteiligten am Q. nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer Teilnahme der Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG an Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während ihrer jeweiligen Arbeitszeit unter Fortzahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts nicht entgegensteht.
89Die Arbeitgeberin hat beantragt,
90die Anträge zurückzuweisen.
91Sie hat gemeint, eine Teilnahme ihrer Arbeitnehmer an (Teil-)Betriebsversammlungen während der eingeteilten Dienste sei aufgrund der Eigenart des Betriebes nicht möglich. Selbstverständlich gestatte sie die Teilnahme an Betriebsversammlungen. Diese müssten wegen der betriebsbedingten Besonderheiten jedoch außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden, wofür auch genügend Zeit sei. Sie beschränke das Teilnahmerecht aufgrund der Vergütung der Zeit der Teilnahme außerhalb der Arbeitszeit wie Arbeitszeit nicht. Die von dem Betriebsrat vorgetragenen Teilnehmerzahlen der (Teil-)Betriebsversammlungen hat die Arbeitgeberin mit Nichtwissen bestritten. Aber selbst wenn diese zuträfen, habe ihr Verhalten nicht zu einer Verminderung der Anzahl der Teilnehmer geführt. Das stetige Absinken der Teilnehmerzahlen zeige vielmehr ein stetig sinkendes allgemeines Interesse der Arbeitnehmer an einer Teilnahme oder gar Mitwirkung an Betriebsversammlungen. Dies sei nicht ihr, sondern dem Betriebsrat anzulasten. Das Schreiben von Frau J. vom 20.11.2021 habe nur klargestellt, dass die Teilnahme an einer Betriebsversammlung nicht als Entschuldigung für eine Dienstversäumnis genutzt werden könne. Es habe auf Ihrer Seite, der Arbeitgeberseite, zudem die Befürchtung bestanden, dass aufgrund der Betriebsversammlung ein Problem entstehen würde, wenn zu viele Mitarbeiter, die geplant wurden, an der Sitzung teilnehmen.
92Die Arbeitgeberin behauptet, dass die Eigenart ihres Betriebs zwingend die Durchführung der Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit erfordere. Dies liege zunächst an der Komplexität ihrer Dienstpläne, die bereits bei Anwesenheit aller Arbeitnehmer an ihren jeweiligen Diensttagen mühevoll geplant werden müssten. Großflächige Ausfälle aufgrund einer Betriebsversammlung könne sie nicht kompensieren. Die Nichterfüllung ihres Auftrags gegenüber der Bundespolizei durch die nicht ausreichende Besetzung der Kontrollstellen, wozu sie sich vertraglich verpflichtet habe, hätte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen bis hin zum Auftragsverlust. Sofern sie die Anforderungen der Bundespolizei nicht erfüllen könne, werde die Bundespolizei den Auftrag kündigen und an einen ihrer Wettbewerber vergeben, was dem wirtschaftlichen Ruin ihrer Niederlassung am Flughafen Q. gleichkäme.
93Nach dem Wegfall der Corona-Einschränkungen sei der Personalbedarf wieder stark angestiegen. Die Bundespolizei habe ihre Stundenanforderungen erhöht. Zwar existiere ein monatlicher Soll-Dienstplan, der die angesetzten Flüge sowie die zu erfüllenden Personalanforderungen berücksichtige, allerdings ändert sich der Einsatzbedarf am Flughafen regelmäßig innerhalb weniger Stunden, z. B. weil Fluggesellschaften in den Ferienzeiten kurzfristige Slots erlangten. Hinzu komme ein zwischenzeitlicher Krankenstand von bis zu 20 %. Die Planungsschwierigkeiten seien zudem nach außen durch lange Wartezeiten an den Kontrollstellen publik geworden. Täglich gebe es eine Vielzahl von Umplanungen. Die Arbeitgeberin nimmt dazu auf den Dienstplan vom 16.03.2023 mit gelb markierten Änderungen Bezug (Anlage AG1 zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 04.04.2023).
94Zu berücksichtigen seien die weiteren steigenden Anforderungen der Bundespolizei, denen sie bereits ohne Betriebsversammlungen kaum nachkommen könne. So gebe es zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 04.04.2023 eine Unterdeckung von bis zu 10 %. Dazu nimmt die Arbeitgeberin auf die Gestellungsanforderungen der Bundespolizei vom 30.03.2023 bis zum 01.04.2023 Bezug (Anlage AG2 zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 04.04.2023).
95Der genaue Dienstplan, der sich aus dem Schichtsystemen der BV Arbeitszeit ergibt, sei in höchstem Maße abhängig von der Anzahl der Flüge sowie von den An- und Abflugzeiten der Fluggesellschaften. Zwar mögen die Flugpläne jeweils im Voraus geplant werden, allerdings führten diverse Faktoren zu erheblichen Verschiebungen und Verspätungen innerhalb des jeweiligen Flugplans. Die "Flugslots" würden aufgrund von krankheitsbedingtem Personalausfall, wetter- oder luftverkehrsbedingte Umplanungen sowie weiteren außerhalb ihrer Risikosphäre liegenden Gründe fortlaufend täglich verschoben. Es sei unerlässlich, auf den daraus resultierenden, täglich wechselnden Einsatzbedarf flexibel reagieren zu können. So müsse sie stets in der Lage sein, zusätzliche Kontrollstellen zu öffnen. Ggfs. müsse sogar auf das Personal der vorangegangenen Schicht zurückgegriffen werden, um die von der Bundespolizei vorgegebenen Wartezeiten für Passagiere nicht zu überschreiten. Dies alles gewährleiste das neue Schichtsystem, das gegenüber dem vorherigen nach der Praxis von Herrn Lange deutlich "feiner einstellbar" sei. In diesem System könne der ersatzlose Ausfall von Arbeitnehmern während der eingeplanten Dienstzeit nicht länger kompensiert werden.
96Vor diesem Hintergrund sei das bisherige Planungssystem der Rechtsvorgängerin, welches diese nun am Y. bei deutlich kleinerer Belegschaft praktiziere, kein tauglicher Vergleichsmaßstab. An diesem seien zudem zu keiner Zeit 650 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, sondern im Juni 2021 lediglich 530, von denen nur 480 aktiv tätig gewesen seien. Die aktuell praktizierte Absprache mit Frau K. belege die bestehenden Schwierigkeiten der Terminfindung, sei dagegen kein Indiz für eine mögliche Abhaltung der Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit.
97Insgesamt stehe ihr Betriebszweck als Eigenart des Betriebs der Abhaltung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit entgegen. Dabei sei nicht primär auf arbeitstechnische Zwecke, sondern bei einem Dienstleistungsbetrieb wie dem ihren auch auf wirtschaftliche Erwägungen abzustellen. Zu würdigen sei zudem die untragbare Störung eines eingespielten Betriebsablaufs. Die Arbeitgeberin hat behauptet, dass durch die Teilnahme der Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung während der Arbeitszeit die neuen, komplexen Schichtrhythmen aus der BV Arbeitszeit in sich zusammenbrechen würden. Diese seien bereits voll ausgelastet. Durch die Schließung von Kontrollstrecken wäre der gesamte Betriebsablauf eingeschränkt beziehungsweise vollständig gestört. Daran ändere eine längere Ankündigung des Fernbleibens nichts. Sowohl aus wirtschaftlichen Gründen als auch aus betriebstechnischer Sicht sei es zwingend erforderlich, die Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.
98Soweit der Betriebsrat auf den Masterdienstplan hinweise, handele es sich nur um eine grobe Vorplanung des Jahres, die sich täglich ändere und zwar auch bezogen auf den Monatsdienstplan, wie das Beispiel 16.03.2023 belege. Zwar würden auch die Flugpläne jeweils im Voraus geplant. Allerdings führten diverse Faktoren zu erheblichen Verschiebungen und Verspätungen innerhalb des jeweiligen Flugplans, die außerhalb ihrer Risikosphäre als Arbeitgeberin liegen. Es sei für sie unerlässlich auf den wechselnden täglichen Einsatzbedarf flexibel zu reagieren.
99Die Arbeitgeberin ist zudem der Ansicht, dass ein Nebeneinander von Leistungs- und Feststellungsantrag unzulässig sei, was zum fehlenden Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag führe.
100Das Arbeitsgericht hat die Leistungsanträge zu 1) bis 3) zurückgewiesen und dem Feststellungsantrag zu 6) mit Beschluss vom 07.11.2023 stattgegeben. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist der Arbeitgeberin am 09.02.2024 zugestellt worden. Diese hat am 06.03.2024 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum Donnerstag, den 09.05.2024 (Feiertag Christi Himmelfahrt) - am Freitag, den 10.05.202 begründet. Der Betriebsrat hat mit einem am 10.07.2024 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der bis zum 10.07.2024 verlängerten Frist für die Beschwerdeerwiderung Anschlussbeschwerde eingelegt.
101Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag zu 6) zu Unrecht stattgegeben habe. Dieser Antrag sei bereits unzulässig, weil er denselben Kern umfasse wie die Leistungsanträge zu 1) bis 3), welche das Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen habe. Ein Nebeneinander von Leistungsantrag und Feststellungsantrag sei in dieser Konstellation unzulässig. Dies zeige sich schon daran, dass das Arbeitsgericht den Leistungsantrag zu 1) als Globalantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen habe, im Antrag zu 6) aber zu einer dazu konträr laufenden Feststellung komme.
102Jedenfalls sei der Antrag zu 6) unbegründet, weil die Eigenart ihres Betriebs der Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit entgegenstehe. Ihre mit erheblichem Planungsaufwand verbundene Tätigkeit sei von großer Wichtigkeit für die Aufrechterhaltung des gesamten Flugbetriebes am Flughafen Q., wobei die Bundespolizei umfangreiche Anforderungen stelle. Dies betreffe z.B. die Vorgabe zur Besetzung der Kontrollstrecken und den Geschlechterproporz. Verfüge sie zu einem Zeitpunkt über zu wenige Arbeitnehmer oder auch nur zu wenige Arbeitnehmer des "richtigen" Geschlechts, muss die jeweilige Kontrollstrecke geschlossen werden. Dies wiederum führe zu erheblichen Warteschlangen an den anderen Kontrollstrecken, wie beispielsweise in den Sommerferien 2022. Im Ernstfall könne es sogar zur gesamten Unterbrechung des Flugbetriebs kommen.
103Zu berücksichtigen sei weiter die ständig wechselnde Anforderung an die zu öffnenden Kontrollstellen. So ändere z.B. die Bundespolizei mit jedem ausgefallenen Flug ihre Anforderung an die Anzahl der offenen Kontrollstellen. Sie könne nur "zusehen", wie sich die angeforderte Personalstärke ändere. In diesem völlig unvorhersehbaren und außerhalb ihrer Kontrolle stehenden System sei es nicht möglich Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit durchzuführen. Der monatliche Soll-Dienstplan müsse im alltäglichen Betrieb des Flughafens regelmäßig innerhalb von zum Teil nur 30 Minuten geändert werden. Erfülle sie die Anforderungen der Bundespolizei nicht, führe dies zu Schadensersatzanforderungen bis hin zum Totalverlust des Auftrags. Hinzu kämen die Interessen des Flughafens, der Fluggäste und der Sicherheit des Flughafens. Das Fluggastaufkommen sei zuletzt gestiegen und die Fluggesellschaften erlangten ihre Slots nicht nur in, sondern auch außerhalb der Schulferien i.d.R. kurzfristig.
104Würden die Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden, sei sie keinesfalls mehr in der Lage, die flexiblen und gegebenenfalls kurzfristig erhöhten Personalanforderungen für die Tätigkeit im sensiblen Sicherheitsbereich des Flughafens Q. zu erfüllen. Ein Wegfall der Arbeitskraft zahlreicher Arbeitnehmer sei für sie schlicht nicht auffangbar. Die Durchführung der Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit käme faktisch einer Schließung der Kontrollstrecken gleich. Die Eigenart ihres Betriebs mache es unabdingbar erforderlich, während der Arbeitszeit auf alle verfügbaren Arbeitnehmer zurückgreifen zu können.
105Genau auf diese erhöhten Planungsanforderungen sei das mit dem Betriebsrat vereinbarte Schichtsystem abgestimmt, so dass es auf die bisherige Handhabung nach dem alten Schichtsystem auch bei der Rechtsvorgängerin nicht ankomme. Der Y. sei aufgrund der dortigen Begebenheiten (z.B. kein Nachtflugverbot) nicht vergleichbar.
106Zu der Anschlussbeschwerde des Betriebsrats meint die Arbeitgeberin, dass das Arbeitsgericht den Unterlassungsantrag im Anschlussbeschwerdeantrag zu 2) zu Recht als Globalantrag für unbegründet erachtet habe. Sie habe dargelegt, dass es zahlreiche Konstellationen gebe, in denen die Eigenart des Betriebes im äußerst sensiblen Sicherheitsbereich des Q. die Durchführung von (Teil-)Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit unmöglich mache. Es sei ihr nicht möglich, für überraschende Änderungen des Flugplans Personal vorzuhalten, wenn sich dieses auf (Teil-)Betriebsversammlungen befinde. Selbst wenn trotz einer (Teil-)Betriebsversammlung eine Notfallgruppe von Arbeitnehmern verfügbar wäre (was sie nicht sei) und im Ernstfall einspringen könnte (was sie nicht könne), stehe jederzeit zu befürchten, dass während des Ernstfalls einer der verbliebenen Arbeitnehmer erkrankt oder aus anderen Gründen ausfällt. Da sie bei der Besetzung der Kontrollstrecken an die Vorgaben der Bundespolizei gebunden sei, würde schon der Ausfall eines einzigen Arbeitnehmers zu erheblichen Konsequenzen führen, wenn sie den Ausfall nicht kompensieren könnte. Die zunächst angekündigten weiteren Anträge seien unzulässig und jedenfalls unbegründet.
107Die Arbeitgeberin behauptet, dass sich die Rahmenumstände der Luftsicherheitskontrolle und auch die Anforderungen seitens der Bundespolizei in den letzten Jahren geändert hätten. So hätten sich die durchschnittliche Anzahl der Flüge und daraus folgend die Stundenanforderungen der Bundespolizei drastisch erhöht. Die Anzahl der durchzuführenden Kontrollstunden sei von 556.134 im Jahr 2021 auf inzwischen 1.175.475 Stunden gestiegen. Dazu nimmt die Arbeitgeberin Bezug auf die Gestellungsanforderungen (Anlagen AG2 und AG4). Sie müsse eine tägliche Unterdeckung von bis zu 10% verkraften, die aufgrund des Mangels an qualifizierten Bewerbern und den Zugangsvoraussetzungen weiterhin anhalte. Für einen "Einbruch" der Personaldecke reiche vor diesem Hintergrund bereits eine Teilbetriebsversammlung während der Arbeitszeit aus. Sie unterliege deutlich höheren Anforderungen als ihre Rechtsvorgängerin, so dass die Situation nicht vergleichbar sei, zumal das aktuelle Schichtsystem deutlich komplexer sei. Gerade die mehreren und verschiedenen parallelen Schichtsysteme der BV Arbeitszeit ermöglichten es ihr, die Anforderungen der Bundespolizei zu erfüllen. Die Arbeitgeberin behauptet, auch die inzwischen höhere Anzahl an Arbeitnehmern ändere nichts. Es bleibe dabei, dass es wegen der hohen Anforderungen der Bundespolizei und der damit korrelierenden gestiegenen Anzahl von Änderungen der Dienstpläne kaum möglich sei, sämtliche Anforderungen zu erfüllen. Fehle auch nur eine Kontrollkraft - ggfs. des "richtigen" Geschlechts - zur Besetzung von sechs Personen für eine Kontrollstrecke, müsse sie diese schließen. Wenn die Arbeitskraft mehrerer Arbeitnehmer aufgrund einer (Teil-)Betriebsversammlung während der Arbeitszeit wegfiele, würde dies weiterhin zu mitunter mehrstündigen Wartezeiten für die Passagiere sowie einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden, der bis zum Entzug des Auftrages und dem damit einhergehenden wirtschaftlichen Totalverlust für sie gehen könnte, führen.
108Die Arbeitgeberin bestreitet, dass es an den Verkehrsflughäfen L. und H. zu keinerlei Problemen durch (Teil-)Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit komme. Sie sei auch nicht verpflichtet, für die Durchführung von (Teil-)Betriebsversammlungen mehr Personal vorzuhalten. Dies sei eine völlig unwirtschaftliche Belastung. Es bleibe zudem bei der Behauptung, dass der Dienstplan fortlaufend mehrmals täglich aktualisiert werden müsse. Rein vorsorglich nehme sie Bezug auf den Dienstplan vom 27.08.2024. Dies alles zeige, dass sie selbst im Fall der Vollbesetzung nur unter akribistischer Planung in der Lage sei, das sehr flexible und kurzfristig auftretende Arbeitsaufkommen auf Flughafen Q. zu bewältigen, was auch die dazu eingerichtete Planungsstell belege.
109Der Einsatz von Personal in Kurzdiensten oder zwischenzeitlichen freien Tagen sei eine direkte Konsequenz aus den zahlreichen und unvorhersehbaren Änderungen des Flugaufkommens. Sie greife absichtlich auf Kurzdienste zurück, um spontan entstehende "Lücken" im Dienstplan flexibel schließen zu können. Diese Dienste hätten deshalb keine Aussagekraft für die hier in Rede stehende Frage, zumal sie auch nur wenige Stunden verkürzt seien. In den wenigen und in keiner Weise planbaren Situationen, in denen sie über einen geringfügigen Personalüberschuss verfüge, versuche sie, diesen wirtschaftlich einzusetzen.
110Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass auch die zuletzt vom Betriebsrat angekündigten Anträge zu 3) bis 7) aus der Anschlussbeschwerde unzulässig und unbegründet seien. Zunächst sei die Antragsänderung, der ausdrücklich widersprochen werde, nicht sachdienlich. Unabhängig davon blieben auch die geänderten Anträge unbestimmt und deshalb unzulässig. Sie verschöben den Streit über das Eintreten von betrieblichen Ablaufstörungen erneut auf die Ebene der Vollstreckung. Daran ändere die neue Formulierung nichts. Es müssten zu den Terminen jeweils die aktuelle Personalstärke sowie der Krankenstand berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die Anforderungen der Bundespolizei und den sich ständig ändernden Flugplan. Aufgrund der vielfältigen Faktoren könne keine allgemeingültige Regelung getroffen werden. Für die Feststellungsanträge fehle es am Feststellungsinteresse, weil auch diese aus den genannten Gründen keine erschöpfende Streitlösung ermöglichten. Der Flugbetrieb sei viel zu unberechenbar, als dass bereits im jetzigen Zeitpunkt konkrete Regelungen für Teilbetriebsversammlungen im Jahr 2025 und darüber hinaus getroffen werden könnten.
111Jedenfalls seien die geänderten Anträge unbegründet. Der Antrag zu 3) berücksichtige nicht alle Faktoren, die zu erheblichen betrieblichen Ablaufstörungen während der Durchführung der avisierten Teilbetriebsversammlungen führen könnten. Die Eigenart ihres Betriebs mache eine generelle Planung unmöglich. Unklar bleibe, warum nur maximal 960 Arbeitnehmer an den Teilbetriebsversammlungen teilnehmen können sollten. Der Betriebsrat rede den Aufwand klein. Es bleibe unklar, was mit den restlichen 500 Arbeitnehmern sei. Fluggastarme Zeiten mögen in der Vergangenheit Montag und Mittwoch gewesen sein. Der Betriebsrat gehe aber selbst von Teilbetriebsversammlungen auch an einem Freitag aus. An diesem Tag sei es in der Vergangenheit zu einem erhöhten Fluggastaufkommen gekommen. Nicht berücksichtigt sei, dass das dritte Quartal fluggaststärker sei. Im Übrigen lasse sich aufgrund des stetigen Wandels des Flugverkehrs vorab keine generalisierende Betrachtung anstellen, wann es zu fluggastärmeren Zeiten komme. Die benötigte Arbeitszeit sei schlicht nur grundsätzlich planbar, allerdings nicht für den konkreten Einzelfall. Dies zeigten die täglichen Dienstplanänderungen innerhalb von teilweise 30 Minuten. Z.B. aufgrund von Erkrankungen seien spontan jederzeit Personallücken möglich. Und auch bei einer vierstündigen Teilbetriebsversammlung fielen die Arbeitnehmer für die Hälfte der Arbeitszeit aus. Dies sei nicht mit kurzfristigen Änderungen zu vereinbaren. Der Eventkalender führe zu einer Erhöhung der Arbeitskraft und einer Unterstützung der betrieblichen Belange und stehe ihrer Argumentation deshalb nicht entgegen. Auch die "Peak-Zeiten" ließen sich nicht verbindlich feststellen und einordnen. Es handele sich schlicht um Planungen. Zudem lägen auch zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr regelmäßig "Peak-Zeiten". Zu berücksichtigen sei weiter, dass wenn z.B. 80 Führungskräfte an einer Teilbetriebsversammlung teilnähmen, sie kaum eine Kontrollstrecke würde offenhalten können.
112Die Arbeitgeberin beantragt,
1131. den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2023 - 16 BV 46/23 - teilweise abzuändern und die Anträge insgesamt abzuweisen.
1142. die Anschlussbeschwerde einschließlich ihrer Erweiterung zurückzuweisen, wobei er den Widerspruch gegen die Zulässigkeit der Antragsänderung aufrechterhält.
115Der Betriebsrat beantragt zuletzt,
1161. die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2023 - 16 BV 46/23 - zurückzuweisen
117und im Wege der Anschlussbeschwerde
1182. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer ihres Betriebs am Q. - mit Ausnahme der leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG - anzuweisen, dass diese nur außerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an seinen Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG teilnehmen dürfen;
119hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.:
1203. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer ihres Betriebes am Q. - mit Ausnahme der leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG - anzuweisen, dass diese nur außerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an seinen Betriebsversammlungen als Teilbetriebsversammlungen nach den §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG teilnehmen dürfen, sofern es sich um eine von maximal 12 Teilbetriebsversammlungen handelt, verteilt auf 6 Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb eines jährlichen Quartals, mit einer Dauer von jeweils höchstens 4 Stunden sowie mit höchstens 80 Arbeitnehmern pro Teilbetriebsversammlung und sofern die einzelne Teilbetriebsversammlung in der Zeit von 8:00-12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00-17:00 Uhr (während der Spätschicht), an einem Montag oder Mittwoch stattfindet, dies unter Ausschluss des Zeitraumes der jeweiligen Schulferien in Nordrhein-Westfalen, und welche nach vorheriger Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Antragsteller sowie mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten gegenüber der Beteiligten zu 2) in Bezug auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung angekündigt worden ist;
1214. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2., der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Antrag zu 2. genannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen;
1225. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3., der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Antrag zu 3. genannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen:
123hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den hier gestellten Unterlassungsanträgen sowie dem vom Arbeitsgericht Düsseldorf zugesprochenen Feststellungsantrag
1246. festzustellen, dass eine Eigenart des Betriebs der Beteiligten am Q. nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer Teilnahme der Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG an Betriebsversammlungen als Teilbetriebsversammlungen während ihrer jeweiligen Arbeitszeit unter Fortzahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts nicht entgegensteht, sofern diese so durchgeführt werden, dass es sich um maximal 12 Teilbetriebsversammlungen handelt, verteilt auf 6 Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb eines jährlichen Quartals, mit einer Dauer von jeweils höchstens 4 Stunden sowie mit höchstens 80 Arbeitnehmern pro Teilbetriebsversammlung und sofern die einzelne Teilbetriebsversammlung in der Zeit von 8:00-12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00-17:00 Uhr (während der Spätschicht) an einem Montag oder Mittwoch stattfindet, unter Ausschluss des Zeitraumes der jeweiligen Schulferien in Nordrhein-Westfalen, und welche nach vorheriger Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Antragsteller sowie mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten gegenüber der Beteiligten zu 2) in Bezug auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung angekündigt worden ist;
125höchst hilfsweise für den Fall des Unterliegens auch mit dem hilfsweisen Feststellungsantrag zu 6.:
1267. festzustellen, dass die Betriebsversammlungen als Teilbetriebsversammlungen nach §§ 42 Abs. 2 Satz 3, 43 Abs. 1 BetrVG während der Arbeitszeit der Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG am Montag und Mittwoch einer Woche in der Zeit von 8:00-12:00 Uhr (während der Frühschicht) sowie von 13:00-17:00 Uhr (während der Spätschicht) stattfinden können, dies nach vorheriger Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Antragsteller sowie nach vorheriger Ankündigung mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten gegenüber der Beteiligten zu 2) in Bezug auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung, jedoch unter Ausschluss des Zeitraumes der jeweiligen Schulferien in Nordrhein-Westfalen und wenn es sich um eine von insgesamt maximal 12 Teilbetriebsversammlungen handelt, verteilt auf 6 Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb eines jährlichen Quartals, mit einer Dauer von jeweils höchstens 4 Stunden sowie mit höchstens 80 Arbeitnehmern pro Teilbetriebsversammlung.
127Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag zu 6) zu Recht entsprochen habe. Der Antrag sei zulässig, denn die Eigenart des Betriebs sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Antrag sei auch begründet. Die Arbeitgeberin habe keine konkreten Gründe vorgetragen, weshalb Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen im Betrieb am Q. stets außerhalb der Arbeitszeit der Arbeitnehmer stattzufinden hätten, so dass es beim Regelfall bleibe. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen zu etwaigen Ausnahmefällen blieben abstrakt. Damit habe das Arbeitsgericht nur ausführen wollen, dass die Arbeitgeberin für diese Ausnahme keinen ausreichend konkreten Vortrag geliefert habe. Die weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts zu theoretisch denkbaren Ausnahmen in Einzelfällen blieben ohne jeden Bezug zum konkreten Sachvortrag der Arbeitgeberin.
128In der Sache stünde die Eigenart des Betriebs der Arbeitgeberin den genannten Versammlungen während der Arbeitszeit nicht entgegen. Konkreter Vortrag der Arbeitgeberin dazu fehle jedenfalls in weiten Teilen. Die Tätigkeiten der Luftsicherheitskontrolle hätten sich nicht verändert. Bemerkenswert sei, dass bei der Rechtsvorgängerin aber auch zu Beginn bei der Arbeitgeberin (Teil-)Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnten. Dies habe, so behauptet der Betriebsrat, zu keinen nennenswerten Problemen geführt. Warum dies nunmehr anders sein solle, erschließe sich nicht, zumal auch die bei der P. angewandte Betriebsvereinbarung zum Schichtmodell komplex gewesen sei. Der Betriebsrat behauptet, dass zudem an den Verkehrsflughäfen in H. und L. Betriebsversammlungen ohne Probleme während der Arbeitszeit durchgeführt würden.
129Der Betriebsrat behauptet, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Durchführung der Versammlungen die erforderliche Personalstärke an den Kontrollstrecken gefährde. Der diesbezügliche Vortrag der Arbeitgeberin sei ohne jede Konkretisierung und Beleg gehalten. Gleiches gelte für die vermeintlich sehr umfangreichen Anforderungen durch die Bundespolizei. Zudem sei der inzwischen auf ca. 1.400 Arbeitnehmer angewachsene Personalbestand zu berücksichtigen. An (Teil-)Betriebsversammlungen nähmen regelmäßig lediglich insgesamt ca. 200 Arbeitnehmer teil. Es sei bei der Durchführung von (Teil-)Betriebsversammlungen auch in der Vergangenheit nie zu Personalengpässen gekommen. Die Probleme in den Sommerferien 2022 hätten andere Hintergründe gehabt, nämlich dem nach der Corona-Pandemie von der Arbeitgeberin selbst verschuldeten Personalmangel aufgrund zu später Ausbildung von Luftsicherheitsassistenten.
130Es sei - so der Betriebsrat - auch nicht so, dass die Planungsanforderungen am Q. (Teil-)Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit der Arbeitnehmer unmöglich machen würden. Alle von der Arbeitgeberin herangezogenen Aspekte (hohe Krankenzahlen, wetter- und luftverkehrsbedingten Umplanungen, Anforderungen der Bundespolizei, etc.) habe es bereits bei der Rechtsvorgängerin gegeben. Trotzdem hätten die (Teil-)Betriebsversammlungen zu keinerlei Beeinträchtigungen geführt. Zudem zeigten die §§ 8 - 19 der BV Arbeitszeit mit Jahresdienstplan, Masterdienstplan und dem feineren Monatsdienstplan, dass eine Planung erfolge. Es komme auch nicht ständig zu Änderungen. Der monatliche Dienstplan erfahre täglich insgesamt nur ca. ein bis zwei Änderungen. Der von der Arbeitgeberin vorgelegte Dienstplan vom 16.03.2023 sei eine nicht verallgemeinerungsfähige Momentaufnahme. Die Arbeitgeberin liefere keinerlei konkrete Zahlen, welche die angeblich hohen Krankenzahlen, wetter- und luftverkehrsbedingten Umplanungen und Anforderungen der Bundespolizei näher darstellen würden. Nachdem er sich wegen des Krankenstands an die Bezirksregierung gewandt habe, habe die Niederlassungsleiterin K. ihm gegenüber geäußert, dass die Krankenstände sehr gering seien. Es fehlte auch konkreter Vortrag dazu, dass und warum gerade (Teil)-Betriebsversammlungen zu Schadensersatzforderungen oder dem Auftragsverlust führen würden. Dies sei schon deshalb unzutreffend, weil die Arbeitgeberin gemeinsam mit ihm über die konkrete Dienstplanung die Durchführung der entsprechenden Versammlungen ohne Weiteres einplanen könnte. Hinzu komme, dass er zuletzt als Entgegenkommen Teilbetriebsversammlungen durchführte und man die fluggaststarken Zeiten bei einer entsprechenden Planung von Betriebsversammlungen ohne Weiteres berücksichtigen könne. Die Arbeitgeberin könne an Tagen mit Teilbetriebsversammlungen Arbeitnehmer mit sog. Kurzdiensten einplanen. Dies sei auch tatsächlich erfolgt, was nicht dazu passe, dass an diesen Tagen kein ordnungsgemäßer Betriebsablauf mehr dargestellt werden könne. Auf die Aufstellungen auf Seite 12 des Schriftsatzes des Betriebsrats vom 10.07.2024 wird Bezug genommen. Der Einsatz von Arbeitnehmern bei O. in N. als auch die Anfrage für D. belegten, dass die Arbeitgeberin durchaus flexibel auf Personal verzichten könne.
131Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass seine Anschlussbeschwerde zulässig sei. Dies gelte auch, soweit er neue Anträge in das Verfahren einführe. Die Anschlussbeschwerde sei begründet. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht zu den Ausnahmegründen abstrakt bleibe, hätte es dem Unterlassungsantrag im Anschlussbeschwerdeantrag zu 2) stattgeben müssen. Dieser sei nicht etwa als Globalantrag unbegründet, weil die Arbeitgeberin Ausnahmefälle nicht konkret dargelegt habe. Der Antrag lasse sich nicht nur auf eine grobe Pflichtverletzung, sondern auch auf § 78 Satz 1 BetrVG stützen. Die Arbeitgeberin behindere effektiv seine Arbeit, indem sie seine Kontaktaufnahme mit der Belegschaft auf (Teil-)Betriebsversammlungen dergestalt unterbinde, dass die Arbeitnehmer nur außerhalb ihrer jeweiligen Arbeitszeiten daran teilnehmen durften. Auf ein etwaiges Verschulden komme es bei § 78 Satz 1 BetrVG nicht an.
132Der Betriebsrat behauptet, dass bei zuletzt 1.450 Arbeitnehmer der Arbeitgeberin von einem Personalmangel keine Rede seien könne. So habe die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin bei höherem Fluggastaufkommen vor Corona nicht auf einen solche hohen Personalbestand zurückgreifen können. Der hohe Personalbestand i.V.m. frühzeitiger Planung ermöglichten (Teil-)Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit. Im Übrigen sei der Planungsprozess mit den Anforderungen seitens der Bundespolizei in drei Schritten sehr strukturiert, wobei die dritte und letzte Stufe im Betrieb am Q. sehr selten bis gar nicht zum Tragen komme. Es sei bei dieser Personalstärke völlig unklar, in welchen Szenarien die Arbeitgeberin sich genötigt sehen sollte, Kontrollstrecken zu schließen. Selbst wenn das Maximum von 150 Personen (maximales Fassungsvermögen der Räumlichkeiten am Q.) je Teilbetriebsversammlung erreicht würde, könne bei insgesamt 1450 Arbeitnehmern keine Rede davon sein, dass Kontrollstrecken geschlossen werden müssten. Nichts Anderes gelte bei entsprechender Planung bei größeren Betriebsversammlungen - zuletzt maximal 400 Arbeitnehmer - in fluggastarmen Zeiten. Notfallgruppen seien nicht erforderlich. Vielmehr hätten die Betriebspartner mit der BV Arbeitszeit die erforderliche Flexibilität geschaffen, um auch (Teil-)Betriebsversammlungen unter Berücksichtigung der klassischen Ferien- und Messezeiten einplanen zu können. Kritisch zu hinterfragen sei, wenn die Arbeitgeberin ausführe, nicht einmal den Ausfall eines einzelnen Arbeitnehmers verkraften zu können. Im Übrigen habe er der Bitte von Frau K um Verlegung der Teilbetriebsversammlungen in fluggastarme Zeiten stets entsprochen. Eine Unterdeckung in den sog. "Peak-Zeiten" eines Tages lasse sich nie gänzlich vermeiden, betreffe aber nicht den gesamten Tag. Im Hinblick auf das Bestreiten mit Nichtwissen zur Situation bei der Rechtsvorgängerin müsse die Arbeitgeberin sich deren Wissen zurechnen lassen, zumal der damalige Geschäftsführer Lange, noch einige Zeit Geschäftsführer der Arbeitgeberin blieb.
133Mit den zuletzt gestellten Hilfsanträgen zu 3) ff. der Anschlussbeschwerde schlage er ein Modell für Teilbetriebsversammlungen vor, welches eine Beeinträchtigung des Betriebsablaufes, wenn nicht als unmöglich, so doch als sehr unwahrscheinlich erscheinen lasse. Er beschränke sich zudem auf Teilbetriebsversammlungen, was nicht bedeute, dass er Betriebsversammlungen nicht für möglich erachte.
134Er habe eine mögliche Planung von Teilbetriebsversammlungen für das Jahr 2025 vorgelegt. Auf Seite 4 f. des Schriftsatzes vom 17.10.2024 wird Bezug genommen. Dies berücksichtige, dass die Teilbetriebsversammlungen nur während der fluggastarmen Zeiten stattfänden. Dies seien zunächst die Montage und Mittwoche. Genau darum habe die Arbeitgeberin ihn bislang auch gebeten. Dem komme er nach. Vereinzelt lägen die Teilbetriebsversammlungen an einem Freitag. Fluggaststarke Zeiten entstünden vorwiegend im zweiten und dritten Quartal eines Jahres insbesondere aufgrund der Schulferien in Nordrhein-Westfalen. Die Spitze der Fluggastzahlen bilde sich regelmäßig im dritten Quartal eines Jahres, wobei die Zahlen im September geringer ausfielen als im Juli und August. Hinzu komme eine zeitliche Eingrenzung auf vier Stunden anstelle von bislang acht Stunden. Bei ihrem Modell könne ein Arbeitnehmer zudem vier Stunden arbeiten und vier Stunden an einer Teilbetriebsversammlung teilnehmen. Ggfs. im Einzelfall vorkommende Personallücken könne die Arbeitgeberin mit Kurzdiensten überbrücken. Die zeitliche Lage von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr berücksichtige die "Peak-Zeiten" bei der Arbeitgeberin. Dies seien die Zeiten, in denen das von der Bundespolizei erwartete Aufkommen an Fluggästen im Sicherheitsbereich besonders hoch sei und diese das meiste Personal zum Dienst im Sicherheitsbereich bei der Arbeitgeberin anfordere. Dies seien generell die Schulferien in Nordrhein-Westfalen. Im Übrigen lägen die "Peak-Zeiten" zwischen 05.00 Uhr und 05.30 Uhr. Hinsichtlich der Spätschichten komme es allenfalls zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr zu "Peak-Zeiten", wobei die Fluggastzahlen hier deutlich unter denen der morgendlichen "Peak-Zeiten" lägen. Es bleibe ein abstraktes Planungsfenster für Teilbetriebsversammlungen von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Auf die vom Betriebsrat zur Akte gereichte tabellarische Aufstellung für die Zeit vom 01.10.2024 bis zum 31.10.2024 (Anlage BG 4) und vom 01.06.2024 bis zum 30.06.2024 (Anlage BG 5) wird Bezug genommen. Die Verteilung der Peaks verlaufe überwiegend gleichförmig. Bei einer maximalen Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmern pro Teilbetriebsversammlung sei unter diesen zeitlichen Bedingungen sichergestellt, dass die betrieblichen Abläufe im Betrieb der Beteiligten ungestört weiterlaufen können. Nachdem in der Vergangenheit die maximale Teilnehmerzahl nicht ausgeschöpft worden sei, sei eine maximale Teilnehmerzahl von 80 je Teilbetriebsversammlung auch bei 1.450 Arbeitnehmern sehr gut vertretbar. Die vorherige dreimonatige Ankündigung ermögliche die Überwachung der maximalen Teilnehmeranzahl und erleichtere der Arbeitgeberin die Personalplanung. Außerdem könne er auf begründete Einwände, wie z.B. Messezeiten, reagieren. Die Anzahl der Teilbetriebsversammlungen sei der maximalen Teilnehmerzahl geschuldet. Reduziere man die Anzahl der Teilbetriebsversammlungen, müsste die maximale Teilnehmeranzahl ansteigen.
135Schließlich sei nicht zu begründen, warum Arbeitszeit und Urlaub der Arbeitnehmer im laufenden Jahr schon für das nächste Jahr planbar seien, die Durchführung von Teilbetriebsversammlungen von begrenzter Dauer und Teilnehmerzahl aber nicht. Und auch die Anforderungen der Bundespolizei müssten mit dem gesetzlichen Erfordernis der Durchführung von Betriebsversammlungen in Einklang gebracht werden. Zudem zeige der Eventkalender, dass die Arbeitgeberin Personal entbehren könne, wenn sie dies möchte.
136Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass auch die zuletzt vorgenommenen Antragsänderungen sachdienlich seien. Die Anträge seien hinreichend bestimmt, weil klar werde, unter welchen Umständen Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden könnten. Er könne die konkretisierten hilfsweisen Unterlassungsbegehren auf § 78 Satz 1 BetrVG stützen. Gerade die Verweigerung der jetzt konkretisierten Teilbetriebsversammlungen stelle eine deutliche Behinderung seiner Betriebsratsarbeit dar. Ferner könne er die Unterlassungen auf § 23 Abs. 3 i. V. m. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG stützen.
137Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
138B. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die zulässige Anschlussbeschwerde des Betriebsrats ist nur teilweise begründet.
139I.Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, weil der vom Arbeitsgericht zugesprochene Feststellungsantrag unzulässig ist. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind für den Feststellungsantrag nicht gegeben. Es bleibt offen, ob es sich bei dem zugesprochenen Antrag überhaupt um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt (dazu z.B. BAG 08.03.2022 - 1 ABR 19/21, juris Rn. 52). Es fehlt jedenfalls an dem für § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
1401.Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht im Sinn einer gutachterlichen Tätigkeit über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Demzufolge muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung des Antragstellers zu beseitigen sowie weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex auszuschließen. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und die Rechtsunsicherheit weiterhin bestehen bliebe (BAG 13.03.2024 - 7 ABR 11/23, juris Rn. 36 m.w.N.).
1412. An einem solchen rechtlichen Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt es, weil der Feststellungsantrag, so wie er vom Arbeitsgericht zugesprochen worden ist, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten um denselben Fragenkomplex nicht ausräumt. Wie die Kammer in dem Beschluss vom 13.05.2024 ausgeführt hat, wird zwar mit dem vom Arbeitsgericht ausgesprochenen Tenor uneingeschränkt ausgeführt, dass die Eigenart des Betriebs der Arbeitgeberin Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen während der jeweiligen Arbeitszeit nicht entgegensteht. Unter Berücksichtigung der für die Auslegung des Tenors mit maßgeblichen Beschlussgründe (vgl. BAG 24.07.2014, - I ZR 27/13, juris Rn. 19) kann der Beschlussausspruch jedoch nicht in dieser Absolutheit verstanden werden, weil das Arbeitsgericht ihn selbst so nicht versteht. In den Entscheidungsgründen führt es aus, nicht erkennen zu können, dass die Eigenart des Betriebs am Q. es zwingend erforderlich mache, dass die Betriebsversammlungen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssten. Bereits dies ("grundsätzlich") lässt Spielraum für Ausnahmen. Nichts Anderes folgt aus den weiteren Gründen des Arbeitsgerichts zu 2.b.bb. des Beschlusses, wenn es ausführt, dass der Betrieb am Q. es nicht per se zwingend erforderlich mache, Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Dies könne - so das Arbeitsgericht weiter - im Einzelfall durchaus geboten sein, etwa wenn der Krankenstand oder das Fluggastaufkommen eklatant hoch seien. Im Regelfall - so das Arbeitsgericht - könne dies allerdings nicht angenommen werden. Damit wird entgegen den Ausführungen des Betriebsrats in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich aufgezeigt, dass die Arbeitgeberin keine Ausnahmetatbestände dargelegt habe. Vielmehr relativiert das Arbeitsgericht durch diese Ausführungen den Beschlusstenor. Insgesamt führt das Arbeitsgericht lediglich abstrakt aus, dass im Regelfall die Betriebsversammlungen innerhalb der Arbeitszeit stattfinden könnten und dem die Eigenart des Betriebs der Arbeitgeberin im Regelfall nicht entgegensteht. Wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall gegeben ist, wird nicht abschließend definiert. Für einen konkreten betrieblichen Anlassfall ist so keine den Streit lösende Aussage getroffen. Dem entspricht, dass auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09.03.1976 (- 1 ABR 74/74, juris, Rn. 9 ff.) von einem sehr konkreten Feststellungsantrag ausgegangen ist. In der Entscheidung vom 26.10.1956 (1 ABR 26/54, juris Rn. 6, 9) hat es den Antrag "festzustellen, dass die im Betriebsverfassungsgesetz vorgeschriebene Betriebsversammlung innerhalb der Arbeitszeit stattzufinden habe", nur deshalb nicht für eine abstrakte Rechtsfrage gehalten, weil dieser Antrag sich auf einen konkreten betrieblichen Anlassfall bezog. Der dortige Betriebsrat war nach seiner eigenen Einlassung entschlossen, die Betriebsversammlung in die Zeit unmittelbar nach der ersten und anschließend in die zweite Schicht zu legen. Es habe sich insoweit um einen konkret zu erwartenden Fall gehandelt, auf den sich das Feststellungsbegehren des Betriebsrats bezog. Daran fehlt es bei dem hier vom Arbeitsgericht zugesprochenen Feststellungsantrag, den der Betriebsrat mit der Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin verteidigt.
142II.Die zulässige Anschlussbeschwerde des Betriebsrats ist nur teilweise begründet. Der Antrag zu 2) ist zulässig aber unbegründet. Der Hilfsantrag zu 3), der als Teilausschnitt bereits in dem Antrag zu 2) enthalten ist, ist ebenso zulässig und begründet wie der zur Entscheidung angefallene Ordnungsgeldantrag zu 5). Die weiteren Hilfsanträge zu 4), 6) und 7) sind der Kammer nicht zur Entscheidung angefallen.
1431.Die Anschlussbeschwerde ist, soweit sie der Kammer zur Entscheidung angefallen ist, zulässig.
144a)Der Betriebsrat hat die Anschlussbeschwerde fristgerecht innerhalb der bis zum 10.07.2024 verlängerten Frist zur Beschwerdeerwiderung eingelegt (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) und begründet (§ 524 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG).
145b)Soweit der Betriebsrat seine Anträge innerhalb seiner Anschlussbeschwerde erweitert und später mit Schriftsatz vom 17.10.2024 modifiziert hat, sind die dem Gericht zur Entscheidung angefallen erweiterten Anträge zu 3) und 5) zulässig, weil sie sachdienlich i.S.v. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG sind. Dies gilt auch für die mit Schriftsatz vom 17.10.2024 vorgenommene Modifizierung. Damit hat der Betriebsrat nicht erstmals nach Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist Anschlussbeschwerde eingelegt, sondern innerhalb der bereits fristgerecht eingelegten Anschlussbeschwerde eine Modifikation des Antrags vorgenommen. Auch dafür gilt § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG, wobei - wie ausgeführt - die Sachdienlichkeit zu bejahen ist.
146aa)Im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit ist die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit zu bejahen, wenn damit der Streit zwischen den Beteiligten endgültig erledigt und einem weiteren Verfahren vorgebeugt wird (BAG 23.02.2021 - 1 ABR 12/20, juris Rn. 25).
147bb)Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Beteiligten streiten darüber, ob und unter welchen Modalitäten eine Betriebsversammlung oder eine Teilbetriebsversammlung im Betrieb der Arbeitgeberin am Flughafen in Q. rechtlich zulässig ist. Der modifizierte und zuletzt mit Schriftsatz vom 17.10.2024 konkret gefasste Antrag zu 3), der - wie noch ausgeführt wird - ohnehin ein Teilausschnitt des mit der Anschlussbeschwerde mit dem Antrag zu 2) weiter verfolgten Unterlassungsantrags erster Instanz ist, ermöglicht eine den Streit der Beteiligten beilegende Entscheidung über diese Fragen. Es wird zudem einem weiteren Beschlussverfahren der Beteiligten vorgebeugt, in dem ggfs. über den nunmehr mit dem Antrag zu 3) zuletzt konkretisierten Teilausschnitt gestritten werden würde.
1482.Der Globalantrag zu 2), der als Teilausschnitt den Antrag zu 3) enthält, ist zulässig aber - ausgenommen den genannten Teilausschnitt - unbegründet. Im Umfang des Teilausschnitts des Antrags zu 3) ist der Antrag begründet.
149a)Der Antrag zu 2), der als Teilausschnitt den Antrag zu 3) enthält, ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
150aa)Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist und nicht, wie diese aussieht. Ein Unterlassungsantrag muss deshalb - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird. Soll der Schuldner zur zukünftigen Unterlassung einzelner Handlungen verpflichtet werden, müssen diese so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel besteht, welches Verhalten im Einzelnen betroffen ist. Für den Schuldner muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen oder Äußerungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können (BAG 22.01.2020 - 7 ABR 18/18, juris Rn. 14).
151bb)Ein Globalantrag umfasst eine Vielzahl von Fallgestaltungen. Ein so umfassend verstandener Globalantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis (BAG 17.03.2010 - 7 ABR 95/08, juris Rn. 14). Er ist lediglich insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas Anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist. Sofern sich dem Begehren des Antragstellers nicht zuverlässig entnehmen lässt, dass dieser - hilfsweise - ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt, darf das Gericht auch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist (BAG 22.09.2021 - 7 ABR 23/20, juris Rn. 27).
152cc)In Anwendung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes:
153(1)Bei dem Antrag zu 2) handelt es sich um ein hinreichend bestimmtes globales Unterlassungsbegehren. Es bezieht sich auf Betriebsversammlungen und Teilbetriebsversammlungen. Gemeint sind die regelmäßigen Betriebsversammlungen, wie sich aus der Bezugnahme auf § 43 Abs. 1 BetrVG im Antrag ergibt. Abteilungsversammlungen sind nicht gemeint, was sich aus der Verwendung des Wortes Betriebsversammlungen im Antrag ergibt. Dafür findet sich auch kein Anhalt in der Begründung des Betriebsrats zu diesem Antrag. Soweit er auch Teilbetriebsversammlungen einbezieht, handelt es sich um solche gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, wie es sich auch aus dem Hilfsantrag zu 3) als Teilausschnitt ergibt. Dass bei dem übergreifenden Globalantrag etwas Anderes gemeint sein sollte, ist nicht ersichtlich. Bezogen auf beides - seien es nun Betriebsversammlungen oder aber Teilbetriebsversammlungen - möchte der Betriebsrat, dass die Arbeitgeberin es unterlässt, die Arbeitnehmer anzuweisen, an diesen nur außerhalb der eingeplanten Arbeitszeit teilzunehmen. Dies gilt zunächst - ausgenommen das konkretisierte Teilziel im Antrag zu 3) - ohne jede Einschränkung. Zwar beschreibt der Betriebsrat in seinen Ausführungen verschiedene Modelle, mit denen er in der Vergangenheit der Arbeitgeberin entgegengekommen ist. Es lässt sich aus diesem Vorbringen aber keine Einschränkung in dem Sinne ableiten, dass der Betriebsrat sein Begehren aus dem Antrag zu 2) auf eine dieser Konstellationen beschränken wollte, wiederum ausgenommen den hilfsweise mit dem Antrag zu 3) verfolgten Teilausschnitt. Personell bezieht der Antrag sich auf alle Arbeitnehmer, ausgenommen nur die leitenden Angestellten i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrAVG. Bezogen auf diese Personen soll die Arbeitgeberin es in jeder Fallgestaltung unterlassen, diese anzuweisen nur außerhalb der eingeplanten Arbeitszeit an einer Betriebsversammlung oder Teilbetriebsversammlung teilzunehmen.
154(2)Mit dem Antrag zu 3) verfolgt der Betriebsrat hilfsweise ein hinreichend bestimmtes Teilziel als Ausschnitt aus dem Globalantrag zu 2).
155(2.1)Der Betriebsrat beschränkt sich nunmehr zunächst auf Teilbetriebsversammlungen während der eingeplanten Arbeitszeit. Diese knüpft er an bestimmte und klar definierte Voraussetzungen: (1) Maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen in jedem "jährlichen", d.h. auf das Kalenderjahr bezogenen Quartal. Dieser Bezug auf das Kalenderjahr ergibt sich auch aus der vom Betriebsrat für 2025 vorgenommenen und mit der Antragsbegründung vorgetragenen Planung für 2025; (2) Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals; (3) Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden; (4) Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlungen 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht); (5) Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch; (6) Maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung; (7) keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen; (8) vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und - mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten - gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung. Nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, soll die Arbeitgeberin es unterlassen, die Arbeitnehmer anzuweisen, außerhalb ihrer verplanten Arbeitszeit an der Teilbetriebsversammlung teilzunehmen.
156(2.2)Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin wird die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung des Antrags zu 3) nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen hat der Betriebsrat nicht eine bestimmte Krankheitsquote oder Anforderung seitens der Bundespolizei ausgenommen. Vielmehr soll er letztlich bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen berechtigt sein, die Teilbetriebsversammlung während der Arbeitszeit durchzuführen mit der Folge, dass die Arbeitgeberin es unterlassen muss, die Arbeitnehmer anzuhalten nur außerhalb der verplanten Arbeitszeit teilzunehmen. Ausgenommen sind alleine - ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung bedarf - sog. Notfälle. Damit sind Fälle höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen oder Unfälle gemeint (BAG 24.04.2017 - 1 ABR 47/06, juris Rn. 11; BAG 20.03.2018 - 1 ABR 70/16, juris Rn. 29). Die Herausname von notfallbedingten Ausnahmefällen im Antrag ist regelmäßig überflüssig. Sie ist insbesondere entbehrlich, wenn das Unterlassungsbegehren schon nach seiner Begründung ausschließlich auf die Untersagung einer mit dem Anlassfall gleichzusetzenden Verletzungshandlung zielt (BAG 27.07.2020 - 1 ABR 18/19, juris Rn. 11; BAG 20.03.2018 - 1 ABR 70/16, juris Rn. 29). Das ist bei dem mit dem Antrag zu 3) beschriebenen Teilausschnitt der Fall. Dies folgt schon daraus, dass die Arbeitgeberin die konkrete Planung des Betriebsrats für das Jahr 2025 auf dieser Grundlage ablehnt und außerdem die Raumbuchung verweigert hat. Es ist auch aus der Antragsbegründung in keiner Weise ersichtlich, dass der Antrag zu 3) sich auch auf Notfälle im o.g. Sinne beziehen soll, wenn der Betriebsrat sogar ankündigt, dass er bereit sei in Absprache mit der Arbeitgeberin auf Messezeiten Rücksicht zu nehmen. Dies macht den Antrag indes nicht unbestimmt, denn dies ist nur als mögliches freiwilliges Entgegenkommen vorgetragen, relativiert aber nicht die im Antrag klar definierten Voraussetzungen. Anderseits wird daraus deutlich, dass - wie auch im Termin erörtert - eine Intention auch in Notfallsituationen an Teilbetriebsversammlungen festzuhalten nicht besteht. Soweit die Arbeitgeberin ausführt, dass mit dem Antrag nur maximal 960 Arbeitnehmer (12 x 80 Arbeitnehmer) im Quartal erreicht werden können, ist dies keine Frage der Bestimmtheit des Antrags. Der Antrag ist so zu verstehen, dass die Unterlassungsverpflichtung nicht bestehen soll, wenn sich mehr als jeweils 80 Arbeitnehmer pro Teilversammlung anmelden. Dies ist klar und bestimmt.
157b)Der Globalantrag zu 2), der als Teilausschnitt den Antrag zu 3) enthält, ist - ausgenommen diesen Teilausschnitt - unbegründet. Im Umfang des Teilausschnitts des Antrags zu 3) ist der Antrag auf der Grundlage von § 78 Satz 1 BetrVG begründet.
158aa)Der Globalantrag zu 2), der als Teilausschnitt den Antrag zu 3) enthält, ist - ausgenommen diesen Teilausschnitt - unbegründet, weil er auch Fallkonstellationen umfasst, in denen Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben. Die begehrte Unterlassung kann der Betriebsrat weder auf der Grundlage von § 78 Satz 1 BetrVG noch auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 BetrVG verlangen.
159(1)Die in § 43 Abs. 1 BetrVG bezeichneten regelmäßigen Betriebs- und Abteilungsversammlungen haben nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG grundsätzlich während der Arbeitszeit stattzufinden. Von dieser Regel macht das Gesetz nur dann eine Ausnahme, wenn die Eigenart des Betriebes die Durchführung einer regelmäßigen Betriebs- oder Abteilungsversammlung außerhalb der Arbeitszeit zwingend erfordert.
160(1.1)Unter der Eigenart des Betriebs ist in erster Linie die organisatorisch-technische Besonderheit des konkreten Einzelbetriebs zu verstehen und nicht die eines ganzen Gewerbezweiges (BAG 09.03.1976 - 1 ABR 74/74, juris Rn. 22; BAG 27.11.1987 - 7 AZR 29/87, juris Rn. 28). Wirtschaftliche Erwägungen sind dabei grundsätzlich keine zwingenden Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, weil das Gesetz von der Eigenart des Betriebes und nicht des Unternehmens spricht. Eine absolute wirtschaftliche Unzumutbarkeit, ist dabei allerdings nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen insbesondere des § 2 Abs. 1 BetrVG erheblich (BAG 09.03.1976 - 1 ABR 74/74, juris Rn. 22). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen über den Fall der absoluten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit hinaus sonstige wirtschaftliche Gründe als zwingendes Erfordernis i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzuerkennen sind, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen (BAG 27.11.1987 - 7 AZR 29/87, juris Rn. 28).
161(1.2)Richtig ist, dass in der Literatur Verkehrsbetriebe und damit auch Verkehrsflughäfen als Beispiel angeführt werden, bei dem organisatorisch-technische Besonderheiten dazu führen können, dass eine Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden hat. Dies wird aber nicht absolut geäußert. So heißt es z.B. bei GK-BetrVG/Weber (12. Aufl. 2022, § 44 Rn. 18), dass auch die in einer bestimmten Organisationsstruktur manifestierte Aufgabenstellung solcher Betriebe, die durch einen durchgehenden Dienstbetrieb kennzeichnet sind, beispielsweise Wach- und Schließgesellschaften, Großküchen für Betriebe, öffentliche Einrichtungen, Verkehrsbetriebe usw. es erforderlich machen können, dass die Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit gelegt wird (s.a. Richardi/Annuß, BetrVG 17. Aufl. 2022, § 44 Rn. 9 auf den Betriebszweck abstellend). Dies "kann" nur der Fall sein, muss es aber nicht. Maßgeblich ist auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer der Einzelfall.
162(1.3.)Dem entspricht, dass die technisch-organisatorischen Eigenheiten eines Betriebs es auch bei Warenhäusern oder Ladengeschäften, in denen die Arbeitszeit im Wesentlichen mit der Öffnungszeit zusammenfällt, nicht zwingend und ohne weiteres erfordern, dass die Betriebsversammlung außerhalb der Ladenöffnungszeit stattfindet. Der Umstand, dass der Betriebszweck während einer Betriebsversammlung nicht zu verwirklichen ist, ist grundsätzlich allen Betrieben immanent (BAG 03.09.1976 - 1 ABR 74/74, juris Rn. 24; s.a. Fitting et al, 32. Aufl. 2024, § 44 Rn. 18; GK-BetrVG/Weber 12. Aufl. 2022, § 44 Rn. 20). Anderseits hat das Bundesarbeitsgericht eine technisch-organisatorische Störung bzw. Unmöglichkeit, die einer Betriebsversammlung während der Arbeitszeit entgegensteht, angenommen, wenn die Versammlung während der Schicht zur Stilllegung eines Produktionsbetriebs für den ganzen Tag führt (BAG 26.10.1956 - 1 ABR 26/54, juris Rn. 13). Unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz erforderlichen zwingenden Gründe gebieten der Charakter eines Ladengeschäfts oder auch eines Dienstleistungsbetriebs wie hier unter weiterer Würdigung des vom Bundesarbeitsgericht angesprochenen Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) es jedoch, in solchen Betrieben die Betriebsversammlungen in umsatzschwächere Geschäftszeiten, nicht aber in die Hauptgeschäftszeiten, d.h. bei Ladengeschäften auf Freitag oder Samstag oder in das Weihnachts- bzw. Ostergeschäfts zu legen (Fitting et al, 32. Aufl. 2024, § 44 Rn. 18; GK-BetrVG/Weber 12. Aufl. 2022, § 44 Rn. 20) bzw. in Zeiten, wenn die Kundenfrequenz voraussichtlich am geringsten ist (LAG Düsseldorf 10.12.1984 - 5 TaBV 134/84, juris (LS); LAG Schleswig-Holstein 28.10.1996 - 1 TaBV 38/96, LAGE § 44 BetrVG 1972 Nr. 9 m.w.N.). Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 09.03.1976 (- 1 ABR 74/74, juris Rn. 23) bezogen auf ein Ladengeschäft ausgeführt hat, dass es unerheblich sei, dass in den letzten Stunden der Verkaufszeit größere Umsätze zu erzielen seien, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antrag ohnehin sehr eingeschränkt war und die Betriebsversammlungen nur am Mittwoch einer Woche mit Beginn ab 16.00 Uhr stattfinden können sollten, jedoch nicht vier Wochen vor Weihnachten, drei Wochen vor Ostern und zwei Wochen vor Pfingsten (Rn. 17). Die Berücksichtigung der ebenfalls gesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt auch innerhalb der zwingenden Gründe aus § 44 Abs. 1 BetrVG eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Betriebsversammlungen in kundenarme Zeiten.
163(1.4)Die Kammer hat gewürdigt, dass es sich bei der Tätigkeit der Arbeitgeberin um eine hoheitliche Aufgabe handelt. Bei den Passagier- und Gepäckkontrollen auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 LuftSiG handelt es sich nicht um eine privatrechtliche Verpflichtung der Flughäfen oder der Luftfahrtunternehmen, sondern um eine dem Staat obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr (vgl. Stand der Privatisierung der Luftsicherheitskontrollen an deutschen internationalen Verkehrsflughäfen, Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 164/22 vom 31.01.2023, im Internet abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/937126/095bea4509d469a09e00103b2f6e61b5/WD-5-164-22-pdf.pdf, Seite 7). Diese Aufgabe übernimmt die Arbeitgeberin als gemäß § 16a Abs. 1 LuftSiG beliehenes privates Unternehmen. Der Charakter der Aufgabe bedeutet indes nicht, dass Betriebsversammlungen immer und zwingend außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben. So ist auch der Infrastrukturauftrag der Deutschen Post AG aus Art. 87f GG alleine keine Eigenart des Betriebs, die es zwingend erfordert, dass eine Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden hat (LAG Schleswig-Holstein 28.10.1996 - 1 TaBV 38/96, LAGE § 44 BetrVG 1972 Nr. 9). Dem entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum LPVG NRW zu Betriebsversammlungen für Lehrkräfte ausführt, dass auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zurückzugreifen sei. Ziel dieser partnerschaftlich zu gestaltenden Zusammenarbeit sei es, einerseits die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben derart sicherzustellen, dass die Dienststelle ihrem öffentlichen Auftrag so gut wie möglich gerecht werden könne, und andererseits das Wohl der Beschäftigten zu wahren und, soweit möglich, zu fördern. Beide Ziele stünden im Grundsatz gleichrangig nebeneinander (BVerwG 25.06.1984 - 6 P 2/83, juris Rn. 15). Auf dieser Basis ist es davon ausgegangen, dass die Personalversammlungen grundsätzlich außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten stattzufinden hätten, es aber hinzunehmen sei, wenn wegen der Dauer der Anreise die letzte und ggfs. vorletzte Stunde des allgemeinen Vormittagsunterrichts in Anspruch zu nehmen sei. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, die von der Arbeitgeberin hier im Wege der Beleihung geschuldete Aufgabe nicht absolut oder an "oberste Stelle" zu setzen. Maßgeblich muss unter Würdigung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei Beachtung des Maßstabs der entgegenstehenden zwingenden Gründe der Einzelfall sein.
164(2)In Anwendung dieser Grundsätze ist der Globalantrag unbegründet. Der Globalantrag bezieht sich ohne jede Einschränkung auf Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen. Der Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil keinerlei zeitliche Vorgabe für die Dauer der beiden Versammlungen gemacht ist. Bereits dies ermöglichte eine längerfristige vollständige Stilllegung der Luftsicherheitskontrollen und damit des Flugverkehrs, die als technisch-organisatorische Unmöglichkeit Betriebsversammlungen aber auch Teilbetriebsversammlungen, deren Größe in keiner Weise eingegrenzt wird, während der Arbeitszeit entgegensteht. Es geht dabei nicht um die Frage der Zulässigkeit der Begrenzung der zeitlichen Dauer von Betriebsversammlungen und Teilbetriebsversammlungen (vgl. dazu GK-BetrVG/Weber 12. Aufl. 2022, § 44 Rn. 16), sondern um die Frage, ob deren Abhaltung während der Arbeitszeit auch unter dem Aspekt von dessen Dauer zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Unabhängig davon führt die vollständig fehlende Eingrenzung der zeitlichen Lage der Betriebsversammlungen oder der Teilbetriebsversammlungen zur Unbegründetheit des Globalantrags. Bei einem Zuspruch des allumfassenden Antrags könnten diese ohne weiteres in besonderes fluggastreiche Zeiten wie z.B. in die Schulferien gelegt werden. Dies ist mit dem oben ausgeführten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG nicht vereinbar. Es ist auch nicht Aufgabe der erkennenden Kammer aus der Vielzahl von möglichen Formen der Betriebsversammlungen oder Teilbetriebsversammlungen diejenigen herauszusuchen, welche so wenig in die betrieblichen Abläufe eingreifen, dass sie während der Arbeitszeit stattfinden können. Eine solche Teilgruppe innerhalb des Globalantrags ist - ausgenommen den Antrag zu 3) - bereits nicht hinreichend abgrenzbar. Es ist Aufgabe des Betriebsrats als Antragsteller diese Teilgruppe entsprechend klar zu definieren, was er mit dem Antrag zu 3) als Teilausschnitt aus dem Globalantrag getan hat.
165bb)Im Umfang des Teilausschnitts des Antrags zu 3) ist der Antrag begründet. Die beantragte Unterlassung kann der Betriebsrat von der Arbeitgeberin auf der Grundlage von § 78 Satz 1 BetrVG verlangen. Teilbetriebsversammlungen unter den im Antrag genannten Voraussetzungen stehen in Anwendung der o.g. Grundsätze weder technisch-organisatorische bzw. arbeitsorganisatorische Gründe noch wirtschaftliche Gründe entgegen.
166(1)Der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich. Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar in § 78 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern (BAG 12.11.1997 - 7 ABR 14/97, juris Rn. 14 ff; BAG 20.10.1999 - 7 ABR 37/98, juris Rn. 29).
167Die Voraussetzungen sind gegeben, denn die Arbeitgeberin behindert mit ihrer Weigerung, dem Betriebsrat zu gestatten, Teilbetriebsversammlungen unter den im Antrag zu 3) genannten Voraussetzungen zu gestatten, dessen Betriebsratsarbeit. Die Durchführung der Betriebsversammlungen ist gesetzliche Pflichtaufgabe des Betriebsrats, deren Nichterfüllung eine Pflichtverletzung des Betriebsrats darstellt (GK-BetrVG/Weber 12. Aufl. 2022, § 43 Rn. 31). Wenn die Arbeitgeberin wie hier gesetzlich zulässige Teilbetriebsversammlungen untersagt, behindert sie den Betriebsrat in dessen Amtsausübung. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt schon daraus, dass der Betriebsrat auf Veranlassung der Arbeitgeberin die Raumbuchungen für 2025 auf der Grundlage des Antrags zu 3) stornieren musste. Und auch unabhängig davon besteht aufgrund des Verhaltens der Arbeitgeberin eine Begehungsgefahr, weil diese letztlich jede Teilbetriebsversammlung innerhalb der Arbeitszeit ablehnt. Die Arbeitgeberin hat es unter den Voraussetzungen des Antrags zu 3) zu unterlassen, die Arbeitnehmer anzuweisen, nur außerhalb ihrer geplanten Arbeitszeit an der Teilbetriebsversammlung teilzunehmen.
168(2)Technisch-organisatorische bzw. arbeitsorganisatorische Gründe stehen den Teilbetriebsversammlungen unter den Voraussetzungen des Antrags zu 3) nicht entgegen. Dies ergibt sich auch unter Würdigung des Vorbringens der Arbeitgeberin insbesondere aus Folgendem:
169Zunächst kann die Arbeitgeberin wie oben ausgeführt nicht ganz generell aufgrund der ihr obliegenden Aufgabe der Luftsicherheitskontrollen verlangen, dass die Teilbetriebsversammlungen vollständig außerhalb der Arbeitszeit liegen. Maßgeblich ist der Einzelfall. Der Betriebsrat ist der Arbeitgeberin hier entgegen deren Ansicht zur Überzeugung der Kammer weit entgegengekommen und hat in ausreichendem Maße auf deren Belange, sowie die Belange des Flughafens und der Fluggäste Rücksicht genommen. Zunächst einmal passen sich die Teilbetriebsversammlungen in das Schichtsystem der Arbeitgeberin ein, wenn ausgehend von den Öffnungszeiten des Flughafens von 03.00 bis 23.00 Uhr am Vormittag während der Frühschicht und am Nachmittag während der Spätschicht in den genannten Zeitfenstern Teilbetriebsversammlungen abgehalten werden. Dabei hat die Kammer die verschiedenen Schichtmodelle aus der BV Arbeitszeit zusätzlich gewürdigt. Durch die weiteren Voraussetzungen werden die Belastungen insbesondere für die Arbeitgeberseite aber auch den Flughafen und die Fluggäste deutlich minimiert. Die Kammer hat zunächst gewürdigt, dass es sich nunmehr um gestaffelte Teilbetriebsversammlungen handelt, die zeitlich von begrenzter Dauer (vier Stunden) sind. Es ist nicht ersichtlich, warum die Arbeitgeberin selbst bei einer von ihr behaupteten Personalunterdeckung von 10 %, die unterstellt werden kann, nicht in der Lage sein soll, ihre Tätigkeit im Grundsatz aufrecht zu erhalten, wenn an einem Tag maximal 160 Arbeitnehmer an Teilbetriebsversammlungen teilnehmen und dies an sechs Tagen im Quartal. 160 Arbeitnehmer sind lediglich ca. 11 % der insgesamt tätigen Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin. Warum der Dienstbetrieb mit der übrigen Belegschaft nicht aufrechterhalten werden kann, ist nicht konkret ersichtlich. Dafür besteht auch kein Anhaltspunkt. Hinzu kommt die lange Ankündigungsfrist von drei Monaten. Es ist nicht ersichtlich, warum bei dieser Größenordnung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht die Durchführung der Teilbetriebsversammlungen nicht durchführbar sein sollen. Die Kammer hat nochmals das Schichtsystem der Arbeitgeberin aus der BV Arbeitszeit gewürdigt. Der deutlich lange Planungsvorlauf mit der zudem einhergehenden zeitlichen und mengenmäßigen Begrenzung der Teilbetriebsversammlungen verschafft der Arbeitgeberin ausreichende Planungssicherheit. Diese hat trotz mehrfacher Rüge des Betriebsrats in keiner Weise konkret dargelegt, ab welcher Besetzungsstärke bzw. noch verfügbarer Gesamtpersonalstärke denn ein Zusammenbruch des Flugbetriebs mangels Kontrollstrecken drohe. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Die Ausführung, dass bereits der Ausfall eines Arbeitnehmers diese Folge habe, glaubt die Kammer der Arbeitgeberin schlicht nicht. Dies ist u.a. vor dem Hintergrund der Äußerungen von Frau K. im Termin nicht nachvollziehbar. Sie hat eingeräumt, dass sie z.B. Urlaub und Fortbildungen einplant. Warum dies bei den gesetzlich vorgegebenen Teilbetriebsversammlungen in der hier mit dem Antrag zu 3) in Rede stehenden Form jedenfalls in den monatlichen Dienstplänen nicht möglich sein soll, erschließt sich der Kammer in keiner Weise. Richtig ist, dass es zu unvorhergesehen Ausfällen des Personals oder kurzfristig erhöhten Anforderungen seitens der Bundespolizei kommt und kommen kann. Dies ist aber auch bei geplanten Urlauben und Fortbildungen nicht anders. Richtig ist, dass es im Einzelfall nicht auszuschließen sein wird, dass aufgrund z.B. der Zusammensetzung der Teilnehmer der Teilbetriebsversammlung es einmal zur Schließung von Kontrollstrecken kommen kann. Dies verhindert indes, soweit möglich, das nach den eigenen Angaben der Arbeitgeberin "feine" Schichtmodell der BV Arbeitszeit. Warum dies bei geplanten und vorangekündigten Teilbetriebsversammlungen im hier genannten Umfang anders sein soll, erschließt sich nicht und ist in keiner Weise ersichtlich. Ausfälle sind auch insoweit durch den Planungsvorlauf seitens der Arbeitgeberin wie auch in den anderen Fällen möglichst zu vermeiden. Gelingt dies einmal nicht, ist dies schlicht der gesetzlichen Vorgabe zu den Betriebsversammlungen aus §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG geschuldet und hinzunehmen. Dieses Risiko wird zudem dadurch minimiert, dass die zeitliche Lage der Teilbetriebsversammlungen eingeschränkt ist. Zunächst sind sie auf jeweils vier Stunden begrenzt, so dass die Arbeitgeberin ggfs. ergänzend mit den vom Betriebsrat angesprochenen Kurzdiensten arbeiten kann. Hinzu kommt, dass wesentliche fluggastreiche Zeiten ausgenommen sind. Dies gilt zunächst für die Schulferien in Nordrhein-Westfalen. Hinzu kommt die Begrenzung auf die tendenziell verkehrsärmeren Tage Montag und Mittwoch. Wochenenden vor den Ferien sind so ebenfalls ausgenommen. Die Arbeitgeberin hat sich auch nicht konkret zu den einzelnen fluggastärmeren Zeiten eingelassen. Sie hat lediglich ausgeführt, dass diese sich nicht im Einzelnen verbindlich bestimmen ließen, nicht aber die tatsächlichen Erfahrungen aus der Vergangenheit konkret in Abrede gestellt. Es muss aber letztlich immer eine Prognose der fluggastarmen Zeiten sein, um abzuschätzen, ob zwingende betriebliche Gründe einer Teilbetriebsversammlung entgegenstehen. Diese ist hier durch die Tage Montag und Mittwoch und zusätzlich ausgenommen die Schulferien in Nordrhein-Westfalen gegeben. Hinzu kommt noch, dass der Betriebsrat auf die Peak-Zeiten Rücksicht genommen hat. Die Arbeitgeberin hat auch diese nicht grundsätzlich in Anrede gestellt, sondern ausgeführt, dass diese eben nicht planbar seien. Auch hier gilt, dass es einer Prognose bedarf. Die vom Betriebsrat mit den Anlagen BG 4 und BG 5 vorgetragenen Peak-Zeiten sind nachvollziehbar und die Arbeitgeberin hat auch keine konkreten anderen Erfahrungswerte unterbreitet, obwohl der Betriebsrat sie mehrfach aufgefordert hat, konkret zu der angeblichen Unmöglichkeit der Versammlungen während der Arbeitszeit vorzutragen. Es besteht deshalb kein Anlass, nicht von den vom Betriebsrat vorgetragenen fluggastarmen Zeiten und Peak-Zeiten in der Vergangenheit auszugehen. Es ist dabei richtig, dass die wesentlichen Peak-Zeiten sowohl von der Kontinuität als auch von der Anzahl in der Zeit bis 08.00 Uhr liegen. Es trifft zu - wie von der Arbeitgeberin eingewandt - das auch einmal vereinzelt im Vormittagsbereich, aber auch im Nachmittagsbereich zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr ein erhöhtes Fluggastaufkommen zu verzeichnen ist. Dies ist aber weder so hoch wie in den Stunden vor 08.00 Uhr noch so durchgehend, wie in der Anhörung erörtert. Wenn zudem die Früh- und Spätschicht zu berücksichtigen ist, hat der Betriebsrat mit den beiden Zeitfenstern im konkreten Fall ausreichend gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG Rücksicht genommen. Richtig ist, dass der Betriebsrat jeweils eine Dauer von vier Stunden angegeben hat. Es geht auch dabei nicht um eine unzulässige zeitliche Begrenzung der Teilbetriebsversammlungen, sondern eine Einschätzung des Betriebsrats zu dessen erforderlicher Dauer und der Abwägung, dass diese in diesem Umfang während der Arbeitszeit durchführbar sind. Dem entspricht, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 09.03.1976 (1 ABR 74/74, juris) einem Antrag stattgegeben hat, der eine zeitliche Begrenzung der Betriebsversammlungen auf einen Mittwoch ab 16.00 Uhr (maximal also bis 24.00 Uhr dieses Tages) beinhaltete und dabei in den Gründen von der Arbeitszeit von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgegangen ist. Richtig ist auch, dass bei der mengenmäßigen Kalkulation der Teilbetriebsversammlungen maximal 960 Arbeitnehmer teilnehmen können. Auch dies ist zunächst hinzunehmen, wenn dies die Prognose des Betriebsrats zu der erwarteten Teilnehmerzahl ist. Soweit die Arbeitgeberin die Teilnehmerzahlen aus der Vergangenheit mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies unerheblich, denn diese fanden zuletzt außerhalb der Arbeitszeit statt und wurden gleichwohl von der Arbeitgeberin vergütet, so dass sie von den Teilnehmern eigene Kenntnis haben musste. Unabhängig davon und selbständig tragend bedeutet die Antragsfassung - wie im Termin erörtert - im konkreten Fall nur, dass dann, wenn mehr Arbeitnehmer teilnehmen wollen, der Unterlassungsantrag nicht greift und die Versammlungen ggfs. außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sind. Die Kammer hat abschließend die weiteren Argumente der Arbeitgeberin gewürdigt. Sie führen zu keinem anderen Ergebnis.
170(3)Wirtschaftliche Gründe stehen Teilbetriebsversammlungen unter den Voraussetzungen des Antrags zu 3) nicht entgegen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit, die das Gewicht entgegenstehender zwingender Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 BetrVG erreicht, sind bei Einhaltung der Voraussetzungen des Antrags zu 3) nicht festzustellen. Wie ausgeführt ergibt die Prognose, dass aufgrund der zeitlichen Lage, des zeitlichen Umfangs und des Planungsvorlaufs, dass Störungen in der Kontrolltätigkeit selten auftreten. Sollte dies einmal anders sein, dann ist dies vor dem Hintergrund der gesetzlichen Aufgabe, Betriebsversammlungen grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen, hinzunehmen und tragbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeberin bei den hier vorhandenen Voraussetzungen durch die Teilbetriebsversammlungen ein Auftragsverlust droht oder aber der Zusammenbruch des Flugverkehrs. Dafür fehlt trotz mehrfacher Rüge des Betriebsrats wie auch oben schon ausgeführt jeder konkrete Vortrag der Arbeitgeberin und dies ist auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon muss bei der hier in Rede stehenden Planung entsprechend der Voraussetzungen aus dem Antrag zu 3) auch die Bundespolizei auf die Teilbetriebsversammlungen Rücksicht nehmen, wenn sich Betriebsablaufstörungen ergeben sollten. Nichts Anderes gilt für den Flughafen und die Fluggäste.
171(4)Der Betriebsrat durfte die Entscheidung treffen, sich zunächst auf Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit zu beschränken und keine (Voll-)Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit anzustreben. Der Betriebsrat hat einen Ermessensspielraum zwischen beiden Möglichkeiten unter der Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls Dies folgt daraus, dass gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Teilversammlungen durchzuführen sind, wenn wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann. Die Wertungen in § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG und § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG stehen gleichwertig neben einander (so z.B. GK-BetrVG/Weber 12. Aufl. 2022, § 44 Rn. 22; Fitting et al, 32. Aufl. 2024, § 44 Rn. 19 jeweils m.w.N.; a.A. Rüthers, ZfA 1974, 207, 209 f.). Und auch wenn berücksichtigt wird, dass Vollversammlungen bessere Kommunikationsmöglichkeiten bieten, ist zu berücksichtigen, dass diese hier wegen der verschiedenen Schichten ohnehin nicht so durchgeführt werden können, dass sie für alle innerhalb der Arbeitszeit liegen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 09.03.1976 - 1 ABR 74/74, juris Rn. 26). Es ist auch im Übrigen nicht ermessenfehlerhaft, wenn der Betriebsrat auch auf die Belange der Tätigkeit der Luftsicherheitskontrolle (zu Recht) Rücksicht nimmt und sich für mehrere Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit entscheidet, weil er zugleich davon ausgeht, so eine höhere Beteiligung zu erreichen, als mit einer Vollversammlung, die angesichts der Gesamtzahl des Personals der Arbeitgeberin und des Schichtmodells für einen erheblichen Teil außerhalb der Arbeitszeit liegen müsste.
172(5)Im Hinblick darauf, dass der Unterlassungsausspruch bereits aus § 78 Satz 1 BetrVG folgt, konnte offenbleiben, ob er auch auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 BetrVG gegeben ist.
1733.Der Ordnungsgeldantrag zu 5) ist begründet. Spricht das Gericht in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren eine Unterlassungsverpflichtung aus, so kann auf entsprechenden Antrag gleichzeitig die Verhängung eines Ordnungsgeldes für den Fall jeder Zuwiderhandlung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO angedroht werden (BAG 06.12.1988 - 1 ABR 43/87, juris Rn. 38; BAG 20.03.2018 - 1 ABR 70/16, juris Rn. 56). Das Gericht hat die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 Euro für jeden Fall des Zuwiderhandelns entgegen den Anträgen für angemessen erachtet. Die Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes hält sich innerhalb der auch im Fall des allgemeinen Unterlassungsanspruchs zu beachtenden Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG (vgl. dazu z.B. BAG 20.03.2018 - 1 ABR 70/16, juris Rn. 56). Die Festsetzung der konkreten Höhe des Ordnungsgeldes im Einzelfall bleibt einem etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehalten.
174C.Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen.
175RECHTSMITTELBELEHRUNG
176Gegen diesen Beschluss kann von beiden Beteiligten
177RECHTSBESCHWERDE
178eingelegt werden.
179Die Rechtsbeschwerde muss
180innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
181nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
182Bundesarbeitsgericht
183Hugo-Preuß-Platz 1
18499084 Erfurt
185Fax: 0361 2636-2000
186eingelegt werden.
187Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
188Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1891.S.
1902.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1913.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
192In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
193Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
194Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
195* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
196Dr. Gotthardt Schmidt Römmelt