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1. Eine Pensionskasse kann sich auf die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen, wenn sie von einem ehemaligen eigenen Arbeitnehmer auf Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG in Anspruch genommen wird. Die Vorschrift findet auch bei Personenidentität von Arbeitgeberin und Pensionskasse Anwendung. 2. Bejahung der Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.02.2021 - 6 Sa 240/19.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.05.2023 - 3 Ca 1423/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.
3Der am 25.04.1951 geborene Kläger war vom 01.04.1981 bis zum 31.12.2014 bei der Beklagten, einer Pensionskasse, beschäftigt. Im Jahre 2023 waren bei der Beklagten ca. 45 Personen beschäftigt. Zum Ausscheiden des Klägers waren es ggfs. etwas weniger. Die Beklagte erteilte dem Kläger bei Eintritt eine über sie selbst durchgeführte Pensionskassenzusage. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 16.02.1981 hieß es dazu:
4"Mit Wirksamwerden dieses Vertrags werden Sie die Mitgliedschaft in unserer Pensionskasse beantragen für eine Versicherung nach Tarif A. Die darauf zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach TaB A § 1 von 6 % des jeweiligen Höchstbetrags des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes (z.Z.= Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) übernimmt die Pensionskasse voll und trägt auch die darauf entfallende Lohnsteuer pauschal gemäß § 40 b EStG. Bei Änderung der gegenwärtig geltenden relevanten Bestimmungen behält sich die Pensionskasse eine evtl. Anpassung an geänderte Bestimmungen durch entsprechende Änderungskündigung vor."
5Der Versicherungstarif A sah eine Tarifverzinsung (Garantieverzinsung) von bis zu 4 % vor. Die auf diesen Tarif entfallenden Pflichtbeiträge wurden seitens der Beklagten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entsprechend abgeführt. Auf eigenen Wunsch wurde der Kläger zusätzlich ab September 1984 im Versicherungstarif B versichert, der eine Tarifverzinsung (Garantieverzinsung) in Höhe von 4 % vorsah. Der Unterschied zwischen den Tarifen lag darin, dass sich die Versorgungsleistung im Falle von Versicherungstarif A aus variierenden Steigerungsbeträgen zusammensetzte, die von den in jedem Kalenderjahr gezahlten Beiträgen sowie von dem Lebensalter des Mitglieds im Jahr der Beitragszahlung abhängig waren (sog. Bausteinprinzip), während der Jahresbeitrag beim Versicherungstarif B einen festen Betrag darstellte, der in den Tarifbedingungen festgeschrieben ist. In dem Nachtrag vom 10.09.1984 zum Dienstvertrag der Parteien hieß es u.a.:
6"Entsprechend Ihrer Bitte vom 14.8.1984 erklären wir uns hiermit einverstanden, ab September 1984 von den für Sie gezahlten Beiträgen zur Pensionskassenversicherung monatlich DM 300,-- nach Tarif B und den verbliebenden Beitrag nach Tarif A zu verrechnen."
7Darüber hinaus wurden zwischen den Parteien in den Jahren 2004 bis 2007 verschiedene Entgeltumwandlungsvereinbarungen geschlossen. Mit Änderungsvereinbarung vom 16.02.2006 wurden die monatlichen Beiträge für die betriebliche Altersversorgung an die reduzierte Arbeitszeit des Klägers angepasst. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger ein zusätzlicher lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Beitrag in Höhe von 1.080,00 Euro zur betrieblichen Altersversorgung eingeräumt. Mit Abfindungsvereinbarung vom 15.12.2011 einigten die Parteien sich auf die Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von 8.530,23 Euro, mit der etwaige gegen die Beklagte bestehende Ansprüche aus einer Ungleichbehandlung nach Maßgabe des "Barber-Urteils" des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.1990 (sog. Barber-Ansprüche) abgegolten wurden.
8Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31.12.2014 aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers. Dieser bezog gemäß Pensionsbescheid vom 10.10.2016 (Anlage K 1 zur Klageschrift) Altersrente seit dem 01.10.2016. Grundlage für die Pensionskassenrente waren die seitens bzw. für den Kläger in die Tarife A und B eingezahlten Beiträge. Andere Tarife sind nicht streitgegenständlich.
9Zum Zeitpunkt des Betriebsrentenbeginns des Klägers am 01.10.2016 fanden die Satzung der Beklagten i.d.F. vom 01.11.2015 (im Folgenden Satzung 2015) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 01.01.2015 (im Folgenden AVB 2015 bzw. TaB 2015) Anwendung. Es existierten zu diesem Zeitpunkt weiterhin der Technische Geschäftsplan "Neuversicherungen 2004" vom 13.11.2013 für Versicherungen nach Tarif A, die auf Beitragszahlungen ab 01.01.2004 oder auf Übernahmen von Versorgungsverpflichtungen beruhen (Versicherungsbeginn vor 1.1.2007) (im Folgenden TGP neu) und der Technische Geschäftsplan "Altversicherungen" für Versicherungen aller Tarife mit Ausnahme von Versicherungen nach Tarif A, die auf Beitragszahlungen ab 01.01.2004 oder auf Übernahmen von Versorgungsverpflichtungen beruhen (im Folgenden TGP alt).
10In der Satzung 2015 hieß es u.a. wie folgt:
11"§ 1
12Name, Sitz, Rechtsform und Zweck
1314
3. Die Pensionskasse ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
154. Die Pensionskasse gewährt ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen Pensionszahlungen als soziale Einrichtung.
1617
§ 2
18Begründung der Mitgliedschaft
191. Mitglied der Pensionskasse wird, wer mit ihr ein Versicherungsverhältnis begründet.
202. Mitglieder der Pensionskasse sind,
21a) Firmenmitglieder
22b) Einzelmitglieder
2324
§ 3
25Firmenmitglieder
261. Als Firmenmitglieder werden Mitarbeiter aufgenommen, die von den diese Mitarbeiter beschäftigenden Unternehmen bei der Pensionskasse als Mitglieder angemeldet worden sind.
272. Unternehmen, die Mitarbeiter zur Mitgliedschaft angemeldet haben, werden in dieser Satzung Kassenfirmen genannt.
2829
§ 4
30Unterbrechung und Beendigung der Firmenmitgliedschaft
311.
322. Die Firmenmitgliedschaft endet mit
33a) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Firmenmitglieds zur Kassenfirma, es sei denn, eine andere Kassenfirma übernimmt für das Firmenmitglied die Pflichten einer Kassenfirma;
34b) der Abmeldung des Firmenmitgliedes durch die Kassenfirma;
35c) der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kassenfirma;
36d) dem fruchtlosen Ablauf des Mahnverfahrens;
37e) dem Erwerb der Einzelmitgliedschaft;
38f) dem Eintritt des Versicherungsfalles;
39g) dem Zugang des Beschlusses des Vorstandes der Pensionskasse über den Ausschluss des Firmenmitgliedes.
40§ 5
41Einzelmitglieder
42Einzelmitglieder werden
43a) Firmenmitglieder, deren Firmenmitgliedschaft nach § 4 Ziffern 2 a) bis d) endet,
44b) Firmenmitglieder, deren Firmenmitgliedschaft gemäß § 4 nur unterbrochen worden ist,
4546
§ 6
47Ende der Einzelmitgliedschaft
48Die Einzelmitgliedschaft endet mit
491. dem Eintritt des Versicherungsfalls,
5051
§ 16
52Versicherungsmathematische Prüfung
531. Der Vorstand hat zum Abschlussstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 15 aufzustellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.
542. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage mindestens 7,5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
553. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand und der verantwortliche Aktuar unterbreiten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten im Rahmen von § 56 a VAG, in der jeweils gültigen Fassung, heranzuziehen.
564. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet. Alle diesbezüglichen Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
575. Die Verwendung von Überschüssen gemäß Ziffern 2 und 3 sowie das Ergreifen von Maßnahmen nach Ziffer 4 hat für die selbständig gebildeten Abteilungen des Sicherungsvermögens (Anlagestock) im Rahmen eigenständiger Überschussverbände jeweils gesondert zu erfolgen. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Überschussverwendung.
58"
59Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Satzung 2015 (Anlage BK 10) Bezug genommen. In den AVB 2015 hieß es u.a.:
60"
61I. Versicherung der Mitglieder
6263
§ 7 Beginn und Ende der Versicherung
64Das Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.
65Das Versicherungsverhältnis endet, wenn die Mitgliedschaft endet, sofern keine Kassenleistungen gewährt werden. Im Übrigen endet das Versicherungsverhältnis, wenn ein Anspruch auf Kassenleistungen nicht mehr besteht.
6667
III. Kassenleistungen
68Allgemeine Bestimmungen
6970
§ 15 b
71Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung)
721. Damit der vereinbarte Versicherungsschutz zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer gewährleistet ist, werden für die eingegangenen Verpflichtungen Rückstellungen gebildet. Die Rückstellungen werden für selbstständige Abteilungen des Sicherungsvermögens jeweils gesondert gebildet. Die zur Bedeckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Versicherungsbeiträgen und den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht, sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger die Pensionskasse arbeitet, umso größer sind dann entstehende Überschüsse. Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Wertdifferenz zwischen den Buchwerten und den Zeitwerten der Kapital - anlagen stellt die Bewertungsreserven der Pensionskasse dar.
732. Alle Versicherungsverträge werden nach Maßgabe des § 16 der Satzung angemessen und verursachungsgerecht am handelsbilanziellen Überschuss beteiligt. Dies wird von der Aufsichtsbehörde überwacht.
74Nach diesen Grundsätzen werden alle Versicherungen eines Tarifs entsprechend der Einteilung des Sicherungsvermögens in selbstständige Abteilungen in jeweils eigenen Überschussverbänden zusammengefasst. Sofern eine Aufteilung nach Gruppen innerhalb eines Überschussverbandes zur Wahrung engerer Gleichheitskriterien erfolgt, ergibt sich diese aus den Tarifbedingungen. Der verteilungsfähige Überschuss wird den einzelnen Überschussverbänden verursachungsgemäß zugeordnet und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt. Die in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellten Mittel dürfen grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der innerhalb des jeweiligen Überschussverbandes Versicherten des jeweiligen Tarifes verwendet werden; § 16 Ziffer 3 Satz 3 und Ziffer 5 der Satzung ist zu beachten.
75Jede einzelne Versicherung innerhalb eines Überschussverbandes erhält einen Anteil an den ihm zugeordneten Überschüssen. Der Vorstand der Pensionskasse unterbreitet dazu aufgrund eines Vorschlags des verantwortlichen Aktuars jährlich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einen Überschussverwendungsvorschlag für die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung reservierten Mittel. In einzelnen Versicherungsjahren kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
763. Die Beteiligung an Bewertungsreserven erfolgt jährlich auf Basis eines Vorschlages des Vorstands und des Aktuars an die Mitgliederversammlung, der zusammen mit dem Vorschlag nach Ziffer 2 Satz 8 erfolgt.
774. Bei dem Vorschlag über die Beteiligung an den Bewertungsreserven haben der verantwortliche Aktuar und der Vorstand den Erhalt einer ausreichenden Kapitalausstattung, die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve, eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung sowie die Regelungen im Technischen Geschäftsplan zu berücksichtigen. Die Beteiligung erfolgt nach § 21 VAG gleichmäßig für alle Versicherten (Anwärter und Rentner). Auf § 20 der Satzung der Pensionskasse wird verwiesen. Danach können die Vorschriften des § 15 b, insbesondere bei Veränderungen der aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen, künftigen Anpassungen unterliegen.
7879
§ 18
80Zahlungsweise der Kassenleistungen
811. Die Zahlungen der Pensionskasse, die in den jeweils geltenden Zahlungsmitteln der Bundesrepublik Deutschland zu leisten sind, erfolgen in der Regel monatlich nachträglich.
82§ 24
83Alterspension
842. Alterspension erhält das Mitglied, das die Altersgrenze erreicht hat. Für nach Tarif A versicherte Mitglieder kann hiervon entsprechend Ziffer 7 abgewichen werden.
853. Die Höhe der Alterspension ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit den Tarifbedingungen.
8687
5. Die Höhe der vorgezogenen Alterspension richtet sich nach der erreichten Grundpension (Ziffer 6). Zum Ausgleich für die ohne Berufsunfähigkeit bewirkte und daher nicht kalkulierte längere Leistungsdauer muss diese Pension um einen versicherungsmathematisch notwendigen Prozentsatz gekürzt werden. Die Grundpension, basierend auf Beiträgen vor dem 01.01.2004 beruhenden Leistungen, wird deshalb für jeden Monat, um den der Pensionsbeginn vor Erreichung der Altersgrenze (Ziffer 1) verlangt wird, um 0,4 % gekürzt, während bei Leistungen, die auf Beitragszahlungen nach dem 31.12.2003 beruhen, für jeden Monat, um den der Pensionsbeginn vor Erreichung der Altersgrenze (Ziffer 1) verlangt wird, um einen im jeweiligen Technischen Geschäftsplan festgelegten Prozentsatz gekürzt wird.
8889
§ 29
90Versorgungsausgleich
91Im Rahmen des Versorgungsausgleichs führt die Pensionskasse die interne Teilung durch. Der vom Familiengericht festgelegte Ausgleichswert reduziert die Anwartschaft bzw. die Leistungen des Versicherten bzw. Rentners nach Maßgabe der Technischen Geschäftspläne. Für die ausgleichsberechtigte Person werden Anwartschaften bzw. Leistungen in Höhe des vom Familiengericht festgelegten Ausgleichswertes nach Maßgabe der Technischen Geschäftspläne ohne Einschluss von Berufsunfähigkeitspension und nach den Bestimmungen für Neuversicherungen begründet. Die ausgleichsberechtigte Person wird gemäß § 2 Nr. 3 der Satzung Einzelmitglied der Pensionskasse. Weitere Einzelheiten zum Verfahren der Teilung der Anwartschaften oder Leistungen sowie die Höhe der Teilungskosten regeln die Technischen Geschäftspläne.
92"
93Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten AVB 2015 (Anlage BK 11) Bezug genommen. In den TaB 2015 hieß es u.a.:
94"Tarif A
9596
A § 5
97Überschussbeteiligung
98Alle Versicherungen, die vor dem 01.01.1997 begründet worden sind, werden im Überschussverband des Tarifs A in der Gruppe 1 zusammengefasst. Die nach dem 31.12.1996 begründeten Versicherungen bilden die Gruppe 2.
99Einzahlungen, die nach dem 31.12.2003 in einem der Tarife erfolgen, werden in einer Gruppe 3 zusammengefasst.
100Versicherungen, die nach dem 31.12.2006 begründet worden sind, werden in einer Gruppe 4 zusammengefasst. Nach dem 31.12.2011 begründete Versicherungen bilden die Gruppe 5. Nach dem 31.12.2014 begründete Versicherungen bilden die Gruppe 6.
101102
Tarif B
103104
B § 6
105Überschussbeteiligung
106Alle Versicherungen, die vor dem 01.01.1997 begründet worden sind, werden im Überschussverband des Tarifs B in der Gruppe 1 zusammengefasst. Die nach dem 31.12.1996 begründeten Versicherungen bilden die Gruppe 2.
107"
108Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die TaB 2015 (Anlage BK 11) Bezug genommen. In dem TGP neu hieß es u.a.:
109"
11010 Beteiligung am Überschuss
11110.1 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
112Der Teil des jährlichen Überschusses, der nicht zur Bildung einer Verlustrücklage verwendet wurde, wird der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugeführt. Die der RfB zugewiesenen Beträge sind ausschließlich für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt. Die Kasse ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der BaFin in Ausnahmefällen die RfB, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten
113- zur Abwendung eines drohenden Notstandes,
114- zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
115- zur Erhöhung der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen,
116heranzuziehen. Dieser Verwendungsvorbehalt umfasst auch die interne Rückstellung zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile (Schlussüberschussanteilfonds).
11710.2 Verteilung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer
118Überschussberechtigt sind alle Versicherungen. Die Überschussbeteiligung besteht aus laufenden Überschussanteilen und - bei aufgeschobenen Rentenversicherungen - einem Schlussüberschussanteil.
11910.2.1 Laufende Überschussanteile
120Die laufenden Überschussanteile werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und verursachungsgerecht den einzelnen Verträgen zugerechnet.
12110.2.2 Schlussüberschussanteile
122Die Gewährung von Schlussüberschussanteilen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und bemisst sich in Prozent des bereits angesammelten Anspruchs auf Schlussüberschussanteile für die Versicherung zum jeweils vorhergehenden Abschlussstichtag. Außerdem legt die Mitgliederversammlung fest, ob und in welcher Höhe zusätzliche Schlussüberschussanteile zugeteilt werden. Diese werden verursachungsgerecht den einzelnen Verträgen zugeordnet.
123"
124In dem TGP alt hieß es u.a.:
125"
12612 Beteiligung am Überschuss
12712.1 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
128Der Teil des jährlichen Überschusses, der nicht zur Bildung einer Verlustrücklage verwendet wurde, wird der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugeführt. Die der RfB zugewiesenen Beträge sind ausschließlich für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt. Die Kasse ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der BaFin in Ausnahmefällen die RfB, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten
129- zur Abwendung eines drohenden Notstandes,
130- zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
131- zur Erhöhung der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen,
132heranzuziehen. Dieser Verwendungsvorbehalt umfasst auch die interne Rückstellung zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile (Schlussüberschussanteilfonds).
13312.2 Verteilung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer
134Überschussberechtigt sind alle Versicherungen. Die Überschussbeteiligung besteht aus laufenden Überschussanteilen und - bei aufgeschobenen Rentenversicherungen - einem Schlussüberschussanteil.
13512.2.1 Laufende Überschussanteile
136Die laufenden Überschussanteile werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und verursachungsgerecht den einzelnen Verträgen zugerechnet.
137Bei Versicherungen, die von der im Jahre 2003 beschlossenen Leistungsherabsetzung betroffen sind, kann die Leistungserhöhung als Minderung des jeweils zum 1.7. wirksamen jährlichen Herabsetzungsfaktors gewährt werden.
13812.2.2 Schlussüberschussanteile
139Die Gewährung von Schlussüberschussanteilen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und bemisst sich in Prozent des bereits angesammelten Anspruchs auf Schlussüberschussanteile für die Versicherung zum jeweils vorhergehenden Abschlussstichtag. Außerdem legt die Mitgliederversammlung fest, ob und in welcher Höhe zusätzliche Schlussüberschussanteile zugeteilt werden. Diese werden verursachungsgerecht den einzelnen Verträgen zugeordnet.
140"
141Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten TGP neu und TGP alt Bezug (Anlagen BK 12 und BK 13) genommen. Über die Höhe der dem Kläger zustehenden Ausgangsbetriebsrente bestand Streit zwischen den Parteien. In einem außergerichtlichen Vergleich vom 19./21.06.2020 einigten sich die Parteien u.a. wie folgt:
142"2. Erfasste Ansprüche
143(1)
144(2) Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass von dem Vergleich etwaige Ansprüche auf Rentenanpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG unberührt bleiben, soweit diese nicht verjährt sind. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass die Anpassungsprüfungsverpflichtung der PKDW zum 1. Oktober 2019 gerichtlich geklärt werden soll.
1453. Grundlage für Rentenanpassungsverpflichtung
146Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass für eventuelle Ansprüche gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Oktober 2019 und für etwaige weitere zukünftige Rentenanpassungen eine Ausgangsrente in Höhe von EUR 1.326,63 brutto per 1. Oktober 2016 zugrunde zu legen ist. Dies soll auch für etwaige weitere Rentenanpassungen gelten, zu welchen die PKDW als Pensionskasse auf Grund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verpflichtet ist."
147Ausweislich der Geschäftsberichte der Beklagten für die Jahre 2016 bis 2021 ergaben sich folgende Daten betreffend Deckungsrückstellung und Verlustrücklage jeweils in Euro: 2016: 1.681.351.230,47 (Deckungsrückstellung) 55.328.664,17 (Verlustrücklage) ca. 3,3 %; 2017 1.758.784.656,00 (Deckungsrückstellung) 61.988.255,24 (Verlustrücklage) ca. 3,5 %; 2018 1.820.931.351,00 (Deckungsrückstellung) 62.641.302,52 (Verlustrücklage) ca. 3,4 %; 2019 1.882.598.657,00 (Deckungsrückstellung) 65.895.128,20 (Verlustrücklage) ca. 3,5 %; 2020 1.947.504.547,00 (Deckungsrückstellung) 68.173.945,07 (Verlustrücklage) ca. 3,5 %; 2021 1.999.509.218,00 (Deckungsrückstellung) 82.674.769,34 (Verlustrücklage) ca. 4,1 %; 2022 2.042.339.546,00 (Deckungsrückstellung) 90.956,570,73 (Verlustrücklage) ca. 4,5 %. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Geschäftsberichte Bezug genommen. Die Beklagte setzte beginnend mit dem 01.01.2021 den Tarifzins für bereits bestehende Mitgliedschaften für zukünftige Beiträge auf 0,4 % herab. Neumitglieder begonnen ab 2021 mit einem Tarifzins von 0,25 %.
148Mit Schreiben vom 28.07.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.10.2019 auf. Mit Schreiben vom 04.08.2022 lehnte die Beklagte dies ab und berief sich auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.
149Mit der am 07.11.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 16.11.2022 zugestellten Klage hat der Kläger ab dem 01.10.2019 eine monatlich 65,67 Euro höhere Betriebsrentenzahlung begehrt. Der Kläger hat diese Klageforderung auf folgender Basis berechnet. Der Verbraucherpreisindex (Basis 2015 = 100) betrage im September 2016 101,0 und im September 2019 106,0, was eine Steigerung in Höhe von 4,95050 % ausmache. Er hat gemeint, die Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen.
150Zunächst verstoße die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG mit der Streichung des Tatbestandsmerkmals "und zur Berechnung der Garantieleistungen der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes garantierte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird", gegen Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2014/50 EU. Diese Änderung habe die nationalen Vorschriften über die betriebliche Altersversorgung verschlechtert.
151Nach Auffassung des Klägers sei zudem das einzige Tatbestandsmerkmal von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wonach "ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden", bei der Beklagten nicht erfüllt. Die Satzung 2015 der Beklagten schreibe nicht rechtsverbindlich vor, dass alle Überschüsse, die der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zugeführt wurden, auch zur Erhöhung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Betriebsrentner verwendet werden müssten. Es sei eine Verwendung zu "sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecken" möglich. Dass dies für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG nicht genüge, habe bereits das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 17.02.2021 - 6 Sa 240/19) rechtskräftig und zutreffend in einem Parallelverfahren entschieden. Zum Zeitpunkt seines Rentenbeginns habe gerade nicht verbindlich festgestanden, dass die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen ausschließlich für Versicherungsnehmer und Rentner zu verwenden ist.
152In tatsächlicher Hinsicht habe die Beklagte im Jahr 2005 eine aus zuvor vorhandenen Überschüssen gebildete Rückstellung für "Barber-Fälle" in Höhe von 41,7 Mio. Euro aufgelöst. Hierzu sei die Beklagte ihm gegenüber als Arbeitgeberin verpflichtet gewesen. Sie habe solche Zahlungen aber auch an bei ihr versicherte Beschäftigte erbracht und somit für die Kassenfirmen, d.h. letztlich für die Arbeitgeber. Die vorhandenen Überschüsse habe die Beklagte im Jahr 2006 für die Anhebung der Zinssätze für ab dem 01.01.2004 abgeschlossene Neuverträge von 3 % auf 4 % verwendet. Die Beklagte verwende Überschüsse zudem dazu, die am 27.06.2003 beschlossene Leistungsherabsetzung um 1,4 % jährlich abzumildern. Außerdem habe die Beklagte bis 2003 befristete Gewinnzuschläge gezahlt, deren Höhe in den Versicherungsbedingungen nicht rechtsverbindlich begrenzt sei und die Rente nicht dauerhaft erhöhten. Es fehle im Regelungswerk der Beklagten zudem eine Begrenzung der Höhe des befristeten Gewinnzuschlags. Hierin liege ein Unterschied zum Sachverhalt des vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Falls betreffend die BVV.
153Aktiven Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten habe die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Überschüsse zugewiesen, nicht aber den Rentnern. Im Jahr 2016 habe die Beklagte der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen einen Betrag in Höhe von 31.000,00 Euro entnommen, die als Gewinnanteil ab dem 01.07.2016 den aktiven Versicherten zugeschrieben worden seien und weitere 1,291 Millionen Euro dem Schlussüberschussfond. Im Jahr 2017 habe die Beklagte der Rückstellung für Beitragsrückerstattung 43.000,00 Euro entnommen, die als Gewinnanteil ab dem 01.07.2017 den aktiven Versicherten zugeschrieben worden seien und weitere 1,606 Millionen Euro dem Schlussüberschussfonds entnommen. Im Jahr 2018 habe die Beklagte der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen 49.000,00 Euro entnommen, die als Gewinnanteil ab dem 01.07.2018 den aktiven Versicherten zugeschrieben worden seien. Dem Schlussüberschussfonds habe sie 1,471 Mill. Euro entnommen. Im Jahr 2019 habe die Beklagte dem Schlussüberschussfonds 1,635 Mill. Euro entnommen. Der Kläger beruft sich insofern auf die Geschäftsberichte 2016 bis 2019.
154Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die Entscheidung der Beklagten, die betriebliche Altersversorgung zum Anpassungsstichtag 01.10.2019 nicht anzupassen, entspräche nicht billigem Ermessen. Die Ausführungen der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten, zumal die Beklagte keine testierten Jahresabschlüsse zur Akte gereicht habe. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass die derzeitige Deckungsrückstellung das Biometrierisiko nicht ausreichend absichere. Zu berücksichtigen sei weiter die bereits 2003 beschlossene Leistungsherabsetzung, die bei ihm alle im Zeitraum von 1981 bis 2001 erworbenen Anwartschaften betreffe.
155Die Beklagte könne sich für die Entscheidung, seine Betriebsrente nicht anzupassen, nicht auf ihre wirtschaftliche Lage berufen. Die Beklagte sei als VVAG nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sie habe keine fremden Kapitalgeber, die ihr Geld aus dem Unternehmen abziehen könnten, wenn eine bestimmte Eigenkapitalrendite nicht erzielt werde. Ein Risikozuschlag von 2 % auf die Eigenkapitalrendite sei im vorliegenden Fall keinesfalls zu gewähren. Ohnehin besitze bei der Beklagten das Kriterium der Eigenkapitalausstattung keine Aussagekraft. Aus den Geschäftsberichten der Beklagten ergebe sich, dass die Steigerung der Vorstandsbezüge im Zeitraum 2015 bis 2018 bei 7,35 % liege. Darüber hinaus fielen Gewinne nicht bei der Beklagten selbst an, sondern bei ihren 100%igen Tochtergesellschaften. Die Beklagte halte 100 % der Gesellschaftsanteile folgender Unternehmen: - Viva Pensionsfonds AG - PKDW-Grundstücks-GmbH & Co. KG - PKDW-Verwaltungs-GmbH Der Kläger legt die in den Geschäftsjahren 2016 bis 2018 bei diesen Gesellschaften von ihm vorgetragenen erzielten Jahresüberschüsse dar.
156Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Verlustrücklage in Höhe von 7,5 % noch nicht erreicht sei und ihre wirtschaftliche Lage daher eine Anpassung nicht zulasse. Denn eine solch hohe Verlustrücklage sei weder in der Vergangenheit jemals erreicht worden noch satzungsgemäß vorgeschrieben. § 16 Nr. 2 Satzung 2015 schreibe lediglich vor, dass mindestens 5 % des Überschusses der Verlustrücklage zuzuführen seien. Der jeweilige Rest des Überschusses sei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Sobald die Verlustrücklage 7,5 % der Deckungsrückstellung erreicht habe, sei der gesamte Überschuss der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Die Beklagte habe auch in der Vergangenheit Rentenanpassungen vorgenommen, ohne dass 7,5 % der Deckungsrückstellung erreicht worden seien. Eine Zinsabsenkung für Neuverträge sei unbeachtlich, denn eine solche Absenkung habe sich stufenweise ab 2004 bei allen Pensionskassen und Lebensversicherungen vollzogen.
157Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1581. an ihn für den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.04.2023 2.823,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen;
1592. an ihn ab dem 01.05.2023 - vorbehaltlich der weiteren zum 01.10.2022 fällig gewordenen Anpassung - monatlich 1.392,30 Euro brutto abzüglich unstreitig gezahlter 1.326,63 Euro brutto zu zahlen.
160Die Beklagte hat beantragt,
161die Klage abzuweisen.
162Sie ist der Auffassung gewesen, ihr Regelwerk erfülle die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Dass die Überschüsse vertragsgemäß ausschließlich zugunsten der Leistungserhöhung verwendet würden, ergebe sich zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Klägers insbesondere aus den maßgeblichen TGP neu und TGP alt, die über die AVB2015 und TaB 2015 Bestandteil des Versicherungsvertragsverhältnisses seien (vgl. § 2 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 24 Abs. 5 und § 29 der AVB 2015 und A § 4 Abs. 4 TaB 2015) und die Überschussverwendung flankierten. Die Beklagte hat gemeint, dass eine Verwendung der Überschüsse zu anderen Zwecken als der Überschussbeteiligung in diesen TGP nicht vorgesehen sei. Ausreichend sei dabei, dass der Versorgungsberechtigte die rechtskonforme Überschussberechnung und -verwendung selbst durchsetzen könne, ohne auf die Mitwirkung seines Arbeitgebers als Versicherungsnehmer angewiesen zu sein.
163Die Gruppenbildung in A § 5 TaB 2015 und B § 6 TaB 2015 erfolge aufgrund der jeweils für eine Tarifgeneration geltenden Tarifverzinsung (Garantieverzinsung). Innerhalb der einzelnen Gruppen werde eine Überschussbeteiligung entsprechend den Vorgaben in § 15b AVB jedem einzelnen Vertrag anteilig zugeschrieben, ohne dass zwischen Leistungsempfängern und Anwärtern differenziert werde. Sie verwende die Überschüsse verursachungsgerecht, d.h. abhängig vom Versicherungstarif und der zugesagten Tarifverzinsung (Garantieverzinsung). Die gemäß § 138 Abs. 2 VAG aufsichtsrechtlich gebotene verursachungsgemäße Aufteilung sei in der Rechtsprechung unbestritten anerkannt.
164Die Rechtsverbindlichkeit der Überschussverteilung sei im TGP unmissverständlich festgeschrieben. Danach seien die jährlichen Überschüsse, die nicht zur Bildung einer Verlustrücklage verwendet würden, der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen, die wiederum ausschließlich für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt sei. Rückflüsse an Arbeitgeber oder sie seien in dem TGP neu und TGP alt nicht vorbehalten, ebenso wenig wie eine - in der Satzung 2015 prospektiv vorbehaltene - anderweitige Verwendung der Überschüsse zugunsten der Tarife. Soweit Überschüsse im Interesse der Versicherten auch für die enumerativen Fälle aufgewendet werden, sei dies unschädlich, weil sie damit lediglich wortlautgenau die Ausnahmeregelungen des § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG abbilde.
165Das Hessische Landesarbeitsgericht habe in seiner Urteilsbegründung verkannt, dass eine Verwendung von Überschüssen außerhalb der klassischen Leistungserhöhung auch nach der Satzungsbestimmung stets nur für die einzelnen Tarife erfolgen könne. Eine Verwendung zugunsten Dritter, etwa der Pensionskasse oder der Arbeitgeber, sei gerade nicht vorgesehen. Das Bundesarbeitsgericht habe etwa jüngst entschieden, dass eine geschäftsplanmäßig vorgesehene 13. Monatsrente zugunsten der Versorgungsberechtigten als zulässige Überschussverteilung im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren sei und der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht entgegenstehe. Soweit aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den AVB oder dem TGP eine anderweitige geschäftsplanmäßige Verwendung von Überschüssen zugunsten der Tarife vorgesehen werden könne, dürfe ein entsprechender Satzungsvorbehalt, der derartige Verwendungen legitimiere, kein Ausschlusskriterium für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG darstellen. Verbleibende Überschüsse müssten hier - zugunsten der Versicherten und Rentner und - nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des TGP - verwendet werden. Letztlich habe sie keine andere Regelung als § 24 der Satzung des BVV, der für das Bundesarbeitsgericht keinen Grund zur Beanstandung gegeben habe. Außerdem lasse sich aus § 1 Nr. 4 Satzung 2015 und deren Vorgängerbestimmung ableiten, dass mit geschäftsplangemäßen Zwecken nur solche gemeint seien, die durch ihr Regelungswerk zugunsten der Versicherten legitimiert seien. So sei die Auflösung der Rückstellung für Beitragserstattungen in 2003 allein aufgrund ihrer satzungsmäßig zwingend vorzusehenden Sanierungsklausel erfolgt.
166Soweit der Kläger auf die Leistungsherabsetzung aus 2006 rekurriere, sei dies rechtlich verfehlt. Zum einen sei für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG allein der Zeitraum ab Rentenbeginn maßgeblich. Zum anderen sei die Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen in Notsituationen eine ausdrücklich von § 140 Abs. 1 VAG anerkannte Ausnahme und könne daher nicht schädlich für die Einhaltung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sein. Gleiches gelte für die Übrigen vom Kläger angeführten Fälle. Soweit sie in den streitgegenständlichen Prüfzeiträumen sämtliche Überschüsse entsprechend der Satzungsvorgaben gem. §§ 193, 194 Abs. 1 VAG in die Verlustrücklage habe überführt werden müssen, sei dies unschädlich. Es sei anerkannt, dass Pensionskassen in der Rechtsform eines VVaG berechtigt seien, etwaige Überschüsse zunächst der Verlustrücklage zuzuführen. Ohnehin komme es alleine auf die rechtsverbindliche Zusage an. Soweit der Kläger auf eine Aufrechnungsbescheinigung verweise, stelle ein in dieser ausgewiesener Anteil am Schlussüberschuss keinen garantierten Anwartschaftsbestandteil dar. Ohnehin seien Schlussüberschussanteile für die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG irrelevant, weil es sich um Vermögenswerte vor Beginn der Leistungsphase handele.
167Ihre wirtschaftliche Lage habe darüber hinaus eine Anpassung nicht möglich gemacht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage habe bei ihr, einer Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG, insbesondere das Kriterium der erforderlichen Eigenkapitalausstattung überragende Bedeutung. Dem Kriterium des Investitionsbedarfs komme aufgrund ihrer Eigenart kaum Aussagekraft zu. Es gelte der Grundsatz, dass die Anpassungsleistung nicht zur Aufzehrung der Substanz des Unternehmens führen dürfe, was sich aus § 1 Nr. 4 Satzung 2015 ergebe. Daraus lasse sich ableiten, dass mit geschäftsplanmäßigen Zwecken nur solche gemeint seien, die durch ihr Regelungswerk zugunsten der Versicherten legitimiert seien. Nach Eigenkapitalverlusten (hier z.B. wegen der Barber-Fälle) müssten die Arbeitgeber die Möglichkeit haben, möglichst rasch für eine Eigenkapitalausstattung zu sorgen. Bis dahin dürfte sie von Betriebsrentenerhöhungen absehen. Ihre Eigenkapitalausstattung sei durch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben und ihre Satzung vorgegeben. Bei der Verlustrücklage handele es sich um ein echtes Eigenkapital. Von der Leistungsherabsetzung in 2003 sei der Kläger zudem vollends unberührt geblieben.
168Nach der Satzung müsse die Rücklage mindestens 7,5 % der Deckungsrückstellung erreichen. Die Mindesthöhe von 7,5 % der Deckungsrückstellung sei zum maßgeblichen Anpassungsprüfungsstichtag 01.10.2019 noch nicht erreicht und erst in den nächsten fünf Jahren sei mit einem Erreichen dieser 7,5 % zu rechnen. Die jahrzehntelange Niedrigzinsphase habe negative Auswirkungen auf ihr Geschäftsmodell gehabt. Mindestens seit 2018 befände sie sich in einer wirtschaftlich angespannten Situation.
169Ferner habe die Biometrieuntersuchung der J. vom 22.02.2019 ergeben, dass die biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für Altversicherungen nicht ausreichend sicher seien. Hintergrund seien insbesondere eine Reduktion der Sterbewahrscheinlichkeit über den Ansatz einer Generationsverschiebung um +11 Jahre. In der Biometrieanalyse durch die J. würde durch individuelle Berechnungen der Verträge mit den J.-Richttafeln 2018 (RT 2018 G) Nachreservierungsbedarf als Zurverfügungstellung weiterer Deckungsmittel zur Verstärkung der Biometrie ermittelt. Um das nach der Biometrieuntersuchung erforderliche, vertragsindividuell berechnete Niveau von 22,8 Millionen Euro zuführen zu können, hat sie bereits zum 31.12.2018 mit der Bildung einer pauschalen Biometrierückstellung begonnen.
170Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf Anpassung entsprechend des Verbraucherpreisindexes. Ihm stehe, wenn überhaupt, nur ein Anspruch auf Prüfung und Entscheidung nach billigem Ermessen zu. Sie berufe sich insoweit auf die testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse. Es komme außerdem nicht auf die wirtschaftliche Lage der mit dem ehemaligen Arbeitgeber verbundenen Unternehmen an. Vielmehr kämen die von den Tochterunternehmen erwirtschafteten Gewinne zur Anpassung der Renten von Versorgungsempfängern dieser Gesellschaften in Betracht. Die Erhöhung der Vorstandsbezüge sei für die Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG irrelevant. Im Übrigen sei ihre Tätigkeit entgegen der Ansicht des Klägers auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ihrer Eigenart geschuldet, diene diese Gewinnerzielungsabsicht aber gerade und ausschließlich ihren Mitgliedern.
171Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.05.2023 stattgegeben. Gegen das ihr am 10.07.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.08.2023 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 11.09.2023 begründet.
172Die Beklagte ist weiter der Ansicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet zu sein. Die Vorschrift sei unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben wirksam. Der Ausnahmetatbestand sei auf sie als Pensionskasse anwendbar.
173Der Begriff des Überschusses in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG richte sich nach den Vorschriften des VAG und stehe unter dem Vorbehalt einer nach § 140 Abs. 1 VAG zulässigen Verwendung. § 140 VAG sei zwingendes Recht. Der der freien Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführte Überschuss stehe bis zu seiner Zuteilung kraft Gesetzes immer und unabdingbar unter dem Vorbehalt einer sonstigen Verwendung "im Interesse der Versicherten" im Sinne von § 140 Abs. 1 S. 2 VAG.
174Soweit § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015 auf "sonstige geschäftsplanmäßige Zwecke" abstelle, sei dies für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unschädlich. Ausreichend und genügend sei eine bei Rentenbeginn bestehende rechtlich unabdingbare Vorgabe. Der Kläger als ihr ehemaliges Mitglied und eigenständiger Versicherungsnehmer könne auf Grundlage von § 153 Abs. 1 VVG i.V.m. § 21 Satzung 2015 etwaige unzulässige Abweichungen von § 140 VAG unmittelbar gegen sie als durchführende Pensionskasse gerichtlich durchsetzen. Zwar ende das Mitgliedschaftsverhältnis zur Pensionskasse mit dem Versicherungsfall. Dies ändere aber nichts daran, dass der Kläger weiterhin Versicherungsnehmer bleibe und etwaige Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis ihr gegenüber durchsetzen könne. Dem Kläger stehe nach § 153 Abs. 1 VVG insoweit ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen sie als Pensionskasse zu. Unabhängig davon stelle sie die Überschussverwendungsvorschläge des Aktuars der Mitgliederversammlung und auf Anfrage auch Rentenbeziehern zur Verfügung. Diese Vorschläge blieben mithin nicht im Geheimen. So habe der Kläger selbst den Verwendungsvorschlag aus 2005 vorlegen können.
175Die Auslegung ergebe, dass die Satzung 2015 und die TGP neu und alt keine über § 140 VAG hinausgehenden Verwendungsmöglichkeiten der Überschüsse zuließen und daher gewährleisten, dass die erwirtschafteten Überschüsse, wie für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gefordert, weder an die Pensionskasse noch an den Arbeitgeber zurückfließen können, sondern, soweit sie auf den Rentenbestand entfallen, zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet würden. Den §§ 139 ff. VAG entsprechende Verwendungsmöglichkeiten für die Überschüsse seien für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unschädlich. Nichts Anderes werde auch in den AVB 2015 und in den TGP alt und neu konkretisiert. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass die Satzung 2015, die AVB 2015, die TaB 2015 und die TGP neu und alt vom Versicherungsaufsichtsrecht abweichen wollten.
176Zu berücksichtigen sei weiter, dass die TGP alt und neu vorsähen, dass die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung ausschließlich für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt sei. Die Regelungen in der Satzung zur Verlustrücklage seien gesetzlich vorgegeben und erfüllten die Vorgaben aus § 193 VAG. Sie könne auch nicht die Deckungsrückstellung beliebig erhöhen. Dies sei nach den TGP nur möglich, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssten. Genau vor diesem Hintergrund sei die vom Kläger bestrittene Deckungsrückstellung aufgrund der Biometrieuntersuchung der J. erfolgt.
177Im Übrigen kämen bei ihr die Gewinne automatisch den Mitgliedern, d.h. den Arbeitnehmern zu, weil sie weder Gesellschafter noch Aktionäre habe noch die Arbeitgeber Mitglieder seien. Die Beklagte behauptet, die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum 31.12.2002 habe dazu gedient, einen drohenden Notstand i.S.v. § 140 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VAG abzuwehren.
178Auch die übrigen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien gegeben. Eine verursachungsorientierte Zuweisung von Überschussanteilen auf den jeweiligen Rentenbestand gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG setze voraus, dass die einzelnen Versicherungsverträge gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VVG nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen verursachungsorientiert zu Bestandsgruppen unter Wahrung des Bezugs zum einzelnen Versicherungsvertrag zusammengefasst werden. Ihr Regelwerk genüge diesen Anforderungen. Gemäß § 15b Abs. 2 Satz 1 bis 4 AVB 2015 seien die Überschussbeteiligungen in A § 5 und B § 6 der TaB 2015 entsprechend den jeweiligen Tarifgenerationen (Gruppen) verursachungsgerecht i.S.v. § 153 Abs. 2, 1. Halbsatz VVG für die Versicherungstarife A und B festgeschrieben. Die Gruppenbildung erfolge dabei aufgrund des jeweils für eine Tarifgeneration geltenden Rechnungszinses. § 15b Abs. 2 Satz 5 AVB 2015 regele sodann ausdrücklich, dass die verteilungsfähigen Überschussanteile den einzelnen Überschussverbänden verursachungsgemäß zugeordnet und der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zugeführt werden. Nach Satz 6 seien die in die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen eingestellten Mittel grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der innerhalb des jeweiligen Überschussverbandes Versicherten des jeweiligen Tarifes zu verwenden. Aus dem vom Kläger angeführten Beispiel folge nichts Anderes. Zum einen deswegen, weil diese Tarife, wie dem Wortlaut des Beschlusses eindeutig zu entnehmen sei, nicht nur aufgrund des niedrigeren Rechnungszinses, sondern zudem aufgrund geringerer Belastungen aus der Gleichbehandlung zum Überschuss beigetragen haben, zum anderen deswegen, weil nach dem vom Kläger zitierten Überschussverwendungsvorschlag des Aktuars nicht der Tarifzins angehoben worden sei, sondern mit den auf sie entfallenden Überschüssen die Leistungen aus dem zum 31.12.2004 bestehenden Anwartschaften um 1% angehoben worden seien. Dass die Überschussverwendung bei der Beklagten verursachungsorientiert bzw. -gerecht erfolge, ergebe sich im Übrigen genauso aus den TGP alt und neu und sei schon in § 16 Nr. 4 Satzung 2015 bestimmt.
179Die Ausführungen des Klägers zu den Schlussüberschussanteilen seien unbeachtlich, weil für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Zeit ab Rentenbeginn maßgeblich sei. Es habe sich dabei ohnehin nur um einen Bruchteil der von ihr erwirtschafteten Überschüsse gehandelt. Bei dem Schlussüberschussfonds handele es sich um einen besonderen, gesetzlich vorgeschriebenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Dabei entfielen die Schlussüberschussfondsanteile auf die Zeit bis zum Rentenbeginn und bezwecken nicht die Erhöhung laufender Leistungen, sondern würden zur Berechnung der Ausgangsrente verwendet. Diese seien nach ihren Regularien und nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend zuzuweisen. Sie komme mit der Gewährung von Schlussüberschussfondsanteilen lediglich ihrer eigenen Verpflichtung als Versicherungsunternehmen nach. Dies sei von ihrer arbeitsrechtlichen Verpflichtung als Arbeitgeberin streng zu trennen.
180Soweit sie Leistungen erbringe, entfalle die Einstandspflicht der Arbeitgeber. Dies sei zutreffend, aber eine bloße Reflexwirkung und habe nichts mit einem Mittelabfluss zu Gunsten der Arbeitgeber zu tun. Der Kläger werfe ihr letztlich vor, dass sie vertraglich zugesagte Leistungen erbringe. Die vom Kläger angeführten befristeten Erhöhungen sehe ihr Regelwerk schlicht nicht vor und seien so ausgeschlossen.
181Die Beklagte ist der Ansicht, dass - selbst wenn § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anwendung finde - ihre wirtschaftliche Lage keine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2019 zulasse.
182Mit Blick auf sie als regulierte Pensionskasse in Form eines VVaG habe insbesondere das Kriterium der erforderlichen Eigenkapitalausstattung Bedeutung. Dabei gelte der Grundsatz, dass die Anpassungsleistung nicht zur Aufzehrung der Substanz des Unternehmens führen dürfe. Sie habe deshalb die satzungsmäßig vorgeschriebene Verlustrücklage bis zur vorgesehen Mindesthöhe von 7,5 % der Deckungsrückstellung auffüllen dürfen. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lage verkenne überdies den Sinn und Zweck der Verlustrücklage, soweit er meine, dass aufgrund der Satzungsgestaltung der "beliebigen Verwendung Tür und Tor geöffnet" sei. Dies widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Verlustrücklage sei kein Selbstzweck, die sie beliebig befüllen könne. Sie sei wesentlicher Bestandteil der Funktionsweise eines VVaG, ihrer Rechtsform. Die Verlustrücklage stelle im laufenden Geschäftsbetrieb den Eigenkapitalfonds des VVaG dar, der nicht wie die Aktiengesellschaft über ein dauerhaftes Grundkapital verfüge und diene dabei dem Schutz der Gläubiger. Die Festlegung der Mindesthöhe für die Verlustrücklage unterliege dabei der Satzungsautonomie (§ 173 Abs. 1 VAG). Die Mindesthöhe der Deckungsrückstellung sei seitens ihrer Mitgliederversammlung aufgrund der Erfahrungen um die Jahrtausendwende und mit Genehmigung der BaFin im Jahr 2007 von 5% auf 7,5% angehoben worden. Soweit das Arbeitsgericht und der Kläger meinen, dass eine Zuführung oberhalb der 5% schädlich sei, würden diese verkennen, dass die Verlustrücklage einem Sicherungszweck diene. Die weiteren Aspekte wie u.a. die Absenkung der Rechnungszinsen ab dem 01.01.2021 habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Die Beklagte behauptet, dass die Mittel für die Biometrierückstellungen nicht den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung entnommen worden seien.
183Zu den Fragen des Gerichts aus dem Beschluss vom 06.12.2023 trägt die Beklagte u.a. wie folgt vor:
184§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG finde auf sie Anwendung. Daran ändere sich nicht dadurch etwas, dass sie zugleich Arbeitgeberin und Pensionskasse sei. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift, mit der Folge der Unanwendbarkeit in einem solchen Fall, abweichend vom Wortlaut sei nicht geboten, weil deren Voraussetzungen nicht gegeben seien. Erwägungen zur Unanwendbarkeit der Vorschrift in einem Fall wie dem vorliegenden ließen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift erforderten nicht, dass Pensionskassen als Arbeitgeber ein Berufen auf die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verwehrt sein soll. Als Versicherter einer Pensionskasse stehe der Kläger nicht anders da als die Versicherten anderer Arbeitgeber. Insbesondere würden für sein Versorgungsverhältnis dieselben aufsichtsrechtlichen Schutzvorschriften gelten, die den Gesetzgeber dazu bewogen habe, die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zu erlassen.
185Die Tatbestandsvoraussetzung von 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien erfüllt, wobei die tatbestandliche Voraussetzung dieser Vorschrift versicherungsrechtlich zu verstehen sei. Zu berücksichtigen sei § 153 Abs. 1 VVG. Eine davon abweichende umfassende Überschussverwendung zu ihren Gunsten sähe ihr Regelwerk nicht vor.
186§ 16 Satzung 2015 erfülle die Vorgaben der zwingenden Regelung des § 193 VAG. Die Zulässigkeit der vorrangigen Zuführung in die Verlustrücklage sei anerkannt. § 16 Nr. 3 Satz 4 Satzung 2015 erhalte ihr nur satzungstechnisch eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit (jetzt § 140 VAG) vor. Die Beklagte meint, der Begriff der Erhöhung in § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015 betreffe die laufenden Leistungen, während sich die genannte Verbesserung von Leistungen auf Versicherungsverträge in der Anwartschaftsphase beziehe. Dem entspreche das Verständnis in § 1b Abs. 5 BetrAVG und auch in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG. Es sei nur ein gesetzlicher Anwendungsfall (Anwärter) geregelt. Ein Sterbegeld sei hier nicht vorgesehen. Im Übrigen dürfe sie satzungsmäßig nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen.
187Die in § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015 genannten sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecke seien für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unschädlich. Der Regelungsinhalt der Satzungsbestimmung sei im Gesamtkontext zu verstehen. Geschäftsplangemäße Zwecke seien nur solche, die durch ihr Regelungswerk legitimiert seien und für die einzelnen Tarife verwendet werden. Weder die Satzung 2015 noch die AVB 2015 bzw. TaB 2015 noch die TGP alt und neu sähen indes hinsichtlich der Rentenbezieher eine andere Verwendung als eine Erhöhung von Leistungen vor. Im Übrigen sei Grundlage für die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen in 2003 § 22 Abs. 4 der Satzung gewesen.
188Ein Ausschluss der Überschussbeteiligung sei weder in den AVB 2015 noch den TaB 2015 geregelt. Das Wort "grundsätzlich" in § 15b Abs. 2 AVB 2015 sei unschädlich. Auch ohne ausdrückliche Regelung sei anerkannt, dass es Ausnahmen von der Regelverwendung der Überschüsse gibt, und zwar allein bereits deshalb, weil sich die Überschussverwendung auch ohne entsprechende Regelung in den Versorgungsregelungen nach den Vorschriften des VAG richtet, dessen § 140 in Abs. 1 Satz 2 die Ausnahmen vorsieht. Das Wort "grundsätzlich" gebe nur den gesetzgeberischen Willen wieder, der zudem in den TGP alt und neu übernommen sei. Nichts Anderes gelte für die Passage in § 15 Abs. 2 AVB 2015, wonach in einzelnen Versicherungsjahren eine Zuteilung von Überschüssen entfallen kann, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Bei dem Vorschlag zur Überschussbeteiligung müsse der Aktuar gem. § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VAG die Finanzlage des Unternehmens insoweit berücksichtigen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet sei. Im Übrigen sei die tatsächliche und konkrete Überschussverwendung in den einzelnen Jahren unerheblich, weil maßgeblich die vertragliche Regelung sei.
189Die genannten Grundsätze seien in den Regelungen der TGP neu und TGP alt ausdrücklich niedergelegt bzw. konkretisiert. Diese seien aufgrund verschiedentlicher Bezugnahmen in den AVB 2015 und TaB 2015 Bestandteil der Versorgungsregelung. Eine Verwendung zu anderen Zwecken als der Erhöhung der laufenden Leistungen, sähen die TGPs alt und neu inhaltlich nicht vor.
190Die Zusammenfassung in Abrechnungs- und Gewinnverbände erfolge verursachungsorientiert bzw. -gerecht, wobei das Versicherungsrecht dazu keine ausdrückliche Vorgabe mache. Den Gedanken der Verursachungsgerechtigkeit habe sie in ihrem Regelwerk ausdrücklich hinterlegt (§ 15b Abs. 2 AVB 2015, Ziffer 12.2.1. TGP Alt und Ziffer 10.2.1 TGP Neu). Im Ausgangspunkt habe sie dafür innerhalb der Tarife einzelne nach Rechnungszinsgenerationen und biometrischen Rechnungsgrundlagen unterschiedene Überschussgruppen (Gewinnverbände) gebildet. Die rechnungsmäßigen Annahmen zu den Verwaltungskosten seien für alle Verträge identisch, so dass diesbezüglich kein weiteres Abgrenzungserfordernis bestehe. Bei den Rechnungsgrundlagen handele es sich um die rechnungsmäßigen Annahmen für die versicherungsmathematische Bewertung der Verpflichtungen, die aus den Verträgen in der jeweiligen Überschussgruppe resultierten. Der Wert der Verpflichtung werde dabei für jeden Versicherungsvertrag einzeln auf der Grundlage der jeweiligen rechnungsmäßigen Annahmen zur Verzinsung der Kapitalanlage sowie zur Sterblichkeit und Invalidität ermittelt und entspreche betragsmäßig der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung.
191Für die Aufteilung der Überschussgruppen in den Tarifen A und B wird auf die Tabellen auf Seite 17 des Schriftsatzes der Beklagten vom 31.01.2024 Bezug genommen. Der Kläger gehöre in Tarif A den Überschussgruppen 1 und 3, in Tarif B der Überschussgruppe 1 an. Die Verpflichtungen in Gruppe A 1 und B 1 seien in den in Frage stehenden Jahren mit einer rechnungsmäßigen Verzinsungsannahme von 4% sowie auf der Grundlage der bestandsspezifisch modifizierten HEUBECK-Richttafeln 1983 bewertet worden. Die Gruppe A 3 sei mit einer rechnungsmäßigen Verzinsungsannahme von 3% sowie auf Grundlage der bestandsspezifisch modifizierten HEUBECK-Richttafeln 1998 bewertet worden. Im Hinblick auf die drei Überschussquellen Zins, Biometrie und Kosten und die diesbezügliche Situation bei ihr wird auf Seite 18 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 31.01.2024 Bezug genommen.
192Bei der verursachungsorientierten Zuteilung von Zinsüberschüssen orientiere sie sich an dem Ziel einer möglichst gleichen Gesamtverzinsung für die Versicherungsnehmer innerhalb der jeweiligen Tarife. Sie lasse sich dabei von den Grundsätzen leiten, die die BaFin in ihrer diesbezüglich nach wie vor geltenden Veröffentlichung aus Juli 2004 hat verlautbaren lassen. Nach Ansicht der BaFin sei der Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf Verträge mit unterschiedlicher Garantieverzinsung dahingehend anzuwenden, dass für eine gleiche Gesamtverzinsung der Versicherungsnehmer zu sorgen habe, solange die Kapitalanlage - wie bei ihr - in einem einheitlichen Sicherungsvermögen erfolgt. Soweit - wie in der jüngeren Vergangenheit aufgrund des Niedrigzinsumfeldes - die Mittel nicht ausreichten, um allen Versicherungsnehmern eine gleiche Gesamtverzinsung zu gewähren, komme es zu einer Quersubventionierung der Tarifgruppen mit höherem Rechnungszins durch die Tarifgruppen mit niedrigerem Rechnungszins. Dieses Vorgehen entspreche den Vorgaben der BaFin.
193Die Beklagte meint im Übrigen, dass die von ihr praktizierte Gleichbehandlung von Anwärtern und Rentnern nicht nur sachgerecht, sondern für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG rechtlich geboten sei.
194Unabhängig davon, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sei, sei sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2019 verpflichtet gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu nicht gewinnorientierten Vereinen sei auf sie nicht anzuwenden. Sie sei wirtschaftlich ebenso aktiv wie z.B. ein Lebensversicherungsunternehmen.
195Die Beklagte bleibt dabei, dass ihre Kapitalausstattung unzureichend sei. Hinsichtlich der erforderlichen Eigenkapitalausstattung sei die Quote der Satzung 2015 maßgeblich, d.h. eine Verlustrücklage von 7,5% der Deckungsrückstellung. Hintergrund dieser Quote sei, dass ihre Satzung bis 2006 eine Quote von 5% der Deckungsrückstellung vorgesehen habe. Geschärft durch die Erfahrungen aus den Jahren 2002/2003, bei denen sie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sei und zu deren Bewältigung die gebildete Verlustrücklage nicht ausreichte, sowie aus steuerlichen Erwägungen habe die Mitgliederversammlung am 30.06.2006 nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde eine Erhöhung der Verlustrücklagenquote auf 7,5% der Deckungsrückstellung beschlossen. Dabei sei berücksichtigt worden. dass aufgrund von sinkenden Zinsen und einer erhöhten Lebensdauer mit einer weiter steigenden Deckungsrückstellung zu rechnen sei. Zugleich habe die Erhöhung so moderat erfolgen sollen, dass weiterhin eine Überschussbeteiligung zugunsten der Versicherungsnehmer möglich bliebe. Die Quote von 7,5% der Deckungsrückstellung für die Verlustrücklage sei im Übrigen marktüblich.
196Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage sei die zusätzliche gebildete Biometrierückstellung zu berücksichtigen. Der ermittelte zusätzliche Aufwand sei als pauschale Rückstellung für Biometrieverstärkung gebildet und in den folgenden Jahren jeweils zum Jahresende unmittelbar in der Deckungsrückstellung eingebucht worden. Auf die Tabelle auf Seite 24 des Schriftsatzes der Beklagten vom 31.01.2024 wird Bezug genommen.
197Die Beklagte beantragt,
198das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.05.2023, Az. 3 Ca 1423/22, abzuändern und die Klage abzuweisen.
199Der Kläger beantragt,
200die Berufung zurückzuweisen.
201Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist zunächst der Ansicht, dass er als Rentner aufgrund der beendeten Mitgliedschaft bei der Beklagten u.a. nicht in der Lage sei, die Überschussverwendung der Pensionskasse zu beeinflussen. Er habe kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, in welcher die Mitglieder über die Überschussverwendung entscheiden. Mangels eigener Kenntnis sei er auch nicht in der Lage, die ordnungsgemäße Überschussverwendung gerichtlich durchzusetzen.
202Der Kläger meint, dass die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht gegeben seien. So nenne § 16 Nr. 3 Satzung 2015 nicht nur Erhöhungen, sondern auch Verbesserungen. Letzteres könnten verschiedene Dinge sein, wie z.B. Zinsverbesserungen anderer Tarife. Genau dies sei 2005 geschehen, wobei es auch keine verursachungsgerechte Zuordnung gegeben habe. Die sog. sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecke seien beliebig, wie z.B. die Barber-Abfindungen an aktive Arbeitnehmer zeigten.
203Der Kläger weist darauf hin, dass auch die TGP alt und neu vorsähen, dass die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen auch für andere Dinge, wie z.B. die Abwendung eines Notstandes verwandt werden könnten. Die Beklagte könnte die Deckungsrückstellung oder die Verlustrücklage ohne weiteres endlos erhöhen, ohne die Überschüsse jemals den Rentnern zuzuwenden.
204Der Kläger rügt, dass die Beklagte ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein, Zuführungen zur Verlustrücklage vorgenommen habe, die 5 % des Überschusses weit überstiegen. Es sei insgesamt im Bedingungswerk der Beklagten nicht unabdingbar rechtlich festgeschrieben, dass ein Rentner überhaupt in den Genuss einer Überschussbeteiligung komme. Dies zeige sich in seinem Fall deutlich. Er habe seit 2016, also bereits seit sieben Jahren, keinerlei Überschussbeteiligung erhalten. Dies liege nicht daran, dass keine Überschüsse erzielt würden, sondern daran, dass die Beklagte mehr als 5 % des Überschusses der Verlustrücklage zugeführt habe.
205Außerdem regelten Ziffer 10.1. TGP neu und Ziffer 12.1 TGP alt nur die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Er sei als Rentner nicht Versicherungsnehmer der Beklagten als Pensionskasse. Die Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugunsten der Rentner sei so nicht rechtsverbindlich geregelt. Hinzu kämen die dort jeweils vorgesehenen Ausnahmen im Interesse der Versicherten und nicht der Rentner.
206Es fehle außerdem an einer Regelung, in welchem Umfang Erhöhungen der laufenden Leistungen oder aber nur befristete Verbesserungen (z.B. befristete Gewinnzuschläge) vorzunehmen seien.
207Der Kläger meint, die Beklagte habe keine verursachungsorientierte Zusammenfassung von Versicherungsverträgen vorgenommen. Weder sei dies im Regelungswerk der Beklagten sichergestellt, noch verfahre die Beklagte in dieser Weise. Dies zeige der Vorschlag des Aktuars L. vom 20.05.2005. Es sei klar zu ersehen, dass Beträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu "sonstigen Zwecken" entnommen würden, und zwar zugunsten der Kassenfirmen mit entsprechender arbeitsrechtlicher Verpflichtung. Es erfolge offensichtlich ein Rückfluss von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung an die Arbeitgeber.
208Bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Lage sei zwischen der wirtschaftlichen Lage der Beklagten als Pensionskasse und derjenigen als Arbeitgeberin zu unterschieden. Die Beklagte als Arbeitgeberin sei zur Anpassung seiner laufenden Leistungen zum 01.10.2019 verpflichtet.
209Die Beklagte habe ab 2009 erzielte Überschüsse einem Schlussüberschussfonds zugeführt und gerade nicht zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet. Die Zahlen zur Verlustrücklage und Deckungsrückstellung bestreitet der Kläger weiter mit Nichtwissen. Selbst wenn die Zahlen zuträfen, erbebe sich ohne weiteres, dass die Zuführungen prozentual gestiegen seien. Dies belege eine wirtschaftlich positive Lage. Die Beklagte sei zudem nicht verpflichtet, alle Überschüsse der Verlustrücklage zuzuführen, bis diese mindestens 7,5 % der Deckungsrückstellung erreiche. Der Rest könne z.B. Jahr für Jahr als Überschussbeteiligung ausgeschüttet werden. Eine Verwendung zu anderen geschäftsplangemäßen Zwecken sei ebenfalls möglich und auch erfolgt. Soweit von der Beklagten Schlussüberschussanteile zur Leistungsminderung verwandt würden, komme dies den ausgleichspflichtigen Arbeitgebern zu Gute. Seine Aufrechnungsbescheinigung des Jahres 2014 weise z.B. einen Schlussüberschuss von 2.773,19 Euro und einen Leistungsherabsetzungsfaktor von 1,34 % aus, die Aufrechnungsbescheinigung des Jahres 2015 einen Schlussüberschuss von 3.070,09 Euro und ebenfalls einen Kürzungsfaktor von 1,34 %. Beide Werte beziehen sich auf die zum 31.12.2001 erreichte Anwartschaft. Außerdem sei die Leistungsherabsetzung zeitlich unbegrenzt und durch Schlussüberschussanteile werde die jährliche Herabsetzung der Monatsrente abgemildert. Dies belege, dass Überschussanteile nach dem Regelwerk der Beklagten nicht ausschließlich den Versicherten und Rentnern zugewandt werde, sondern den Arbeitgebern, die für den Ausgleich der Leistungsherabsetzung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eintrittspflichtig sind. Hinzu komme die Leistungsherabsetzung von der auch seine Anwartschaften im Zeitraum vom 01.04.1981 bis zum 31.12.2001 betroffen seien. Ein Mittelrückfluss an die Arbeitgeber sei gerade nicht ausgeschlossen.
210Der Kläger meint, dass das Interesse der Beklagten, möglichst schnell die 7,5 % zu erreichen, sein Interesse am Werterhalt seiner Rente nicht überwiegen könne. Die Beklagte habe in den letzten 40 Jahren niemals eine Verlustrücklage in Höhe von 7,5 % der Deckungsrückstellung ausgewiesen. Außerdem werde die wirtschaftliche Lage der Beklagten als Arbeitgeberin wesentlich von versicherungstechnischen Entscheidungen der Beklagten als Pensionskasse beeinflusst. Die Beklagte habe gleichwohl Entscheidungsspielräume, wie man an der Anhebung der Vorstandsbezüge und der aktiven Mitarbeiter sehe. 1981 habe der Deckungsgrad der Verlustrücklage lediglich 1,1 % und 2001 nur 2.2 % betragen, ohne dass die gesunde wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in Frage gestellt worden sei. Im Übrigen seien in Folge der jüngeren niedrigen Tarifzinssätze die Überschüsse gestiegen, was aber seinen Verträgen mit 4 % Tarifzins nicht zu Gute gekommen sei. Betrachte man die Zuführungen zur Verlustrücklage in den relevanten Jahren 2016 bis 2019, so stelle man fest, dass diese Zuführungen immer deutlich höher waren als die satzungsgemäße Mindestzuführung von 5 % des jeweiligen Überschusses. Damit werde deutlich, dass eine Anpassung der Betriebsrenten die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten, ihre Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherheit der Arbeitsplätze nicht gefährden würde.
211Soweit die Beklagte behauptet, eine Erhöhung der Deckungsrückstellung sei aus biometrischen Gründen notwendig, bestreitet der Kläger dies mit Nichtwissen. Die biometrischen Umstände würden schon bei der Berechnung der Höhe der Deckungsrückstellung berücksichtigt. Tatsächlich sei die Lebenserwartung nach den Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes gesunken, und zwar sowohl für Frauen als auch für Männer.
212Zu den Fragen des Gerichts aus dem Beschluss vom 06.12.2023 trägt der Kläger u.a. wie folgt vor:
213Er ist der Ansicht, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Beklagte nicht anzuwenden sei, weil sie zugleich Arbeitgeberin und Pensionskasse sei. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG setze voraus, dass ein mittelbarer Durchführungsweg gewählt werde, d.h. gerade Zusagender und Durchführender der Zusage der betrieblichen Altersversorgung auseinanderfielen. Soweit die Beklagte vortrage, dass der Rentner von Rentenanpassungen der Pensionskasse profitiere, selbst wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse, sei dies gerade nicht denkbar, sofern Arbeitgeber und Pensionskasse - wie im vorliegenden Fall - identisch sind. Das Anpassungsrisiko wäre hier einseitig zu seinen Lasten verschoben. Der Beklagten bliebe § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als Ausnahmetatbestand auch nicht verwehrt. Sie könne eine Pensionskassenzusage erteilen, sofern eine andere Pensionskasse durchführender Versorgungsträger sei.
214Soweit er Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend mache solle, wenn diese die Ausnahmebestimmungen in ihrem Regelwerk i.S.v. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht richtig anwende, widerspreche dies dem Gedanken aus § 16 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift könne er direkt auf Anpassung klagen und müsse nicht ein Auskunftsbegehren vorschalten. Letztlich komme es darauf nicht an, denn die Vorgaben von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe weiterhin nicht dargelegt, in welcher Weise sie in ihrer Satzung und ihrem übrigen Bedingungswerk sichergestellt habe, dass sämtliche Überschussanteile, die auf den Rentenbestand entfallen, auch den Rentnern zugutekommen müssen. Stattdessen enthielten alle in Betracht kommenden Regelungen bestimmte Ausnahmetatbestände. Es fehle auch konkreten Regelungen zur sachgemäßen Zusammenfassung der Versicherungsverträge. Es sei nicht zu erkennen, in welcher Weise zwischen dem Rentnerbestand, also den Leistungsempfängern, und dem Anwärterbestand, also den aktiven Arbeitnehmern oder mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern, unterschieden werde. Eine solche Unterscheidung gebe es offensichtlich nicht.
215Die Erläuterung des Begriffes der "Verbesserung" der Leistungen in § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015 durch die Beklagte überzeuge nicht. Die Begrenzung auf den Anwärterbestand ergebe sich aus dem Regelwerk nicht. Und auch die "sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecke" seien in keiner Weise in Satzung 2015, AVB 2015 und TaB 2015 definiert. Dies alles zeige sich auch in der tatsächlichen Handhabung durch die Beklagte, wie z.B. zum Beispiel die Zuführung von Überschüssen zu einem Schlussüberschussanteilsfonds. Darüber hinaus sei jede andere Verwendung pauschal zugelassen.
216Die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" in § 15b Nr. 2 AVB 2015 widerspreche § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, der von "sämtlichen" Überschussanteilen spreche. Maßgeblich sei diese arbeitsrechtliche Vorschrift. Nichts Anderes gelte für die Ausnahmebestimmung, "soweit dies sachlich gerechtfertigt ist".
217Die vertraglichen Regelungen zur Überschussbeteiligung ergäben sich alleine aus Satzung 2015, AVB 2015 und TaB 2015, nicht aber aus den TGP der Beklagten. Diese würden weder wirksam einbezogen noch könnten die Rentner in irgendeiner Weise von diesen Kenntnis nehmen. Sie würden von der Beklagten nicht veröffentlicht und seien nicht zugänglich. Sie würden auch nicht von der Mitgliederversammlung beschlossen. Aufgrund der Anwendung von AGB-Recht sei keine wirksame Einbeziehung erfolgt. Die von der Beklagten angeführten Stellen in ihrem Regelwerk, welche die TGP zitierten, beträfen gerade nicht die Überschussbeteiligung.
218Unabhängig davon regelten die TGP neu in Ziffer 10 und TGP alt in Ziffer 12, dass die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für andere Zwecke verwandt werden könne. Außerdem würden ausdrücklich Versicherungsnehmer als Empfänger der Überschussbeteiligung genannt. Rentner seien aber keine Versicherungsnehmer. Hinzu komme, dass vorgesehen sei, dass Überschüsse auch in einem Schlussüberschussanteilsfonds eingebracht werden könnten. Soweit Schlussüberschussanteile aber ausschließlich zur Reduzierung des Leistungsherabsetzungsfaktors eingesetzt würden, sei eine Erhöhung der Rente ausgeschlossen. Nur die Ausgleichspflicht des Arbeitgebers werde gemindert. Die Rente bleibe im besten Fall unverändert lebenslang in genau gleicher Höhe. Dieser Aspekt gelte auch bei ihm für alle bis 2003 erworbenen Anwartschaften. Allein die Tatsache, dass sich die Beklagte in ihren TGP vorbehält, die Überschüsse nicht zur Erhöhung der laufenden Leistungen, sondern zur Minderung der 2003 beschlossenen Leistungsherabsetzung zu verwenden, zeige, dass gerade nicht sichergestellt sei, dass ab Rentenbeginn sämtliche Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt werden müssen. Eine Minderung der Herabsetzung der Rente sei keine Erhöhung der laufenden Leistungen der Rentner, sondern eine Leistung an die Arbeitgeber, um deren Eintrittspflicht zu mindern. § 16 BetrAVG aber solle gerade den Werterhalt der Rente sicherstellen.
219Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie die Überschüsse verursachungsorientiert verteile. Sie habe zwar dargelegt, dass sie in Tarif A neun Überschussgruppen und in Tarif B zwei Überschussgruppen gebildet habe. Sie habe aber nicht dargelegt, in welcher Weise die einzelnen Überschussgruppen überhaupt zur Erzielung der Überschüsse beigetragen haben. Außerdem ergebe sich, dass in den Jahren 2015, 2016 und 2017 eine Gesamtverzinsung oberhalb von 4 % erzielt worden sei, die ihm in Höhe des 4 % übersteigenden Prozentanteils hätte jährlich gutgeschrieben werden müssen. Gleiches gelte für 2018 und 2019 für den Teil seiner Rente, der auf ab 2004 gezahlten Beiträgen beruhe, bezogen auf einen Garantiezinssatz von 3%. Die Nichtgutschrift zeige, dass der Aktuar einen erheblichen Ermessensspielraum habe. Die Anwendung der 20 Jahre alten Empfehlung der BaFin führe im Übrigen dazu, dass die Rentner der Gruppen 1 und 2 nur dann Überschüsse erhielten, wenn das Kapitalergebnis aus allen - auch heutigen - Anlagen 4 % übersteige. Es würden daher gerade nicht sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse ermittelt und ausgeschüttet. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien nicht erfüllt. Hinzu komme die pauschale Reserve, welche die Beklagte bilde.
220Für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten im Rahmen von § 16 BetrAVG sei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Vereinen zurückzugreifen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie bei Anpassung der Betriebsrente des Klägers ihren Vereinszweck nicht mehr erfüllen könne. Sie habe auch die Zahl ihrer Betriebsrentner nicht vorgetragen. Da die Beklagte in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 - unstreitig - den gesamten Überschuss der Verlustrücklage zuführte, habe sie nicht ausreichend auf die Belange der Betriebsrentner Rücksicht genommen. Dies folge zunächst daraus, dass diese Zuführung ohne satzungsrechtliche Verpflichtung erfolgt sei. Hinzu komme, dass die Beklagte bis 2006 eine Verlustrücklage von 5 % für ausreichend erachtet habe. Aus welchem Grund die Beklagte diese auf 7,5 % erhöht habe, habe sie nicht dargelegt. Und selbst wenn ein solcher Vortrag gegeben werde, könne diese Erhöhung nicht zu Lasten der eigenen Betriebsrentner der Beklagten wirken, weil zwischen den Versicherten und den Betriebsrentnern zu unterschieden sei.
221Die angebliche Biometrierückstellung der Beklagten finde sich im Übrigen nicht in den Bilanzen, sondern sei nur in den Erläuterungen erwähnt. Ohnehin werde das Langlebigkeitsrisiko, auf welches zudem bei § 16 BetrAVG nicht abzustellen sei, bereits im versicherungsmathematischen Gutachten gemäß § 16 Nr. 1 Satzung 2015 berücksichtigt. Ohne die Biometrierückstellungen ausweislich der Geschäftsberichte und der Auflösung einer Barber-Rückstellung in 2021 wären ausreichend Gelder für die Versicherten vorhanden gewesen. Im Übrigen habe die Verzinsung der Beklagten ausweislich der Geschäftsberichte in 2016 4,32 %, in 2017 4,26 % und in 2018 3,37 % betragen. Es sei nicht zu ersehen, warum sie seine Betriebsrente nicht um monatlich 65,67 Euro habe anpassen können.
222Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen Bezug genommen.
223E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
224A.Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil die zulässigen Klageanträge des Klägers unbegründet sind.
225I.Die Klageanträge sind zulässig.
2261.Der Antrag zu 1) ist als Leistungsantrag zulässig. Er ist insbesondere streitgegenständlich hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger macht mit diesem Antrag für die Zeit vom 01.10.2019 bis zum 30.04.2023 eine monatlich um 65,67 Euro brutto höhere Betriebsrente, d.h. insgesamt die begehrten 2.823,81 Euro brutto geltend.
2272.Der Antrag zu 2) ist ebenfalls zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger mit diesem für die Zukunft monatlich wiederkehrend die Zahlung von weiteren 65,67 Euro brutto an Betriebsrente verlangt, was sich ohne weiteres aus der Antragsfassung ergibt, wonach monatlich 1.392,30 Euro brutto abzüglich unstreitig gezahlter 1.326,63 Euro brutto verlangt werden. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Der Besorgnis der Nichterfüllung bedarf es dabei - unabhängig davon, dass diese Besorgnis hier aufgrund der Nichtzahlung und Ablehnung der Forderung durch die Beklagte gegeben ist - anders als bei § 259 ZPO nicht (BAG 14.03.2023 - 3 AZR 175/22, juris Rn. 13). Der Antrag ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil klar ist, zu welchem Zeitpunkt die monatliche Zahlung der geltend gemachten Betriebsrentendifferenz begehrt wird. Der Kläger verlangt die Zahlung der geltend gemachten Betriebsrentendifferenz monatlich nachschüssig am jeweils Monatsletzten, was er auf Nachfrage der Kammer im Termin am 24.04.2024 klargestellt hat.
228II.Die Klageanträge sind unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist die Ausgangsbetriebsrente des Klägers von monatlich 1.326,63 Euro brutto zum Stichtag 01.10.2019 um monatlich 65,67 Euro brutto zu erhöhen. Eine solche rechtliche Verpflichtung der Beklagten ergibt sich nicht aus der in § 16 Abs. 1 BetrAVG normierten Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten. Die Vorschrift findet gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anwendung. Ob ein solcher Anspruch auch ausscheidet, weil einer Anpassungsverpflichtung zum 01.10.2019 durch die Beklagte wirtschaftliche Belange i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegenstehen, bleibt offen.
2291.Den Anpassungsbedarf hat der Kläger ausgehend von der im Vergleich vom 19./21.06.2020 vereinbarten Ausgangsrente von 1.326,63 Euro brutto auf der Basis des zum Anpassungsstichtags 01.10.2019 veröffentlichten (vgl. BAG 23.02.2021 - 3 AZR 15/20, juris Rn. 62) Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2015 (veröffentlicht im Februar 2019 - s. BAG 13.10.2020 - 3 AZR 246/20, juris Rn. 74) zutreffend ermittelt. Unter Zugrundelegung der Indexwerte der Monate die die dem Beginn des maßgeblichen Anpassungszeitraums und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen (BAG 23.02.2021 - 3 AZR 15/20, juris Rn. 62) hat der Kläger den Anpassungsbedarf in Höhe von monatlich 65,67 Euro brutto zutreffend ermittelt. Darüber besteht kein Streit.
2302.Die Beklagte ist nicht verpflichtet, diesen Anpassungsbedarf gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zu Gunsten des Klägers ab dem 01.10.2019 auszugleichen, weil diese Vorschrift gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anwendung findet.
231a)§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG setzt voraus, dass die betriebliche Altersversorgung u.a. über eine Pensionskasse i.S.d. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, und dass weiter ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Das vor der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 31.12.2015 bestehende Tatbestandsmerkmal, wonach bei der Berechnung der garantierten Leistung der nach der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV vom 06.05.1996, BGBl. I S. 670) festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird, ist keine Voraussetzung mehr.
232aa)§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen Fassung verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen EU-Recht. Der Kläger macht geltend, dass die Neuregelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das EU-Mobilitäts-Umsetzungsgesetz erfolgt sei. Dieses habe der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie gedient. Da sich die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 1a BetrAVG auf die Neuregelung im EU-Mobilitäts-Umsetzungsgesetz beziehe, liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot in Art. 7 Abs. 2 der EU-Mobilitätsrichtlinie vor. Dies ist nicht der Fall. Die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 03.05.2022 (- 3 AZR 408/21, juris Rn. 30 ff., 56 ff.) ausführlich begründet und im insbesondere im Einzelnen ausgeführt, warum kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 7 Abs. 2 EU-Mobilitäts-Richtlinie vorliegt. Diese Argumentation macht die erkennende Kammer sich zu eigen. Die Ausführungen des Klägers in diesem Verfahren führen zu keinem anderen Ergebnis.
233bb)§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist anwendbar, auch wenn der Kläger ehemaliger Arbeitnehmer und Betriebsrentner der Beklagten ist, welche zugleich die Pensionskasse ist, über welche seine hier streitgegenständliche Versorgung durchgeführt wird. Die Identität von Arbeitgeberin und Pensionskasse ändern an der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nichts. Dies ergibt die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung.
234(1)Zutreffend ist, dass die Beklagte dem Kläger mit der Anmeldung bei ihr als Pensionskasse aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Regelungen ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt hat. Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) und diese Beiträge in eine Pensionskasse einzahlt, die nach § 1b Abs. 3 BetrAVG ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist (BAG 03.06.2020 - 3 AZR 166719, juris Rn. 40). Es handelt sich dabei typischerweise um einen externen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung mit der Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
235Nach dieser Vorschrift steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Die Einstandspflicht bzw. der Verschaffungsanspruch sind darauf gerichtet, die Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Sie betrifft Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt auch dann, wenn die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werden (BAG 14.03.2023 - 3 AZR 197/23, juris Rn. 19 f.)
236(2)Diese gesetzliche Konzeption ändert nichts daran, dass bei dem Zusammenfall von Pensionskasse und Arbeitgeberin in einer Person wie hier, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zur Anwendung kommt. Die Vorschrift stellt ausweisliche ihres Wortlauts zumindest nicht ausdrücklich darauf ab, dass der Arbeitgeber die zugesagte Versorgung über eine Pensionskasse durchführt, was für eine notwendige Personenverschiedenheit von Arbeitgeberin und Pensionskasse als Tatbestandsvoraussetzung sprechen könnte. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG setzt voraus, dass "die betriebliche Altersversorgung" u.a. über eine Pensionskasse durchgeführt wird. So ist bereits der Ausnahmetatbestand in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG anders formuliert und setzt voraus, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen um jährlich wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Richtig ist, dass Zusagender der betrieblichen Altersversorgung immer der Arbeitgeber ist. Wenn aber anders als in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG der Begriff des Arbeitgebers nicht ausgeführt wird, spricht dies zunächst dagegen, im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Arbeitgeber und Pensionskasse personenverschieden sein müssen. Unabhängig davon ist die Beklagte Arbeitgeberin des Klägers gewesen, so dass auch sie betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt hat, nämlich über sich selbst als Pensionskasse. Nichts Anderes verlangt § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.
237Für die hier vertretene Auslegung sprechen Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Zielsetzung der Bestimmung ist es die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Das Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind (BT-Drs. 13/8011 S. 73). Um Arbeitgebern, die sich der versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse bedienen, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit wie in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG angesprochen zu gewährleisten, sollte die Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ferner dann entfallen, wenn bei Durchführung der betrieblichen Alterssicherung über Direktversicherungen oder Pensionskassen sämtliche Überschussanteile den Rentnern uneingeschränkt und unabdingbar zur Erhöhung ihrer Renten zur Verfügung gestellt werden. Da nach dem VAG nur vorsichtig kalkulierte Renten vertraglich zugesagt werden dürften, seien die "Zinsdynamik" und die aufgrund dessen erwirtschafteten Überschüsse nach dem Erkenntnisstand im Jahre 1997 eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex (vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 73). Richtig ist, das § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG insbesondere für externe Durchführungswege über § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hinaus geschaffen wurde. Dies könnte dafürsprechen, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bei Personenidentität von Arbeitgeberin und Pensionskasse nicht anzuwenden. Anderseits ist der tragende Grund für die Ausnahme in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gerade auch in einem solchen Fall gegeben. Die Beklagte als Arbeitgeberin führt die Versorgungszusage des Klägers über sich als Pensionskasse nach den gleichen Regularien durch wie jede andere Pensionskasse. Die angenommene "Zinsdynamik" als gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem damaligen Lebenshaltungsindex besteht auch in einem solchen Fall. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer entscheidend dafür, keinen Unterschied zu machen und dagegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bei Personenidentität von Arbeitgeberin und Pensionskasse nicht anzuwenden. Der gesetzgeberische Zweck wird auch in einem solchen Fall erreicht. Dies spricht gegen eine telelogische Reduktion der Vorschrift. Richtig ist, dass Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches SGB und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) davon ausgegangen ist, dass seine Annahme im Jahr 1974, Pensionskassen seien durch die Finanzaufsicht und die gesetzlichen Anlagevorschriften ausreichend gesichert, durch ökonomische Entwicklungen wie das langanhaltende Niedrigzinsumfeld überholt war. Er hat deshalb den Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) auf Betriebsrenten ausgedehnt, die von Pensionskassen durchgeführt würden und zugleich die Einstandspflicht des Arbeitgebers auch in solchen Fällen bekräftigt (BT-Drs. 19/19037 S. 55 f.; BAG 14.03.2023 - 3 AZR 197/22, juris Rn. 20). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang aber keine Änderungen an § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorgenommen. Auch dies spricht dagegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in einem Fall wie dem vorliegenden aus telelogischen Gründen unangewendet zu lassen.
238Der Gesetzgeber ist vielmehr im Jahre 2015 in der Gesetzesbegründung zum EU-Mobilitätsgesetz zur Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG davon ausgegangen, dass mit der Änderung bewirkt werde, dass die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG bereits dann entfalle, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse organisiert werde und diese Einrichtungen sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der Betriebsrenten verwende. In diesem Fall entfalle somit die Anpassungsprüfungspflicht ausnahmslos für alle [Hervorhebungen durch das Gericht] bestehenden und künftigen Zusagen, die über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt werden. Damit erhielten die betroffenen Arbeitgeber die notwendige Planungssicherheit, ohne die der angestrebte weitere Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung gefährdet wäre (BT-Drs. 18/6283, S. 13). Dies belegt, dass der in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Gesetzeszweck umfassend für alle Versorgungszusagen über eine Pensionskasse verwirklicht werden soll. Damit ist es zur Überzeugung der Kammer nicht vereinbar, einzelne Arbeitgeber, wie die Beklagte von dem Anwendungsbereich der Bestimmung auszunehmen, nur, weil sie zugleich Arbeitgeberin und Pensionskasse ist. Der Umstand, dass die Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in einem solchen Fall kaum zum Tragen kommt, liegt daran, dass der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit einer Pensionskasse eingegangen ist und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für § 16 Abs. 1 BetrAVG maßgeblich ist. Wenn die vom Gesetzgeber bei § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG angenommene "Zinsdynamik" der Anpassung jetzt nach dem Verbraucherpreisindex gleichwertig sein soll, besteht kein Anlass für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.
239b)Die weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist erfüllt. Das Regelungswerk der Beklagten schreibt vor, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Hiervon geht die erkennende Kammer anders als das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 17.02.2021 - 6 Sa 240/19, nicht veröffentlicht) aus.
240aa)Das Gesetz setzt voraus, dass die in der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen aufgrund einer vertraglichen Regelung bei Beginn der Betriebsrentenleistungen, dem Eintritt des Versorgungsfalls, unabdingbar rechtlich feststehen. Dazu reicht es aus, wenn eine dahingehende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse besteht (BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18, juris Rn. 58). Maßgeblich ist die Rechtslage bei Eintritt des Versorgungsfalls (BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18, juris Rn. 59 ff.). Dies ist hier 01.10.2016.
241Da es alleine auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls ankommt, ist es unerheblich, ob sich die Beklagte als Pensionskasse in ihrer tatsächlichen Handhabung an die rechtlichen Vorgaben hält. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betriebsrentner als Versicherter und Bezugsberechtigter gemäß § 328 Abs. 1 BGB die Rechte nach den Versicherungsbedingungen gegenüber der Pensionskasse durchsetzen kann. Gleiches gilt, wenn dem Betriebsrentner gesetzliche Ansprüche zur Seite stehen, die er gegenüber der Pensionskasse durchsetzen kann. (BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18, juris Rn. 69; 89 ff.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist es diesem - ggfs. unter Zuhilfenahme der von der Beklagten angeführten Auskunftsansprüche (vgl. insoweit z.B. BGH 11.02.2015 - IV ZR 213/14, juris Rn. 24; zum Ganzen auch MüKoVVG/Heiss, 3. Aufl. 2024, § 153 Rn. 66 ff.) - auch nach Renteneintritt möglich, seine Rechte als Versicherungsnehmer der Beklagten gegenüber geltend zu machen. Dies ist im Übrigen ein anderer Streitgegenstand als die hier begehrte Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.10.2019. Richtig ist, dass der Kläger als Betriebsrentner nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, sondern dessen Mitgliedschaft bei der Beklagten gemäß § 4 Nr. 2 f Satzung 2015 bzw. § 6 Nr. 1 Satzung 2015 mit Eintritt des Versicherungsfalls endet. Das Bundesarbeitsgericht hat indes nicht auf die Mitgliedschaft in der Pensionskasse abgestellt, sondern auf die Eigenschaft als Versicherungsnehmer. Diese hat der Kläger mit dem Leistungsfall nicht verloren. Vielmehr bestimmt § 7 Abs. 2 AVB 2015, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Ende der Mitgliedschaft nur dann endet, wenn keine Kassenleistungen bezogen werden. Werden Kassenleistungen bezogen, wie es bei dem Kläger der Fall ist, endet das Versicherungsverhältnis erst, wenn kein Anspruch auf Kassenleistungen mehr besteht. Der Kläger ist mithin, solange er Kassenleistungen von der Beklagten bezieht, deren Versicherungsnehmer und hat alle aus diesem Rechtsverhältnis folgenden Ansprüche. Insbesondere kann er aus diesem Versicherungsverhältnis gegenüber der Beklagten eine vertragswidrige Verwendung von Überschüssen geltend machen. Es mag sein, dass der Kläger dazu ggfs. zunächst auf Auskunftsansprüche gegenüber der Beklagten verwiesen ist, um seine Rechte erfolgreich durchzusetzen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird damit die Konzeption von § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht verlassen oder umgangen. Richtig ist, dass er - wenn keine Ausnahmebestimmung eingreift - unmittelbar auf Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG klagen kann. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG knüpft als Ausnahmebestimmung aber an eine besondere versicherungsrechtlich gesicherte Vertragsposition an. Wenn diese gegeben ist, dann ist es folgerichtig, auf die Mechanismen für deren Durchsetzung abzustellen, um die Ausnahmebestimmung eingreifen zu lassen. Ein Wahlrecht zwischen Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG und der Ausnahmebestimmung aus § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Jede Bestimmung ist vielmehr nach ihren eigenen Voraussetzungen zu prüfen. Für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genügt die bei Eintritt des Versorgungsfalls vertragsrechtlich verbürgte Rechtsposition. Auf die vom Kläger angeführten tatsächlichen Beispiele zur angeblich fehlerhaften Überschussverwendung seitens der Beklagten kommt es mithin nicht an (vgl. insoweit auch BAG 03.06.2020 - 3 AZR 166/19, juris Rn. 87).
242bb)Das bei Eintritt des Versorgungsfalls des Klägers am 01.10.2016 geltende Regelwerk umfasst nicht nur die Satzung 2015, die AVB 2015 und die TaB 2015, sondern auch die TGP neu und alt. Dieses sind wirksam Teil der zu Gunsten des Klägers am 01.10.2016 geltenden Versorgungsregelung geworden.
243(1)Die TGP sind als Bestandteil der Versorgungsregelung mit dem Kläger vereinbart. Es muss deutlich werden, dass auch die TGP Teil der Versorgungsregelung sind, was z.B. durch Bezugnahmen in den AVB erfolgen kann (vgl. dazu BAG 03.05.2022 - 3 AZR 374/21, juris Rn. 24). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Richtig ist, dass in § 1 Nr. 4 Satzung 2015 ausgeführt ist, dass die Beklagte Pensionszahlungen nach Maßgabe der Satzung, der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen gewährt. Die Technischen Geschäftspläne sind hier nicht ausdrücklich genannt. Sie sind gleichwohl vereinbarter Teil des dem Kläger zugesagten Versorgungsversprechens. Es bedarf dazu auch keines Rückgriffs auf veraltete Satzungsbestimmungen, zumal ohnehin maßgeblich die am 01.10.2016 geltende Satzung 2015 ist. Die Geltung der Technischen Geschäftspläne wird in den AVB 2015 allgemein vorausgesetzt. Die ergibt sich zunächst aus § 24 AVB 2015 der Bestimmung über die Alterspension. Hier ist zunächst geregelt, dass Höhe der Alterspension sich aus dem Versicherungsschein i.V.m. den TaB ergibt (§ 24 Nr. 3 AVB 2015). Für die Höhe der vorgezogenen Alterspension wird für den versicherungsmathematischen Kürzungsfaktor für Leistungen, die auf Beitragszahlungen nach dem 31.12.2003 beruhen, für den Kürzungsprozentsatz auf den Technischen Geschäftsplan abgestellt. Dies belegt, dass auch dieser Teil des Versorgungsversprechens ist, denn nach diesem bestimmt sich bei der vorgezogenen Alterspension der Kürzungsfaktor als eine maßgebliche Größe der Höhe der Betriebsrentenleistung. Richtig ist, dass die Bezugnahme hier nur für Leistungen erfolgt, die auf Beitragszahlungen nach dem 31.12.2003 beruhen. Dabei bleibt es in den AVB indes nicht. So erfolgt z.B. bei dem Versorgungsausgleich gemäß § 29 AVB 2015 die Reduzierung der Anwartschaft ganz allgemein nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans. Nichts Anderes gilt für den Wert der Anwartschaft der ausgleichsberechtigten Person. Aber auch im Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Bestimmung § 15 b AVB 2015, der die Überschussbeteiligung regelt, ist der Technische Geschäftsplan angesprochen. So hat der Aktuar gemäß § 15 b Nr. 4 AVB 2015 bei dem Vorschlag über die Beteiligung an den Bewertungsreserven die Regelungen im Technischen Geschäftsplan zu berücksichtigen. Richtig ist, dass dies die Frage der Bewertungsreserven und nicht diejenige der Beteiligung am Überschuss, welche in § 15 b Nrn. 1, 2 AVB 2015 geregelt ist, betrifft. Beide sind aber miteinander verzahnt, wie § 15 b Nr. 1 letzter Satz AVB 2015 zeigt. Und auch § 16 Nr. 3 Satzung 2015, die maßgebliche Bestimmung der Satzung 2015 für die versicherungsmathematische Prüfung und die Bildung der Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen spricht Regelungen im Geschäftsplan an, auch wenn nicht ausdrücklich vom Technischen Geschäftsplan gesprochen wird. So soll gemäß § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015 die Rückstellung nach "geschäftsplangemäßen" Grundsätzen verwandt werden. Angesprochen sind zudem die sonstigen "geschäftsplangemäßen" Zwecke. Unter diesen Begriff fällt ganz allgemein auch ein Technischer Geschäftsplan, zumal die anderen Bestimmungen (Satzung, AVB und TaB) in § 1 Nr. 4 Satzung 2015 nicht als Geschäftsplan bezeichnet, sondern schlicht aufgezählt werden. Wenn im Übrigen an mehrfacher Stelle - wie oben ausgeführt - in den AVB 2015 der Technisches Geschäftsplan im Zusammenhang mit der Höhe der Betriebsrente angesprochen ist, ist bei der gebotenen objektiven Auslegung auch in § 16 Nr. 3 Satzung 2015 mit "geschäftsplangemäßen" Zwecken bzw. "geschäftsplangemäßer" Verwendung der jeweilige Technische Geschäftsplan gemeint und einbezogen.
244(2)Soweit der Kläger einwendet, dass die TGP nicht veröffentlich werden, trifft dies zu, ist aber unerheblich. Das Erfordernis der zumutbaren Kenntnisnahme i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB gilt nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht bei der Anwendung auf Arbeitsverträge. Die Bestimmung ist im Wege der zweckentsprechend erweiternden Auslegung - teleologische Extension - auf das Verhältnis zwischen Versorgungsberechtigten und Versorgungsträgern, über die - wie hier - betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, anzuwenden (BAG 03.05.2022 - 3 AZR 374/21, juris Rn. 25).
245cc)§ 16 Nr. 3 Satzung 2015 i.V.m. § 15 b AVB 2015 i.V.m. den TaB A und B i.V.m. den TGP neu und alt erfüllen die gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erforderliche Voraussetzung, dass ab Rentenbeginn "sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden" Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies steht vertraglich zu Gunsten des Klägers fest.
246(1)Hierbei ist im Einzelnen von folgenden Grundsätzen auszugehen:
247(1.1)Versicherungsrechtlich steht nach § 153 VVG dem Versicherungsnehmer eine Überschussbeteiligung zu, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Was davon im Innenverhältnis dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten, d.h. hier dem Kläger als Versorgungsberechtigten, zusteht, kann zwischen diesen vertraglich geregelt werden. Eine solche Vereinbarung entfaltet dann im Rahmen allgemeiner versicherungsrechtlicher Grundsätze auch Wirkung gegenüber dem Versicherer. Dies folgt schon daraus, dass nach § 171 Satz 1 VVG u.a. von § 153 VVG zum Nachteil der versicherten Person nicht abgewichen werden darf (BAG 03.06.2020 - 3 AZR 166/19, juris Rn. 83).
248(1.2)Die Überschussbeteiligung ist nach § 139 Abs. 1 VAG dem Versicherten entweder unmittelbar zuzuteilen oder in der Bilanz in eine Rückstellung zur Beitragsrückerstattung einzustellen. Die dort eingestellten Beträge sind grundsätzlich für die Überschussbeteiligung zu verwenden (§ 140 Abs. 1 VAG). Die Zuführung zur Rückstellung der Beitragsrückerstattung und die Verwendung der Mittel dieser Rückerstattung muss angemessen sein, andernfalls liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand vor (§ 140 Abs. 2 Satz 1 VAG), was ein Eingreifen der BaFin als Aufsichtsbehörde ermöglicht (§ 298 Abs. 1 Satz 1 VAG). Eine Überschussbeteiligung kommt aber nur insoweit in Betracht, als die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist. Das ergibt sich aus § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VAG. Danach hat der gemäß § 141 Abs. 1 VAG zu bestellende verantwortliche Aktuar einen Vorschlag für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen. Dabei hat er die Erfüllbarkeit der bestehenden Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BAG 03.06.2020 - 3 AZR 166/19, juris Rn. 84).
249(1.3)Die Überschussanteile müssen zudem gerade dem Rentenbestand zugeordnet sein. Das erfordert zunächst eine sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge, denen die Überschussanteile zugeordnet sind und innerhalb der Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag. Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18, juris Rn. 71).
250Es ist dabei zulässig, dass mehrere Versicherungsverträge zu Abrechnungs- oder Gewinnverbänden bzw. Bestandsgruppen zusammengefasst werden, denen jeweils Überschussanteile zugerechnet sind. Das Gesetz verlangt, dass die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile dem Betriebsrentner zustehen müssen. Entscheidend ist also nicht, welche Überschussanteile auf die einzelne Versicherung des Betriebsrentners entfallen, sondern welche auf den Bestand entfallen. Das entspricht auch dem Charakter von Versicherungsverträgen, die gerade darauf beruhen, dass die Versicherung ein Risiko übernimmt und auf mehrere durch die gleiche Gefahr bedrohte Personen verteilt und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18, juris Rn. 73).
251Die Zusammenfassung muss verursachungsorientiert im versicherungsrechtlichen Sinn erfolgen und eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt sein, die dessen rechnerischen Anteil am zusammengefassten Bestand entspricht. Durch die gesetzlich zulässige Zusammenfassung darf nicht der Bezug zum einzelnen Versicherungsvertrag verloren gehen. Das Gesetz stellt auf den Bestand ab, dem die Rente zugehört. Denn es ist sicherzustellen, dass nicht Gelder, die der betrieblichen Altersversorgung gerade des einzelnen Betriebsrentners dienen, ihm hinsichtlich der Überschussbeteiligung entzogen werden, ihm aber gleichwohl der auf seine eigene Versorgungszusage zugeschnittene Anspruch auf Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgeht (BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18, juris Rn. 74 f.).
252Feststehen muss deshalb, dass nur solche Versicherungsverträge miteinander verbunden werden, die einen engen Bezug gerade zur Versicherung des jeweiligen Betriebsrentners haben. Dieser Bezug kann nur anhand der Verursachung im versicherungstechnischen Sinne geprüft werden. Allein darin liegt ein sachgemäßes Kriterium zur Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge. Das erfordert zwar keine verursachungsgerechte Zusammenfassung von Versicherungsverträgen, wohl aber eine verursachungsorientierte Zusammenfassung i.S.v. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG. Denn mit anderen Verfahren der Zusammenfassung - seien sie auch vergleichbar und angemessen i.S.v. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VVG - wird der betriebsrentenrechtlich nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt (BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18, juris Rn. 76).
253Versicherungsverträge dürfen dabei nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasst werden, soweit sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben (BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18, juris Rn. 77).
254(2)Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Dies ergibt die Auslegung von § 16 Nr. 3 Satzung 2015 i.V.m. § 15 b AVB 2015 i.V.m. den TaB A und B i.V.m. den TGP neu und alt unter Berücksichtigung der weiteren dargestellten Anforderungen.
255(2.1)Die genannten Bestimmungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. z.B. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 623/98, juris Rn. 25) objektiv auszulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 21.11.2023 - 3 AZR 44/23, juris Rn. 15).
256(2.2)Auszugehen ist zunächst von § 16 Satzung 2015. Soweit gemäß § 16 Nr. 2 Satzung 2015 vor der Bildung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattung eine Verlustrücklage zu bilden ist, ist dies unschädlich, weil maßgeblich erst derjenige Überschuss ist, der sich nach der Zuführung zur Verlustrücklage ergibt (BAG 03.06.2020 - 3 AZR 166/19, juris Rn. 79 f.). Unstreitig war die gemäß § 16 Nr. 2 Satzung 2015 vorgesehene Rücklage in Höhe von 7,5 % der Deckungsrückstellung nicht erreicht. Daraus, dass die Beklagte gemäß § 16 Nr. 2 Satzung 2015 mindestens 5 % des Überschusses der Verlustrücklage zuführen durfte, war sie satzungsmäßig auch berechtigt, darüber hinauszugehen - was unstreitig erfolgt ist - bis die Verlustrücklage erreicht ist - was unstreitig - (noch) nicht der Fall war. Die Frage, ob dies im Rahmen der eröffneten Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ggfs. schädlich ist, ist an dieser Stelle unerheblich.
257Richtig ist, dass § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015 vorschreibt, dass die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife verwandt werden kann. Zunächst ist als erstes die Erhöhung der Leistungen angesprochen. Soweit danach von Verbesserungen der Leistungen gesprochen wird, ist dies für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unschädlich. Denn für die Auslegung kommt es darauf an, ob sich der Sinn der fraglichen Regelung anhand eines versicherungsmathematischen Sprachgebrauchs bzw. juristischen Sprachgebrauchs eindeutig ermitteln lässt (BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 374/21, juris Rn. 39; BAG 26.10.2016 - 5 AZR 168/16, juris Rn. 23). So spricht der Gesetzgeber z.B. in § 1 b Abs. 5 Nr. 1 BetrAVG von der Verwendung der Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistungen. Dies betrifft in dieser Vorschrift primär die Anwartschaft, weil die Frage der Unverfallbarkeit bei Entgeltumwandlung geregelt ist. Auf den Anwartschaftszeitraum ist der Begriff aber nicht beschränkt, wie die Beklagte meint. Dies belegt § 16 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 BetrAVG, wonach diese Vorschrift bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung nicht anzuwenden ist, mithin der Rentenzeitraum betroffen ist (vgl. insoweit Höfer, BetrAVG, EL 13, August 2012, § 1b Rn. 406). Dies ändert aber nichts daran, dass der Begriff bedeutet, dass die Überschüsse dem Arbeitnehmer ungeschmälert zu Gute gebracht werden müssen (vgl. ebenfalls Höfer, BetrAVG, EL 13, August 2012, § 1b Rn. 406). Im Ergebnis gilt nichts Anderes für § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG. Maßgeblich ist hier zur Überzeugung der Kammer die Verzahnung mit und Einbettung der Satzungsbestimmung in den Geschäftsplan, der hier - wie ausgeführt - den jeweiligen Technischen Geschäftsplan meint. Die Erhöhung bzw. Verbesserung der Leistungen erfolgen nach § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015 nicht isoliert, sondern alleine nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen. Und auch sonstige Zwecke sind nur solche des Geschäftsplans. Im Übrigen sind Leistungen, die keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind, wie z.B. ein Sterbegeld, nicht vorgesehen. Und unabhängig davon darf jegliche Überschussverwendung nur nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen erfolgen.
258Diese sind zur Überzeugung der Kammer indes eindeutig und schließen eine Verwendung des Überschusses zu etwas Anderem als zur Erhöhung der laufenden Renten aus. Ziffer 10.1. Satz 2 TGP neu und Ziffer 12.1 Satz 2 TGP alt legen für die hier relevanten Tarife A und B fest, dass die der Rückstellung für Beitragsüberschüsse zugewiesenen Beiträge ausschließlich für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt sind. Durch das Wort "ausschließlich" wird die Exklusivität der Verwendungsmöglichkeit auch i.S.v. § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015 eindeutig festgelegt. Soweit der Kläger rügt, dass die Überschussbeteiligung gemäß Ziffer 10.1. Satz 2 TGP neu und Ziffer 12.1 Satz 2 TGP alt den Versicherungsnehmern zusteht und er nach Rentenbeginn ein solcher nicht mehr sei, trifft dies nicht zu. Wie ausgeführt, ist der Kläger gemäß § 7 AVB 2015 bei Leistungsbezug auch nach Rentenbeginn weiterhin Versicherungsnehmer der Beklagten. Richtig ist, dass der Begriff "Versicherungsnehmer" sowohl die Rentner als auch die Anwärter erfasst. Dies ist unschädlich, weil die Beklagte aufgrund allgemeiner rechtlicher Vorgaben, die einen entsprechenden Anspruch der Betriebsrentner begründen, verpflichtet ist, die Überschussanteile gleichmäßig auf Anwärter und Rentner zu verteilen. Das folgt aus § 138 Abs. 2 VAG (BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18, juris Rn. 88).
259Die weiteren in den TGP neu und TGP alt genannten Ausnahmen sind ebenfalls unschädlich. Der Verwendungsvorbehalt, der jeweils in Ziffer 10.1. Satz 3 TGP neu und Ziffer 12.1 Satz 3 TGP alt vorgesehen ist, betrifft die gesetzlich vorgeschrieben Konstellation aus § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG. Damit werden aber nur gesetzliche Vorgaben wiederholt, die letztlich bereits der Bejahung eines Überschusses entgegenstehen. Eine Überschussbeteiligung kommt nämlich - wie ausgeführt - nur insoweit in Betracht, als die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist. Nichts Anderes stellt der Verwendungsvorbehalt in Ziffer 10.1. Satz 3 TGP neu und Ziffer 12.1 Satz 3 TGP alt sicher. Der Umstand, dass eine Wiedergabe von § 140 Abs. 1 Satz 3 VAG fehlt, ist ebenfalls unschädlich, weil - wie noch auszuführen sein wird - die Überschüsse ohnehin verursachungsorientiert zu verteilen sind. Soweit der Kläger rügt, dass u.a. gemäß Ziffer 12.2.1 Absatz 2 TGP alt laufende Überschussanteile zur Minderung einer Beitragsherabsetzung verwandt werden können, ist auch dies unschädlich. Es handelt sich weiterhin um eine Erhöhung der laufenden Renten, soweit der Rentenbestand betroffen ist. Dies folgt daraus, dass die satzungsgemäß zutreffend herabgesetzte Rente die dem Betriebsrentner nach dem Pensionskassenversorgungswerk nur noch zustehende Betriebsrente ist. Diese wird erhöht. Die Verteilung der Schlussüberschussanteile betrifft hier die Anwartschaftsphase und nicht die laufenden Renten, d.h. den Zeitraum ab Rentenbeginn, auf den es für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ankommt. Unabhängig und selbständig tragend werden die Schlussüberschussanteile ebenfalls verursachungsgerecht den einzelnen Verträgen zugeordnet (Ziffer 10.2.2 Satz 3 TGP neu und Ziffer 12.2.2 Satz 3 TGP alt). D.h. selbst wenn auch der Rentenbestand betroffen wäre, änderte dies nichts daran, dass der Schlussüberschussanteil verursachungsgerecht zur Erhöhung der laufenden Renten führte.
260Die weiteren Regelungen in § 16 Nr. 3 Satzung 2015 und in § 15 b Nr. 2 AVB führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Ausnahmebestimmung in § 16 Nr. 3 Satz 4 Satzung 2015 nimmt auf § 56a VAG Bezug. Es geht in diesem Zusammenhang um die Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten. Hier ist nichts Anderes gemeint als der gesetzliche Vorbehalt gemäß § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG, der aus den gleichen Gründen, wie oben angeführt, unschädlich ist. § 140 Abs. 1 VAG entspricht § 56b Abs. 1 VAG in der Fassung vom 3.4.2013. Dieser wiederum entsprach inhaltlich unverändert der Vorgängerregelung in § 56a Abs. 3 VAG aF (vgl. Göertz in Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 6. Aufl. 2019, § 140 Rn. 1). Die Satzung 2015 ist gemäß § 21 Satzung 2015 allerdings am 01.11.2015 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt (ab dem 01.04.2015) galt bereits § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG und § 56a VAG hatte noch - bis zum 31.12.2015 (vgl. den jeweiligen Fassungsnachweis bei juris) einen anderen Inhalt. Dieser hatte indes mit einer Ausnahmeregelung, so wie sie textlich in § 16 Nr. 3 Satz 4 Satzung 2015 verortet ist, nichts zu tun. Und selbst wenn, handelte es sich auch dann nur um gesetzliche und versicherungsrechtliche Ausnahmebestimmungen, die der von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG geforderten exklusiven Verwendung des Überschusses nicht entgegenstünden. Zutreffend ist indes, dass die Ausnahme in § 16 Nr. 3 Satz 4 Satzung 2015 so zu verstehen ist wie in § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG. Dafür sprechen auch die mit § 16 Nr. 3 Satzung 2015 - wie oben ausgeführt - verzahnten Regelungen in den TGP neu und alt. Dieses sehen indes als Ausnahmebestimmung im Interesse der Versicherten eine solche vor, die § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG entspricht. Im Hinblick auf die dynamische Verweisung auf § 56a VAG in § 16 Nr. 3 Satz 4 Satzung 2015 ist hier ersichtlich die materielle Bestimmung von 140 Abs. 1 Satz 2 VAG gemeint, die § 56a Abs. 3 VAG aF entspricht. Nichts Anderes gilt dafür, dass § 15 b Nr. 2 AVB vorschreibt, dass die in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellten Mittel grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung innerhalb des jeweiligen Überschussverbandes verwendet werden dürfen. Die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" zeigt, dass es Ausnahmen gibt. Hinzu kommt, dass in einzelnen Versicherungsjahren eine Zuteilung von Überschüssen entfallen kann, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Aus dem Zusammenhang mit § 16 Nr. 3 Satzung 2015 und insbesondere mit den maßgeblich ergänzend heranzuziehenden TGP neu und alt folgt, dass auch hier sachlich gerechtfertigt nur Ausnahmen i.S.d. TGP neu und alt sind, d.h. in den unschädlichen Fällen des § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG. Bei Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ein eindeutiges Auslegungsergebnis.
261(2.3)Die Überschussanteile werden zudem gerade dem Rentenbestand zugeordnet. Die dazu erforderliche verursachungsorientierte Zusammenfassung im versicherungsrechtlichen Sinne ist für die hier maßgeblichen Tarife A und B erfolgt. Es ist eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt, die dessen rechnerischen Anteil am zusammengefassten Bestand entspricht. Es werden in den Gewinnverbänden Versicherungsverträge mit gleichen Merkmalen hinsichtlich Risiko sowie Zins, Biometrie (nach sog. Sterbetafeln) und Kosten zusammengefasst (vgl. BAG 03.05.2022 - 3 AZR 408/21, juris Rn.26). Im Einzelnen gilt Folgendes:
262Die im o.g. Sinne geforderte verursachungsorientierte Zusammenfassung der Versicherungsverträge in Gewinnverbände ist zunächst im Regelungswerk der Beklagten klar vorgeschrieben. So schreibt § 16 Nr. 5 Satzung 2015 ausdrücklich vor, dass die Verwendung von Überschüssen für die selbständig gebildeten Abteilungen des Sicherungsvermögens (Anlagestock) im Rahmen eigenständiger Überschussverbände jeweils gesondert zu erfolgen. Es werden mithin eigenständige Überschussverbände gebildet. Die weitere Ausgestaltung dieser Vorgabe erfolgt in den AVB. Zunächst ergibt sich die bereits genannte Aufteilung in Gewinnverbände aus § 15 b Nr. 1 Satz 2 AVB. Dies wird dann in § 15 b Nr. 2 AVB im Einzelnen ausgestaltet. So ist dort geregelt, dass alle Versicherungsverträge angemessen und verursachungsgerecht am handelsbilanziellen Überschuss beteiligt. Hier ist bereits die geforderte verursachungsrechte Verteilung geregelt. Die Überschussverbände werden nach diesen Kriterien in den einzelnen Tarifen gebildet. Sofern eine Aufteilung nach Gruppen innerhalb eines Überschussverbandes zur Wahrung engerer Gleichheitskriterien erfolgt, ergibt sich diese aus den Tarifbedingungen. Es ist schließlich ausdrücklich vorgesehen, dass der verteilungsfähige Überschuss den einzelnen Überschussverbänden verursachungsgemäß zugeordnet und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt wird. Dabei dürfen die in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellten Mittel grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der innerhalb des jeweiligen Überschussverbandes Versicherten des jeweiligen Tarifes verwendet werden. Jede einzelne Versicherung innerhalb eines Überschussverbandes erhält so gemäß § 15 Nr. 2 AVB einen Anteil an den ihm zugeordneten Überschüssen. Die einzelnen Gewinnverbände ergeben sich in den Tarifen A und B aus A § 5 TaB 2015 und B § 6 TaB. Die verursachungsgerechte Zuordnung der Überschüsse zu den einzelnen Verträgen ergibt sich zudem aus Ziffer 10.2.1, 2 TGP neu und Ziffer 1.2.1, 2 TGP alt. Die Beklagte hat die einzelnen Gewinnverbände auch tatsächlich verursachungsgerecht gebildet und mit gleichen Merkmalen hinsichtlich Risiko sowie Zins, Biometrie (nach sog. Sterbetafeln) und Kosten zusammengefasst. Dem konkreten Sachvortag der Beklagten zu der tabellarischen Aufstellung der einzelnen Gewinnverbände und deren Grundlagen ist der Kläger zuletzt nicht mehr hinreichend konkret entgegengetreten.
263Der Kläger hat allerdings in Abrede gestellt, dass auf dieser Basis die verursachungsorientierte Zuordnung der Überschüsse tatsächlich zutreffend erfolgt sei. So habe die Beklagte nicht dargelegt, in welcher Weise die einzelnen Überschussgruppen überhaupt zur Erzielung der Überschüsse beigetragen haben. Außerdem ergebe sich, dass in den Jahren 2015, 2016 und 2017 eine Gesamtverzinsung oberhalb von 4 % erzielt worden sei, die ihm in Höhe des 4 % übersteigenden Prozentanteils hätte jährlich gutgeschrieben werden müssen. Gleiches gelte für 2018 und 2019 für den Teil seiner Rente, der auf ab 2004 gezahlten Beiträgen beruhe, bezogen auf einen Garantiezinssatz von 3%. Die Nichtgutschrift zeige, dass der Aktuar einen erheblichen Ermessensspielraum habe. Die Anwendung der 20 Jahre alten Empfehlung der BaFin führe im Übrigen dazu, dass die Rentner der Gruppen 1 und 2 nur dann Überschüsse erhielten, wenn das Kapitalergebnis aus allen - auch heutigen - Anlagen 4 % übersteige. Es würden daher gerade nicht sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse ermittelt und ausgeschüttet. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien nicht erfüllt. Dies betrifft zur Überzeugung der Kammer nur die tatsächliche Umsetzung der Gutschrift der Überschüsse in den Gewinnverbänden. Es ist durchaus diskussionswürdig, ob die Praxis der Beklagten auf der Grundlage der Empfehlung der BaFin mit ihrem eigenen Regelungswerk vereinbar ist oder nicht - wie vom Kläger gerügt - diesen gegenüber Versicherten mit Tarifen mit niedrigerem Zinssatz benachteiligt. Dies ist indes eine Frage der tatsächlichen Handhabung und nicht der rechtlichen Vorgabe. Diese genügen auch in diesem Punkt für die verursachungsorientierte Bildung von Gewinnverbänden. Deren tatsächliche Umsetzung ist eine andere Frage. Ggfs. müsste der Kläger sich dagegen wehren, was hier indes nicht Streitgegenstand der gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG begehrten Anpassung ist. Maßgeblich ist alleine, dass rechtlich die verursachungsorientierte Gewinnverwendung festgeschrieben ist. Dies ist der Fall.
2643.Es bleibt offen, ob die Beklagte unabhängig von den Ausführungen zu A.II.2. verpflichtet ist, den vom Kläger zutreffend ermittelten Anpassungsbedarf gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ab dem 01.10.2019 auszugleichen oder nicht. Die Frage, ob dem die wirtschaftliche Lage der Beklagten entgegensteht, bleibt offen.
265a)In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten zur Akte gereichten Bilanzen testiert und zutreffend sind. Die Parteien haben übereinstimmend unstreitig gestellt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die inzwischen von der Beklagten vorgelegten Geschäftsberichte testierte Geschäftsberichte sind und es einer weiteren Aufklärung zur Originaltestierung nicht bedarf. Es ist deshalb davon auszugehen, den nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen erzielten Überschuss vollständig der Verlustrücklage zugeführt hat und dass sie dabei über die Mindestzufuhr von 5 % des Überschusses überschritten hat, zugleich aber die Verlustrücklage in Höhe von 5 % der Deckungsrückstellung noch nicht erreicht war. Die Im Tatbestand diesbezüglich wiedergegebenen Zahlen, welche den Geschäftsplänen entsprechen, sind zu Grunde zu legen.
266b)Die daraus folgende Rechtsfrage ist damit indes noch nicht beantwortet. Es bleibt offen, ob davon auszugehen ist, dass der Beklagten die notwendige Eigenkapitalausstattung fehlt, solange diese die bei ihr satzungsgemäß vorzuhaltende Verlustrücklage i.H.v. 7,5 % der Deckungsrückstellung nicht erreicht hat. Dafür könnte sprechen, dass ihr letztlich das satzungsgemäß als Eigenkapital mindestvorzuhaltende Kapital fehlte. Dagegen könnte sprechen, dass es keine Vorgaben für die Höhe der Verlustrücklage gibt. Diese ist zwar in § 193 VAG gesetzlich vorgeschrieben. Vorgaben zur Höhe macht das Gesetz indes nicht. Sowohl die Höhe als auch die Höhe der Zuführung sind im Rahmen der Satzungsautonomie festzulegen (vgl. dazu Frank S. Diehl in Brand/Baroch/Castellvi, VAG, 1. Aufl. 2018, § 193 Rn. 2 ff.). Dies könnte dafürsprechen, dass sich die Gerichte im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG an die satzungsmäßigen Vorgaben halten müssen. Wenn aber nur eine Mindestzufuhr von 5 % des Überschusses zur Verlustrücklage vorgesehen ist, fordert die Satzung auch nicht mehr, so dass dann ggfs. Spielraum für die Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG bliebe, die dann im konkreten Fall zu Gunsten des Klägers möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte sich auf die Mindestzufuhr beschränkt hätte. Anderseits ist eben die Mindestverlustrücklage auch noch nicht erreicht, die ebenfalls satzungsautonom festgelegt ist, was wiederum für die Beklagte spricht. Letztlich lässt die Kammer diese Frage auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten insoweit angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.06.2020 (- 3 AZR 166/19, juris) offen. Es bleibt auch offen, was für § 16 Abs. 1 BetrAVG aus § 234g Abs. 1 VAG folgt. Nichts Anderes gilt für die Frage der Rückstellung zur Biometriestärkung, die nach dem Vortrag der Beklagten jeweils der Deckungsrückstellung zugeführt worden ist.
267B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
268C.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bei Personenidentität von Arbeitgeberin und Pensionskasse und gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.02.2021 - 6 Sa 240/19, n.v.) zugelassen.
269RECHTSMITTELBELEHRUNG
270Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
271REVISION
272eingelegt werden.
273Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
274Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
275Bundesarbeitsgericht
276Hugo-Preuß-Platz 1
27799084 Erfurt
278Fax: 0361 2636-2000
279eingelegt werden.
280Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
281Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
282Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
2831.Rechtsanwälte,
2842.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
2853.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
286In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
287Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
288Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
289* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
290Dr. Gotthardt Brücher Steinfeld