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Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2024 - 12 Sa 506/23
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.04.2023 - 5 Ca 2142/22 - teilweise abgeändert und die Klage auch mit dem zu Ziffer 1) zugesprochenen Zahlungsantrag abgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.08.2033 nach Vollendung seines 67. Lebensjahres eine monatliche lebenslange Altersrente in Höhe von 508,72 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 1) zu 70 % auferlegt. Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger auferlegt.
4. Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger und die ursprünglich und in erster Instanz als Beklagte zu 2 bezeichnete, die einheitlich in zweiter Instanz als Beklagte zu 1 bezeichnet ist (im Folgenden Beklagte), streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrentenansprüche des Klägers richten sowie über den zutreffenden Zeitpunkt des Versorgungsfalls.
3Der am 07.07.1966 geborene Kläger war zunächst seit dem 01.09.1983 befristet und anschließend unbefristet auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.09.1984 bei der R. beschäftigt. Dem Kläger wurden ab dem 01.10.1984 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über die E. (im Folgenden Y.) zugesagt. Das Arbeitsverhältnis ging gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die J. GmbH über.
4Die R. und später die J. GmbH führten ihre betriebliche Altersversorgung über die Y. durch. In der Satzung der Y. (im Folgenden Y.) hieß es u.a.:
5"§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck
61. Die Kasse führt den Namen "K.".
72. Die Kasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Sie hat ihren Sitz in Leverkusen.
83. Die Kasse gewährt als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Rentenleistungen nach Maßgabe dieser Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Das Vermögen der Kasse dient ausschließlich und unmittelbar diesem Zweck. Die Finanzierung erfolgt über
91. obligatorische Mitgliedsbeiträge
102. Firmenbeiträge
113. Zusatzversicherungsbeiträge
124. Vermögenserträge und
135. sonstige Zuwendungen.
1415
4. Sofern eine Bestimmung dieser Satzung bzw. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowohl die R. als auch nahestehende Unternehmen und Vereinigungen betrifft, denen die R. für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht der Mitgliedschaft eingeräumt hat, wird die Kurzbezeichnung "Firma" verwandt. Bestimmungen, die nur die R. betreffen, sind mit der Kurzbezeichnung "C." gekennzeichnet.
16§ 2 Mitgliedschaft
17Mitglieder der Kasse sind
18- ordentliche Mitglieder,
19- außerordentliche Mitglieder und
20- Bezieherinnen und Bezieher von Mitgliedsrenten.
21§ 3 ordentliche Mitgliedschaft
221. Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag die durch Arbeitsvertrag verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma.
2324
5. Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit
25- der Beendigung des ihr zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses, es sei denn, es liegt ein Wechsel zu einer Firma im Sinne von § 1 Nr. 4 oder ein Ruhen der ordentlichen Mitgliedschaft gemäß Nr. 4 vor,
26- dem Eintritt des Versicherungsfalles oder
27- dem Ausschluss aus der Kasse gemäß Nr. 6.
28Die ordentliche Mitgliedschaft endet ferner, wenn C. gegenüber dem nahestehenden Unternehmen oder der Vereinigung für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerruft oder der Firmenbeitrag nicht entrichtet wird.
2930
§ 4 außerordentliche Mitgliedschaft
311. Außerordentliche Mitglieder werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die aus dem der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles ausscheiden, sofern nicht die ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 4 ruht.
3233
2. Während der Dauer der außerordentlichen Mitgliedschaft können Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet werden.
34"
35Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der I. Bezug genommen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Y. (im Folgenden AVB-Y.) hieß es u.a.:
36"§ 1 Einnahmen der Kasse
37Die Einnahmen der Kasse bestehen aus
38- Beiträgen der ordentlichen Mitglieder (Mitgliedsbeiträge),
39- Beiträgen der Firma (Firmenbeiträge),
40- Beiträgen zur Zusatzversicherung (Zusatzversicherungsbeiträge),
41- Erträgen des Kassenvermögens und
42- sonstigen Zuwendungen.
43§ 2 Mitgliedsbeiträge
441. Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder beträgt 2 % des beitragsfähigen Einkommens.
452. Beitragsfähig ist das gesamte, innerhalb eines Kalenderjahres bezogene Arbeitseinkommen ohne Bonus, variable und sonstige Einmalzahlungen, Sachbezüge jeglicher Art und sonstige geldwerte Vorteile, aber zuzüglich Urlaubsgeld, Jahres- und Treueprämie bzw. Sonderzahlung/Sondervergütung bis zur jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Bei Beginn oder Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft innerhalb eines Kalenderjahres wird für die Begrenzung des beitragsfähigen Einkommens die Beitragsbemessungsgrenze zeitanteilig berücksichtigt. Für ordentliche Mitglieder, die innerhalb eines Kalenderjahres in einem Teilzeit- oder Altersteilzeitarbeitsverhältnis tätig sind, findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des tatsächlich bezogenen Arbeitseinkommens das bei unterstellter Vollzeitbeschäftigung dem Mitglied arbeits- oder tarifvertraglich geschuldete Arbeitseinkommen im Sinne des Satzes 1 tritt, welches entsprechend dem für das betreffende Kalenderjahr maßgeblichen persönlichen Teilzeitfaktor reduziert wird; der persönliche Teilzeitfaktor wird aus dem Verhältnis der im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich in den Diensten der Firma verbrachten Arbeitszeit zu der bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung unter Zugrundelegung der arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit im gleichen Zeitraum möglichen Arbeitszeit berechnet. Für im Ausland beschäftigte Mitglieder setzt die Firma das beitragsfähige Einkommen fest.
4647
§ 3 Firmenbeiträge
48Die Firma leistet einen Beitrag, dessen Höhe unter Berücksichtigung überrechnungsmäßiger Erträge aus Kapitalanlagen und Risikoverlauf auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin oder des Verantwortlichen Aktuars von C. im Benehmen mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Kasse grundsätzlich jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt wird. Darüber hinaus kann C. auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin bzw. des Verantwortlichen Aktuars sowie im Benehmen mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Kasse den Firmenbeitrag auch mit Wirkung für das laufende Geschäftsjahr anpassen, d.h. erhöhen oder ermäßigen.
49§ 3a Zusatzversicherungsbeiträge
501. Ordentliche Mitglieder können auf Antrag zusätzliche Mitgliedsbeiträge in die Zusatzversicherung einzahlen.
512. Die Summe der Mitgliedsbeiträge und der zusätzlichen Mitgliedsbeiträge darf im Jahr 2.100,00 Euro nicht übersteigen. Sofern der in Satz 1 genannte Höchstbetrag überschritten wird, erstattet die Kasse den überschießenden Betrag unverzüglich an das Mitglied zurück.
5253
§ 5 Leistungen der Kasse
541. Die Kasse gewährt Mitgliedsrenten (§ 6, § 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (§ 8, § 14 Nr. 5, § 15 Nr. 7) und Beitragsrückerstattung (§ 10).
5556
§ 6 Mitgliedsrenten
571. Mitgliedsrenten erhalten ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Altersrente, vorgezogene Altersrente sowie Rente wegen Erwerbsminderung.
582. Altersrenten setzen die Vollendung des 65. Lebensjahres voraus.
593. Vorgezogene Altersrenten setzen die Vollendung des 60. Lebensjahres voraus; sie werden auch im Fall der Weiterbeschäftigung gezahlt, wenn und solange die Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird.
604. Renten wegen Erwerbsminderung werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wenn und solange das Mitglied durch Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr imstande ist, die Obliegenheiten einer den bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Stellung bei der Firma zu erfüllen. Sie werden auch im Falle einer vorübergehenden Pensionierung gewährt. Als Nachweis gilt der Rentenbescheid der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufs-bzw. Erwerbsunfähigkeit oder ein amts-bzw. werksärztliches Gutachten. Bei Erreichen der Altersgrenze 65 wird ab dem Folgemonat Altersrente gemäß Nr. 2 in gleicher Höhe gezahlt.
61§ 7 Höhe der Mitgliedsrenten
621. Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 44 % der entrichteten Mitgliedsbeiträge.
632. Die Mitgliedsrente erhöht sich um eine Kinderzulage für jedes waisenrentenberechtigte Kind (§ 8 Nr. 5) um 2,5 %, mindestens um 96,00 Euro jährlich.
6465
§ 8 Hinterbliebenenrenten
661. Hinterbliebenenrenten werden nach dem Tod eines Mitgliedes gewährt als
67- Ehepartnerrente an die hinterbliebenen oder geschiedenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner,
68- Lebenspartnerrente an die hinterbliebenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
69- Waisenrenten an die hinterbliebenen Kinder,
7071
§ 9 Höhe der Hinterbliebenenrenten
721. Die Ehepartnerrente und die Lebenspartnerrente betragen jeweils 60 % der Mitgliedsrente.
7374
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der AVB Y. Bezug genommen. Der Kläger war in der Zeit vom 01.10.1984 bis zum 28.02.2007 Mitglied der Y. Dies war bei allen Arbeitnehmern so gehandhabt worden. Die Zusage der Versorgung über die Y. war als Gesamtzusage betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. Wenn sich aus den Betriebsvereinbarungen, insbesondere aus der Betriebsvereinbarung zur Ordnung der betrieblichen Grundrente - welche von den Parteien auch nach Auflage nicht mehr ermittelt werden konnten - etwas ergeben sollte, dann nichts Anderes, als dass letztendlich dynamisch die Z. die Y. maßgeblich für die Versorgung waren.
75Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung verzeichnete die J. GmbH im Geschäftsjahr 2003 einen Verlust von über 48 Millionen Euro. Im Geschäftsjahr 2004 betrug der Verlust 4,8 Millionen Euro. Die Y. hatte über Jahrzehnte hohe Anlageerträge erzielt. Im Jahr 2002 hatte der Arbeitgeberbeitrag bei 1,6 % des beitragsfähigen Arbeitnehmereinkommens gelegen. Im Jahr 2004 hatte der Firmenanteil sich auf 200 % erhöht. Im Jahr 2004 wurde die Y. für Neueintritte geschlossen. Später eintretende Mitarbeiter wurden über die neu errichtete Rheinische Pensionskasse versorgt, welche ein niedrigeres Leistungsniveau bot. Firmenbeitrag und Mitgliedsbeitrag betrugen 2 % des versorgungsfähigen Einkommens.
76Die Beklagte wurde am 24.10.2005 als Vorratsgesellschaft gegründet und war zunächst ausschließlich mit dem zur Gründung notwendigen Stammkapital von 25.000 Euro ausgestattet. Im ersten Geschäftsjahr hatte die Beklagte noch keinen operativen Geschäftsbetrieb und schloss mit einem Jahresfehlbetrag von 50,98 Euro ab. In der "Überleitungsvereinbarung zu den Betriebsvereinbarungen vom 11.11.2005" (im Folgenden ÜBV 2005) hieß es u.a.
77"
784. Arbeitszeitregelungen, Tariföffnungsklausel
79Die bestehenden Arbeitszeitregelungen sowie die Tariföffnungsklausel, die in Nr. 1. und 2. der Anlage 3 geregelt sind, werden bis zum Ablauf des 31.12.2006 bei AKF neu auch nach dem Betriebsübergang gelten. Für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31.12.2006 verzichtet AKF neu auf den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen.
805. Betriebliche Altersversorgung
81Die zu AKF neu übergehenden Mitarbeiter werden ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges nicht mehr ordentliche Mitglieder der C. Pensionskasse sein. AKF neu verpflichtet sich, für diese Mitarbeiter für die Dauer eines Jahres nach dem Stichtag eine außerordentliche Mitgliedschaft in der C. Pensionskasse zu beantragen.
82Für die Dauer eines weiteren Jahres wird AKF neu das Versorgungsniveau auf dem Niveau entsprechend der C. Pensionskasse aufrechterhalten. Für die Zeit nach Ablauf der insgesamt zwei Jahre nach dem Stichtag strebt AKF neu die Beibehaltung des von ihr zu leistenden Beitragsniveaus an. Damit wird voraussichtlich eine Senkung des Versorgungsniveaus einhergehen. Die Betriebsparteien werden im Januar 2006 Verhandlungen hierzu aufnehmen.
83"
84Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte ÜBV 2005 Bezug genommen.
85In der Betriebsvereinbarung I (Interessenausgleich und Sozialplan) zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und zum sozialverträglichen Abbau von Arbeitsplätzen der J. GmbH, B. vom 11.11.2005 (im Folgenden BV I 2005) hieß es u.a.:
86"Der Betriebsrat und die Geschäftsführung der J. GmbH (nachfolgend M. genannt) stimmen darin überein, dass sich die M. in einer wirtschaftlich äußerst schwierigen Lage befindet.
8788
Um Arbeitsplätze bei der M. im ZY.-Markt nachhaltig abzusichern, sind neben der Produktionspräsenz in allen Regionen die Kostenführerschaft aller Produktionsstandorte, eine auf die Zukunft gerichtete wettbewerbsfähige Produktqualität sowie eine anwendungsorientierte Neuprodukte-Emission zwingend erforderlich.
89Damit die bestehende Einheit für die nähere Zukunft überlebens- und damit veräußerungsfähig gemacht werden kann, sind eine Reihe von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich. Dazu ist eine Reduktion der bestehenden Belegschaft um etwa 95 Mitarbeiter erforderlich.
9091
2. Tariferhöhung und Erhöhung Funktionseinkommen 2005/2006
92a) Die von den Tarifvertragsparteien der chemischen Industrie vereinbarten Tariferhöhungen für die Jahre 2005 und 2006 werden nicht an die Tarifmitarbeiter der M. weitergegeben. Ausgenommen von der Maßnahme sind Mitarbeiter die mit dem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen haben.
93b) Die Höchstgrenze der Absenkung des § 10 BETV zur Absenkung wird hierbei nicht überschritten.
94c) Die Funktionseinkommen der leitenden Mitarbeiter (FS 1-4) werden in 2005 und 2006 nicht erhöht.
95"
96Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte BV I 2005 Bezug genommen. Es existierte eine Betriebsvereinbarung Il (Interessenausgleich und Sozialplan) zur sozialverträglichen Restrukturierung der J. GmbH, B. vom 11.11.2005 (im Folgenden BV II 2005). In der BV II 2005 war geregelt, dass 74 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bei der J. GmbH verblieben, für zwei Jahre nach dem Erwerb des Standorts durch die Beklagte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an sie verliehen und nach Ablauf der zwei Jahre entlassen werden sollten, wenn bei der Beklagten kein Personalbedarf mehr bestehen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte BV II 2005 Bezug genommen. Ausweislich der vorläufigen Bilanz vom 15.11.2005 hatte die J. GmbH erneut Verluste erwirtschaftet.
97Der Kläger wurde mit Schreiben vom 18.11.2005 über einen beabsichtigten Betriebsübergang informiert. In diesem Informationsschreiben hieß es u.a.:
98"Betriebliche Altersversorgung
99Soweit Sie bislang ordentliches Mitglied der C. Pensionskasse VVaG sind, endet diese Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Übergangs Ihres Arbeitsverhältnisses auf die X. GmbH. Die X. GmbH wird in diesem Falle jedoch für die Dauer eines Jahres nach dem Stichtag eine außerordentliche Mitgliedschaft in der C. Pensionskasse für Sie beantragen. Im übrigen ist die X. GmbH verpflichtet, die Versorgungszusagen nach dem Betriebsübergang fortzuführen; sie können nur unter Beachtung der allgemeinen, bislang auch für die M. geltenden, Grundsätze geändert werden. Für die Zeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Betriebsübergang strebt die X. GmbH eine Restrukturierung der erteilten Versorgungszusagen dahingehend an, dass der vom Arbeitgeber dafür zu erbringende laufende Aufwand künftig nicht weiter ansteigt. Ihre in der Vergangenheit erdienten Versorgungsanwartschaften würden dadurch nicht berührt, doch könnte sich daraus eine Absenkung der künftig von Ihnen erdienbaren Versorgungsanwartschaften ergeben. Der Betriebsrat hat zugestimmt, diese Verhandlungen bereits zu Beginn des nächsten Jahres aufzunehmen. Dadurch haben Sie schnell Klarheit über die weitere Entwicklung nach zwei Jahren."
100Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 01.01.2006 gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte, einem Unternehmen des NO. Konzerns, über. Die Beklagte übernahm dabei von den ca. 280 vorhandenen Mitarbeitern in W. nur 170. Gemäß Beschluss der Geschäftsführung der Beklagten vom 06.11.2006 entfielt die Führungsebene "Mittleres Management". Der Jahresabschluss der Beklagten wies zum 31.12.2006 einen Jahresfehlbetrag von 6.350.562,92 Euro aus. Mit einer Betriebsvereinbarung vom 01.03.2007 wurde die Herabsetzung der wöchentlichen Vergütung ein weiteres Jahr verlängert. Die Tariflohnerhöhungen wurden nicht weitergegeben.
101Eine Fortführung der Mitgliedschaft in der Y. durch die Beklagte war nach dem Betriebsübergang dauerhaft nicht mehr möglich, weil konzernfremde Unternehmen keine Trägerunternehmen der Y. sein konnten. Am 11.04.2007 informierten Berater der ursprünglichen in erster Instanz als Beklagte zu 1) bezeichneten und in zweiter Instanz einheitlich als Beklagte zu 2) bezeichneten, der JK. Unterstützungskasse e.V. (im Folgenden TK.), der Versicherungsmakler KS. und dessen Gutachterbüro MZ. den bei der Beklagten gebildeten siebenköpfigen Betriebsrat der Beklagten. Dessen Vorsitzender war in der Zeit von 2006 bis 2018 KZ.. Nachfolgend war dies KT.. Wegen der weiteren Einzelheiten der Information am 11.04.2007 wird auf die Power-Point-Präsentation "Neuordnung der Betrieblichen Altersversorgung der X. GmbH Gespräch mit dem Betriebsrat am 11.04.2007" (Anlage zur Klageschrift und im Folgenden Präsentation Neuordnung) Bezug genommen.
102Es existierte ein Dokument "Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung", welches das Datum 13.06.2007 trug und von der Geschäftsführung der Beklagten und dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden KZ. unterzeichnet war (im Folgenden BV 06/2007). In dem Text der BV 2007 hieß es u.a. wie folgt:
103"Präambel
104Das Unternehmen und der Betriebsrat stimmen im Einklang mit der Überleitungsvereinbarung zu den Betriebsvereinbarungen vom 11.11.2005 überein, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unseres Unternehmens zukünftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Unterstützungskasse zu gewähren.
1051. Geltungsbereich
106a. Diese Betriebsvereinbarung ersetzt für die Zukunft die folgenden am 08.03.2005 geschlossenen Regelungen:
107 Betriebsvereinbarung zur Ordnung der betrieblichen Grundrente
108 Betriebsvereinbarung zur Ordnung der betrieblichen Zusatzrente
109 Betriebsvereinbarung zur Ordnung der betrieblichen Grundrente zur Rheinischen Pensionskasse
110 Betriebsvereinbarung zur Ordnung der betrieblichen Zusatzrente für Neueintritte ab dem 1.1.2005
111b. Zur Wahrung der am 28.02.2007 erreichten Besitzstände bleiben die bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Ansprüche unverändert entsprechend der Regelungen aus 1. a. aufrechterhalten. Die Höhe des Besitzstands wird den Mitarbeitern individuell bescheinigt.
112c. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 28.02.2007 das 55. Lebensjahr vollendet haben, werden jedoch die Leistungen gewährt, die sich bei Weitergeltung der "alten" Versorgungsregelungen ergeben.
1132. Unterstützungskasse
114X. GmbH wird Trägerunternehmen der Unterstützungskasse und vereinbart mit der Unterstützungskasse den als Anlage beigefügten Leistungsplan. Die Bestimmungen des als Anlage beigefügten Leistungsplans sind ausdrücklich Bestandteil dieser Vereinbarung."
115Die Anlage zur BV 06/2007 enthielt den Leistungsplan 2007 (im Folgenden LP 2007). Der durchnummerierte LP 2007 war ebenfalls von der Geschäftsführung der Beklagten und dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden KZ. auf Seite 9/11 unter der Datumsangabe 13.06.2007 unterzeichnet. In dem LP 2007 hieß es u.a.:
116"I. Grundlagen
1171. Präambel
1181.1. Die JK. Unterstützungskasse e.V. ist eine Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) und gewährt nach Maßgabe dieses Leistungsplanes (Leistungsplan 2007, nachfolgend "LP 2007" genannt) und in Übereinstimmung mit ihrer Satzung Versorgungsleistungen an die Begünstigten Mitarbeiter der Trägerunternehmen (nachfolgend "Begünstigte" genannt). Der Kreis der Begünstigten wird von den jeweiligen Trägerunternehmen festgelegt. X. GmbH ist Trägerunternehmen dieser Unterstützungskasse.
1191.2. Der LP 2007 ist ein beitragsorientiertes Versorgungssystem mit folgender Wirkungsweise:
120Ein System wird als beitragsorientiert bezeichnet, wenn sich die Höhe einer Leistung nach Versorgungsbeiträgen bemisst. Diese werden als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Leistung herangezogen.
121In jedem Monat der versorgungsfähigen Dienstzeit wird für jeden nach dem LP 2007 Begünstigten in Abhängigkeit von seinem Arbeitseinkommen ein Versorgungsbeitrag bestimmt. Die X. Unterstützungskasse e.V. schließt eine Versicherung mit der JK. Lebensversicherung AG auf das Leben des Begünstigten ab (Rückdeckungsversicherung). Die X. Unterstützungskasse e.V. gewährt dem Begünstigten die Leistungen aus den auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen, soweit die sich ergeben, wenn regelmäßig Prämien zu den Rückdeckungsversicherungen in Höhe der Versorgungsbeiträge gezahlt werden.
1221.3. Die Versorgungsbeiträge werden von der X. GmbH gezahlt. Die Versorgungsleistungen werden grundsätzlich als Rentenleistung gewährt. Auf Antrag kann der Berechtigte vor Beginn der Rentenzahlung statt der laufenden Rentenzahlung eine einmalige Kapitalzahlung wählen.
1231.4. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einzustehen. Auf die von der JK. Unterstützungskasse e.V. gezahlten bzw. zugesagten Versorgungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen der JK. Unterstützungskasse e.V. wird ein Rechtsanspruch gegenüber der JK. Unterstützungskasse e.V. nicht begründet. Alle Zahlungen der JK. Unterstützungskasse e.V. erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit d.s jederzeitigen Widerrufs.
1242. Inkrafttreten
125Dieser Leistungsplan tritt zum 01.03.2007 in Kraft.
126II. Leistungsfälle und Ausscheiden ohne Leistungsfall
1271. Versorgungsleistungen
1281.1. Die JK. Unterstützungskasse e.V. zahlt
129 Altersrente oder
130 Erwerbsminderungsrente oder
131 Hinterbliebenenrente, und zwar als
132- Witwen-Witwer oder
133- Rente an einen eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten und
134- Waisenrente.
135136
2. Leistungsvoraussetzungen
1372.1. Voraussetzung für die Zahlung von Altersrente ist, dass das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres endet.
1382.2. Voraussetzung für die Zahlung von vorzeitiger Altersrente ist, dass das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze und nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und dem Begünstigten ab dann eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente (§ 6 BetrAVG) oder eine entsprechende Rente aus einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung gewährt wird.
139140
III. Leistungshöhe
1411. Versorgungsbeiträge
1421.1. Die Zuteilung von Versorgungsbeiträgen erfolgt im Rahmen dieses Leistungsplans für jeden Monat der Begünstigung. Sie erfolgt an jedem Ersten des Monats für den laufenden Kalendermonat. Die erstmalige Zuteilung erfolgt am 01.03.2007. Für neu eintretende Mitarbeiter beginnt die Zuteilung frühestens mit Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Ersten des Quartals, welches auf die Vollendung der Probezeit folgt.
1431.2. Die Höhe des Versorgungsbeitrags ist abhängig von den persönlichen Bezügen, die der Mitarbeiter im jeweiligen Monat erhält und richtet sich nach Anlage 1 bzw. Anlage 2 zum Leistungsplan. Die persönlichen Bezüge werden aufgeteilt in den Anteil bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und den diesen Anteil übersteigenden Betrag.
1441.3. Beitragsfähig ist das gesamte, regelmäßig anfallende Arbeitseinkommen ohne Bonus, variable und sonstige Einmalzahlungen, Zulagen bzw. Zuschlägen (mit Ausnahme der Schichtzulage), Sachbezüge jeglicher Art und sonstige geldwerte Vorteile. Es ist begrenzt auf das 1,75 fache der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
145146
3. Altersrente und vorzeitige Altersrente
1473.1. Die Altersrente bestimmt sich als Gesamtleistung aus den auf das Leben des Begünstigten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen, so wie es sich ergibt, wenn regelmäßig Beiträge zu den Rückdeckungsversicherungen in Höhe der Versorgungsbeiträge bis zum Ende der Beitragszahldauer gezahlt werden.
148Die Gesamtleistung setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und den Leistungen aus den bis zum Eintritt des Leistungsfalls angefallenen Überschussanteilen.
1493.2. Die vorzeitige Altersrente bestimmt sich als Gesamtleistung aus den auf das Leben des Begünstigten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen, so wie sie sich ergibt, wenn regelmäßig Beiträge zu den Rückdeckungsversicherungen in Höhe der Versorgungsbeiträge bis zum Termin der vorzeitigen Altersrente gezahlt werden.
150Die Gesamtleistung setzt sich zusammen aus dem garantierten Rückkaufswert und dem Rückkaufswert aus den angefallenen Überschussanteilen zum Eintritt des Leistungsfalles.
151152
Anlage I
153Beitragstabelle für Mitarbeiter, die bis zum 28.02.2007 eingetreten und Mitglied der C. Pensionskasse sind:
154Beitrag in % der persönlichen Bezüge (111.1.)
155bis zur BBG oberhalb BBG
156Eigenbeitrag Mitarbeiter 3% -
157Beitrag Arbeitgeber7 % 20 %
158bzw. für Mitarbeiter
159mit Alter> 55 Jahre
160am Stichtag 1.3.2007individuelle Sätze entsprechend
161Altversorgung nach K.
162"
163Die Beklagte meldete den Kläger in der Folgezeit zum 28.02.2007 bei der Y. ab.
164Der Kläger erwarb für Dienstzeit vom 01.10.1984 bis zum 28.02.2007 aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Y. eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 458,61 Euro, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die Beklagte zahlte ab dem 01.03.2007 keine Beiträge mehr an die Y.. Die betriebliche Altersversorgung wurde für die Zeit ab dem 01.03.2007 über den TK. durchgeführt. Der TK. war eine Gruppen-Unterstützungskasse i.S.d. § 1b Abs. 4 BetrAVG, welche die Versicherungsbeiträge, die von den Mitgliedsunternehmen gezahlt werden, in sog. Rückdeckungsversicherungen bei der JK. Lebensversicherung AG investierte. Die Versicherungsnehmerin dieser Lebensversicherung war die Beklagte. Der Kläger war seit dem 01.03.2007 die versicherte Person.
165Am 16.01.2008 vereinbarten die Betriebsparteien die Geltung der tariflichen Öffnungsklausel für mehr als zwei Jahre vom 01.02.2008 bis zum 31.03.2010. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 39,5 Stunden reduziert. Mit der Betriebsvereinbarung "Zukunftssicherung" vom 21.04.2009 vereinbarten die Betriebsparteien, dass die Beschäftigten bis zum 30.06.2010 nur für 37,5 Arbeitsstunden pro Woche vergütet wurden. Die Wochenarbeitszeit reduzierten sie um 0,5 Stunden auf 39,5 Stunden pro Woche. Daneben wurden die Tarifentgelte um 6,7 % abgesenkt und die Tariflohnerhöhung des Jahres 2009 verschoben. Die variable Vergütungskomponente von Führungskräften wurde bis Mitte 2010 gestrichen. Im Jahr 2011 mussten die C. Unternehmen für den in der Y. verbliebenen Altbestand einen Firmenbetrag in Höhe von 400 % des Arbeitnehmerbeitrags leisten.
166Mit Wirkung zum 31.03.2022 stellte die Beklagte den Produktionsbetrieb ein. Das Arbeitsverhältnis des Klägers, der zuletzt als Angestellter in der Marketing-Abteilung des Spinnereibetriebes in B. tätig war, wurde infolge der Betriebseinstellung zum 31.03.2022 gekündigt. Die Beklagte befindet sich in Liquidation.
167Mit Schreiben vom 23.06.2022 teilte der TK. dem Kläger u.a. mit, dass er für die Dienstzeit vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 238,32 Euro erworben habe und zwar nach Vollendung des 67. Lebensjahres. Dies korrigierte der TK. mit Schreiben vom 02.03.2023 auf die Vollendung des 65. Lebensjahres.
168Der Kläger hat gemeint, dass er gegen die Beklagte ab dem 01.08.2031 einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Altersrente i.H.v. 508,72 Euro habe. Er habe einen gesetzlich unverfallbaren Anspruch auf Zahlung einer Altersrente gemäß § 30 f Abs. 2, 1 b Abs. 1 BetrAVG erworben. Die Beklagte habe das Versorgungsversprechen gemäß § 613 a Abs. 1 Satz. 1 BGB übernommen. Demzufolge stehe ihm ein Versorgungsanspruch gegen die Beklagte zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG habe der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolge. Die ursprüngliche Versorgungszusage über die Y., welche die Beklagte übernommen habe, sei nicht wirksam durch die BV 06/2007 abgelöst worden.
169Der Kläger hat behauptet, dass die BV 06/2007 nicht wirksam zustande gekommen sei. Zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung habe es keine Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat als Organ und der Beklagten gegeben. Hierzu sei auch kein Betriebsausschuss gebildet worden. Der Finanzchef MB. der Beklagten habe nicht darauf hingewiesen, ob und wie durch den Wechsel des Versorgungsträgers die zukünftigen Anwartschaften verschlechtert werden könnten.
170Der Kläger hat gerügt, dass die Information des Betriebsrats am 11.04.2007 inhaltlich nicht korrekt erfolgt sei. So sei die Präsentation Neuordnung betreffend die Ausgangssituation bei der Y. teilweise unzutreffend. Die Berater hätten die Leistungen nach dem LP 2007 schöngerechnet. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte hätte den Betriebsrat umfassend unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen über die Unterschiede in den beiden Systemen der betrieblichen Altersversorgung unterrichten müssen. Der Betriebsrat hätte einer Absenkung der zukünftigen Renten gegenüber den bisherigen Renten um 50 % bzw. einer Beitragszusage nicht zugestimmt, die im Ergebnis zu einer drastischen Rentenkürzung führt.
171Der Betriebsratsvorsitzende habe die BV 06/2007 eigenmächtig ohne einen Beschluss des Betriebsrates unterzeichnet. In den Akten des Betriebsrates befinde sich kein Protokoll, aus dem sich ergebe, dass das Gremium den Vorsitzenden ermächtigt habe, die BV 06/2007 zu unterzeichnen. Es seien in dem Betriebsrat zwar mögliche Änderungen der Versorgungsregelungen diskutiert worden. Einen Beschluss zur Unterzeichnung der BV 06/2007 habe es jedoch nie gegeben.
172Der damalige Betriebsratsvorsitzende KZ. sei dem Druck seines Vorgesetzten F. nicht gewachsen gewesen. Er habe auch andere Urkunden ohne Abstimmung mit dem Betriebsrat unterzeichnet.
173In der Sitzung am 17.04.2007 sei inhaltlich nichts zur neuen betrieblichen Altersversorgung besprochen worden, weil den Mitgliedern auch aufgrund ihrer beruflichen Stellungen der Unterschied zwischen den beiden Zusagearten nicht bekannt gewesen sei. Den LP 2007 habe der Betriebsratsvorsitzende nicht vorgelegt.
174Eine Genehmigung sei auch nicht nach Unterzeichnung erfolgt. Soweit die Beklagte eine Sitzungsniederschrift vom 18.12.2007 zitiere, ergebe sich daraus nicht, um welche Betriebsvereinbarung es sich gehandelt habe. Die BV 06/2007 sei es jedenfalls nicht gewesen, wofür auch die unterschiedlichen Bezeichnungen der BV 06/2007 und der Betriebsvereinbarung im Protokoll vom 18.12.2007 sprächen. Es habe sich vielmehr um eine Betriebsvereinbarung der XY. AG gehandelt. Diese habe nicht die Mitarbeiter betroffen, die vom Betriebsübergang betroffen waren, sondern diejenigen Mitarbeiter, die nach dem 01.03.2007 neu eingestellt wurden.
175Der Betriebsrat hat gerügt, dass die Beklagte sich unberechtigt auf den passwortgeschützten Ordner "Betriebsrat", der auf einer abgekoppelten IT-Struktur abgelegt gewesen sei, Zugriff verschafft habe. Dies sei konkret durch den Liquidator XK. erfolgt.
176Der Kläger hat gemeint, die Ablösung der bisherigen betrieblichen Altersversorgung durch die BV 06/2007 sei materiell-rechtlich unwirksam. Anders als zuvor werde die Unsicherheit, in welcher Höhe er Betriebsrentenleistungen erhalte, künftig auf ihn überwälzt. Der wesentliche Unterschied des Versorgungsversprechens über den TK. zu demjenigen der Y. liege darin, dass die jährlich neu errechnete Altersrente nicht zwangsläufig 44 % der gezahlten Beiträge ausmache, sondern auch niedriger liegen könne. Es sei der Beklagten darum gegangen, ihre eigene finanzielle Belastung durch das Versorgungswerk zu kürzen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Es liege ein Eingriff in zukünftige Zuwachsraten vor. Der Kläger hat behauptet, es fehle an sachlich-proportionalen Gründen zur Änderung der Art und des Durchführungswegs der Versorgungszusage. Das Vorbringen der Beklagten zu den Gründen für eine Umstellung sei unschlüssig. Letztlich habe die Beklagte in 2007 auf außergewöhnliche Zinsergebnisse des TK. spekuliert. Im Gegensatz dazu hätte die Beklagte der seit 2004 bestehenden Rheinischen Pensionskasse beitreten können. Dies hätte für ihn mehrere Vorteile gehabt.
177Wäre er auch in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2022 Mitglied der Y. gewesen, hätte er für diesen Zeitraum ab dem 01.08.2031 einen monatlichen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 508,72 Euro erworben. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass er einen Anspruch auf eine feste Altersrente habe und diese mit Vollendung des 65. Lebensjahres fällig werde. Dies ergebe sich aus §§ 6, 7 AVB-Y.
178Der Kläger hat zuletzt beantragt,
179die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn ab dem 01.08.2031 eine monatliche lebenslange Altersrente i.H.v. 508,72 Euro zu zahlen,
180festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Unverfallbarkeitsbescheinigung des Beklagten zu 2 vom 23.03.2022 zu berichtigen und die Mitteilung der JK. LV AG über die beitragsfreie Rente sowie die von der Beklagten zu 1 in dem Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 gezahlten Beiträge auszuweisen, damit der Kläger prüfen kann, ob die Höhe der Altersente, die in der Unverfallbarkeitsbescheinigung genannt wurde, ordnungsgemäß berechnet wurde sowie festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm eine Kopie der Rückdeckungsversicherung vorzulegen, die der Beklagte zu 2 bei der JK. LV AG zum 01.03.2007 auf sein Leben abgeschlossen hat.
181Die Beklagten haben beantragt,
182die Klage abzuweisen.
183Die Beklagte hat gemeint, dass die alte Versorgungsordnung durch die BV 06/2007 wirksam abgelöst worden sei. Sie müsse den Kläger nicht so stellen, als ob dieser auch im Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 fiktiv Mitglied der Y. gewesen sei.
184Die BV 06/2007 sei formell wirksam zustanden gekommen. Zunächst sei die Information durch die Präsentation Neuordnung zutreffend erfolgt. Diese enthalte im Übrigen den ausdrücklichen Hinweis, dass auch die nicht garantierten Überschüsse Bestandteil der Berechnung seien. Wenn der Kläger meine, es sei der gegenteilige Eindruck erweckt worden, sei dies nicht nachvollziehbar.
185Der damalige Betriebsratsvorsitzende KZ. habe mit Schreiben vom 11.04.2007 zur Betriebsratssitzung am 17.04.2007 eingeladen. Als TOP 7 sei die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen gewesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sei folgender Beschluss gefasst worden:
186"7. Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung Beschlussfassung:
187LB. stellt den Kollegen die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mit Hilfe der ihm überlassenen Unterlagen der Firma KS. vor. Dabei handelt es sich um eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Es wurde der Beschluss gefasst, das Konzept in der Vorliegenden Fassung zu genehmigen."
188Diese Sitzungsniederschrift sei in der folgenden Sitzung am 02.05.2007 genehmigt worden. Es hätten anschließend vier Informationsveranstaltungen zur neuen betrieblichen Altersversorgung stattgefunden. Im Anschluss daran sei die BV 06/2007 unterzeichnet worden. Am 18.12.2007 habe eine weitere Betriebsratssitzung stattgefunden. Dort habe es ausweislich der Sitzungsniederschrift folgenden Beschluss gegeben:
189"10: Ordnung der Betr.Grundrente, Zusatzrente:
190Die Betriebsvereinbarung zur Betrieblichen Grundrente, Zusatzrente wurde einstimmig beschlossen."
191Die Beklagte hat gemeint, dass diese Beschlüsse genügen würden, weil der Betriebsratsvorsitzende ermächtigt sei "im Rahmen" der Beschlüsse des Betriebsrats zu handeln. Diese Anforderung sei hier gewahrt. Bereits der Beschluss vom 17.04.2007 habe genügt, zumal nachfolgend die "neue betriebliche Altersversorgung" vorgestellt worden sei. Jedenfalls liege in dem Beschluss vom 18.12.2007 eine nachträgliche Genehmigung. Frei erfunden sei die klägerische Behauptung, in der Betriebsratssitzung am 18.12.2007 sei es um eine Betriebsvereinbarung der XY. GmbH gegangen. Da der Betrieb geschlossen sei und die Betriebsratsmitglieder ausgeschieden, sei es nur logisch, dass der Liquidator XK. Zugriff auf die Dateien des ehemaligen Betriebsrats habe. KZ. sei auch nicht das willfährige Werkzeug des damaligen Betriebsleiters gewesen. Dies sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Belegschaft ihn wieder in den Betriebsrat und dieser ihn zum Vorsitzenden gewählt habe. Es treffe auch nicht zu, dass es keine Verhandlungen zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung gegeben habe. Die Unterlagen besagten das Gegenteil. Rechtlich komme es darauf ohnehin nicht an. Nur vorsorglich werde bestritten, dass der Betriebsrat den Unterschied zwischen beiden Versorgungssystemen nicht verstanden habe. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis zu vermitteln.
192Die BV 06/2007 sei materiell wirksam. Die Beklagte hat dazu gemeint, dass die von dem Bundesarbeitsgericht entwickelte "Drei-Stufen-Theorie" dogmatisch nicht haltbar sei. Aber selbst wenn man dieser Rechtsprechung folge, sei der tatsächliche Eingriff in die zukünftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse durch die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung mit Abschluss der BV 06/2007 gerechtfertigt. Es lägen zumindest sachlich-proportionale Gründe vor.
193Sie habe mit dem GK.-Geschäft einen Sanierungsfall übernommen. Der GK.-Geschäftsbereich der XY. AG sei schon Jahre vor dem Erwerb durch sie defizitär gewesen. Im Rahmen der Sanierungsbemühungen der XY. AG sei u.a. das GK.-Geschäft neu aufgestellt worden. Alle Bemühungen hätten aber letztlich nicht ausgereicht. Deshalb habe die Geschäftsleitung entschieden, das unwirtschaftliche Fasergeschäft der J. GmbH am Standort Dormagen an sie zu verkaufen. Dem Standort habe als einzige Alternative die Schließung gedroht. Dem Verkauf seien eine lange und vergebliche Suche nach einem Käufer vorausgegangen. Dass die fehlgeschlagenen Restrukturierungsbemühungen der Grund für den Verkauf gewesen seien, ergebe sich aus Informationsschreiben zum Betriebsübergang vom 18.11.2005. Sie habe jahrelang versucht, das schließungsreife GK.-Geschäft am Standort Dormagen zu sanieren. Bestandteil dieser Sanierungsbemühungen sei auch die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung gewesen. Diese sei gemessen an der wirtschaftlichen Lage angemessen und nachhaltig gewesen, wobei gleichzeitig ein möglichst hohes Absicherungsniveau habe erreicht werden sollen. Dabei hätten sich die Betriebsparteien im Juni 2007 im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative dazu entschieden, künftig einen festen Arbeitgeberanteil mit höheren Gewinnchancen am Kapitalmarkt zu verbinden. Es sei eine Unterstützungskassenzusage TK. eingerichtet worden. Durch die BV 06/2007 sei ihr Versorgungssystem umgestellt worden. Die ursprüngliche Versorgung über die Y. einerseits und die Unterstützungskassenversorgung mittels des TK. folgten unterschiedlichen Strukturprinzipien. Bei der Unterstützungskassenzusage handele es sich um eine Versorgungszusage mit höheren Gewinnchancen für die Versorgungsempfänger. Die feste Rente von 44% des beitragsfähigen Einkommens, welche die Y. zugesagt hatte, möge in Niedrigzinsphasen von Vorteil sein. Sie verhindere aber auch die Teilhabe des Versorgungsempfängers an Gewinnen, die in Hochzinsphasen erwirtschaftet werde. Die Betriebsparteien hätten sich in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage für eine solche Teilhabe der Versorgungsempfänger entschieden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch der C.-Konzern längst erkannt gehabt habe, dass eine Fortführung der ursprünglichen Pensionskassen-Zusagen zu wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren finanziellen Belastungen des Konzerns führen würde. Die Eingriffsintensität sei im Fall der BV 06/2007 denkbar gering. Die Entwicklung der tatsächlichen Rentenhöhe sei bei kapitalgedeckten Versorgungszusagen abhängig von der Anlagestrategie und der Entwicklung des Kapitalmarkts im fraglichen Zeitraum. Sie könne kaum seriös vorausgesagt werden. Der Versorgungsempfänger partizipiere je nach Ausrichtung des Versorgungssystems stärker oder schwächer am Anlageerfolg. Die ergebnisbezogene Betrachtungsweise, die von der Rechtsprechung herangezogen werde, um einen Eingriff in die zukünftigen Zuwächse festzustellen, führe zu einer enormen Rechtsunsicherheit. Ob ein Eingriff in die Zuwachsraten vorliege, solle nach der Rechtsprechung erst beurteilt werden, wenn der Arbeitnehmer - gegebenenfalls Jahrzehnte später - aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Bleibe die Performance der gewählten kapitalgedeckten Versorgung zu diesem Stichtag zufällig hinter dem abgelösten Versorgungssystem zurück, solle das für die Feststellung ausreichen, die Umstrukturierung habe unzulässig in die Zuwächse eingegriffen. Es möge zwar sein, dass die Versorgungszusage des Klägers für den Bemessungszeitraum (bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis) einen niedrigeren Ertrag erzielt habe als die ursprüngliche Pensionskassenzusage. Bei anderen Entwicklungen am Kapitalmarkt oder bei einem anderen Bemessungszeitraum hätte aus einer Verringerung der Zuwächse durchaus eine verbessernde Umstrukturierung der betrieblichen Altersversorgung werden können. Diese geringe Eingriffsintensität müsse sich bei den Anforderungen an die sachlich-proportionalen Gründe widerspiegeln. Die Gründe für die Änderung der Versorgungszusage im Jahr 2007 übererfüllten die gesetzten Maßstäbe und seien in verhältnismäßiger Weise umgesetzt worden. Insbesondere die Abkehr von einer Mindestrentenhöhe hin zu einer risikoorientieren Versorgungsordnung sei Ausdruck der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien. Die Gründe für die Änderung der Versorgungsordnung seien nicht willkürlich, sondern sachlich nachvollziehbar gewesen.
194Motiviert sei die Änderung zunächst durch das zwingende Ausscheiden aus der Y. gewesen. Zukünftig gar keine Altersversorgung zu gewähren, sei nach dem Betriebsübergang ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Bei der Entscheidung für die Unterstützungskassenzusage bei dem TK. hätten die Betriebsparteien die Interessen aller Beteiligten sorgfältig abgewogen. Den Betriebsparteien stehe bei der Beurteilung der zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der eingreifenden Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Diese Einschätzungsprärogative sei bei der rechtlichen Beurteilung genauso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Betriebsparteien als Normgeber Versorgungszusagen bis zu einem gewissen Grad typisieren dürften. Sie habe das Interesse, die Altersversorgung wirtschaftlich nachhaltig und vor allem kalkulierbar zu gestalten, verfolgt. Diesem Interesse werde ein fester Firmenanteil bei der betrieblichen Altersvorsorge gerecht.
195Das übernommene GK.-Geschäft sei ein Sanierungsfall und seit Jahren defizitär gewesen. Es sei außerdem Gegenstand andauernder Bemühungen der Restrukturierung gewesen. Das betriebliche Versorgungswerk habe sich dadurch nachvollziehbar in ein auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept eingepasst, in dem die Mittel der Kürzung in einem vernünftigen Verhältnis zum Regelungszweck ständen.
196Es lägen sogar "triftige Gründe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Als triftiger Grund gelte u.a. eine drohende langfristige Substanzgefährdung. Diese liege hier vor. Es liege keine ausreichende Eigenkapitalrendite vor. Dies sei dann der Fall, wenn der erzielte Vor-Steuer-Gewinn niedriger sei als die fiktive Verzinsung des Eigenkapitals mit der Rendite festverzinslicher Wertpapiere zuzüglich eines Risikoaufschlags von 2 %. Tatsächlich sei ihre Eigenkapitalrendite in der Zeit ab 2006 weit geringer gewesen. In fast allen Geschäftsjahren seien sogar Verluste erwirtschaftet worden. Das GK.-Geschäft sei bei der Übernahme durch sie defizitär gewesen. Allein in den Geschäftsjahren von 2010 bis 2020 habe sie zusammen mehr als 36 Millionen Euro Verlust gemacht. Die Abwärtsspirale spiegele sich in einem durchschnittlichen Fehlbetrag von 3,2 Millionen Euro pro Jahresabschluss wider. Soweit die beiden Jahresabschlüsse 2016/17 und 2010 rechnerisch positive Ergebnisse auswiesen, sei dies auf außerordentliche betriebliche Erträge und nicht auf ein verbessertes operatives Geschäft zurückzuführen gewesen. Die Beklagte nimmt dazu Bezug auf die als Anlage B 11 zur Akte gereichten Jahresabschlüsse.
197Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag gegen die Beklagte stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihr am 06.06.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.06.2023 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.09.2023 - am 12.09.2023 begründet. Der Kläger hat nach Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 03.11.2023 auf die Berufung am 02.11.2023 erwidert und einen Feststellungsantrag angekündigt.
198Die Beklagte rügt, dass das Arbeitsgericht das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe zu Unrecht vereint habe. Die J. GmbH sei seit jeher defizitär gewesen. Hätte sie das Geschäft in B. nicht übernommen, hätte das GK.-Geschäft am Standort B. stillgelegt werden müssen. Auf Basis des begonnenen Geschäftsjahrs 2004 seien für den Standort B. massive Verluste und Illiquidität prognostiziert worden.
199Die Beklagte behauptet, dass es völlig unmöglich gewesen sei, zu den damaligen Parametern (Arbeitnehmerbeitrag 2% des Gehalts, Arbeitgeberbeitrag ca. 4% des Gehalts) außerhalb der Y. das bisherige Leistungsniveau zu finanzieren. Dem entspreche, dass sie ausweislich der Präsentation Neuordnung zur wertgleichen Finanzierung der künftigen Betriebsrenten eine Nettoverzinsung der aufgebrachten Beiträge von ca. 11,5% erzielen müsste, was schlicht unmöglich sei. Dies sei der Grund gewesen, warum sie und der Betriebsrat sich damals für eine Kombinationslösung entschieden hätten, d.h. eine Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge von damals 4% auf künftig 7% bei gleichzeitiger Festschreibung sowie parallel eine Absenkung des Leistungsniveaus. Dies habe sich in das Gesamtkonzept zur Sanierung des Standortes Dormagen eingepasst. Dies seien neben der Änderung der betrieblichen Altersversorgung der Stellenabbau und die Tariföffnungsklausel in der ÜBV 2005, wonach die Beschäftigten 2,5 Wochenstunden unvergütet geleistet hätten. Hinzu kämen die Maßnahmen aus den BV I 2005 und BV II 2005. Diese Sanierungsbemühungen seien nach 2006 fortgesetzt worden, wie sich u.a. aus den nachfolgend abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen ergebe.
200Das Arbeitsgericht habe dem Zahlungsantrag zu Unrecht stattgegeben, weil es unzutreffend die dogmatisch nicht haltbare Drei-Stufen-Theorie angewandt habe. Aber selbst wenn diese Theorie zutreffend und anwendbar wäre, lägen die Voraussetzungen zur Ablösung auf der dritten Stufe vor. Es lägen sogar mehrere solcher Gründe vor.
201Erster sachlich-proportionaler Grund sei das Vorliegen einer wirtschaftlichen Schieflage. Dazu habe sie - jedenfalls in der Berufungsbegründung - ausreichend vorgetragen. Zu berücksichtigen sei, dass es ihr bei der bedarfsgedeckten Y. unmöglich sei, künftige Belastungen aus dem Versorgungssystem zu kalkulieren. Das von der Rechtsprechung geforderte Maßnahmebündel habe sie nunmehr dargelegt.
202Zweiter sachlich-proportionaler Grund sei die negative Eigenkapitalverzinsung.
203Dritter sachlicher-proportionaler Grund sei die Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung. Die Versorgungszusage, in welche sie am Standort Dormagen eingetreten sei, komme einem Garantieversprechen gleich. Die Opfergrenze sei überschritten. Bei Beibehaltung der Leistungshöhe und der Höhe des Mitarbeiterbeitrags hätte man beim Wechsel in andere Versorgungswerke mit einer Steigerung des arbeitgeberseitigen Beitragssatzes mindestens auf das 2,5-bis 3,25-fache rechnen müssen. Diese Fehlentwicklung sei auch bereits vor der Übernahme angelegt gewesen. Schließlich sei die Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien zu berücksichtigen.
204Die vom Kläger gegen die Jahresabschlüsse vorgebrachten Argumente änderten nichts. Diese seien nach deutschen Grundsätzen durchgeführt und testiert. Die Ausführungen des Klägers zu einzelnen Bilanzpositionen seien reine Spekulation. Der Vortrag des Klägers zum Kaufpreis sei unverständlich. Gerade wegen der defizitären Lage der J. GmbH als auch der hohen Pensionsverpflichtungen sei schon im Vorfeld die Änderung der Versorgungslandschaft mit dem C.-Betriebsrat vereinbart worden. Die erst 205/2016 gegründete X. GmbH habe mit den hier streitigen Vorgängen nichts zu tun.
205Die Beklagte behauptet, dass die BV 06/2007 formell ordnungsgemäß auf der Grundlage eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses zustande gekommen sei. Eine Beschlussfassung werde durch das Sitzungsprotokoll vom 17.04.2007 belegt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum es sonst Sprechstunden zur Beratung der einzelnen Mitarbeiter gegeben habe.
206Die Beklagte behauptet, dass es ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 25.04.2007 gegeben habe. In diesem habe es geheißen:
207"BR-News
208Betriebliche Altersversorgung
209Liebe Kolleginnen und Kollegen,
210nun ist es endlich soweit und die Neuordnung der betrieblichen Altersvorsorge ist in trockenen Tüchern. Nach Prüfung mehrerer Angebote wurde das beste Konzept ausgewählt. BR und GF sind überzeugt das für unsere Mitarbeiter erreicht zu haben.
211In der Aprilabrechnung werden für den Monat April und rückwirkend für den Monat März jeweils 3% des Bruttogehaltes für die BAV einbehalten. KJ. zahlt zusätzlich monatlich einen Arbeitgeberanteil von 7% in die BAV ein.
212Bis Mitte Mai wird das Konzept in separaten Infoveranstaltungen von der Personalabteilung und der Fa. KS. nochmals genauestens vorgestellt.
213Für eventuelle Fragen stehen euch natürlich BR und PA zur Verfügung.
214Eure Betriebsräte"
215Insgesamt sei der Vortrag des Klägers ungeeignet, die Existenz eines Gremienbeschlusses in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte hat behauptet, dass der Betriebsrat am 18.12.2007 einen Beschluss gefasst habe, mit dem er die BV 06/2007 rückwirkend genehmigt habe.
216Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Betriebsratsbeschlusses beim Kläger liege. Gebe der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, spreche eine - widerlegbare - gesetzliche Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst habe. Dabei bleibe es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.02.2022 (- 1 AZR 233/21). Das Bundesarbeitsgericht habe die potenziell verhängnisvollen Folgen seiner Entscheidung genau gesehen. Gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung realisierten sich hier nach langer Zeit erhebliche Risiken. Der vom Bundesarbeitsgericht aufgezeigte Weg der nachträglichen Genehmigung sei hier jedoch aufgrund der Stilllegung der Beklagten nicht mehr möglich. Nur mit dieser Korrekturmöglichkeit genüge die Rechtsprechung des ersten Senats dem Rechtsstaatsprinzip. In dieser besonderen Konstellation müsse ein Anscheinsbeweis dafür bestehen, dass eine schriftlich vorliegende und in der Belegschaft kommunizierte Betriebsvereinbarung tatsächlich durch einen zu Grunde liegenden Betriebsratsbeschluss legitimiert ist. Zumindest sei im konkreten Fall von einer Duldungsvollmacht auszugehen. Diese habe sich spätestens in der protokollierten Beschlussfassung vom 18.12.2007 manifestiert. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger sich erst viele Jahre später auf die Unwirksamkeit der BV 06/2007 berufe.
217Zu dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:
218Die Zeuginnen und Zeugen hätten sich ersichtlich bemüht, bei ihrer Erinnerung zu bleiben und nichts zu erfinden. Angesichts der Vorbefassung und der Gespräche untereinander sowie des Zeitablaufs sei es gleichwohl so, dass aus ihrer Sicht die Einlassungen zu 90% zutreffend gewesen seien. Auch nach Auffinden weiterer Unterlagen sei der zeitliche Ablauf nunmehr plausibel.
219Wie in der ÜBV 2005 und dem Informationsschreiben angekündigt, hätten die Verhandlungen mit dem Betriebsrat zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung zügig begonnen. Dies belegten die Beschlussprotokolle vom 21.11.2006, vom 22.02.2007 und vom 06.03.2007. Der Betriebsrat habe sich, wie aus den Aussagen ersichtlich, von Spezialisten der IG BCE beraten lassen. Nach der Präsentation Neuordnung sei das Konzept mit folgenden Eckpunkten - rückgedeckte TK. als Versorgungsträger, Arbeitgeberbeitrag 7 %, Mitarbeiterbeitrag 3 %, Umstellungsstichtag 1. März 2007 - am 17.04.2007 beschlossen worden. Zweifel an dieser Beschlussfassung hätten sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Mit dem Beschluss am 17.04.2007 sei die Angelegenheit aus der Sicht aller eigentlich abgeschlossen gewesen. Die abzuschließende Betriebsvereinbarung habe ja nur Folgendes regeln müssen, den Versorgungsträger, die Höhe des Arbeitgeberbeitrags, die Höhe des Arbeitnehmerbeitrags und den Umstellungsstichtag. Alles andere sei nicht regelbar, weil in den Leistungsplänen des TK. standardisiert.
220Der Abschluss der Angelegenheit nach gemeinsamer Vorstellung von Geschäftsführung und Betriebsrats spiegele sich auch in den BR-News vom 25.04.2007 wieder. In der Folgezeit habe es die Informationsveranstaltungen gegeben und kein Mitarbeiter habe gegen die praktizierten Gehaltsabzüge protestiert, was sich auch an der Sitzungsniederschrift vom 02.05.2007 zeige.
221Die BV 06/2007 sei allerdings erst nach dem 17.04.2007 entworfen worden. In einer E-Mail des Beraters Underberg an den Personalleiter MB. vom 04.06.2007 habe es geheißen:
222"Hallo Herr MB., wie am Freitag besprochen, erhalten Sie anbei die Dateien mit dem letzten Entwurfsstand der Betriebsvereinbarung und des Leistungsplanes, auf deren Basis Sie die Abstimmung mit dem Betriebsrat vornehmen können."
223Kurz danach sei die BV 06/2007 im Betriebsrat behandelt worden. Der Zeuge KZ. habe mitgeteilt, dass er niemals Betriebsvereinbarungen im Alleingang unterzeichnet habe. Daran bestehe kein Zweifel, zumal alle anderen Zeuginnen und Zeugen sich an einen konkreten Beschluss zur Genehmigung der BV 06/2007 nicht mehr erinnern konnten. Soweit der Zeuge SY. etwas Anderes ausgesagt habe, liege dies daran, dass er an der Betriebsratssitzung am 19.06.2007 nicht teilgenommen habe, wenn die handschriftliche Teilnehmerliste stimme. Es sei auch nachvollziehbar, dass keiner an den Ablauf der Sitzung vom 19.06.2007 eine Erinnerung gehabt habe. In der Sitzungsniederschrift heiße es:
224"6. Beschlussfassung Betriebsvereinbarung BAV:
225LB. stellte ausführlich die neue Betriebsvereinbarung BAV vor.
226Der BR ist der Meinung, dass die vorliegende Fassung noch verbesserungsbedürftig ist."
227Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Protokolle mit großem zeitlichen Versatz angefertigt worden seien und dieses Protokoll - soweit ersichtlich - jedenfalls in 2007 nicht genehmigt worden sei. Das lasse bereits erhebliche Zweifel darüber aufkommen, ob diese Formulierung im Protokoll das Meinungsbild im Betriebsrat zutreffend wiedergebe. Die Formulierung "verbesserungswürdig" habe dabei aber nicht den LP 2007 oder die Höhe des Versorgungsniveaus betroffen, weil die Leistungspläne der TK. standardisiert seien. Wie nunmehr aufgefundene E-Mails belegten, habe der Betriebsrat nur einige kleinere Punkte identifiziert, deren Änderung er gewünscht habe. Dabei habe der Betriebsrat offensichtlich KZ. sowie die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende UW., ZX., beauftragt, die verbesserungsbedürftigen Punkte mit der Geschäftsführung zu klären und dann die BV 06/2007 zu unterschreiben. In einer E-Mail des Personalleiters MB. vom 19.06.2007 an Herrn CG. von KS. habe es geheißen:
228"Hallo Herr CG.,
229die Kollegen vom BR haben gerade Sitzung und beraten über die BV. In dem Zusammenhang kam eine kleine formale Frage auf:
230auf Seite 3/11, Pkt. 2.3, vorletzte Zeile heißt es:quot; . gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI.
231In der Zwischenzeit gebe es ja bereits das SGB IX, muss das hier nicht genannt werden?
232Ich denke, der Ansatz ist falsch, die einzelnen Bücher regeln unterschiedliche Sachverhalte.
233Trotzdem hätte ich gerne von Ihrer Seite eine kurze Bestätigung.
234Danke für schnelle Rückinfo.
235Viele Grüße / best regards
236PV. MB."
237Am 20.06.2007 habe Herr MB. dem Betriebsrat per E-Mail wie folgt geantwortet:
238"Guten Morgen, es waren noch 2 Dinge aus unserem Gespräch gestern zu klären:
2391) Stichtagsregelung vs. Jahrgangsregelung für MA > 55 Jahren.
240Nach Rücksprache mit Herrn CF. soll es bei der Stichtagsregelung bleiben. Darüber hinaus ist es bei derartigen Regelungen durchaus gängig mit Stichtagen zu arbeiten wie gestern auch schon besprochen.
2412) Seite 3/11 Absatz 2.3: SGB IX statt VI?
242Die Nummerierung der SGB sagt nichts über deren Aktualität aus (wie z.B. eine Auflage) sondern bezeichnet die verschiedenen Inhalte. Z.B. hat das 6. SGB die Gesetzliche Rentenversicherung, das 9. SGB die Reha und Teilhabe behinderter Menschen und das 5. SGB die Gesetzliche Krankenversicherung zum Inhalt.
243Auf Seite 10/11 habe ich den Stichtag von 1.1. auf den 1.3. geändert.
244Der Vertrag liegt bei mir zur Unterschrift!
245Viele Grüße / best regards
246PV. MB."
247Der letzte Satz dieser E-Mail lasse sich nur so plausibel erklären, dass KZ. und UW., ZX. Herrn MB. gesagt hatten, sie seien nach Klärung der noch ausstehenden Verbesserungen zur Unterschrift befugt. Offenbar sei die Unterschrift der BV 06/2007 direkt am 20.06.2007 oder kurz danach erfolgt. Die Datumsangabe in der BV 06/2007 habe man dabei - wie aus der Vernehmung ersichtlich - nicht geändert. Der E-Mail-Verkehr belege auch, dass der Betriebsrat den Text der BV 06/2007 im Einzelnen ganz konkret durchgegangen sei. KZ. habe die BV 06/2007 nicht hinter dem Rücken des Betriebsrats unterzeichnet. Alles andere hätte einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. Und ganz sicher wäre KZ. nicht erneut zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden.
248Dass der Betriebsrat nicht umfassend informiert worden sei, stimme nach alledem nicht. Dies sei zudem rechtlich unerheblich.
249Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne unstreitig gestellt werden, dass der Beschluss des Betriebsrats am 18.12.2007 sich nicht auf die BV 06/2007 bezogen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es in der Sitzung vom 18.12.2007 in der Tat um die Neuregelung betreffend später eingestellter Mitarbeiter ging, die nicht ursprünglich der Y. angehört hatten. Auch dies zeige, dass es keine Alleingänge von KZ. gegeben habe. Außerdem sei der Beschluss vom 18.12.2007 auch als Bestätigung der BV 06/2007 zu verstehen.
250Die Aussage des Zeugen KT. sei indes bedenklich, denn er habe die übrigen Beschäftigten in eigener Kenntnis der wahren Sachlage wahrheitswidrig vortragen lassen und das Protokoll des 19.06.2007 erst als "Last-Minute-Trumpf" vorgelegt. Soweit er ausgesagt habe, dass ausgerechnet bezüglich des Protokolls zum 19.06.2007 die vorbereitenden handschriftlichen Protokollnotizen des Schriftführers NN. - anders als bei den sonstigen Niederschriften - nicht (mehr) in seinen Unterlagen seien, sei dies nicht glaubhaft.
251Die Beklagte meint, dass der Kläger - sollte er einen Betriebsrentenanspruch gegen sie haben - diesen erst ab dem 67. Lebensjahr beanspruchen könne. Sie könne hier allenfalls gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Einstandspflicht treffen. Maßgeblich sei dafür, die vertraglich zugesagte Versorgung, hier nach der Z. und den Y. Das dort vereinbarte Alter 65 sei im Wege der Auslegung aufgrund der schrittweisen Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters mit dem 67. Lebensjahr gleichzusetzen. Dass die Y.- wie ihre Recherchen ergeben hätten - freiwillig Leistungen bereits ab dem 65. Lebensjahr erbringe, könne sich auf ihre Einstandspflicht nicht auswirken.
252Die Beklagte beantragt,
2531. das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.04.2023 - 5 Ca 2142/22 - abzuändern und die Klage abzuweisen;
2542. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
255Der Kläger beantragt,
2561. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und
2572. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.08.2031 nach Vollendung seines 65. Lebensjahres eine monatliche lebenslange Altersrente in Höhe von 508,72 Euro brutto zu zahlen.
258Der Kläger rügt erneut, dass es an einer rechtswirksamen Betriebsvereinbarung zur Ablösung der Versorgungszusage über die Y. fehle. So habe es die in ÜBV 2005 vereinbarten Verhandlungen zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung nie gegeben.
259Der Kläger behauptet, dass es den Beschluss aus der Sitzung des Betriebsrats vom 17.04.2007 nicht gegeben habe. Hierzu habe er Beweis angeboten, denen das Arbeitsgericht nicht nachgekommen sei. Die Sachlage könne sich in der zweiten Instanz geändert haben, so dass die Frage des Betriebsratsbeschlusses aufzuklären sei. Der Kläger behauptet, dass es die Beklagte gewesen sei, welche den Betriebsratsvorsitzenden KZ. angewiesen habe, die BV 06/2007 zu unterzeichnen.
260Der Kläger rügt, dass die zur Akte gereichte Niederschrift vom 17.04.2007 nicht unterzeichnet sei und auch kein echtes Dokument sei. Der Prozessbevollmächtigte habe die Betriebsratsmitglieder befragt. Diese hätten erklärt, keinerlei Beschluss gefasst zu haben, die abändernde BV 06/2007 mit dem LP 2007 zu unterzeichnen.
261Das von der Beklagten vorgelegte Schriftstück vom 25.04.2007 sei nicht vom Betriebsrat verfasst, sondern erneut von dem Betriebsratsvorsitzenden oder aber von der Beklagten selbst. Wahrheitswidrig sei, dass das Schreiben vom 25.04.2007 von dem Schriftführer NN. oder einem anderen Betriebsratskollegen mit Ausnahme des Vorsitzenden verfasst worden sein soll.
262Der Kläger behauptet, dass es am 18.12.2007 keine Genehmigung der BV 06/2007 gegeben habe. Es sei am 18.12.2007 um eine andere Betriebsvereinbarung gegangen.
263Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Beklagte den neuen Durchführungsweg ab März 2007 einseitig umgesetzt habe. Auf die Frage der Möglichkeit der Genehmigung eines etwaigen Betriebsratsbeschlusses komme es nicht an, weil der Betriebsrat die BV 06/2007 niemals genehmigt hätte. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seien nicht ersichtlich.
264Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass es keinen wirksamen Betriebsratsbeschluss gegeben haben könne, weil die Beklagte den damaligen Betriebsrat nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG rechtzeitig und umfassend unterrichtet habe. So seien z.B. die Folien der Präsentation Neuordnung vom Betriebsratsvorsitzenden ohne jede Sachkenntnis vorgelesen worden. Die Beklagte habe das Mitbestimmungsrecht verletzt, weil sie nur einen endgültigen und ausformulierten Regelungsvorschlag vorgelegt habe.
265Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Betriebsratsbeschluss hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen.
266Zunächst sei die Aussage des Zeugen KZ. nicht glaubwürdig, der ausgesagt habe, dass der Entwurf der BV 06/2007 bereits am 17.04.2007 vorgelegen habe, was nicht stimmen könne, wie die E-Mail des Personalleiters MB. an Herrn CG. von KS. vom 04.06.2007 belege. Das Protokoll vom 19.06.2007 dokumentiere keine Beschlussfassung des Betriebsrats, sondern nur eine Diskussion. Eine intensive Diskussion über die BV 06/2007 habe es nicht gegeben. Vielmehr habe der Betriebsratsvorsitzende bereits am 13.06.2007 ohne Zustimmung des Betriebsrats die BV 06/2007 unterzeichnet. Aus der Vernehmung des Zeugen KZ. ergebe sich außerdem, dass er die Details der Neuregelung nicht verstanden habe. Da der heutige Liquidator sein Vorgesetzter war, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auf dessen Weisung gehandelt habe. Die übrigen Zeuginnen und Zeugen hätten wahrheitsgemäß bekundet, dass kein Entwurf der BV 06/2007 noch des LP 2007 vorgelegen hätten und dass sie die Details der Neuregelung nicht verstanden hätten.
267Der Kläger bleibt dabei, dass es keine paritätischen Verhandlungen über die BV 06/2007 gegeben habe. Der Betriebsrat sei letztlich falsch informiert worden, denn der Betriebsrat sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die neue Versorgung etwa genauso gut sei wie diejenige der Y.. Da der dem Betriebsrat nicht bzw. erst nach Unterzeichnung der BV 06/2007 vorgelegte LP 2007 in der Präsentation Neuordnung nicht einmal erwähnt sei, hätten die Betriebsratsmitglieder als Laien nicht erkennen können, dass die Beklagte die bisherigen Leistungen der Y. verschlechtert habe. Die Präsentation Neuordnung enthalte zudem falsche Ausgangsdaten. Es habe auch eine Aufklärung über die Verlagerung des Anlagerisikos auf die Belegschaft gefehlt. Die Gewerkschaft habe den Betriebsrat zum einen nicht kontinuierlich begleitet. Zum andere bestreite er mit Nichtwissen, dass der Beauftragte der Gewerkschaft überhaupt Experte in der betrieblichen Altersversorgung gewesen sei.
268Die BV 06/2007 sei durch eine Anscheinsvollmacht von KZ. nicht wirksam geworden. Die Beklagte habe den Betriebsratsvorsitzenden die BV 06/2007 unterschreiben lassen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie weder die Belegschaft noch den Betriebsrat ordnungsgemäß aufgeklärt habe. Zudem seien die Niederschriften des Betriebsrats rechtlich unwirksam. Die Niederschriften seien nicht unterzeichnet. Der Beschlusswortlaut sei nicht vermerkt. Das Ergebnis der Abstimmung fehle ebenfalls. Die Mehrheit der Zeuginnen und Zeugen habe zum Abstimmungsergebnis am 17.04.2007 keine Angabe machen können.
269Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß informiert sei. Er dürfe zudem das Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses mit Nichtwissen bestreiten.
270Der Kläger ist der Ansicht, dass kein Anlass bestehe, von der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten und auch nach der Kritik in der Literatur beibehaltenen Drei-Stufen-Theorie abzurücken.
271Soweit die Beklagte in zweiter Instanz zur Frage der materiellen Wirksamkeit umfassendes Vorbringen gehalten habe, handele es sich teilweise schon nicht um neue Beweismittel, wie z.B. die im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse, welche der Beklagten seit Klageerhebung verfügbar gewesen seien. Konkret sei dazu Folgendes zu rügen:
272Das Geschäftsjahr 2015 sei nur ein Rumpfjahr gewesen. Im Geschäftsjahr 2006 fehlten die Kontennachweise, so dass nicht nachvollziehbar sei, woher das Defizit komme. Es könne auch ein außerordentlicher Aufwand der Muttergesellschaft sein. Es sei weiter zu vermuten, dass die Muttergesellschaft mit überproportional hohen Verrechnungspreisen gehandelt habe.
273Insgesamt fehle es an ausreichendem Vortrag zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten vor 2006/2007. Auf die wirtschaftliche Lage der J. GmbH als Verkäuferin komme es nicht an. Diese sei mit derjenigen der Beklagten nicht vergleichbar. So ergäben sich z.B. durch den Personalabbau bei der Beklagten um 50 % geringere Personalkosten als bei der Verkäuferin. Die Beklagte sei auch von niemanden gezwungen worden die J. GmbH zu kaufen. Sie habe vielmehr den Zugang zum deutschen Markt gesucht. Dabei sei es nicht unüblich, dass aufgrund der hohen Pensionsverpflichtungen der Verkäufer keinen Kaufpreis verlange. Ohne den Kauf der J. GmbH hätte die Beklagte auf dem deutschen Markt höhere Vertriebskosten gehabt. Die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft habe als Preis für die Markteinführung die Verpflichtung übernommen, an den Kläger und seine Kollegen die Altersrente zu zahlen, die sich aus Y. ergeben hätte, wenn sie die Mitarbeiter nicht übernommen hätte. Die Markteinführung sei auch gelungen, weil die Muttergesellschaft in Dormagen ein neues Unternehmen, die X. GmbH, gegründet und parallel den Betrieb der Beklagten geschlossen habe. Wenn sie nun über die Änderung der Versorgungszusage versuche, die Beschäftigten an den Kosten der Markteinführung zu beteiligen, verstoße das gegen § 242 BGB.
274Der Kläger ist der Ansicht, dass der Versorgungsfall nach der Z. und den AVB-Y. weiterhin mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintrete. Bei einer Pensionskasse beschließe nur die Vertreterversammlung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht der Arbeitgeber. Somit sei eine Änderung der Parameter gar nicht möglich. Infolgedessen könne die Rechtsprechung zur "Wanderung des Fälligkeitstermins einer Altersrente" nicht auf eine Pensionskasse übertragen werden.
275Die Kammer hat Beweiserhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen KZ., UW., ZX., NN., WF.. BP. SY., MC. und KT.. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.03.2024 Bezug genommen. Die Kammer hat in Betriebsratsunterlagen des Jahres 2007 Einsicht genommen, die sich in dem Ordner befanden, welche der Zeuge KT. zur Gerichtsakte gereicht hat. Auf die Anlagen zum Sitzungsprotokoll vom 22.03.2024 und die eingescannten Unterlagen aus dem zur Akte gereichten Ordner (Bl. 532 bis Bl. 879 der Berufungsakte) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
276Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.
277E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
278A.Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist überwiegend - bis auf ein Unterliegen betreffend den Zeitpunkt des Betriebsrentenbeginns - begründet.
279I.Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil der auf künftige Zahlung laufender Betriebsrentenleistungen ab dem 01.08.2031 gerichtete Antrag des Klägers unzulässig ist. Die Voraussetzungen des § 258 ZPO sind nicht gegeben. Richtig ist, dass künftige Rentenleistungen mit der Klage auf künftige Leistung gemäß § 258 ZPO verfolgt werden können (z.B. BAG v. 14.03.2023 - 3 AZR 175/22, juris). Erforderlich ist indessen, dass der Anspruch überhaupt entstanden ist. Zwar setzt § 258 ZPO nicht voraus, dass mit den künftigen Leistungen zugleich eine fällige Rate eingeklagt wird. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Anspruch gegenwärtig bestehen muss. (BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80, juris Rn. 12). Wiederkehrend im Sinne des § 258 ZPO sind dabei Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist. Die Leistungspflicht muss im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Grund und Höhe mit ausreichender Sicherheit feststehen (BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits nicht sicher, ob der Versorgungsfall Alter beim Kläger eintritt. Es trifft zwar zu, dass Ansprüche, die dem Berechtigten auf Lebenszeit zustehen, nicht durch das Erleben aufschiebend, sondern durch den Tod auflösend bedingt sind. Es ist auch denklogisch ausgeschlossen bereits jetzt den Nachweis künftigen Erlebens zu erbringen (OGHBrZ Köln 03.08.1950, I ZS 17/50, NJW 1950, 821; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 258 Rn. 8). Dies ändert aber nichts daran, dass es hier darum geht, dass der Kläger den Zuspruch eines Anspruchs begehrt, bei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ungewiss war, ob er dem Grunde nach überhaupt eintritt. Der Versorgungsfall war auch in der zitierten Entscheidung Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone erfüllt. Aber selbst wenn man den Eintritt des Versorgungsfalls an sich unterstellen wollte, ist jedenfalls der Zeitpunkt des Eintritts offen. Ohne weiteres ist z.B. eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente möglich. Die bei Zöller/Greger, ZPO 35. Aufl. 2024, § 258 Rn. 3 zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betraf ebenfalls einen Fall, in welchem der Versorgungsfall bereits eingetreten war (BAG 10.12.1971 - 3 AZR 190/71, juris Rn. 37: Versorgungsanspruch zum 31.03.1970 entstanden und Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz 15.12.1970). Die dortigen Ausführungen zu § 258 ZPO betrafen einen anderen als hier relevanten Aspekt (Rn 54 ff.: wirtschaftliche Ungewissheit nach Abschluss der Berufungsinstanz). Soweit ersichtlich war auch in den übrigen Entscheidungen des Dritten Senats, in denen er laufende Rentenleistungen gemäß § 258 ZPO zugesprochen hat, der Versorgungsfall bereits eingetreten. Dem entspricht, dass zum Feststellungsinteresse bei § 256 Abs. 1 ZPO ausgeführt wird, dass es unerheblich sei, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist und der Vorrang der Leistungsklage schon deshalb nicht eingreife, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig sei (BAG 15.01.2023 - 3 AZR 169/10, juris Rn. 23). Insgesamt ist der Eintritt des Versorgungsfalls Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Rentenleistungen gemäß § 258 ZPO, denn die Beklagte darf nicht durch die materielle Rechtskraft eines auf unsicherer Grundlage gefällten Urteils für die Zukunft gebunden werden (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 258 Rn. 12). Die Voraussetzungen des § 259 ZPO sind nicht gegeben, denn diese Vorschrift erfordert eine Gewissheit im Bestand des künftigen Anspruchs. § 259 ZPO ermöglicht nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG 27.06.2017 - 9 AZR 120716, juris Rn. 18). Daran fehlt es aus den bereits angeführten Gründen.
280II.Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist überwiegend - bis auf ein Unterliegen betreffend den Zeitpunkt des Betriebsrentenbeginns - begründet.
2811.Die Anschlussberufung des Klägers, mit welcher er den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag für den - eingetretenen - Fall der Unzulässigkeit des Zahlungsantrags verfolgt, ist zulässig.
282a)Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar. Für die Berufungsbeantwortung gilt anstelle der "gesetzten" die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist. Im Fall des § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ist der Ablauf der verlängerten Frist maßgeblich (BAG 10.11.2021 - 10 AZR 256/20, juris Rn. 17).
283b)Der Kläger hat den Feststellungantrag fristgerecht innerhalb der bis zum 03.11.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 02.11.2023 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz angekündigt.
2842.Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben.
285a)Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich die Verpflichtung ihm ab dem 01.08.2031 monatlich eine Betriebsrente in Höhe von 508,72 Euro zu zahlen. Bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO begründet (BAG 07.03.1995 - 3 AZR 282/94, juris Rn. 15; BAG 23.02.2021 - 3 AZR 618/19, juris Rn. 24). Der Streitgegenstand ist dabei hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn aus dem Vorbringen des Klägers wird klar, dass es um denjenigen Betriebsrentenanspruch geht, der sich gemäß Z. i.V.m. den AVB Y. ergibt, wenn er auch in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2022 Mitglied der Y. gewesen wäre und für den die Beklagte seiner Ansicht nach gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen habe. Der Kläger hat dabei gegenüber der erkennenden Kammer klargestellt, dass er als Minus auch die Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrente ab einem späteren Zeitpunkt begehrt.
286b)Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte leugnet ihre Einstandspflicht für die hier streitige Betriebsrente. Es ist unerheblich, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalls klären zu lassen. So kann er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen (BAG 23.02.2021 - 3 AZR 618/19, juris Rn. 25).
2873.Der Feststellungsantrag des Klägers ist weitgehend begründet. Die Beklagte ist gemäß der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nach der Z. i.V.m. den AVB-Y. i.V.m. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.08.2033 nach Vollendung seines 67. Lebensjahres eine monatliche lebenslange Altersrente in Höhe von 421,98 Euro brutto zu zahlen, weil die BV 06/2007 das bisherige Versorgungsversprechen nicht rechtswirksam abgelöst hat. Soweit der Kläger die Feststellung der Zahlungsverpflichtung bereits ab dem 65. Lebensjahr verlangt, ist seine Klage unbegründet.
288a)Unstreitig haben die R. bzw. nachfolgend die J. GmbH dem Kläger eine Versorgungszusage nach der Z. i.V.m. den AVB-Y. erteilt, die im Grundsatz - sei es als Gesamtzusage oder aufgrund der Regelung durch Betriebsvereinbarung - betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet war. Diese Versorgungszusage ist gemäß § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergangen und ist dort auch nach dem Betriebsübergang am 01.01.2006 bis zum 28.02.2007 über die Y. fortgeführt worden.
289b)Die Beklagte steht für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2022, d.h. bis zum Ausscheiden des Klägers, für die diesem nach der Z. i.V.m. den AVB-Y. zugesagten Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ein, weil die BV 06/2007 die Versorgung nach der Z. i.V.m. den AVB-Y. nicht rechtswirksam abgelöst hat.
290aa)Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt auch dann, wenn die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werden (BAG 14.03.2023 - 3 AZR 197/22, juris Rn. 18 ff.)
291bb)Die Beklagte hat den Kläger zum 28.02.2007 bei der Y. abgemeldet, so dass eine Durchführung der dem Kläger gemäß der Z. i.V.m. den AVB-Y. ab dem 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 zugesagten Versorgung über die Y. nicht mehr erfolgte und nicht mehr erfolgen kann. Dies führt zur Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für diejenige Versorgung, welche dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 zugestanden hätte, wenn er in der Y. verblieben wäre. Da die Ablösung des Versorgungsversprechens durch die BV 06/2007 rechtsunwirksam ist, kann die Beklagte den Kläger auch nicht auf Leistungen des TK. verweisen. Die Durchführung über die Y. die weiterhin zugesagt gebelieben ist, ist für die hier streitige Zeit nicht mehr möglich. Jedenfalls dies realisiert die Einstandspflicht, denn mit den Schwierigkeiten des zugesagten Durchführungswegs bzw. hier dessen Ausfalls für die streitige Zeit soll der Arbeitnehmer nicht belastet werden. Die Abwicklung der Ansprüche aufgrund der nicht erfolgten Ablösung durch die BV 06/2007 im Verhältnis zum TK. fällt in die Risikosphäre der Beklagten. Aber selbst wenn man die vom TK. zugesagten Leistungen berücksichtigen wollte, ist dies unerheblich, weil es sich bei dem TK. um eine Unterstützungskasse handelt. Der Kläger kann die Beklagte als Arbeitgeberin insoweit als Gesamtschuldnerin auf die volle Leistung in Anspruch nehmen (BAG 13.07.2021 - 3 AZR 298/20, juris Rn. 24).
292c)Die BV 06/2007 hat die dem Kläger zugesagte Versorgung nach der Z. i.V.m. den AVB-Y. nicht rechtswirksam abgelöst.
293aa)Auf der Basis des Sachverhalts, der in zweiter Instanz zu Grunde zu legen ist, folgt dies allerdings nicht aus materiell-rechtlichen Gründen. Es liegen sachlich-proportionale Gründe im Sinne der Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts vor.
294(1)Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach kann eine ältere eine jüngere Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch dann ablösen, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Entsprechendes gilt für die Ablösung von Gesamtzusagen, wenn diese wie hier unstreitig betriebsvereinbarungsoffen sind (vgl. z.B. BAG 13.11.2007 - 3 AZR 455/06, juris Rn. 36; BAG 24.01.2024 - 10 AZR 33/23, juris Rn. 27). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht für Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus dynamischen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (BAG 22.10.2019 - 3 AZR 429/18, juris Rn. 62).
295(2)Hier liegt ein Eingriff auf der dritten Stufe, nämlich ab dem 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten vor. Die dafür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe sind gegeben.
296(2.1)Zunächst lagen im Zeitpunkt der beabsichtigten Ablösung durch die BV 06/2007 ca. im Juni 2007 erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, auf welche die Beklagte als vernünftige Unternehmerin (vgl. insoweit BAG 10.11.2015 - 3 AZR 390/14, juris Rn. 36) reagieren durfte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der J. GmbH ein defizitäres Unternehmen übernommen hat. Im Geschäftsjahr verzeichnete dieses Unternehmen einen Verlust von 48 Millionen Euro und im Geschäftsjahr 2004 waren es 4,8 Millionen Euro Verlust. Daran hat sich perspektivisch bis zum Betriebsübergang nichts geändert. Die J. hatte ausweislich der vorläufigen Bilanz vom 15.11.2005 erneut Verluste erwirtschaftet. Die Beklagte selbst, welche die J. zum 01.01.2006 übernommen hatte, schloss das Geschäftsjahr 2006 zum 31.12.2006 mit einem Verlust von 6.350.562,92 Euro ab. Von diesen Verlusten ist entgegen der Ansicht des Klägers aufgrund der testierten und veröffentlichten Jahresabschlüsse der Beklagten auch im Jahr 2006 auszugehen. Die veröffentlichten Jahresabschlüsse, welche die Kammer im Termin am 20.12.2023 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, enthalten jeweils Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers nach § 317 HGB, so dass das pauschale Bestreiten einzelner Bilanzposten seitens des Klägers unbeachtlich ist. Auf der Grundlage dieser Bilanzen durfte ein vernünftiger Unternehmer, d.h. hier die Beklagte, von erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgehen. Mehr ist auf der dritten Stufe nicht erforderlich. Auf derartige Verluste durfte die Beklagte reagieren. Daran ändert sich durch das positive Ergebnis im Geschäftsjahr 2007 von 2.406.040,82 Euro mit zugleich positiver Eigenkapitalverzinsung nichts. Es war abzusehen, dass es sich hierbei nicht um eine Trendwende handelte, was sich durch die nachfolgenden Jahresergebnisse bestätigte. Die Jahre 2008 und 2009 schlossen erneut mit Verlusten von 1.557.199,50 Euro bzw. 2.409.525,00 Euro. Zwar wurde dann im Jahr 2010 ein Jahresüberschuss von 4.080.902,01 Euro erwirtschaftet, dem sich in 2011 aber wieder ein Verlust von 3.929.473,32 Euro anschloss. Insgesamt lagen ausgehend von der Übernahme der defizitären J. GmbH wirtschaftliche Gründe vor, die ein Handeln der Beklagten gebot. Dies zeigen im Übrigen auch die weitergehenden Maßnahmen, die anlässlich der Übernahme sowie nachfolgend getroffen worden, wie z.B. mit der ÜBV 2005 sowie die nachfolgenden sich bis in das Jahr 2010 erstreckenden Maßnahmen, wie u.a. die Inanspruchnahme der tariflichen Öffnungsklausel und Absenkungen der Tarifentgelte.
297(2.2)Unabhängig von den bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist ein weiterer selbständig tragender sachlicher Grund auf der dritten Stufe der Umstand, dass die Versorgung nicht mehr dauerhaft über die Y. durchgeführt werden konnte. Aus diesem Grund bedurfte es zwingend einer Neuregelung. Die Y. konnte das Versorgungsniveau nur aufgrund der Einnahmen aus Kapitalerträgen halten. Zuletzt lag das Verhältnis der Einnahmen aus Kapitalerträgen zu Beiträgen bei ca. ¾ zu ¼. Derartige Kapitalerträge hätte die Beklagte nicht generieren können. Sie hätte damit die Differenz über Beiträge finanzieren müssen. Damit wären die Beiträge erheblich angestiegen. Hinzu kommt, dass selbst bei der Y. trotz der Kapitalerträge der Dotierungsrahmen erheblich angestiegen ist. So lag der Firmenbeitrag bei der Y. bereits im Jahr 2004 bei 200 % des Arbeitnehmerbeitrags lag. Die Y. sah sich dementsprechend veranlasst, das Versorgungswerk für Neueintritte zu schließen. Die weitere Entwicklung bestätigte die Prognose des Anstiegs des Dotierungsrahmens. So lag der Firmenbeitrag der Y. im Jahr 2011 bereits bei 400% des Arbeitnehmerbeitrags. All dies belegt zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass es sachlich geboten war, die betriebliche Altersversorgung der von der J. GmbH bei der Beklagten übernommenen Beschäftigten für die Zukunft neu zu regeln.
298(2.3) Die beabsichtigte Änderung der Versorgungsordnung passte sich in ein Gesamtkonzept zur Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein (BAG 10.11.2015 - 3 AZR 390/14, juris Rn. 36). Die Beklagte hat nicht alleine mit der beabsichtigten BV 06/2007 eine Änderung der bisherigen Versorgungszusagen nach der Y. i.V.m. der den AVB-Y. vorgenommen. Hinzu kommen umfangreiche weitere Sanierungsbausteine. So wurde bereits durch die ÜBV 2005 von der Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht. Im Zusammenhang mit der Übernahme wurde flankiert durch die BV I 2005 und BV II 2005 ein umfangreicher Personalabbau vorgenommen. Die Beklagte übernahm nur 170 der bisher ca. 280 Mitarbeiter der J. GmbH. Im November 2006 entfiel die Führungsebene "Mittleres Management". Wie ausgeführt wurden auch nachfolgend ab 2008 weitere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wie u.a. die Inanspruchnahme der tariflichen Öffnungsklausel und der der Absenkung der Tabellenentgelte.
299(2.4)Die mit der Umstellung der Versorgung durch die BV 06/2007 beabsichtigte Versorgung war proportional. Die Beklagte hat zwar die Beiträge auf einen Festbetrag eingefroren. Dieser lag aber deutlich über den bisherigen zuletzt geleisteten tatsächlichen Beiträgen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der Y. um eine bedarfsgedeckte Unterstützungskasse mit einem nicht festgeschriebenen Firmenbeitrag handelt. Eine weitere Erhöhung hätte zu einer nicht hinnehmbaren Erhöhung des Dotierungsrahmens geführt, nämlich bei 8% Arbeitgeberbeitrag bereits eine Erhöhung um 100% des Beitrags zum Zeitpunkt der Neuregelung. Richtig ist, dass das Anlagerisiko bei der Abwicklung über den TK. teilweise auf die Arbeitnehmer verlagert wurde. Dies wird jedoch durch die Erhöhung der Beiträge ausgeglichen. Im Zusammenhang mit den anderen getroffenen Maßnahmen, wie u.a. dem Personalabbau, handelt es sich um einen sich in das Sanierungskonzept proportional einfügenden Beitrag der Betriebsrentner zur damaligen Sanierung der Beklagten. Insgesamt hält sich die beabsichtigte Umstellung im Rahmen des den Betriebsparteien bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts zustehenden Beurteilungsspielraums.
300(2.5)Auf die von der Beklagten gegen das dreistufige Prüfungsschema angeführten Argumente kam es mithin nicht an.
301bb)Die BV 06/2007 hat die dem Kläger zugesagte Versorgung nach der Z. i.V.m. den AVB-Y. dennoch nicht rechtswirksam abgelöst, weil die BV 06/2007 aus formellen Gründen rechtsunwirksam ist. Es ist davon auszugehen, dass es an dem für die Wirksamkeit der BV 06/2007 erforderlichen Betriebsratsbeschluss fehlt.
302(1)Die Wirksamkeit der BV 06/2007 ist auch im Urteilsverfahren gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ist. Betriebsvereinbarungen sind Rechtsnormen mit normativer Wirkung, deren Inhalt von Amts wegen gemäß § 293 ZPO festzustellen ist (BAG 15.07.2020 - 10 AZR 507/10, juris Rn. 43). Die Prüfung erfasst dabei zur Überzeugung der Kammer nicht nur den Inhalt, sondern die Betriebsvereinbarung als Rechtsnorm insgesamt, d.h. auch die Frage von deren Wirksamkeit (vgl. BAG 12.03.2019 - 1 ABR 42/17, juris Rn. 78 a.E.: "keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der BV Dienstplangrundsätze"; BAG 19.11.2019 - 3 AZR 127/18 zur Frage, ob eine Betriebsvereinbarung vorliegt). Eine Differenzierung zwischen Beschluss- und Urteilsverfahren ist im Hinblick auf die in beiden Verfahren gleiche gesetzliche Grundlage des § 293 ZPO nicht angezeigt. Dies korrespondiert damit, dass im Rahmen von § 293 ZPO keine prozessuale Beweisführungslast einer Partei besteht (BAG 09.08.1995 - 6 AZR 1047/94, juris Rn. 25; BAG 28.10.2008 - 3 AZR 903/07, juris Rn. 26; BAG 07.05.2020 - 2 AZR 692/19, juris Rn. 67). Beruft sich eine Prozesspartei im Urteilsverfahren auf eine Rechtsnorm, muss sie deren wirksames Zustandekommen nicht darlegen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn Umstände vorliegen oder von der Gegenpartei behauptet werden, die Zweifel an der wirksamen Entstehung begründen (BAG 20.02.2001 - 1 AZR 233/00, juris Rn. 52 zu einer Gesamtbetriebsvereinbarung). Nur der Umfang der Ermittlungspflicht wird durch den Vortrag der Parteien beeinflusst (BAG 07.05.2020 - 2 AZR 692/19, juris Rn. 67 zur Ermittlung ausländischen Rechts). Dem hier vertretenen Ergebnis entspricht, dass auch die für die Auslegung einer Betriebsvereinbarung notwendigen Feststellungen gemäß § 293 ZPO zu treffen sind, ohne dass es auf Beweisantritte ankommt (BAG 28.10.2008 - 3 AZR 903/07, juris Rn. 26). Nichts Anderes gilt für die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung. Eine Tatsache, welche die Wirksamkeit der rechtlichen Grundlage betrifft, hat das Gericht gemäß § 293 ZPO selbst zu ermitteln, ohne dass es eine subjektive Beweislast gibt (BAG 09.08.1995 - 6 AZR 1047/94, juris Rn. 24 a.E., 25 zur Frage wann ein Tarifvertrag wirksam geworden ist). In Anwendung dieser Grundsätze war die Aufklärung des wirksamen Zustandekommens der BV 06/2007 aufgrund der Rügen des Klägers und dessen diesbezüglichen Sachvortrags geboten.
303(2) Ein ordnungsgemäßer Beschluss, der den damaligen Betriebsratsvorsitzenden KZ. ermächtigte, die BV 06/2007 zu unterzeichnen, ist Wirksamkeitsvoraussetzung für diese Betriebsvereinbarung. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 BetrVG). Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig i.S.d. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eine nicht von einem solchen Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist (schwebend) unwirksam und kann daher keine Rechtswirkungen entfalten (BAG 09.12.2014 - 1 ABR 19/13, juris Rn. 15; BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21, juris Rn. 24).
304(3)Nach der Durchführung der Beweisaufnahme vor der erkennenden Kammer kann diese unter Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeuginnen und Zeugen sowie des Vortrags der Parteien und der ihr überlassenen Unterlagen nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der BV 06/2007 ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zu Grunde liegt. § 286 ZPO ist als Beweismaß für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich. Der gemäß § 293 Satz 2 ZPO mögliche Freibeweis (Zöller/Geimer, ZPO 34. Aufl. 2024, § 293 Rn. 21) ändert am Beweismaß nichts. Im Freibeweisverfahren sind nur die Anforderungen an die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme reduziert, nicht aber die Anforderungen des § 286 ZPO an die richterliche Überzeugungsbildung (allgemein für den Freibeweis z.B. BGH 23.06.2023 - V ZR 28/22, juris Rn. 27). Führt das Gericht gemäß § 293 ZPO eine Beweisaufnahme durch, gelten für diese im Übrigen die Vorschriften der ZPO (BGH 10.07.1975 - II ZR 174/74, juris Rn. 9).
305(3.1)Im Hinblick auf die Beweiswürdigung gilt dabei Folgendes: Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt keinen naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweis und auch keine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG 11.06.2020 - 2 AZR 442/19, juris Rn. 62; BGH 01.10.2019 - VI ZR 164/18 juris Rn. 8). § 286 Abs. 1 ZPO gebietet dabei die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (BGH 15.11.1976 - VIII ZR 125/75, juris Rn. 12; BAG 20.08.2014 - 7 AZR 924/12, juris Rn. 37). Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter (BAG 25.02.1998 - 2 AZR 327/97, juris Rn. 19). Dabei kann ein bestrittener Sachvortrag auch alleine mittels Indizien bewiesen werden, wenn die Hilfstatsachen das Gericht mit dem Maßstab des § 286 ZPO von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (BAG 25.02.1998 a.a.O. Rn. 19; BAG 11.06.2020 a.a.O. Rn. 63). Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anderslautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (BAG 25.02.1998 a.a.O. Rn. 19).
306(3.2)In Anwendung dieser Grundsätze kann das Vorliegen eines wirksamen Beschlusses, der den damaligen Vorsitzenden KZ. zur Unterzeichnung der BV 06/2007 gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigte, nicht festgestellt werden.
307(3.2.1)Es sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es einen solchen Beschluss zum Abschluss der BV 06/2007 nicht gegeben hat.
308Ausgangspunkt ist zunächst die von der Beklagten und auch vom Zeugen KT. überreichte, nicht unterzeichnete Sitzungsniederschrift zur Betriebsratssitzung vom 17.04.2007. Dort ist - ohne Angabe des Stimmenverhältnisses - angegeben, dass der Betriebsratsvorsitzende die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mit der Präsentation Neuordnung dem Gremium vorstellte. Nach dem Hinweis, dass es sich um eine rückgedeckte Unterstützungskasse handelt, ist dann ausgeführt, dass das Konzept in der vorliegenden Fassung genehmigt wird. Dabei spricht der Umstand, dass es in der Einladung noch "Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung" hieß und die Angabe Beschlussfassung sich zwar im Protokoll befindet und in der Einladung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachträglich hinzugefügt ist, nicht dagegen, dass von einem Beschluss des Betriebsrats auszugehen sein kann. Ist ein Tagesordnungspunkt "Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung" vorgesehen, muss dazu mit einer Beschlussfassung gerechnet werden. Allerdings ist am 17.04.2007 nicht die BV 06/2007, sondern nur das Konzept, so wie aus der Präsentation Neuordnung ersichtlich, beschlossen worden. Dies könnte im Grundsatz ausreichen, weil der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse vertritt. Entscheidend ist dabei der sachliche Gehalt des Beschlusses (BAG 24.02.2000 - 8 AZR 180/99, juris Rn. 56 a.E.). Richtig ist, dass bereits aus der Präsentation Neuordnung wesentliche Eckpunkte der neuen betrieblichen Altersversorgung ersichtlich waren, wie den rückgedeckten TK. als Versorgungsträger, der Arbeitgeberbeitrag von 7 %, der Mitarbeiterbeitrag von 3 % und der Umstellungsstichtag 01.03.2007. Entgegen der Ansicht des Klägers war aus Seite 6 auch ersichtlich, dass die Überschüsse nicht garantiert sind, was zudem durch Fettdruck hervorgehoben wurde. Was aus der Präsentation Neuordnung nicht ersichtlich ist, ist die Änderung in der Bemessungsgrundlage. Das gemäß § 2 Nr. 2 AVB-Y. beitragsfähige Arbeitseinkommen ist umfassender als dasjenige nach Ziffer III.1.3. LP 2007. Danach ist nur noch das regelmäßig anfallende Arbeitseinkommen ohne Bonus, variable und sonstige Einmalzahlungen, Zulagen bzw. Zuschlägen (mit Ausnahme der Schichtzulage), Sachbezüge jeglicher Art und sonstige geldwerte Vorteile beitragsfähig. Dies entspricht zwar zunächst § 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 AVB-Y. Die sich dort anschließende Ausnahme im zweiten Halbsatz, die zur Berücksichtigung von Urlaubsgeld, Jahres- und Treueprämie bzw. Sonderzahlung/Sondervergütung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung führt, fehlt in Ziffer III.1.3. LP 2007. Dies ist aus der Präsentation Neuordnung auch nicht ersichtlich. In den Beispielsrechnungen wird zwar das Jahreseinkommen schlicht durch zwölf dividiert. Woraus sich das Jahreseinkommen zusammensetzt, wird aber nicht erläutert. Auch an anderer Stelle wird diese Änderung der Bemessungsgrundlage in der Präsentation Neuordnung nicht erläutert. Bereits dies spricht dagegen, in einem Beschluss zum Konzept der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung nach seinem sachlichen Gehalt einen solchen zur Ermächtigung des Betriebsratsvorsitzenden zur Unterzeichnung der BV 06/2007 mit dem konkreten LP 2007 zu sehen.
309Entscheidend ist für die erkennende Kammer, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der vom Zeugen KT. sowie zuletzt auch von der Beklagten vorgelegten, ebenfalls nicht unterzeichneten Sitzungsniederschrift zur Sitzung vom 19.06.2007 erst auf dieser Sitzung die Beschlussfassung zur BV 06/2007 erfolgen sollte. Dafür spricht schon der Text in der Einladung, die zu TOP 6 ausdrücklich "Beschlussfassung Betriebsvereinbarung BAV" vorsah. Dieser Tageordnungspunkt findet sich dann so auch in der Sitzungsniederschrift. Dafür, dass die konkrete BV 06/2007 erst auf dieser Sitzung beraten wurde, sprechen zudem deutlich die von der Beklagten eingereichten E-Mails des Personalleiters MB. der Beklagten vom 19.06.2007 und vom 20.06.2007. Anhaltspunkte dafür, dass diese unrichtig sind, bestehen nicht. Sie passen vielmehr zu der Einladung zu der Betriebsratssitzung am 19.06.2007 als auch zum Inhalt der Sitzungsniederschrift. Dafür sprechen auch die übrigen Sitzungsniederschriften des Betriebsrats. Wenn dieser eine Betriebsvereinbarung beschließen will, dann kommt dies in der Sitzungsniederschrift zum Ausdruck. So heißt es z.B. in der Sitzungsniederschrift zur Betriebsratssitzung vom 18.12.2007 zu Tagesordnungspunkt 10 ausdrücklich, dass die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Grundrente, Zusatzrente einstimmig beschlossen wird. Das Protokoll zur Betriebsratssitzung vom 20.11.2007 sieht als Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung der Ergänzung der BV II 2005 vor und führt aus, dass einstimmig der Beschluss gefasst wurde, der Ergänzung beizustimmen. Die Niederschrift zur Sitzung vom 23.01.2007 gibt zu Tagesordnungspunkt 6 eine ausführliche Diskussion zur einer Betriebsvereinbarung wieder, die nach Ausräumung von Differenzen mit der Geschäftsleitung und einer heftigen Debatte dann ausweislich der Niederschrift vorgelegt und einstimmig beschlossen wurde. All dies spricht zur Überzeugung der Kammer deutlich dafür, dass der Beschluss vom 17.04.2007 nur das Konzept als solches betraf, nicht aber den Vorsitzenden KZ. bereits zur Unterzeichnung der BV 06/2007 ermächtigte. Darüber wurde erst nachfolgend beraten und zwar am 19.06.2007.
310Eine positive Beschlussfassung zur BV 06/2007 ergibt sich dabei aus der Sitzungsniederschrift vom 19.06.2007 nicht. Die BV 06/2007 wurde zwar vorgestellt. Danach wurde seitens des Betriebsrats aber nur die Meinung vertreten, dass die BV 06/2007 noch verbesserungswürdig ist. Es spricht viel dafür, dass dies inhaltlich im Grundsatz zutreffend ist, denn aus der E-Mail des Personalleiters MB. vom 20.06.2007 ergibt sich, dass der Betriebsrat drei Änderungswünsche zur vorgelegten BV 06/2007 hatte. Diese hat die Beklagte indes nicht vollständig akzeptiert, sondern den Änderungswunsch des Betriebsrats zur Stichtagsregelung abgelehnt. Die BV 06/2007 ist danach von KZ. unterzeichnet worden. Richtig ist, dass das maschineschriftlich unter die BV 06/2007 gesetzte Datum 13.06.2007 dann nicht passt. Es ist aber mit dem Parteien davon auszugehen und wie auch aus der Zeugenvernehmung ersichtlich, dass die BV 06/2007 nach dem 13.06.2007 ohne Änderung des Datums unterzeichnet wurde. Die Beklagte hatte dem Betriebsratsvorsitzenden und GP., ZX. mitgeteilt, dass der Text zur Unterschrift bereitliege. Da das Datum nicht geändert wurde, spricht einiges dafür, dass die Unterschrift noch im Juni 2007 erfolgte. Eine Unterschrift vor dem 20.06.2007 kommt nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht in Betracht. Es fehlt auf der Basis des Textes der Sitzungsniederschrift zum 19.06.2007 an einem wirksamen Beschluss des Betriebsrats zur BV 06/2007. Danach ist in dieser Betriebsratssitzung ein zustimmender Beschluss nicht gefasst worden. Ein Vorratsbeschluss, dass der Vorsitzende unterzeichnen darf, wenn er es nur einmal versucht hat, die Änderungen durchzusetzen, ohne dass es auf das Ergebnis dieses Versuchs ankäme, lässt sich der Sitzungsniederschrift vom 19.06.2007 nicht entnehmen. Dies entspricht auch nicht den sonstigen u.a. oben angeführten Beschlusstexten des Gremiums zu Betriebsvereinbarungen.
311Es sind auch keine für § 286 ZPO genügenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die BV 06/2007 einschließlich LP 2007 nachfolgend von dem Betriebsrat genehmigt worden ist. Die Beschlussfassung am 18.12.2007 betraf nicht die BV 06/2007. Dies steht nach der Beweisaufnahme fest, nachdem dies auch seitens der Zeuginnen und Zeugen weitgehend so bekundet wurde. Der Beschluss betraf eine Betriebsvereinbarung, die am 18.12.2007 abgeschlossen wurde. Diese liegt im Text vor und befindet sich auch im Betriebsratsordner. Es ist davon auszugehen, dass diese Betriebsvereinbarung die Neuregelung betreffend später eingestellter Mitarbeiter betrifft, die nicht ursprünglich der Y. angehört hatten. Davon geht zuletzt auch die Beklagte aus. Anhaltspunkte, dass dies anders ist, bestehen nicht. Aus den übrigen dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen ist eine Beschlussfassung zur BV 06/2007 bzw. zum LP 2007 nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der nicht unterzeichneten Sitzungsniederschrift zur Sitzung vom 14.09.2007, der auch keine Teilnehmerliste beigefügt war, zu "Sonstiges" lediglich, dass der LP 2007 vorgestellt wurde. Auch der Betriebsratsvorsitzende KZ. hat bekundet, dass es keine nachträgliche Genehmigung der BV 06/2007 gab.
312Aus den Aussagen der vernommenen Zeuginnen und Zeugen ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Betriebsrat einen abschließenden Beschluss zur BV 06/2007 gefasst hat, der den Vorsitzenden KZ. zur Unterzeichnung berechtigte. Richtig ist, dass keine der Zeuginnen oder Zeugen die Existenz des Beschlusses vom 17.04.2007 in Abrede gestellt hat. Aus den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen ergibt sich allerdings, dass damals nur über das Konzept abgestimmt worden ist. Dies hat auch der Betriebsratsvorsitzende KZ. bekundet, der ausgeführt hat, dass er die BV 06/2007 dem Betriebsrat in einer weiteren Sitzung vorgelegt habe, um darüber abstimmen zu lassen. Dies stimmt - abgesehen von dem bekundeten Ergebnis der Abstimmung - mit den oben ausgeführten Inhalten der Sitzungsniederschriften zum 17.04.2007 und zum 19.06.2007 überein. Den Beschluss vom 17.04.2007 hat auch UW. bekundet, allerdings zugleich ausgeführt, dass es um das Konzept gegangen ist. Der Zeuge NN. hat letztlich nur das bekundet, was er aus der Durchsicht der Betriebsratsunterlagen zusammen mit Herrn KT. wahrgenommen hat und dies auch so ausgeführt. Man habe eine Beschlussfassung zum Konzept aber nicht zur Altersversorgung gefunden. WF., der im Übrigen Ersatzmitglied war, konnte nur bekunden, die Präsentation Neuordnung gesehen zu haben. Einen abschließenden Beschluss dazu habe er aber nicht gesehen. Auch der Zeuge SY. hat die Sitzung vom 17.04.2007 letztlich bestätigt. Nichts Anderes gilt für den Zeugen MC., der die Folien Präsentation Neuordnung bestätigen konnte, sich aber an die Sitzung vom 17.04.2007 nicht erinnerte.
313Aus den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen ergibt sich nicht mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit, dass eine positive und wirksame Beschlussfassung zur BV 06/2007 bereits am 19.06.2007 gefasst worden ist. Richtig ist, dass der Zeuge KZ. bekundet hat, dass es nach der Konzeptvorstellung einen weiteren Termin zur Beschlussfassung betreffend die BV 06/2007 gegeben hat. Er hat zunächst ausgeführt, dass er den Text der BV 06/2007 dem Betriebsrat in einem weiteren Termin nach dem 17.04.2007 vorgelegt und darüber habe abstimmen lassen. Das Ergebnis sei nach seiner Erinnerung die Zustimmung des Betriebsrats gewesen, die nach seiner Erinnerung einstimmig gewesen sei. Dies ist nach Vorlage der Unterlagen und deren Vorhalt nicht mehr glaubhaft. Nach Vorhalt der Sitzungsniederschrift zum 19.06.2007 hat der Zeuge KZ. seine Aussage deutlich relativiert. Er hat zunächst spontan ausgeführt, dass das dann wohl so gewesen sei, wie in der Sitzungsniederschrift. Dies ist aber etwas deutlich anderes als die Zustimmung des Betriebsrats zur BV 06/2007. Der Zeuge ist zwar dabeigeblieben, nie eine Betriebsvereinbarung ohne Beschluss unterzeichnet zu haben, hat aber zugleich relativiert, dass das ganze lange her sei und er sich nicht erinnern könne. Er sei verwirrt. Auch zur Unterschrift der Protokolle, die im Ordner ganz überwiegend nicht unterzeichnet waren, aber die handschriftlichen Anwesenheitslisten enthielten, ist seine Aussage wechselnd. Er hat sich zuletzt darauf zurückgezogen, dass es ja auch sein könne, dass die Formulierung im Protokoll vom 19.06.2007 bedeute, dass es da noch an der einen oder anderen Ecke eine Klärung bedürfe, er aber unterzeichnen dürfe, wenn er das gemacht habe. Die Aussage ist nicht in sich konsistent. Sie vermag auch in Ansehung der vorgelegten Unterlagen nicht gemäß § 286 ZPO die richterliche Überzeugung zu begründen, dass am 19.06.2007 der Betriebsrat einen sog. Vorratsbeschluss zur Ermächtigung zum Abschluss der BV 06/2007 beschlossen hat. Aus den Aussagen der übrigen Zeuginnen und Zeugen ergibt sich nichts Anderes. Diese konnten sich weitgehend nicht daran erinnern, ob es eine gesonderte Beschlussfassung zur BV 06/2007 gegeben hat. Dies ist angesichts des langen Zeitablaufs, wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, nachvollziehbar. Daran hat sich im Wesentlichen auch nach dem Vorhalt der Sitzungsniederschrift zur Sitzung vom 19.06.2007 nichts geändert. Die Zeugin UW. hat nach Vorhalt ausgesagt, dass draußen über dieses Thema gesprochen worden sei. Sie könne nur bekunden, was andere gesagt haben. Sie habe ein schlechtes Gedächtnis und wenn sie ehrlich sei, wisse sie nicht, wie es war. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Dies ist angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar und plausibel. Es ist ehrlich, wenn die Zeugin ohne Nachfrage von sich aus angibt, dass ihre Erinnerung durch die Gespräche über das Thema beeinflusst ist, so dass sie nur das bekunden könne. Dies ist auch unter Würdigung ihrer ersten Aussage nachvollziehbar und plausibel. Sie hat gleich zu Beginn ausgeführt, dass dies 17 Jahre her sei und sie zu den Daten leider nichts sagen könne. Sie hat zuerst ausgeführt, dass sie nicht wisse, ob es einen Beschluss zur BV 06/2007 gegeben habe. Ihr Hinweis auf die Gespräche zeigt zudem, dass der Erkenntniswert der Aussagen der Zeuginnen und Zeugen vor dem Hintergrund der Gespräche zu relativieren ist. Der Zeuge NN. hatte zudem bereits eingangs bekundet, dass er eigentlich nur das bekunden könne, was er bei Durchsicht der Betriebsratsunterlagen mit KT. gesehen habe. Er hat im Übrigen zunächst bekundet, dass er nicht wisse, ob es einen Beschluss zur BV 06/2007 gegeben habe. Vor diesem Hintergrund hat seine Aussage nach Vorhalt der Niederschrift zum 19.06.2007, wonach das zeige, dass sie mit der BV 06/2007 nicht zufrieden waren und die vorliegende Fassung überarbeitet werden sollte, nur geringen Aussagewert. Der Zeuge WF. war am 19.06.2007 gar nicht anwesend. Der Zeuge BP. SY. hatte zwar in seiner Aussage zunächst dezidiert bekundet, dass er sich über die BV 06/2007 gewundert habe, weil es dazu keinen Beschluss gegeben habe. Er habe sich gewundert, dass etwas unterzeichnet worden sei, was im Gremium nicht besprochen worden sei. Er hat dann allerdings relativiert, dass er nicht wisse, ob die BV 06/2007 dem Betriebsrat vorgelegen habe. Ausweislich der Anwesenheitsliste war der Zeuge BP. SY. nicht anwesend und hat bekundet, dass er, wenn er nicht unterzeichnet habe, auch nicht anwesend war. Der Zeuge MC. hat zunächst bekundet, dass er nicht mehr wisse, ob er die BV 06/2007 gesehen habe. Er wisse es wirklich nicht mehr. Ebenso wisse er nicht, ob es dazu eine Beschlussfassung gegeben habe. Er erinnere sich nicht einmal, ob er an einer solchen Sitzung teilgenommen habe. Nach Vorhalt der Sitzungsniederschrift zum 19.06.2007 hat er bekundet, dass sie damals gesagt hätten, dass sie nicht einverstanden wären. Die BV 06/2006 sei noch verbesserungswürdig und auch schlechter gewesen als die Y. Der Zeuge MC. hat seine Erkenntnis aber dadurch relativiert, indem er ausgeführt hat, dass er dies jetzt wisse, weil es da so liege. Ein eigener über die Unterlagen hinausgehender Erkenntniswert ist dies nicht. Es bleibt dabei, dass weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats betreffend die BV 06/2007 ausgegangen werden kann. Vielmehr sprechen die oben dargestellten Umstände insgesamt eher dagegen. Auf die Frage der ordnungsgemäßen Teilnahme der ordentlichen Mitglieder bzw. der Ladung von Ersatzmitgliedern kam es deshalb schon nicht mehr an. Insoweit fällt auf, dass die Anwesenheitsliste zum 17.04.2007 das ordentliche Mitglied NV. als entschuldigt vermerkt. Es hat indes keines der vier Ersatzmitglieder unterzeichnet und es ist nicht vermerkt, dass diese verhindert sind. Auf der Anwesenheitsliste vom 19.06.2007 findet sich ohne weitere Erläuterung keine Unterschrift von BP. SY. und Ersatzmitglieder haben ebenfalls nicht unterzeichnet und dort ist auch keine sonstige Angabe vermerkt. Letztlich konnte der Vorsitzende KZ. dies nur allgemein dahingehend erläutern, dass Ersatzmitglieder geladen worden seien, wenn sie das vorher gewusst hätten. Allerdings hätte man ein solches ja auch nicht aus dem Hut zaubern können, falls mal jemand krank geworden sei. Es kam darauf letztlich, wie ausgeführt, nicht an, weil schon die Beschlussfassung an sich zur BV 06/2007 nicht festgestellt werden kann. Unabhängig davon und von Vorstehendem lässt sich aufgrund des Zeitablaufs, der in der Vernehmung zu Tage getretenen nachvollziehbar nicht mehr sicheren Erinnerung der Zeuginnen und Zeugen nicht mehr aufklären, ob Ersatzmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Es fällt nämlich auf, dass z.B. bei der Sitzung am 18.12.2007 ausweislich der Anwesenheitsliste nur vier ordentliche Mitglieder anwesend waren, es zu den übrigen drei Fehlenden keine Vermerke gab und auch zu den Ersatzmitgliedern keinerlei Eintrag. Berücksichtigt man die Aussage des Zeugen BP. SY. kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Ansicht war, dass es ausreicht, wenn einfach vier Betriebsratsmitglieder anwesend sind. Dieser hat bekundet, dass mindestens vier Betriebsräte benötigt würden. Die Sitzungsniederschriften schließen ein solches Verständnis von der Betriebsratsarbeit nicht aus.
314(3.2.2)An dem Ergebnis, dass ein wirksamer Beschluss zur BV 06/2007 gemäß § 286 ZPO nicht festgestellt werden kann, ändern auch die übrigen Gesamtumstände, auf welche insbesondere die Beklagte sich stützt, nichts.
315Zunächst ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers mit dem Betriebsratsgremium mehrfach über die avisierte Änderung der betrieblichen Altersversorgung gesprochen wurde. Dies ergibt sich jedenfalls aus den Sitzungsniederschriften. Die erste Information durch den Vorsitzenden erfolgte in der Sitzung am 21.11.2006. Der Vorsitzende informierte darüber, dass die Beklagte gerade zwei Pensionskassen als Ersatz betrachte. Ausweislich der Anwesenheitsliste waren alle Betriebsratsmitglieder anwesend, wobei der Text mit der handschriftlich beigefügten Niederschrift nicht ganz identisch ist. Am 09.01.2007 erfolgte unter "Sonstiges" eine Nachfrage eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds. Es waren alle ordentlichen Mitglieder ausweislich der Anwesenheitsliste anwesend. Der Text stimmt mit der handschriftlichen Niederschrift überein. Am 22.02.2007 unterrichtete der Personalleiter MB. zu Tagesordnungspunkt sechs zu den Möglichkeiten zum Ersatz. Die beste Alternative sei eine Unterstützungskasse, wobei für die Beklagte höhere Kosten entstünden. Es fehlte ausweislich der Anwesenheitsliste ein Betriebsratsmitglied ohne Angabe von Gründen. Bei den Ersatzmitgliedern findet sich kein Eintrag. Die Notizen sind ebenfalls mit dem Text der Sitzungsniederschrift zumindest nicht textidentisch. Am 06.03.2007 stellte der Betriebsratsvorsitzende dem Gremium ausweislich der Niederschrift Alternativen zur bisherigen Pensionskasse vor. Ein ordentliches Mitglied fehlte ausweislich der Anwesenheitsliste, wobei dort keine Angabe wie "verhindert" zu finden ist. Allerdings hatte ein Ersatzmitglied unterzeichnet. Die handschriftliche Notiz entspricht inhaltlich der Sitzungsniederschrift. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Präsentation Neuordnung dem Betriebsrat am 11.04.2007 vorgestellt wurde. Der Betriebsrat hat sich, wie die Zeuginnen und Zeugen letztlich übereinstimmend ausgesagt haben, Rat von der IGBCE geholt. Streitig ist lediglich, wie qualifiziert dieser Rat war.
316Dafür, dass der Betriebsrat davon ausging, dass die grundlegende Umstellung "in trockenen Tüchern" war, sprechen auch die BR-News vom 25.04.2007. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob es eine solche BR-News autorisiert vom Betriebsrat gab. Der Vorsitzende hat bekundet, dies damals selbst verschickt und ausgehängt zu haben. Die anderen Zeuginnen und Zeugen haben die Existenz der BR-News vom 25.04.2007 auf Vorhalt lediglich nicht in Abrede gestellt. UW. hat ausgeführt, es könne sein, dass dieses Schreiben damals verteilt worden sei. Der Zeuge PA. hat sich zwar verwundert gezeigt, dann aber ausgeführt, dazu nichts sagen zu können bzw. sich nicht zu erinnern. Herr WF. konnte sich ebenfalls nicht erinnern, ebenso wie BP. SY.. Der Zeuge MC. hat letztlich nur eine Schlussfolgerung wiedergegeben, indem er ausführte, dass es ein solches Schreiben ja gegeben haben müsse. Richtig ist auch, dass ausweislich des Schreibens bereits mit der Aprilabrechnung die rückwirkende Umsetzung der Umstellung erfolgen sollte und dann auch erfolgt ist. Anderseits ist in den BR-News immer nur von einem Konzept die Rede, das zudem noch in Informationsveranstaltungen vorgestellt werden sollte. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den Sitzungen vom 17.04.2007 und zum 19.06.2007 sowie zu den E-Mails vom 19.06.2007 als auch vom 20.06.2007 ergibt, gab es zu dieser Zeit noch keinen Beschluss zur BV 06/2007. Es hat dann nachfolgend die Informationsveranstaltungen gegeben, zu denen im Mai 2007 im Betriebsrat berichtet wurde.
317Die Kammer hat weiter gewürdigt, dass nach dem 19.06.2007 die BV 06/2007 von KZ. unterzeichnet und in der Folgezeit weiter tatsächlich umgesetzt wurde. Sie hat weiter berücksichtigt, dass die am 18.12.2007 abgeschlossene Betriebsvereinbarung durchaus auf der Neuregelung durch die BV 06/2007 aufsetzte. Die Kammer hat weiter gewürdigt, dass der Schriftführer NN. ausgeführt hat, dass immer dann, wenn er Schriftführer war, er das Protokoll zunächst auf einem Formular handschriftlich ausgefüllt hat. Dieses fehlt aber in den Unterlagen für den 19.06.2007 als auch für den 17.04.2007, obwohl NN. in beiden Fällen ausweislich der Anwesenheitsliste anwesend war und außerdem ausweislich der Sitzungsniederschrift das Protokoll führte. Es kann mithin insbesondere zum 19.06.2007 nicht ausgeschlossen werden, was die Beklagte rügt, dass der in der Sitzungsniederschrift enthaltene Text nicht das tatsächliche Ergebnis der Sitzung wiedergibt. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass das Protokoll zum 19.06.2007 vom Betriebsrat genehmigt worden ist. NN. hat sich in seiner Vernehmung verwundert gezeigt, dass die handschriftlichen Niederschriften nicht vollständig waren. Der Zeuge KT. hat allerdings bekundet, dass er in dem Ordner der Unterlagen keine handschriftlichen Notizen zu den beiden genannten Sitzungen gefunden habe. Er habe damals sämtliche Unterlagen des Betriebsrats mitgenommen. Anderseits ist für die Kammer zumindest zweifelhaft, dass der Zeuge KT., der ein eigenes Verfahren führt, bei der ersten Durchsicht, die längere Zeit zurückliegt, nämlich als er einen Gutachter beauftragen wollte, die Unterlage zum 19.06.2007 nicht gefunden hat. Dies sei erst 14 Tage vor dem Termin am 22.03.2024 geschehen, als er die Unterlagen durchgesehen habe. Dies erscheint wenig glaubhaft. Genauso wenig plausibel erscheint es allerdings, dass die Beklagte zunächst zwar die elektronischen Unterlagen zum 17.04.2007 und zum 18.12.2007 gefunden haben will, nicht aber die vom 19.06.2007. Sie hat dies auf Vorhalt damit erklärt, dass es sich um umfangreiche und ungeordnete Unterlagen gehandelt habe. Insgesamt kann bei Würdigung aller Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterlagen der handschriftlichen Notizen schlicht verloren gegangen sind. Dafür spricht zur Überzeugung der Kammer die im Übrigen ungeordnete Arbeitsweise des Betriebsrats. Dieser hat im Jahr 2007 ganz überwiegend auf die Unterzeichnung von Sitzungsniederschriften verzichtet, die Angaben zur Nichtteilnahme ordentlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder nur unvollständig bzw. gar nicht in den Anwesenheitslisten notiert und außerdem die Abstimmungsergebnisse nicht immer konkret angegeben. Nichts Anderes gilt dafür, dass die Sitzungsprotokolle nicht vollständig sind und drei Protokolle aus dem Jahr 2007 (11/2007, 14/2007 und 19/2007) fehlen. Auch diese können verlorengegangen sein. Immerhin hat auch die Beklagte derartige Protokolle nicht digital gefunden, was sie auf Nachfrage der Kammer mitgeteilt hat. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass der Vorsitzende KZ. wiedergewählt worden ist. Dies spricht dagegen, dass er die BV 06/2007 eigenmächtig unterzeichnete. Anderseits ist es angesichts der oben bereits geschilderten Arbeitsweise des Betriebsrats (fehlende Unterzeichnung von Protokollen, keine genauen Feststellungen hinsichtlich der Verhinderung oder des Ladens von Ersatzmitgliedern, unregelmäßige Genehmigung der Protokolle) nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlende Beschlussfassung dem Gremium schlicht "durchgegangen" ist, zumal der Inhalt der Neuregelung Gegenstand mehrerer Erörterungen war. Dafür spricht, dass im Betriebsrat ersichtlich Einvernehmen über die Notwendigkeit einer Neuregelung an sich bestand, so dass es dem Gremium auf eine förmliche Beschlussfassung nicht mehr angekommen sein mag und die einzelnen Mitglieder, die Sache "einfach laufen gelassen" haben. Es sprechen damit im Ergebnis zwar auch Umstände dafür, dass es ggfs. am 19.06.2007 einen Vorratsbeschluss gegeben hat. Es sprechen jedoch insgesamt und auch bei nochmaliger Würdigung aller Umstände genauso gut Gründe dagegen.
318(3.2.3)Die Kammer hat den Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung am 05.06.2024 mitgeteilt, dass sie auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der überreichten Unterlagen nicht feststellen könne, ob es für die hier streitige Betriebsvereinbarung einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gegeben hat. Im Einzelnen sei ausweislich der Protokolle gegebenenfalls am 17.04.2007 über das Konzept positiv abgestimmt worden. Ob insoweit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung gegeben sei, lasse sich nicht abschließend aufklären, im Hinblick darauf, dass vier Ersatzmitglieder nicht anwesend waren. Welchen Inhalt ein etwaiger Beschluss am 19.06.2007 hatte, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Ausweislich des Protokolls könne es kein Beschluss gewesen sein, wofür auch im Übrigen durchaus Gründe sprechen. Andererseits sei nach dem weiteren späteren Ablauf nicht vollständig auszuschließen, dass der Betriebsratsvorsitzende bevollmächtigt worden sei, die BV 06/2007 zu unterzeichnen, wenn er nur einmal versucht hatte, die drei Änderungspunkte bei der Arbeitgeberin durchzusetzen und dies unabhängig von dem Ergebnis des Versuchs. Bei diesem Ergebnis ist die Kammer aus den oben dargestellten Gründen auch bei ihrer abschließenden Würdigung geblieben. Sie sieht - wie den Parteien ebenfalls im Termin am 05.06.2024 mitgeteilt - unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auch nach dem Rechtsgespräch mit den Parteien keine weiteren Ermittlungsansätze, um die Ungewissheit zu beheben. Dies ergebe sich nach Auswertung des bislang Festgestellten angesichts der nicht mehr aufklärbaren Unvollständigkeit und inhaltlichen Defizite der Unterlagen sowie der deutlich zu Tage getretenen nur unsicheren und nachvollziehbar schlechten Erinnerung der Zeuginnen und Zeugen aufgrund des Zeitablaufs und deren Beeinflussung durch die Gespräche untereinander. Nach dieser Mitteilung haben die Prozessbevollmächtigten beider Seiten mitgeteilt, dass auch sie keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten sehen und um eine Entscheidung gebeten.
319(4)Die Unaufklärbarkeit des Vorliegens eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zur Unterzeichnung der BV 06/2007 geht hier zu Lasten der Beklagten.
320(4.1)Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass dann, wenn der Vorsitzende des Betriebsrats für diesen eine Erklärung abgebe, eine - allerdings jederzeit widerlegbare - Vermutung dafürspreche, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst habe (BAG 17.02.1981 - 1 AZR 290/78, juris Rn. 35). Es ist nachfolgend davon ausgegangen worden, dass es sich dabei um eine gesetzliche Vermutung i.S.v. § 292 ZPO handele, mit der Folge, dass die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen liege, der ein unbefugtes Handels des Betriebsratsvorsitzenden geltend mache (BAG 24.02.2000 - 8 AZR 180/99, juris Rn. 55; BAG 21.02.2002 - 2 AZR 581/00 juris Rn. 51).
321(4.2)Nachfolgend hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts allerdings für das Beschlussverfahren Zweifel daran geäußert, ob eine solche Vermutung angenommen werden könne. Aus einer solchen Vermutung ließe sich außerdem nur ableiten, dass nicht ohne Anlass von Amts wegen die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats aufklären müsse (BAG 19.01.2005 - 7 ABR 24/04, juris Rn. 15). Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einer späteren Entscheidung dahinstehen lassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung bestehe, wonach die vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebenen Erklärungen auf einem entsprechenden Beschluss des Gremiums beruhen (BAG 09.12.2014 - 1 ABR 19/13, juris Rn. 17). In der Literatur werden inzwischen Zweifel an der ursprünglichen Rechtsprechung geäußert bzw. diese abgelehnt. So heißt es bei Fitting et al. (BetrVG 32. Aufl. 2024, § 26 Rn. 31) dass "nach bisherigen Rspr." von der oben angeführten Vermutung auszugehen sei, was zumindest Zweifel andeutet. Gegen eine entsprechende Vermutung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts äußern sich z.B. GK-BetrVG/Raab, 12. Aufl. 2022, § 26 Rn. 44 ff.; Linsenmaier in FS Wissmann 2005, 378, 385 f. insbesondere für das Beschlussverfahren und WPK/Kreft, BetrVG 4. Aufl. 2009, § 26 Rn. 19.
322(4.2)Die erkennende Kammer geht zunächst davon aus, dass eine Tatsachenvermutung i.S.v. § 292 ZPO nicht anzunehmen ist. Die Voraussetzungen für einen solchen gesetzlichen Vermutungstatbestand sind nicht gegeben und lassen sich aus § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht ableiten. Die Vorschrift ist nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck eine Kompetenznorm und keine Beweisregel (zutreffend Linsenmaier in FS Wissmann 2005, 378, 385 f; GK-BetrVG/Raab, 12. Aufl. 2022, § 26 Rn. 44).
323(4.3)Es bestehen für die erkennende Kammer Zweifel, ob von einer tatsächlichen Vermutung in Abgrenzung zur Tatsachenvermutung i.S.v. § 292 ZPO auszugehen ist, zumal dies auch im Rahmen von § 293 ZPO gelten müsste. Eine tatsächliche Vermutung beruht auf einem tatsächlichen Erfahrungssatz. Es ist zumindest zweifelhaft, ob der tatsächliche Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass die Unterschrift eines Betriebsratsvorsitzenden regelmäßig von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist (abl. z.B. GK-BetrVG/Raab, 12. Aufl. 2022, § 26 Rn. 44). Aber selbst wenn man eine solche tatsächliche auf einem entsprechenden Erfahrungssatz beruhende Vermutung annehmen wollte, ändert sich für den hier zu beurteilenden Fall nichts. Auf tatsächliche Vermutungen, die nicht auf gesetzlicher Anordnung, sondern auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhen, findet § 292 ZPO keine Anwendung. Den tatsächlichen Vermutungen wird nur eine Bedeutung bei der Beweiswürdigung zugemessen, als sie einen Anscheins- oder Indizienbeweis für die behauptete Tatsache begründen können (BGH 09.10.2009 - V ZR 178/08, juris Rn. 15). Ein solcher Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs bewiesen. Dies setzt allerdings den Vollbeweis der für den atypischen Ablauf sprechenden Tatsachen voraus.
324Legte man diese Grundsätze im Rahmen von § 293 ZPO zu Grunde, kann hier kein Erfahrungssatz angenommen werden, dass der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsvereinbarungen im Jahr 2007 und insbesondere die BV 06/2007 auf der Grundlage eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses unterzeichnet hat. Ein entsprechender tatsächlicher Erfahrungssatz setzt eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit mit ordnungsgemäßen Sitzungsniederschriften i.S.v. § 34 Abs. 1 BetrVG voraus, die dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auszuhändigen sind. Aus der auszuhändigenden Abschrift der Sitzungsniederschrift müssen sich - wie die Vorgaben in Abs. 1 Satz 1 der Norm zeigen - sowohl der Inhalt eines vom Betriebsrat gefassten Beschlusses als auch das Stimmverhältnis ablesen lassen. Abschriftlich an den Arbeitgeber auszuhändigen ist ferner der Teil der Sitzungsniederschrift, aus dem sich ergibt, dass sie nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG von dem Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterschrieben wurde. Gleiches gilt für die Anwesenheitsliste, die nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG der Sitzungsniederschrift beizufügen ist und die damit einen ihrer Bestandteile darstellt. Zudem muss die an den Arbeitgeber auszuhändigende Abschrift etwaige für die Beschlussfassung erhebliche Einwendungen erfassen, die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gegen die Niederschrift oder ihre Anwesenheitsliste erhoben und dieser beigefügt wurden (BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21, juris Rn. 39). Nur an eine solche ausgehändigte ordnungsgemäße Abschrift werden Beweiserleichterungen geknüpft (vgl. so BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21, juris Rn. 45). Nichts Anderes gilt für eine ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (vgl. dazu z.B. BAG 30.09.2014 - 1 ABR 32/13, juris Rn. 45)
325An einer entsprechenden Grundlage für einen tatsächlichen Erfahrungssatz fehlt es hier zur Überzeugung der Kammer. Wie bereits ausgeführt, hat der Betriebsrat im Jahr 2007 ganz überwiegend auf die Unterzeichnung von Sitzungsniederschriften verzichtet, die Angaben zur Nichtteilnahme ordentlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder nur unvollständig bzw. gar nicht in den Anwesenheitslisten notiert und außerdem die Abstimmungsergebnisse nicht immer konkret angegeben. Dies steht aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen auch unter Würdigung der Aussagen der Zeuginnen und Zeugen fest. Und konkret zu den hier maßgeblichen Sitzungen am 17.04.2007 und insbesondere auch am 19.06.2007 gilt nichts Anderes. Insoweit fällt auf, dass die Anwesenheitsliste zum 17.04.2007 das ordentliche Mitglied NV. als entschuldigt vermerkt. Es hat indes keines der vier Ersatzmitglieder unterzeichnet und es ist auch nicht vermerkt, dass diese verhindert sind. Auf der Anwesenheitsliste vom 19.06.2007 findet sich ohne weitere Erläuterung keine Unterschrift von BP. SY., Ersatzmitglieder haben ebenfalls nicht unterzeichnet und dort ist auch keine sonstige Angabe vermerkt. In beiden Fällen ist in der Sitzungsniederschrift das Stimmverhältnis des jeweiligen Abstimmungsergebnisses nicht vermerkt. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann kein Erfahrungssatz angenommen werden, wonach der Vorsitzende KZ. die BV 06/2007 auf der Basis eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses unterzeichnet hätte.
326(4.4)Eine Anscheinsvollmacht ist mit der Befugnis des Betriebsrats - als die Arbeitnehmer repräsentierendes Kollegialorgan - zur Schaffung von objektivem, betrieblichem Recht nicht vereinbar. Dies erfordert aber eine demokratischen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung dieses Gremiums. Sie hat nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich und gemeinschaftlich durch einen mehrheitlich getroffenen Beschluss zu erfolgen (BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21, juris rn. 29 f). Für eine Duldungsvollmacht gilt nichts Anderes.
327(4.5)Aus den Gründen der Rechtssicherheit ist kein anderes Ergebnis geboten. Richtig ist, dass inzwischen, d.h. nach der Stilllegung des Betriebs keine nachträgliche Genehmigung der BV 06/2007 durch den Betriebsrat mehr in Betracht kommt. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf den Aspekt der Rechtssicherheit auf die Regelungen in § 29 Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hingewiesen. Diese ermöglichen dem Arbeitgeber, im Vorfeld des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung die erforderliche Beschlussfassung des Betriebsrats zu veranlassen und sich diese durch Aushändigung einer Abschrift der Sitzungsniederschrift nachweisen zu lassen (BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21, juris Rn. 34 ff.). Davon hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Unabhängig von den allgemeinen Grundsätzen bestand dazu aber im konkreten Fall in besonderem Maße Anlass. Die Beklagte hatte ausweislich der E-Mail vom 20.06.2007 einen Änderungswunsch des Betriebsrats abgelehnt. Anschließend hat sie den Betriebsrat nicht etwa zur erneuten Befassung und Abstimmung, sondern den Vorsitzenden zur Unterzeichnung aufgefordert. Die E-Mail schließt nämlich damit, dass der Vertrag nun zu Unterschrift bereitliege. Gerade im Hinblick auf den konkret abgelehnten Änderungswunsch hätte es nahegelegen, sich über die ordnungsgemäße Beschlussfassung zu vergewissern. Im Übrigen kann die Beklagte sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung zur Vermutungswirkung bei Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden stützen. Die bisherige Rechtsprechung ist spätestens seit der Entscheidung des Siebten Senats vom 19.01.2005 (- 7 ABR 24/04, juris Rn. 15) Zweifeln ausgesetzt. Die BV 06/2007 ist erst danach abgeschlossen. Was für vor 2005 abgeschlossene und lange zurückliegende Betriebsvereinbarungen zur Ablösung von Versorgungsordnungen gilt, bedurfte hier keiner Entscheidung. Es ist auch nicht etwa treuwidrig, wenn der Kläger sich auf den fehlenden Betriebsratsbeschluss beruft. Ohne eine wirksame und den demokratischen Grundsätzen entsprechende Willensbildung kann keine Geltung von Rechtsnormen im Betrieb begründet werden (vgl. BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21, juris Rn. 29).
328d)Für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2022 steht dem Kläger gemäß der Z. i.V.m. den AVB-Y. eine Betriebsrentenanwartschaft in Höhe von monatlich 508,72 Euro brutto zu. Über diese Höhe besteht kein Streit. Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass von dieser Betriebsrentenhöhe auszugehen ist. An dieser Betriebsrentenhöhe ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass der Kläger diese nicht bereits ab dem 65. Lebensjahr, sondern erst ab dem 01.08.2033 in Anspruch nehmen kann. Auch darüber besteht kein Streit. Der Zeitpunkt des Versorgungsfalls ergibt sich aus der Auslegung der AVB-Y.
329aa)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 01.01.2008 bestehende Versorgungsordnung, die für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird. Das wird daraus abgeleitet, dass die Regelaltersgrenze 65 in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits seit 1916 bestand und insoweit eine klare gedankliche Verknüpfung vorliege. Zudem gehe der mutmaßliche Wille des Arbeitgebers nicht dahin, die Betriebsrente schon zu einem Zeitpunkt zu zahlen, in dem noch keine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht und angerechnet werden könne. Dies entspreche zudem dem gesetzgeberischen Willen, der sich aus der Änderung des § 2 BetrAVG durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ergebe. Die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung habe auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden sollen (BAG 21.11.2023 - 3 AZR 1/23, juris Rn. 25).
330bb)Zwar liegt hier anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt keine Gesamtversorgung vor. Die übrigen Aspekte treffen indes für die hier maßgeblichen AVB-Y. zu. Die AVB-Y. i.V.m. der Y. bestanden bereits vor dem 01.01.2008. § 6 Nr. 2 AVB-Y. stellt für den Versorgungsfall Alter auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem 65. Lebensjahr etwas Anderes als das damalige gesetzliche Renteneintrittsalters gemeint ist, bestehen nicht. Vielmehr ergibt sich ein Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung z.B. in § 6 Nr. 3 AVB-Y.. Maßgeblich ist für den am 31.08.1960 geborenen Kläger gemäß § 235 Abs. 2 SGB VI die schrittweise angehobene Regelaltersgrenze, d.h. von 67 Jahren.
331cc)An diesem Auslegungsergebnis ändert sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch etwas, dass es sich bei den Y. und den AVB-Y. um Versorgungsbedingungen einer Pensionskasse handelt. Es handelt sich nicht um eine Änderung der Versorgungsregelungen, die auf dem dafür erforderlichen Weg der Änderung der Pensionskassenregularien beschlossen werden müsste. Die hier maßgeblichen Versorgungsregelungen werden nur in dem o.g. Sinne ausgelegt. Eine Änderung derselben ist damit nicht verbunden. Der Umstand, dass die Y. nach dem 01.01.2008 freiwillig weiter dabeigeblieben ist, die Mitgliedsrenten wegen Alters bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren, bindet die Beklagte nicht. Diese trifft nur die Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die ursprünglich zugesagte Versorgung nach der Z. i.V.m. den AVB-Y.. Etwaige höhere und freiwillige Leistungen der Y. nach dem Betriebsübergang schuldet die Beklagte nicht. Und auch die Einstandspflicht hat sich vor dem 01.01.2008, nämlich ab dem 01.03.2007, realisiert. An dem Ergebnis zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls ändert sich zudem durch den Festschreibeeffekt der §§ 2, 2a BetrAVG nichts, weil der Kläger erst nach dem 01.01.2008 bei der Beklagten ausgeschieden ist (vgl. BAG 21.11.2023 - 3 AZR 1/23, juris Rn. 26).
332dd)Wie ausgeführt, besteht über die Höhe der Betriebsrente, für welche die Beklagte einsteht, kein Streit. Für die Einstandspflicht unerheblich ist, dass die Arbeitnehmer mit Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 2 % des beitragsfähigen Einkommens zur Betriebsrente beitragen (§ 2 Nr. 1 AVB-Y. i.V.m. § 3 Nr. 1 Z.). Es liegt indes eine Form der bedarfsgedeckten Pensionskassenzusage vor. Die Mitgliedsbeiträge gehen letztlich als Berechnungsposten in die Höhe der zugesagten Versorgung ein. Die Höhe der Mitgliedsrente beträgt nämlich gemäß § 7 Nr. 1 AVB-Y. 44 % der entrichteten Mitgliedsbeiträge, wobei der Firmenbeitrag insoweit bedarfsgedeckt und mithin variabel ist (§ 3 O... Die Einstandspflicht umfasst damit die gesamte dem Kläger nach der Y. i.V.m. den AVB-Y. zugesagte Versorgung, auch wenn die Zusage vor dem 01.07.2002 erteilt wurde (vgl. zur Umfassungszusage grundlegend BAG 15.03.2016 - 3 AZR 827/14, juris). Von einer nur teilweisen Umfassung der Einstandspflicht i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist dementsprechend richtigerweise keine Partei im Verfahren ausgegangen. Anhaltspunkte für Zusatzversicherungsbeiträge gemäß § 3a Nr. 1 AVB-Y. bestehen nicht.
333B.Die Kostenentscheidung zweiter Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diejenige erster Instanz auf § 91 Abs. 1 ZPO.
334C.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
335RECHTSMITTELBELEHRUNG
336Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
337REVISION
338eingelegt werden.
339Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
340Bundesarbeitsgericht
341Hugo-Preuß-Platz 1
34299084 Erfurt
343Fax: 0361 2636-2000
344eingelegt werden.
345Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
346Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
347Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
3481.Rechtsanwälte,
3492.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3503.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
351In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
352Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
353Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
354* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
355Dr. Gotthardt Delfs Diederich