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1. Additional-Tier-1-Anleihen als zusätzliches Kernkapital i.S.v. Art. 25, 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind kein Eigenkapital i.S.d. HGB. 2. Aus einer Additional-Tier-1-Anleihe resultiert ist in dem Jahr, in welchem sie begeben wird, nicht zugleich ein Ertrag bei dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, weil der Anleihe zugleich eine bilanzielle Schuld gegenübersteht. Außerdem steht dem Emittenten das eingesammelte Kapital nur im Herabschreibungsfall, d.h. unabhängig von einem handelsrechtlichen Ereignis, endgültig zur Verfügung. 3. Negative wirtschaftliche Prognose einer Bank zum 01.07.2022 u.a. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 29.02.2024 - 1 Ca 1218/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten über die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum 01.07.2022.
3Der Kläger war seit dem 01.07.2007 Betriebsrentner der Beklagten. Die monatliche Betriebsrente betrug zunächst 1.619,00 Euro brutto. Die Zahlung der Betriebsrente erfolgte jeweils zum 15. eines Monats. Zum 01.07.2010 und zum 01.07.2013 erfolgte keine Anpassung der Betriebsrente des Klägers. Diese beiden Anpassungen unterblieben zu Recht aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten. Die Beklagte bündelte die Prüfungstermine ihrer knapp 30.000 Betriebsrentner gemäß § 16 BetrAVG auf den 1. Juli eines jeden Jahres. Zum 01.07.2016 wurde die Betriebsrente des Klägers um 1,61 % auf aufgerundet 1.646,00 Euro brutto angehoben.
4Ausweislich des von der R. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2018 ergab sich ausweislich der Jahresbilanz ein durchschnittliches Eigenkapital von 22.588 Mio. Euro [(22.467 Mio. am 31.12.2017 + 22.708 Mio. am 31.12.2018) :2].
5Zum 01.07.2019 passte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um 4,97 % auf aufgerundet monatlich 1.728,00 Euro brutto an.
6Ausweislich des von der R. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2019 ergab sich ausweislich der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit unter Abzug der ausgewiesenen außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sowie der Ertragssteuern und sonstigen Steuern von 501 Mio. Euro und ausweislich der Jahresbilanz ein durchschnittliches Eigenkapital von 22.464 Mio. Euro [(22.708 Mio. am 31.12.2018 + 22.219 Mio. am 31.12.2019) :2]. Auf der Passivseite der Jahresbilanz war getrennt von dem Eigenkapital eine eigene Spalte mit der Bezeichnung "Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals" mit keiner Angabe am 31.12.2018 und der Angabe von 920 Mio. Euro am 31.12.2019 und enthalten. In den Erläuterungen zur Bilanz hieß es dazu u.a.:
7"(29) Instrumente des zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Kernkapitals
8Im Geschäftsjahr 2019 hat die H. Aktiengesellschaft ihre erste M. -Anleihe (AT-1-Anleihe) gemäß R. (CRR) begeben. Die Anleihe hat ein Volumen von 1 Mrd. USD und einen festen Kupon von 7,0 % pro Jahr. Das Instrument hat eine unbestimmte Laufzeit und einen frühestmöglichen Kündigungstermin im April 2025. Des weiteren sehen die Anleihebedingungen ein zeitweiliges Herabschreiben für den Fall vor, dass die harte Kernkapitalquote (CET-1-Quote) der Bank unter die Marke von 5,125 % fällt. Die Anleihebedingungen sehen ferner vor, dass die H. Aktiengesellschaft berechtigt ist, Zinszahlungen sowie die Rückzahlung der Anleihe entfallen zu lassen. Die Anleihe sowie abgegrenzte Zinsen werden nach HGB im Gegensatz zur IFRS-Betrachtung nicht als Eigenkapital eingestuft. Per 31. Dezember 2019 belief sich der Bilanzwert der Anleihe auf 920 Mio. Euro. Die Änderung des Bilanzwertes ist auf Wechselkurseffekte zurückzuführen. Der auf die Anleihe entfallende Zinsaufwand betrug im Geschäftsjahr 30 Mio. Euro."
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Geschäft- und Lagebericht der Beklagten für das Kalenderjahr 2019 Bezug genommen.
10Ausweislich des von der R. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2020 ergab sich ausweislich der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit unter Abzug der ausgewiesenen außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sowie der Ertragssteuern und sonstigen Steuern von -3.641 Mio. Euro und ausweislich der Jahresbilanz ein durchschnittliches Eigenkapital von 19.365 Mio. Euro [(22.219 Mio. am 31.12.2019 + 16.511 Mio. am 31.12.2020) :2]. Auf der Passivseite der Jahresbilanz war getrennt von dem Eigenkapital eine eigene Spalte mit der Bezeichnung "Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals" mit der Angabe von 920 Mio. Euro am 31.12.2019 und der Angabe von 2.657 Mio. Euro am 31.12.2020 enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Geschäft- und Lagebericht der Beklagten für das Kalenderjahr 2020 Bezug genommen.
11Ausweislich des von der R. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2021 vom 28.03.2022 ergab sich ausweislich der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit unter Abzug der ausgewiesenen außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sowie der Ertragssteuern und sonstigen Steuern von -140 Mio. Euro und ausweislich der Jahresbilanz ein durchschnittliches Eigenkapital von 15.807 Mio. Euro [(16.511 Mio. am 31.12.2020 + 15.102 Mio. am 31.12.2021) :2]. Auf der Passivseite der Jahresbilanz war getrennt von dem Eigenkapital eine eigene Spalte mit der Bezeichnung "Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals" mit der Angabe von 2.657 Mio. Euro am 31.12.2020 und der Angabe von 3.268 Mio. Euro am 31.12.2021 enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Geschäft- und Lagebericht der Beklagten für das Kalenderjahr 2021 Bezug genommen.
12In einer Pressemitteilung der Beklagten vom 01.03.2022 hieß es u.a.:
13"Zum Krieg in der Ukraine und dem Engagement der H. in Russland:
14Die H. ist tief besorgt über den Angriff Russlands auf ein souveränes europäisches Land und fühlt mit den Menschen in der Ukraine.
15Die weiteren Entwicklungen in Russland und der Ukraine verfolgt sie genau und wird ihre Geschäftsstrategie und ihre Risikoeinschätzung kontinuierlich an die aktuelle Lage anpassen.
16Das Exposure der H. in Russland und der Ukraine ist überschaubar und wurde in der Vergangenheit bereits deutlich reduziert. Mit 1,3 Mrd. Euro entspricht das Netto-Exposure in Russland rund 0,4% des Gesamtexposures der H. Zusätzlich zu diesem Exposure hat die Bank ein Exposure mit Russland-Bezug in Höhe von rund 0,6 Mrd. Euro, das hauptsächlich aus Vorfinanzierungen für Rohstoffexporte besteht. Das Exposure in der Ukraine liegt unter 0,1 Mrd. Euro. Politische Entscheidungen und Sanktionen setzt die Bank vollumfänglich um.
17Die H. beschäftigt in Russland rund 135 Mitarbeiter und begleitet dort vor allem deutsche Mittelständler sowie internationale Unternehmen mit Beziehungen zu Deutschland. In der Ukraine beschäftigt die H. einen Mitarbeiter.
18Bislang hat die Bank keine Auswirkungen der volatilen Situation auf ihre Finanzplanung einkalkuliert.
19"
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K9 zum Schriftsatz des Klägers vom 14.02.2024 Bezug genommen. Es existierte zudem eine Zwischenmitteilung der Beklagten zum 31.03.2022, die am 12.05.2022 herausgegeben wurde, auf der Grundlage internationaler Rechnungslegungsregeln (IFRS). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K7 zum Schriftsatz des Klägers vom 14.02.2024 Bezug genommen. Am 24.05.2022 veröffentlichte die Beklagte einen Insight-Bericht, in dem es u.a. wie folgt heißt:
21" F. kündigt Zinsende für Juli an
2223
Neue Prognosen für die EZB-Leitzinsen
2425
Wir erwarten, dass die EZB bis April 2023 den Einlagensatz von derzeit -0,5 % auf dann 1,25 % insgesamt also um 175 Basispunkte, anheben wird. Dies bedeutet, dass die EZB in jeder Sitzung ab Juli 2022 bis Mai 2023 den Leitzins um 25 Bp. anhebt. Danach rechnen wir mit einer Pause bei den Zinserhöhungen, da sich die Inflationsraten im kommenden Frühjahr wieder in der Nähe von 2% einpendeln dürften. Die Kerninflation wird dann über der Gesamtinflationsrate liegen.
2627
Renditeanstieg noch nicht vorüber
28Entwarnung kann aber noch nicht gegeben werden. Der Inflationsdruck bleibt hoch. Aufgrund der Null-Corona-Politik Chinas, den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und den gestiegenen Energiepreisen bleibt die Inflationslage angespannt. Somit ist die Neubewertung an den Rentenmärkten noch nicht zu Ende. Allerdings sind die jetzt von uns erwarteten EZB-Zinserhöhungen schon größtenteils eingepreist und ein Großteil des Renditeanstiegs liegt bereits hinter uns
29Euro bekommt zunehmend Unterstützung
30Es gilt weiterhin die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg im Auge zu behalten. Wenn sich die Lage aber nicht nennenswert verschlechtert, könnte der Euro von der Aussicht auf eine restriktivere Geldpolitik noch eine Weile profitieren.
31"
32Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K4 zum Schriftsatz des Klägers vom 14.02.2024 Bezug genommen. Am 09.06.2022 veröffentlichte die EZB eine Pressemitteilung, in der es u.a. wie folgt hieß:
33"Geldpolitische Beschlüsse
34Hohe Inflation ist eine große Herausforderung für uns alle. Der EZB-Rat wird sicherstellen, dass die Inflation mittelfristig auf seinen Zielwert von 2 % zurückkehrt.
35Im Mai zog die Inflation erneut kräftig an, was vor allem auf - auch wegen der Auswirkungen des Krieges - stark steigende Energie- und Nahrungsmittelpreise zurückzuführen ist. Der Inflationsdruck hat jedoch an Breite und Intensität gewonnen, was sich in erheblichen Preissteigerungen bei zahlreichen Waren und Dienstleistungen zeigt. Fachleute des Eurosystems haben ihre Basisprojektionen zur Inflationsentwicklung deutlich nach oben korrigiert. Diese Projektionen deuten darauf hin, dass die Inflation einige Zeit unerwünscht hoch bleiben wird. Langsamer steigende Energiekosten, das Nachlassen pandemiebedingter Lieferengpässe und die Normalisierung der Geldpolitik dürften jedoch dazu führen, dass die Inflation sinkt. Den neuen von Fachleuten des Eurosystems erstellten Projektionen zufolge wird die jährliche Inflationsrate 2022 bei 6,8 % liegen, bevor sie in den Jahren 2023 und 2024 auf 3,5 % bzw. 2,1 % zurückgehen wird. Diese Werte wurden gegenüber den März-Projektionen nach oben korrigiert. Dies bedeutet, dass die Gesamtinflation zum Ende des Projektionszeitraums geringfügig über dem Zielwert des EZB-Rats liegen dürfte. Die durchschnittliche Inflation ohne Energie und Nahrungsmittel wird den Projektionen zufolge 2022 bei 3,3 %, 2023 bei 2,8 % und 2024 bei 2,3 % liegen. Auch dies stellt eine Aufwärtskorrektur im Vergleich zu den März-Projektionen dar.
36Der ungerechtfertigte Angriff Russlands auf die Ukraine belastet weiterhin die Wirtschaft in Europa und darüber hinaus. Er beeinträchtigt den Handel, führt zu Materialengpässen und trägt zu hohen Energie- und Rohstoffpreisen bei. Diese Faktoren werden weiterhin das Vertrauen belasten und das Wachstum dämpfen, vor allem auf kurze Sicht. Die Bedingungen für ein weiteres Wirtschaftswachstum sind jedoch gegeben: die andauernde Wiederöffnung der Wirtschaft, eine gute Arbeitsmarktlage, finanzpolitische Unterstützung und während der Pandemie aufgebaute Ersparnisse. Sobald der derzeitige Gegenwind abflaut, dürfte die Wirtschaftstätigkeit wieder anziehen. Dieser Ausblick spiegelt sich weitgehend in den von Fachleuten des Eurosystems erstellten Projektionen wider, denen zufolge die Jahreswachstumsrate des realen BIP im laufenden Jahr bei 2,8 % und 2023 sowie 2024 bei jeweils 2,1 % liegen wird. Gegenüber den März-Projektionen wurde der Ausblick für 2022 und 2023 deutlich nach unten, für 2024 indes nach oben korrigiert.
37Auf der Grundlage seiner aktualisierten Beurteilung hat der EZB-Rat weitere Schritte zur Normalisierung seiner Geldpolitik beschlossen. Während dieses Prozesses wird der EZB-Rat bei der Durchführung der Geldpolitik Optionalität, Datenabhängigkeit, Gradualismus und Flexibilität wahren.
38Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) und Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP)
39Der EZB-Rat hat beschlossen, den Nettoerwerb von Vermögenswerten im Rahmen seines Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme - APP) zum 1. Juli 2022 einzustellen.
40EZB-Leitzinsen
41Der EZB-Rat hat die Bedingungen sorgfältig überprüft, die gemäß seiner Forward Guidance erfüllt sein sollten, bevor er mit der Erhöhung der Leitzinsen der EZB beginnt. Infolge dieser Überprüfung ist er zu dem Schluss gelangt, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
42Dementsprechend, und im Einklang mit der zeitlichen Abfolge der geldpolitischen Maßnahmen des EZB-Rats, beabsichtigt der EZB-Rat, die Leitzinsen der EZB auf seiner geldpolitischen Sitzung im Juli um 25 Basispunkte zu erhöhen. Unterdessen beschloss der EZB-Rat, den Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie die Zinssätze für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität unverändert bei 0,00 %, 0,25 % bzw. -0,50 % zu belassen.
43Der EZB-Rat geht davon aus, dass er die EZB-Leitzinsen im September erneut anheben wird. Die Kalibrierung dieser Zinserhöhung wird von den aktualisierten mittelfristigen Inflationsaussichten abhängen. Sollten die mittelfristigen Inflationsaussichten unverändert bleiben oder sich verschlechtern, ist bei der September-Sitzung ein größerer Zinsschritt angemessen.
44Auf Grundlage seiner aktuellen Beurteilung geht der EZB-Rat davon aus, dass es nach September angemessen sein wird, die Leitzinsen schrittweise, aber nachhaltig weiter anzuheben. Im Einklang mit dem Bekenntnis des EZB-Rats zu seinem Zielwert von 2 % auf mittlere Sicht, wird das Tempo, in dem der EZB-Rat seine Geldpolitik anpasst, von den neu verfügbaren Daten und seiner Beurteilung der mittelfristigen Inflationsentwicklung abhängen.
45"
46Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K5 zum Schriftsatz des Klägers vom 14.02.2024 Bezug genommen. Am 09.06.2022 gab der Chefvolkswirt der Beklagten Börse Online ein Interview, in dem es u.a. hieß:
47"Die EZB dürfte ihre Leitzinsen auf jeder der kommenden sieben Sitzungen erhöhen, wobei wir für September einen Zinsschritt von 0,5 Prozentpunkten erwarten. Im Mai nächsten Jahres läge der Einlagenzinssatz bei 1,5 Prozent. Dann befände er sich in einem Bereich, den die EZB Ratsmitglieder wohl als neutral einstufen. Die EZB würde dann erst einmal pausieren, zumal die Inflation im kommenden Jahr vorrübergehend sinken dürfte, weil der Ölpreis nicht weiter so schnell steigen wird wie in diesem Jahr."
48Es existierte zudem eine Zwischenmitteilung der Beklagten zum 30.06.2022, die am 03.08.2022 veröffentlicht wurde, auf der Grundlage internationaler Rechnungslegungsregeln (IFRS). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K8 zum Schriftsatz des Klägers vom 14.02.2024 Bezug genommen.
49Zum 01.07.2022 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers ebenso wie diejenige der übrigen zu diesem Anpassungsstichtag betroffenen ca. 9.000 Betriebsrentner um 2%, d.h. bei dem Kläger auf aufgerundet monatlich 1.763,00 Euro brutto. Grundlage waren ein Beschluss des Gesamtvorstands der Beklagten über eine freiwillige Anpassung in dieser Höhe, welche nachfolgend Schreiben vom 12.10.2022 an den Kläger kommuniziert wurde. In diesem Schreiben hieß es u.a.:
50"
51Die Verzinsung des Eigenkapitals in den vergangenen drei Jahren war jedoch negativ. Das durchschnittliche Eigenkapital ist von 22.464 Mio. Euro in 2019 auf nunmehr 15.807 Mio. Euro in 2021 um 6,6 Mrd. Euro, das heißt um rund 30 Prozent gesunken.
52Einer positiven zukünftigen Ertragsentwicklung stehen zahlreiche Risikofaktoren entgegen. Dazu zählen in erster Linie außergewöhnlich hohe globale konjunkturelle Risiken. Nach wie vor lässt sich weder die zeitliche Dauer noch das voraussichtliche Ausmaß der Corona-Pandemie verlässlich einschätzen. Geopolitische Risiken haben ebenfalls das Potenzial, eine mögliche Konjunkturerholung abzuschwächen und sich damit auf unsere Geschäftsentwicklung auszuwirken. So betrifft der Krieg in der Ukraine sowohl unser Geschäft mit der Ukraine als auch unser Geschäft mit Russland. Die Energiekrise könnte zu einer Rezession in Deutschland führen. Darüber hinaus sind durch politische Spannungen ausgelöste Handelskonflikte zwischen den Wirtschaftsblöcken Europa, Nordamerika und Asien möglich.
53Fazit
54Angesichts der negativen Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung in den vergangenen drei Jahren und der zahlreichen Risikofaktoren für das zukünftige Ergebnis kommen wir zu der Entscheidung, dass wir die Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung für das Jahr 2022 nicht anpassen müssten. Für den Zeitraum bis zum Jahr 2024 können wir zudem noch keine Aussage treffen, ob sich die wirtschaftliche Lage verbessert und sich eine Eigenkapitalrentabilität ergibt, die eine Rentenanpassung in Höhe des Verbraucherpreisindexes ermöglicht.
55Dennoch hat der Vorstand der Bank auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung eine pauschale Anpassung der Bezüge in Höhe von 2 Prozent beschlossen. Dies entspricht auch der Höhe der Anpassung, die alle betroffenen Rentner im Rahmen der Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2021 aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Bank erhalten haben.
56"
57Am 27.07.2022 hob die EZB den Leitzins von 0 % auf 0,5 % - wegen der diesbezüglichen Pressemitteilung der EZB vom 21.07.2022 wird auf Anlage K6 zum Schriftsatz des Klägers vom 14.02.2024 Bezug genommen -, am 14.09.2022 auf 1,25 % und am 02.11.2022 auf 2 % an.
58Mit Schreiben vom 31.10.2022 legte der Kläger Widerspruch gegen die nur um 2 % erfolgte Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.07.2022 ein.
59Am 21.12.2022 hob die EZB den Leitzins von 2 % auf 2,5 % an.
60Ausweislich des von der R. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2022, welcher der Beklagten im März 2023 vorlag, ergab sich ausweislich der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit unter Abzug der ausgewiesenen außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sowie der Ertragssteuern und sonstigen Steuern von 799 Mio. Euro und ausweislich der Jahresbilanz ein durchschnittliches Eigenkapital von 15.302 Mio. Euro [(15.102 Mio. am 31.12.2021 + 15.501 Mio. am 31.12.2022) :2]. Auf der Passivseite der Jahresbilanz war getrennt von dem Eigenkapital eine eigene Spalte mit der Bezeichnung "Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals" mit der Angabe von 3.268 Mio. Euro am 31.12.2021 und der Angabe von 3.330 Mio. Euro am 31.12.2022 enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Geschäft- und Lagebericht der Beklagten für das Kalenderjahr 2022 Bezug genommen.
61Am 08.02.2023 hob die EZB den Leitzins von 2,5 % auf 3 % an. Im Februar 2023 stieg die Beklagte in den DAX auf. Am 22.03.2023 hob die EZB den Leitzins von 3 % auf 3,5 % an.
62Zum Anpassungsstichtag 01.07.2023 erhöhte die Beklagte die Betriebsrenten der zu diesem Anpassungsstichtag zur Anpassungsüberprüfung anstehenden Betriebsrenten im Schnitt um über 16 % und glich die Kaufkraftverluste vollständig aus.
63Ausweislich der Jahresbilanz der Beklagten für das Jahr 2023 ergab sich ein durchschnittliches Eigenkapital von 15.915 Mio. Euro [(15.5012 Mio. am 31.12.2022 + 16.328 Mio. am 31.12.2023) :2]. Auf der Passivseite der Jahresbilanz war getrennt von dem Eigenkapital eine eigene Spalte mit der Bezeichnung "Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals" mit der Angabe von 3.330 Mio. Euro am 31.12.2022 und der Angabe von 3.295 Mio. Euro am 31.12.2023 enthalten.
64Der Kläger hat zuletzt gemeint, ihm stehe ab dem 01.07.2022 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.962,00 Euro brutto zu. Für die Berechnung des Anpassungsbedarfs hat der Kläger aufgrund der zum 01.07.2010 und 01.07.2013 zu Recht unterbliebenen Anpassungen den Kaufkraftverlust, der sich ausgehend von dem VPI Basis 2015 im Juni 2007 und im Juni 2012 mit 10,18 % ergebe, unberücksichtigt gelassen. Der fiktive Kaufkraftverlust ausgehend von dem VPI Basis 2015 im Juni 2007 und im Juni 2022 von insgesamt 31,32 % abzüglich 10,18 % ergäbe den zum 01.07.2022 auszugleichenden Kaufkraftverlust von 21,14 %. Dies ergebe eine Anpassung aufgerundet auf 1.962,00 Euro brutto. Die monatliche Differenz zur gezahlten Betriebsrente betrage 199,00 Euro brutto. Mit seiner Klage hat der Kläger den Differenzbetrag für die 20 Monate Juli 2022 bis Februar 2024 geltend gemacht.
65Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte zum 01.07.2022 nicht von einer negativen geschäftlichen Entwicklung ausgegangen sei. Dies ergebe sich u.a. aus dem Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr - so der Kläger - 2021, aus welchem der Kläger wie folgt zitiert (S. 32 f., re Spalte unten): "Nach unseren derzeitigen Erwartungen gehen wir im Einzelabschluss der H. Aktiengesellschaft davon aus, für das Geschäftsjahr 2022 einen positiven Jahresüberschuss im unteren dreistelligen Millionenbereich ausweisen zu können." Es sei zwar zutreffend, dass ein Geschäftsbericht alleine nicht geeignet sei, eine negative Prognose zu erschüttern. Hier sei aber zu beachten, dass die angeblich negative Prognose der Beklagten zum 01.07.2022 bereits durch die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung in 2022 erschüttert bzw. sogar eindeutig entkräftet sei. Es gehe nur noch um die Frage der Vorhersehbarkeit. Die oben zitierte Passage zeige, dass die Beklagte die tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Entwicklung in 2022 erwartet habe. Dafür spreche auch die Äußerung des Vorstandsvorsitzenden auf der Bilanzpressekonferenz "geliefert wie versprochen". Hinzu komme eine weitere Stelle aus dem Geschäftsbericht 2021 (S. 35 li. Spalte), den der Kläger wie folgt zitiert: "Nach unseren derzeitigen Erwartungen gehen wir im Einzelabschluss der H. Aktiengesellschaft davon aus, für das Jahr 2023 einen Jahresüberschuss ausweisen zu können, der signifikant über dem des Vorjahres liegt. [ ] Entsprechend erwartet die H. einen weiteren Anstieg der Eigenkapitalrendite (NetRoTE) auf dem Weg zur Zielmarke von mehr als 7,3% im Jahr 2024."
66Der Kläger hat behauptet, dass der erheblich gesteigerte Gewinn der Beklagten im Jahr 2022 vor allem aus gestiegenen Zinserträgen resultiere. Die Zinswende seitens der EZB im Euroraum sei damit von elementarer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten gewesen. Diese Zinsentwicklung sei für die Beklagte auch vorhersehbar gewesen. Diese sei von einer Anhebung des Leitzinssatzes ausgegangen. Dies belege der Insight-Bericht vom 24.05.2022. Hinzu komme die Pressemitteilung der EZB vom 09.06.2022, die mehr als eine nur unverbindliche Absichtserklärung gewesen sei. Sämtliche Entscheidungen und auch die Zinsanhebung am 27.07.2022 seien für die Beklagte am Tag der Anpassungsentscheidung am 30.08.2024 vorhersehbar gewesen. Die Beklagte habe die Entwicklung früher als andere Marktteilnehmer vorhergesehen. Es genüge, dass die Beklagte die Entwicklung in ihren Grundzügen vorhergesehen habe. Durch die bereits lange vorher angekündigten Anhebungen des Leitzinssatzes habe die Beklagte Zinserträge erwirtschaften und auch auf der Ausgabenseite von einer positiven Entwicklung profitieren können.
67Die tatsächlich erfolgte Betriebsrentenanpassung zum 01.07.2023 belege zudem, dass die Beklagte auch für die Jahre 2023 und 2024 von einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung ausgehe. Dieser "harte Fakt" erschüttere die angebliche Prognose der Beklagten ebenso wie das tatsächliche Geschäftsergebnis in 2022 und die Eigenkapitalverzinsung in diesem Jahr. Die übrigen von ihm vorgetragenen Aspekte beträfen nur noch die Vorhersehbarkeit der tatsächlich gegebenen positiven Entwicklung in 2022. Im Übrigen könne sehr wohl auf die Äußerungen im Geschäftsbericht 2021 abgestellt werden, die sich auf die Beklagte und nicht auf den Konzern bezögen. Die Überschüsse habe die Beklagte selbst avisiert. Diese profitiere als Bank außerordentlich von gestiegenen Leitzinsen und der Abschaffung von Negativzinsen.
68Zudem sei es nach Meinung des Klägers nicht ausreichend, wenn die Beklagte für ihre Prognose nur auf die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung und -ausstattung der letzten drei Jahre abstelle. Gerade wegen der Besonderheiten des Jahres 2020 genüge ein Drei-Jahres-Zeitraum nicht. U.a. wegen der Corona-Pandemie und auch der Verschmelzung mit der Y.-Bank seien die Jahre 2019 bis 2021 nicht repräsentativ. Die Beklagte müsse zudem darstellen, warum eine Anpassung in Höhe von 2 % freiwillig möglich sei, nicht aber eine vollständige Anpassung. Unabhängig davon fehle ein Vortrag, dass die Beklagte bis zum 01.07.2025 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - dies sei der zutreffende Maßstab - in der Lage sei, den streitgegenständlichen Inflationsausgleich erwirtschaften zu können.
69Zu den einzelnen Geschäftsjahren hat der Kläger wie folgt Stellung genommen:
70In 2019 sei zu berücksichtigen, dass das Eigenkapital höher zu bewerten sei, weil die Beklagte dieses um 920 Mio. Euro mittels der AT-1-Anleihe aufgestockt habe. Dieses sei bei der Berechnung der Eigenkapitalrendite zu berücksichtigen. Die von der Beklagten im Geschäftsjahr 2019 behaupteten außerordentlichen Aufwendungen in Höhe 160 Mio. Euro hat der Kläger bestritten. Zudem werde die Erhöhung einer Rückstellung um 79 Mio. Euro im Geschäftsjahr für eine Tochtergesellschaft als außerordentlicher Aufwand gesehen, der keine Rückschlüsse auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung zulasse. Unklar sei, welche Verbindlichkeiten die Beklagte aus Filmfonds habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob diese Aufwendungen als außerordentlicher Aufwand bewertet worden seien. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Beklagte im Geschäftsjahr 2019 betreffend Pensionsrückstellungen und Pensionsverpflichtungen ein Deckungsvermögen i.H.v. 7,7 Mrd. Euro ausgewiesen habe, dem ein Erfüllungsbetrag i.H.v. 6,44 Mrd. Euro gegenüberstehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Geschäftsjahr 2019 einen "Aktiven Unterschiedsbetrag" i.H.v. 1,353 Mrd. Euro auswies, was bedeute, dass die Erträge des Pensionsfonds mind. 1,353 Mrd. Euro betragen haben müssen. Es ergebe sich eine Übersicherung aller derzeitigen und zukünftigen Pensionsverpflichtungen von 119,57%. Die Beklagte könne die hier verlangte Betriebsrentenanpassung ohne Weiteres aus den Erträgen des Pensionsfonds bestreiten, ohne von einer Eigenkapitalauszehrung betroffen zu sein oder gar ihre Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.
71Das Ergebnis des Geschäftsjahres 2020 sei u.a. deshalb für die Prognose nicht maßgeblich, weil es aufgrund der Verschmelzung mit der "Y.-Bank" und der damit verbundenen Kosten, der pandemiebedingt höheren Kreditvorsorge und den Restrukturierungsaufwendungen nur bedingt, wenn nicht sogar überhaupt nicht repräsentativ gewesen sei. Betreffend das Eigenkapital sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte über die AT-1-Anleihe zusätzliches Eigenkapital in Höhe von 2,657 Mrd. Euro aufgenommen habe.
72Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Verschmelzung mit der Y.-bank nicht alle außerordentlichen Aufwendungen berücksichtigt habe. So habe die Beklagte im Zuge eines Kaufs von Y.-Aktien zwecks Verschmelzung ein großes Aktienpaket der Y. von einem institutionellen Anleger erworben, über dessen Kaufpreis Stillschweigen vereinbart worden sei, wozu der Kläger den Geschäftsbericht 2019 der Beklagten, S. 87, li Spalte unten zitiert hat. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kaufpreis des o.g. Aktienpakets als außerordentliche Aufwendung von der Beklagten berücksichtigt worden sei. Wie hoch die Gesamtkosten für die Übernahme der Y. gewesen seien, bliebe also im Unklaren. Zum Verschmelzungsverlust gehöre nicht nur der Buchwert aller auszubuchenden Y.-Aktien (also der zugegangene Vermögenswert), weil diese Aktien zum damaligen Marktwert gehandelt und mittels eines "squeeze-out" von der Beklagten am Kapitalmarkt erworben worden seien. Die Übertragung des Aktienpakets von dem Investor N. Ltd. hingegen sei nicht auf diesem Wege erworben, sondern im Wege eines Kaufvertrags außerhalb des Kapitalmarkts. Deshalb könne der damalige Buchwert der Aktien nicht herangezogen werden, um den Vermögenswert dieser Aktien zu bestimmen und den Verschmelzungsverlust in Gänze anzugeben. Oder anders gesagt: die Beklagte habe über den Kaufpreis sicher nicht Stillschweigen vereinbart, weil sie das Aktienpaket des Investors zum marktüblichen Preis erworben habe, sondern eben einen Preis gezahlt habe, der oberhalb des damaligen Marktpreises lag. Deshalb sei schon fraglich, wie die Beklagte den Wert des so erworbenen Aktienpakets bestimmt und gebucht habe. Der Kläger hat daher weiterhin mit Nichtwissen bestritten, dass die außerordentlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Y.-Bank vollständig unberücksichtigt geblieben sind.
73Der Kläger hat behauptet, dass auch die Beklagte selbst von einer nur eingeschränkten Vergleichbarkeit des Geschäftsjahres 2020 ausgehe und zitiert dabei aus dem Geschäftsbericht 2020 (S. 48 f. li Spalte) u.a. wie folgt: "Infolge der Verschmelzung werden die Aktivitäten der Y. im Geschäftsjahr 2020 erstmalig unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet. Insofern ist die Vergleichbarkeit der Ertragslage zum Vorjahr eingeschränkt." Dies mache er sich zu eigen. Schließlich könne er nicht nachvollziehen, ob die Strafzahlung der Beklagten an die britische Finanzaufsicht i.H.v. EUR 41 Mio. (Geschäftsbericht 2020, S. 48 re. Spalte) für die kriminellen "S." und "X."-Geschäfte oder die Rückstellung für das o.g. polnische Tochterunternehmen als außerordentliche Aufwendungen berücksichtigt worden seien. Der Beklagten könne nicht unterstellt werden, auch künftig Straftaten begehen zu wollen, was er ausdrücklich nicht unterstelle. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass 961 Mio. Euro den Effekten der Corona-Pandemie zuzuschreiben seien - so jedenfalls Seite 75 li Spalte des Geschäftsberichts 2020. Diese seien ebenfalls als außerordentliche Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Widerspruch dazu stehe, dass als sog. Top-Level-Adjustement (sog. TLA), um die Ausfallrisiken der Kunden zu begrenzen, nur 501 Mio. Euro eingepreist worden seien. Zwar gehöre ein Kreditausfallrisiko durchaus zur normalen Geschäftstätigkeit der Beklagten. Hier sei aber die Sondersituation wegen der Corona-Pandemie als ein außergewöhnliches, sich (hoffentlich) nicht wiederholendes Ereignis zu berücksichtigen. Letztlich könne die Beklagte nach ihren eigenen Angaben den Umfang der "Corona-Effekte" nicht genau bestimmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehöre das TLA nicht zur normalen Geschäftstätigkeit. An eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit sei während der Pandemie angesichts der massiven Stützungs- und Hilfsmaßnahmen des Staates nicht zu denken gewesen.
74Die Übersicherung der Pensionsverpflichtungen habe im Geschäftsjahr 2020 127,93% betragen.
75Im Geschäftsjahr 2021 sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte weitere 3,268 Mrd. Euro an Eigenkapital über die AT-1-Anliehen aufgenommen habe. Für dieses Jahr könne er die konkreten außerordentlichen Aufwendungen nicht nachvollziehen. Ob die Aufwendungen i.H.v. 1,081 Mrd. Euro für Personalabbau und Schließung von Standorten herausgerechnet seien, wisse er nicht. Die Übersicherung der Pensionsverpflichtungen habe im Geschäftsjahr 2020 127,93% betragen.
76Schließlich könne die Beklagte sich nicht auf eine mangelnde Eigenkapitalausstattung berufen. Selbst in den Jahren, als sie einen Überschuss erwirtschaftete, habe die Beklagte ein geschmolzenes durchschnittliches Eigenkapital aufgewiesen (von 2018 22.588 Mrd. Euro auf 22.464 Mrd. Euro in 2019). Dies bedeute aber keine Eigenkapitalauszehrung, weil die Beklagte umgliedere. Hierzu hat der Kläger aus dem Geschäftsbericht 2019 wie folgt zitiert: "Der Rückgang [der Kapitalrücklagen] resultierte aus einer Umgliederung einer stillen Einlage in die Nachrangigen Verbindlichkeiten. [ ] Das aufsichtsrechtliche anrechenbare harte Kernkapital (S.) betrug zum Berichtsstichtag 24,4 Mrd. Euro gegenüber 23,2 Mrd. Euro zum 31. Dezember 2018. [ ] Mit der Anfang Juli begebenen Emission einer M.-Anleihe über 1 Mrd. US-Dollar stieg das Kernkapital (with transitional provisions) auf 26,0 Mrd. Euro und die entsprechende Kernkapitalquote auf 14,3%." Die Beklagte lasse die HGB-Eigenkapitalquote absinken und baue stattdessen ihre (harte) Kernkapitalquote mittels der AT-1-Anleihen massiv aus.
77Im Hinblick auf den sog. "J.-Skandal" könnten die Testate durch die Abschlussprüfer R. GmbH durchaus auch in Frage gestellt werden.
78Der Kläger hat gemeint, es sei nicht nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten, sondern auch auf diejenige des H. Pension-Trust e.V. abzustellen. Dessen positive Entwicklung sei zu berücksichtigen. Die Beklagte könne die hier verlangte Betriebsrentenanpassung ohne Weiteres aus den Erträgen des Pensionsfonds bestreiten, ohne von einer Eigenkapitalauszehrung betroffen zu sein oder gar ihre Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.
79Jedenfalls entspreche die freiwillige Anpassung von 2 % nicht billigem Ermessen. Würde die Anpassung der Betriebsrente bei 2% verbleiben, hätte die Beklagte 2,8% überschüssige Rückstellungen (4,8 - 2 = 2,8) gebildet, die entweder aufgelöst und dann als zusätzliche liquide Mittel oder als Finanzierung für die Anpassungen einer anderen "Kohorte" z.B. der zum Anpassungsstichtag 01.07.2023 zur Verfügung stünde. Das erscheine nicht nur unbillig, sondern sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung.
80Der Kläger hat beantragt,
81die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.980,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
82Die Beklagte hat beantragt,
83die Klage abzuweisen.
84Sie hat die Ansicht vertreten, zum 01.07.2022 nicht zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet zu sein. Bei ihrer Anpassungsentscheidung sei sie nicht von einer genügenden Eigenkapitalverzinsung und Eigenkapitalausstattung in den Folgejahren ausgegangen. Dabei hätten auch die zahlreichen Risikofaktoren, wie hohe globale konjunkturelle Risiken oder auch Auswirkungen auf ihr Geschäft durch den Krieg in der Ukraine sowie die Energiekrise eine Rolle gespielt, die nach wie vor bestünden. Für sie habe sich im Sommer 2022 keine positive Entwicklung abgezeichnet, die eine ausreichende wirtschaftliche Lage in der Zukunft für die begehrte Rentenanpassung erwarten ließe. Im Gegenteil, die Prognose sei zum Anpassungsstichtag negativ gewesen. Sie habe dies alles auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgehend von den letzten drei Jahresabschlüssen vorgetragen.
85Zu den einzelnen Bilanzposten hat die Beklagte folgendes ausgeführt:
86Im Geschäftsjahr 2019 seien insgesamt außerordentliche Aufwendungen von 160 Mio. Euro zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich zum einen um 46 Mio. Euro an Korrekturbedarf aufgrund des BilMoG. Soweit aufgrund dieses Gesetzes und der daraus resultierenden geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich sei, sei dieser Betrag gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB bis spätestens 31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zumindest zu einem 1/5 anzusammeln. Vor diesem Hintergrund habe sie in den Jahren 2018 und 2019 jeweils EUR 46 Mio. den Pensionsrückstellungen zugeführt. Die weiteren EUR 114 Mio. seien Aufwand für ein neu aufgelegtes Altersteilzeit-Programm. Beide Beträge seien aus ihrer Sicht nicht nachhaltig aussagekräftig hinsichtlich der künftigen Ertragskraft des Unternehmens und deshalb für die Prognose herauszurechnen. Die Beklagte hat dazu wie folgt aus dem Geschäftsbericht zitiert (S. 89): "Im Geschäftsjahr lag, wie auch im Vorjahr, kein Außerordentlicher Ertrag vor. Im Außerordentlichen Aufwand ist eine Zuführung zu Rückstellungen für Restrukturierungen in Höhe von 114 Mio. Euro (Vorjahr. 46 Mio. Euro) enthalten (Vorjahr. 0 Mio. Euro). Zusätzlich ist im Außerordentlichen Aufwand die erforderliche Zuführung zu Pensionsrückstellungen gemäß Art. 67 Abs.1 Satz 1 EGHGB von 46 Mio. Euro enthalten". Die genannte Rückstellung von 3,2 Mrd. EUR sei von der Tochtergesellschaft sowie vom Konzern gebildet, nicht jedoch von ihr, der Beklagten. Somit sei es unbeachtlich, ob es sich um einen außerordentlichen oder einen gewöhnlichen Aufwand handele. Die Rückstellung sei nicht Gegenstand ihres HGB-Ergebnisses für das Geschäftsjahr 2019, wie auch Seite 73 des Geschäftsberichts belege. Die Rückstellungen für die Verbindlichkeiten gehörten zum normalen Geschäftsbetrieb, was sich auch aus Seite 97 des Geschäftsberichts 2019 ergebe.
87Die Beklagte hat gemeint, dass die AT-1-Anleihe nicht zum Eigenkapital nach dem HGB gehöre. Die gesonderte Behandlung in der HGB-Bilanz sei deshalb rechtlich zutreffend. Darauf, ob die AT-1-Anleihen nach IFRS-Abschlüssen als Eigenkapital anzusehen seien, komme es nicht an. Auch regulatorisch werde die AT-1-Anleihe gesondert behandelt. Im Gegensatz zum gezeichneten Kapital, der Kapital- und den Gewinnrücklagen, die regulatorisch in der höchsten Qualitätsstufe, dem harten Kernkapital, berücksichtigt würden, werde die AT-1-Anleihe regulatorisch nur als "zusätzliches Kernkapital" berücksichtigt. Die AT-1-Anleihen als Instrumente des zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Kernkapitals seien somit für die Frage ihrer wirtschaftlichen Lage i.S.v. § 16 BetrAVG unerheblich.
88Im Geschäftsjahr 2020 sei letztmalig ein außerordentlicher Aufwand von 37 Mio. Euro mit Blick auf das BilMoG nicht zu berücksichtigen. Weitere 811 Mio. Euro an außerordentlichem Aufwand entfielen auf Restrukturierungsaufwendungen im Zusammenhang mit dem Programm "Strategie 2024", das einen Abbau von 10.000 Vollzeitstellen sowie die Schließung von Standorten und Filialen umfasse. Das entsprechende Restrukturierungsprogramm laufe bis einschließlich 2024. Der Konsolidierungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Beide Beträge seien für die künftige Ertragskraft ohne Aussagekraft. Zu berücksichtigen sei im Geschäftsjahr 2020 zudem ein Verschmelzungsverlust in Höhe von 1,084 Mrd. Euro im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Y. auf sie. Dieser Verlust habe keine Aussagekraft für ihre künftige Ertragskraft. Die Beklagte zitiert diesbezüglich aus dem Geschäftsbericht 2020 wie folgt: "Im Geschäftsjahr lag, wie auch im Vorjahr kein Außerordentlicher Ertrag vor. Die außerordentlichen Aufwendungen enthalten einen aus der Verschmelzung mit der Y. Bank mittels Buchwertverknüpfung entstandenen Verschmelzungsverlust in Höhe von 1 084 Mio. Euro, sowie Restrukturierungsaufwendungen in Höhe von 811 Mio. Euro (Vorjahr. 114 Mio. Euro), insbesondere für die Bildung von Restrukturierungsrückstellungen. Zusätzlich ist im Außerordentlichen Aufwand die erforderliche Zuführung zu Pensionsrückstellungen gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB von 37 Mio. Euro (Vorjahr 46 Mio. Euro) enthalten." Diese Ausführungen beschrieben die außerordentlichen Aufwendungen vollumfänglich.
89Strafzahlungen könnten leider nicht vollständig ausgeschlossen werden und gehörten deshalb zum normalen Geschäftsbetrieb. Bei der Absicherung von S.-Sachverhalten gehe es, anders als bei X.-Sachverhalten, nicht um die Absicherung von Straftaten. Im Übrigen dienten die betreffenden Rückstellungen nicht lediglich der Absicherung von S.-Sachverhalten, sondern dienten generell der Risikovorsorge. Die Rückstellungen für das polnische Tochterunternehmen seien nicht bei ihr, sondern bei dem Tochterunternehmen selbst bzw. dem Konzern angefallen.
90Hinsichtlich des im Zusammenhang der Verschmelzung der Y. auf sie entstandenen Verschmelzungsverlustes sei auszuführen, dass der ausgewiesene Verschmelzungsverlust sich als rechnerische Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Anteile einer Tochtergesellschaft und dem Saldo der zugegangenen Vermögenswerte und Schulden dieser Gesellschaft ergebe. Zu den Anschaffungskosten der Y.-Aktien gehöre daher auch der Kaufpreis, der für ein Aktienpaket gezahlt worden sei, das kurze Zeit vor der Verschmelzung von einem institutionellen Anleger erworben worden sei. Bei der Beklagten ergebe sich ein Verschmelzungsverlust, weil für die Bilanzierung der Verschmelzung die Fortführung der Buchwerte der Y. und damit die Beibehaltung stiller Reserven - gewählt worden sei. Wenn diese stillen Reserven nach dem Verschmelzungsstichtag aufgedeckt würden, würden die sich ergebenden Gewinne nicht als außerordentliche Erträge ausgewiesen, sondern flössen in das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit mit ein.
91Die ihr aufgrund der Corona-Pandemie drohenden Belastungen hätten sich nicht als direkte Folge eines angeordneten Lockdowns, sondern vielmehr indirekt aus einer vermuteten größeren Anzahl zu befürchtender Insolvenzen und daraus resultierender befürchteter Forderungsausfälle, letztlich daher aus normalen Risiken von Kreditengagements und derer Bewertung ergeben. Dies gehöre zu ihrem regelmäßigen Geschäft. Nichts Anderes gelte für das Top-Level-Adjustement, denn die im Standardmodell verwendeten Parameter reflektierten weder die ökonomischen Auswirkungen der weltweiten Lockdowns noch die massiven Stützungs- und Hilfsmaßnahmen der Staaten und Institutionen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie ihre Prognose nicht alleine auf das Geschäftsjahr 2020 gestützt habe.
92Soweit der Kläger in der Ausgabe der AT-1-Anleihe im Geschäftsjahr 2020 eine Erhöhung des Eigenkapitals sehe, vermenge er Wertungen nach IFRS und HGB. Nach dem HGB handele es sich bei derartigen Anleihen um Verbindlichkeiten, entsprechende Zinsen seien Zinsaufwendungen.
93Für das Geschäftsjahr 2021 gelte für die AT-1-Anleihe nichts Anderes als in den Vorjahren. Die außerordentlichen Aufwendungen hätten bei 1.081 Mio. Euro gelegen. Dabei habe es sich um Restrukturierungsaufwendungen für die Umsetzung des Programms "Strategie 2024" gehandelt. Die Strategie 2024 beinhalte die Transformation, um ihr Unternehmen nachhaltig zu stärken und zukunftsfähig zu gestalten. Der entsprechende Rahmeninteressenausgleich sei im Mai 2021 abgeschlossen. In diesem Zusammenhang sei dann auch ein neuer Rahmensozialplan für die Strategie 2024 geschlossen worden, der den vorherigen Rahmensozialplan H. 4.0 vom 13.07.2017 abgelöst habe. Hierfür seien im Jahre 2021 entsprechende Rückstellungen gebildet worden. Dazu hat die Beklagte wie folgt aus dem Geschäftsbericht zitiert: "Die außerordentlichen Aufwendungen enthalten Restrukturierungsaufwendungen in Höhe von 1081 Mio. Euro (Vorjahr: 811 Mio. Euro), insbesondere für die Bildung von Restrukturierungsrückstellungen für Personalabbau und Schließung von Standorten im Rahmen der "Strategie 2024"."
94Sie habe für ihre Prognose zunächst berücksichtigt, dass die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Aufwendungen im Durchschnitt bei - 5,8 % (2,2 %, -18,8 %, -0,9 %) gelegen habe. Angesichts dieser Werte liege auf der Hand, dass bei weitem nicht ausreichend gebundene Mittel für eine Anpassung von Versorgungsbezügen zur Verfügung gestanden hätten und die Prognose gerechtfertigt sei, dass bis zum nächsten Stichtag am 01.07.2025 eine Anpassung der Betriebsrenten ohne Eingriff in die Unternehmenssubstanz nicht möglich sei. Bereits aufgrund der deutlich negativen Entwicklung im Jahr 2020 und dem immer noch negativen Ergebnis im Geschäftsjahr 2021 habe sie damit rechnen müssen, auch für die Zeiten nach dem Anpassungsstichtag zur Anpassung der Betriebsrenten wirtschaftlich nicht im Stande zu sein.
95Im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung sei zu berücksichtigen, dass ihr Eigenkapital in den letzten vier Geschäftsjahren um mehr als 30 % gesunken sei. Trotz des Anstiegs im Jahr 2022 sei es immer noch um 7,2 Mrd. Euro geringer als im Jahr 2018. Das Bundesarbeitsgericht gehe davon aus, dass Unternehmen nach einer Krise ihre Gewinne zunächst dazu verwenden dürften, um die Schwächung ihrer Eigenkapitalausstattung auszugleichen.
96Die Beklagte hat gemeint, dass ihre Prognose durch das Geschäftsergebnis im Jahr 2022 nicht erschüttert sei. Berücksichtige man zusätzlich auch dieses Geschäftsjahr mit der der Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 5,2 %, ergebe sich immer noch eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite von - 3,1 %. Das Bild ändere sich nicht, wenn man nur die Jahre 2020, 2021 und 2022 betrachte, was eine durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung von - 4,8 % ergebe.
97Unabhängig davon sei das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäftsjahres 2022 zum Anpassungsstichtag am 01.07.2022 nicht vorhersehbar gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass sämtliche Anhebungen des Leitzinssatzes seitens der EZB nach dem 01.07.2022 erfolgt seien. Die ab Ende Juli 2022 in Schritten getroffenen Zinsentscheidungen der EZB seien für niemanden, d.h. auch nicht für sie, valide vorhersehbar gewesen. Die EZB habe am 24.05.2022 moderate Zinsanhebungen im Juli und September 2022 um jeweils 0,25 Prozentpunkte auf einen EZB-Leitzinssatz in Höhe von 0,5 % lediglich in Aussicht gestellt. Danach habe der Zinssatz schließlich nach weiteren Anhebungen bei 1 % bzw. 1,5 % liegen sollen. Der tatsächlich deutlich höhere Zinssatz in der Folge zeige, dass die Zinspolitik der EZB gerade nicht vorhersehbar gewesen sei. Die moderat positive Entwicklung des Geschäftsjahres 2022 sei zum Anpassungsstichtag 01.07.2022 zudem nicht vorhersehbar gewesen, weil auch die Auswirkungen der Zinserhöhungen für sie nicht vorhersehbar gewesen seien. Zudem hat die Beklagte auf die erheblichen politischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten zwischen Februar 2022 und Juni 2022, die sich in drastisch gestiegenen Energiepreisen und Energieknappheitsbefürchtungen sowie einer für die Bundesrepublik Deutschland ungewöhnlich hohen Inflation zeigten, hingewiesen. Außerdem könnten aus höheren Zinsen auch negative Effekte folgen. Weitere negative Folgen drohten aus den geopolitischen Konflikten. An der zum 01.07.2022 negativen Prognose änderten die Berichte ihren Analysten über den geplanten moderaten Zinsanstieg der EZB nichts.
98Die Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass es nicht auf Konzernabschlüsse, sondern alleine auf die Jahresabschlüsse nach HGB ankomme. Die im Lagebericht 2022 - nicht wie vom Kläger angeführt 2021 - dargestellten positiven Aussichten seien kein Bestandteil des Jahresabschlusses und daher nicht geeignet, die auf den wirtschaftlichen Daten aus dem Jahresabschluss beruhende negative Prognose zu entkräften. Sie beträfen im Übrigen den Konzern.
99Warum eine Aufnahme in den DAX eine Betriebsrentenanpassung rechtfertige, lege der Kläger nicht dar. Sie habe von der Aufnahme in den DAX, für die ohnehin konzernbezogene Aspekte maßgeblich gewesen seien, am 01.07.2022 nicht ausgehen können. Sie habe nicht damit rechnen können, dass das Unternehmen Linde im Januar 2023 überraschend ankündigte, dass es in Deutschland ein Delisting anstrebe und deshalb ab Februar 2023 ein Platz im Leitindex frei werde.
100Die von ihr vorgenommene Betriebsrentenanpassung zum 01.07.2023 ändere ebenfalls nichts. Schließlich seien zum 01.07.2023 die neun Zinserhöhungen der EZB seit dem 22.07.2022 und die damit verbesserten Ertragsaussichten anders als zum 01.07.2022 bekannt gewesen. Etwaige positive Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden Dr. C. hätten lediglich den Konzern insgesamt betroffen und seien bereits daher irrelevant. Abgesehen davon verfolgten Äußerungen eines Vorstandsvorsitzenden - ähnlich wie Pressemitteilungen - andere Ziele als die wirtschaftliche Lage im Zusammenhang mit der Anpassungsprüfung von Betriebsrenten im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Und Pressemitteilungen des H.-Konzerns auf der Basis internationaler Rechnungslegungen begründete keine positive Prognose i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG.
101Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.12.2015 - AZR 348/14 - gemeint, dass es alleine auf ihre wirtschaftliche Lage ankomme und nicht auf diejenige des H. Pension Trust e.V. (CTA) ankomme. Und auch am 21.02.2017 habe das Bundesarbeitsgericht (- 3 AZR 455/15) entschieden, dass das Deckungsvermögen des CTA nicht den Pensionären zustehe, sondern alleine der Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche diene und im Übrigen von ihr beliebig verwendet werden könne. Die Verwendung der Erträge aus dem Deckungsvermögen sei von der Bemessung der Pensionsverpflichtung sowie der Dotierung des Deckungsvermögens völlig unabhängig. Die Erträge aus dem Deckungsvermögen seien in voller Höhe im Ergebnis aus der normalen Geschäftstätigkeit enthalten.
102Unzutreffend sei schließlich die Behauptung des Klägers, sie habe die Dynamisierung der Betriebsrenten in Höhe von 4,8 % vorfinanziert und sie sei angeblich übersichert. Aus den Rückstellungen lasse sich das nicht ableiten.
103Betreffend den Anpassungsbedarf ist die Beklagte davon ausgegangen, dass dieser sich aufgrund der unstreitig zu Recht unterbliebenen Anpassungen zum 01.07.2010 und zum 01.07.2013 für den verbliebenden Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 01.07.2022 auf 19,19 % belaufen. Berücksichtige man dann noch, dass sie zum 01.07.2022 nicht zu einer Anpassung verpflichtet sei, verbliebe allenfalls ein auszugleichender Kaufkraftverlust von Juli 2013 bis Juli 2019 in Höhe von 7,31 %. Dieser werde durch die laufende Betriebsrentenzahlung ab 01.07.2022 ohnehin erfüllt. Auf die Berechnungen der Beklagten auf Seite 20 ff. ihres Schriftsatzes vom 07.12.2023 wird Bezug genommen.
104Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 06.03.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.03.2024 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.06.2024 - am 30.05.2024 begründet.
105Der Kläger ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten im Jahr 2022 für die Prognose nicht berücksichtigt habe. Diese Entwicklung sei auch vorhersehbar gewesen. So habe das Landesarbeitsgericht Hessen in dem Verfahren zum Az. 6 Sa 1160/20 betreffend die Anpassungsprüfung zum 01.07.2021 ausgeführt, dass die Zinserträge sich ab Mitte 2022 positiv entwickelten und " die Zinswende ansatzweise erst ab Mitte des Jahres 2022 abzusehen " gewesen sei. Dies belege, dass die Zinsentwicklung zum Anpassungsstichtag 01.07.2022 vorhersehbar gewesen sei.
106Soweit das Arbeitsgericht auf die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs für die Frage der Vorhersehbarkeit abgestellt habe, habe es nicht berücksichtigt, dass die Geschäftsergebnisse der Beklagten von diesem Krieg so gut wie gar nicht beeinflusst würden. Dies belege auch die Pressemitteilung der Beklagten vom 01.03.2022, die nicht den Konzern betreffe, weil die Beklagte das einzige Institut im Konzern sei, das ein nennenswertes Engagement in Russland und der Ukraine habe. Die negativen Auswirkungen des Ukrainekrieges rechtfertigten bezogen auf die Beklagte keine negative Anpassungsentscheidung. Dazu bedürfte es konkreteren Vortrags der Beklagten, der fehle.
107Betreffend die Corona-Pandemie habe das Arbeitsgericht verkannt, dass diese ein zeitlich begrenztes Vorkommnis gewesen sei, dass sicher in den Jahren 2020 und 2021 Auswirkungen auf die Weltwirtschaft gehabt habe. Im Jahr 2022 sei dies nicht einfach festzustellen. Der karge Vortrag der Beklagten genüge nicht, weil diese als Bank von der anziehenden Bauwirtschaft enorm profitiert habe. Das TLA liege in einem überschaubaren Bereich. Die Beklagte hätte konkret darlegen müssen, wie lange die Auswirkungen der Pandemie bei ihr noch zu erwarten seien.
108Betreffend die Eigenkapitalausstattung der Beklagten hätte das Arbeitsgericht berücksichtigen müssen, dass die "Verluste" aus einer Umschichtung u.a. in AT-1-Anleihen resultiere. Die Beklagte habe schlicht kein Interesse ihr Eigenkapital nach HGB zu erhöhen, sondern schichte stattdessen in Ergänzungskapital, zu dem auch die AT-1-Anleihen gehörten, um. Dies belege der Anstieg des Volumens der AT-1-Anleihen. Im Übrigen stelle er gar nicht in Frage, dass für die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG die Bilanzierung nach dem HGB maßgeblich sei. Er vertrete aber nach wie vor die Auffassung, dass die AT-1-Anleihen als sog. "W.-Kapital" bzw. die gesamten Eigenmittel der Beklagten nach den Regeln des HGB als Bestandteil des Eigenkapitals zu bewerten und damit bei der Berechnung der Eigenkapitalrendite zu berücksichtigen seien.
109Zudem habe das Arbeitsgericht die Übersicherung bei den Pensionsrückstellungen berücksichtigen müssen.
110Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Rückstellungen für die polnische Konzerntochter als außerordentliche Aufwendungen herauszurechnen gewesen seien. Diese belasteten das Ergebnis der Beklagten als Konzernmutter.
111Auch die Rückstellungen für S. und X. Geschäfte seien nicht repräsentativ für die Ertragslage der Beklagten und müssten herausgerechnet werden.
112Betreffend den Verschmelzungsverlust sei unstreitig, dass dieser bei der Berechnung der Eigenkapitalrendite unberücksichtigt bleiben müsse. Letztlich sei nur dessen Höhe streitig, welche die Beklagte näher habe darlegen müssen.
113Soweit das Arbeitsgericht die Vorhersehbarkeit der positiven wirtschaftlichen Entwicklung in 2022 und nachfolgend vereint habe, habe es zu Unrecht, ihm dem Kläger, die Darlegungs- und Beweislast auferlegt. Diese liege bei der Beklagten, welche die Billigkeit der Anpassungsentscheidung darzulegen habe. Richtig sei zwar, dass die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung sich nicht alleine aus dem Lagebericht ablesen lasse. Sei die wirtschaftliche Entwicklung - wie hier - nachfolgend positiv, könnten diese Aussagen sehr wohl für die Frage der Vorhersehbarkeit der positiven Entwicklung herangezogen werden. Die Frage der Erschütterung der Prognose und die Frage der Vorhersehbarkeit seien zu trennen.
114Die Erschütterung der Prognose folge schon aus den tatsächlichen Umständen (u.a. Ergebnis und Eigenkapitalrendite 2022, Anpassung der Betriebsrenten zum 01.07.2022). Hinzu komme das Ergebnis für das Geschäftsjahr 2023 und der Wille der Beklagten bis Ende 2034 knapp 20.000 offene Stellen besetzen zu wollen.
115Die zu beantwortende Frage der Vorhersehbarkeit sei bezogen auf die Verhältnisse im Anpassungsstichtag aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen. Es genüge dafür eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit. Weder seien eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gesicherte Erkenntnisse Voraussetzung. Als weiteres Indiz zitiert der Kläger wie folgt aus der Zwischenmitteilung vom 31.03.2022: "Die Europäische Zentralbank (EZB) antizipiert die aktuelle Entwicklung und bereitet den Markt auf die anstehenden Veränderungen der Geldpolitik vor. Der Markt hat darauf entsprechend reagiert. Die Termin-Geldsätze bis Ende 2022 implizieren mehrere Zinserhöhungen durch die EZB. [ ]". Dies zeige, dass die Beklagte bereits lange vor dem Anpassungsstichtag von mehreren Zinserhöhungen der EZB ausgegangen sei. Es habe auch keine belastbare Erwartung gegeben, dass die Zinserhöhungen nicht in gleichem Umfang weitergereicht würden. Die Zinsentwicklung und die Entwicklung ihrer Ertragslage und damit der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung sei für die Beklagte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar gewesen. Gesicherte Erkenntnisse, dass die Ertragslage der Beklagten gesteigert werde, würden nicht verlangt. Tatsächlich seien die Zinsüberschüsse von der Beklagten sorgfältig geplant und gesteuert worden. Von erheblicher Bedeutung sei, in welchem Umfang die Banken die Zinsanhebungen an ihre Kunden weitergeben habe ("Einlagen-Beta"). Mitte 2022 habe die Beklagte einen Einlagen-Beta von unter 50 gehabt, d.h. mehr als 50% der Zinserhöhungen als Überschuss eingestrichen. Diese Entscheidung habe die Beklagte nicht ins Blaue hinein getroffen, sondern aufgrund ihrer Marktanalyse und ihres Risikomanagements. Der Anstieg der Kreditzinsen habe bei den Kunden zu einer Torschlusspanik geführt. Diese habe die Beklagte befeuert und sich die Panik vor weiteren Zinsanhebungen zu Nutze gemacht, indem sie einen eigenen Begriff dafür kreierte ("Bauzinswende"). Die Corona-Pandemie und der Krieg in der Ukraine habe bei vielen Unternehmen zu einer Sorge um die Lieferketten geführt. Dies wiederum habe zur Aufstockung der Lagerkapazitäten geführt und dies zugleich zu einer höheren Kreditnachfrage. Durch die weiteren Zinsanhebungen der EZB habe die Beklagte ihre Zinsmarge dann noch einmal gesteigert und sie habe für ihre eigenen Einlagen bei der EZB 0,75% Zinsen erhalten, während sie die Guthabenzinsen ihrer Kunden (z.B. beim Tagesgeld) noch bis Ende des Jahres 2022 bei 0,00% beließ. Die Beklagte habe gezielt und lange im Voraus geplant Zinsüberschüsse erwirtschaftet.
116Der Kläger zitiert weiter aus der Zwischenmitteilung zum 31.03.2022 wie folgt: "Die H. hat im ersten Quartal 2022 ihren Aufwärtstrend im Kundengeschäft fortgesetzt und ihre Erträge um 12,1 % gesteigert. Vor allem der Zinsüberschuss hat auch dank der Zinswende in Polen kräftig zugelegt. Zudem verbesserte sich der Provisionsüberschuss im Vergleich zum bereits starken Vorjahreszeitraum. Damit konnte die Bank die höhere Risikovorsorge mehr als ausgleichen, die der deutlich gestiegenen wirtschaftlichen und geopolitischen Unsicherheit als Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine Rechnung trägt." Dies zeige, dass die Beklagte trotz der Belastungen erhebliche Überschüsse erwirtschaftete. Der Kläger zitiert dann aus der Zwischenmitteilung zum 31.03.2022 wie folgt: "Der gesamte Zinsüberschuss stieg gegenüber dem Vorjahr materiell um 193 Mio. Euro auf 808 Mio. Euro. Für diesen kräftigen Ertragszuwachs zeichnete in erster Linie die SN. verantwortlich. Hier wirkte sich maßgeblich das seit dem Herbst 2021 in Polen erheblich gestiegene Leitzinsniveau positiv aus - insbesondere auf das Einlagengeschäft. Aber auch das zinstragende Geschäft in Deutschland nahm zu, wenn auch in einem erheblich geringeren Umfang dank der fortgesetzten Ausweitung des Kreditvolumens, insbesondere bei privaten Baufinanzierungen und Individualkrediten. Im Inland ermöglichte zudem die seit Jahresbeginn deutlich veränderte Zinssituation mittlerweile eine Stabilisierung der Zinserträge aus dem Einlagengeschäft." Der Hinweis auf die Entwicklung in Deutschland betreffe ersichtlich die Beklagte. Die positive Entwicklung werde durch die Zwischenmitteilung zum 30.06.2022 bestätigt, wonach sich u.a. das zinstragende Geschäft in Deutschland positiv entwickelte. Der Kläger zitiert insoweit u.a. wie folgt: "Im Inland führte zum einen die fortgesetzte Ausweitung des Kreditvolumens, insbesondere bei privaten Baufinanzierungen und Individualkrediten, zu Ertragszuwächsen. Zum anderen sorgte die seit Jahresbeginn erfolgte Zinswende über die daraus resultierende Steigerung der Einlagenerträge für zusätzliche Erträge." und "Im Zuge eines auch hierzulande spürbar steigenden Zinsniveaus werden sich die Zinsmarge der Kreditinstitute und damit auch die Ertragslage des gesamten Finanzsektors nachhaltig verbessern können." Letztlich habe die Beklagte selbst die Zinswende und diejenige der Zinserträge dargelegt. Es sei unglaubhaft, wenn die Beklagte bereits im März 2022 die Unternehmensziele für 2024 anhebe (Pressemitteilung vom 01.03.2022 - Anlage K7), weil die bisherigen operativen Ziele übertroffen werden und dann im August 2022 eine negative Prognose für die kommenden drei Jahre erstelle, wonach sie sich die Anpassung der Betriebsrenten (ohne die genaue Höhe dieser Belastungen zu nennen) nicht leisten könne.
117Ein Personalabbau, auf den das Arbeitsgericht auch abgestellt habe, sei zudem kein eindeutiges Indiz für eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung. Die Strategie 2024 habe vielmehr der Rationalisierung und Steigerung der Produktivität gedient. Letztlich sei im Zweifel Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben.
118Die Ausführungen in den von der Beklagten vorgelegten Hinweisbeschlüssen der Landesarbeitsgerichte Hessen und Baden-Württemberg teile er nicht. Er ergänzt seinen Vortrag im Übrigen wie folgt:
119Da die Beklagte nach der erfolgten Anhebung selbst davon ausgegangen sei, dass es weitere Zinsanhebungen im September 2022 geben würde, sei es nicht gerechtfertigt, dass sie am 30.08.2022 eine negative Entwicklung angenommen habe. Fakt bliebe, dass die Beklagte Mitte des Jahres 2022 eine positive Entwicklung ihrer Zinsüberschüsse wahrgenommen habe. Dies belege nochmals die Zwischenmitteilung vom 31.03.2022. Der Kläger zitiert daraus wie folgt: "Die Europäische Zentralbank (EZB) antizipiert die aktuelle Entwicklung und bereitet den Markt auf die anstehenden Veränderungen der Geldpolitik vor. Der Markt hat darauf entsprechend reagiert. Die Termin-Geldmarktsätze bis Ende 2022 implizieren mehrere Zinserhöhungen durch die EZB. ". Zu berücksichtigen sei, dass der Euribor für die Laufzeit von 12 Monaten, den die Beklagte mit dem Ausdruck "Termin-Geldmarktsätze bis Ende 2022" beschreibe, sich bereits am 02.05.2022 von vormals -0,086% auf 0,213% und gedreht habe und damit zum ersten Mal seit dem Jahr 2015 ins Positive. Dazu passe die bereits vorgelegte Veröffentlichung der Beklagten (Anlage K4), wonach dies " Das bedeutet, dass die EZB in jeder Sitzung ab Juli 2022 bis Mai 2023 den Leitzins um 25 Basispunkte anhebt." Die erwartete Zinssteigerung habe die Beklagte sich mithin selbst bescheinigt. Sie habe die Folgen der Zinserhöhungen steuern und nicht vollständig an die Kunden weitergebene können. Dies habe in ihrer Hand gelegen. Zu berücksichtigen sei das Vertrauen der Marktteilnehmer in die EZB. Im Hinblick darauf, dass die EZB in der Vergangenheit zurückhaltend agiert habe und außerdem die PEPP-Anleihekaufte stoppte, war sie gezwungen zur wirksamen Inflationsbekämpfung die Zinsen zu erhöhen. Hierzu beruft der Kläger sich auf ein Sachverständigengutachten. Gerade deshalb habe die EZB die Zinsanhebungen angekündigt. Die Zinsüberschüsse seien nicht nur vorsehbar, sondern von der Beklagten gesteuert und geplant gewesen. All dies sei in den übersandten Hinweisbeschlüssen nicht berücksichtigt. Es stehe letztlich in Frage, ob die Gerichte über den erforderlichen Sachverstand für (banken-)wirtschaftliche Zusammenhänge verfügte. Es sei schlicht abwegig, dass die EZB nach dem Stopp der Anleihekäufe die Zinsen nicht weiter erhöhe. Aus Sicht eines objektiven Dritten sei die Zinsentwicklung und damit die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten als vorhersehbar einzustufen gewesen. In jedem Fall sei die Begrenzung auf einen Prüfungszeitraum von drei Jahren nicht zu halten.
120Die unbewiesene Behauptung der Beklagten, sie wolle zunächst ihr "verlorenes" Eigenkapital wieder auffüllen, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Die Beklagte verfüge bereits über ausreichendes Kapital und müsse kein "abgeschmolzenes" Eigenkapital aufbauen. Die Beklagte verfüge auch ohne weitere Aufstockung über ausreichendes Eigenkapital, weil sie dieses nämlich bereits durch das "W."-Kapital aufgenommen habe. Dies sei in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg nicht berücksichtigt worden. Vielmehr legten die Handlungen der Beklagten nahe, dass sie ohnehin das HGB-Eigenkapital nicht weiter aufbauen wolle. So sei dies trotz des Überschusses von 2,2 Mrd. Euro im Jahr 2023 gerade mal um 0,8 Mrd. Euro erhöht worden, während das Ergänzungskapital um 1,9 Mrd. Euro gestiegen sei. Dazu passe die tatsächlich erfolgte Betriebsrentenanpassung zum 01.07.2023.
121Letztlich hätten die Gerichte nicht die zur Beurteilung dieses Falles notwendige Sachkunde, so dass es eines Sachverständigengutachtens bedürfe. Dazu sei der Fall viel zu kompliziert. Immerhin betreffe die hier streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten mehrere tausende Betriebsrentner, die einen noch nie dagewesenen Kaufkraftverlust erlitten hätten.
122Der Kläger erklärt, dass er davon ausgehe, dass die Eigenkapitalverzinsung deshalb unrichtig sei, weil die Beklagte die außerordentlichen Aufwendungen, wie z. B. schriftsätzlich zur Y.- Bank vorgetragen, nicht genügend berücksichtigt habe. Es sei aber, was die AT1-Anleihen betreffe, zu berücksichtigen, dass die Beklagte diese nutze, um die Eigenkapitalausstattung nicht auf das vorherige Niveau anzuheben.
123Der Kläger bestreitet nochmals, auch unter Bezugnahme auf Äußerungen eines Mitarbeiters der H. in einem Termin in Frankfurt, dass die Beklagte darauf angewiesen und gewillt sei, das HGB Eigenkapital aufzubauen, weil es sich für diese viel mehr lohne, über das regulatorische Kernkapital zu arbeiten. Er verweist auf das Interview des Chefvolkswirts der Beklagten vom 09.06.2022 in Börse Online. Dies zeige deutlich, dass die Beklagte von einem Zinsanstieg ausgegangen sei und eigentlich einen höheren Zinsanstieg erwartet habe.
124Der Kläger beantragt,
125auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 29.02.2024 - 1 Ca 1218/23 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.980,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
126Die Beklagte beantragt,
127die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
128Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts.
129Sie ist zunächst der Ansicht, dass die Eigenkapitalverzinsung unzureichend sei. Bereits dies alleine stehe der Anpassung der Betriebsrente des Klägers entgegen. Die Eigenkapitalverzinsung der letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag 01.07.2022 zeige eine negative Tendenz. Auch die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung sei negativ. Auch wenn der Durchschnitt alleine nicht maßgeblich sei, zeige sich doch eine negative Tendenz. Maßgeblich seien dabei die Abschlüsse nach den handelsrechtlichen Regelungen und nicht diejenigen nach internationalen Rechnungslegungsregeln. Die von ihr gestellte Prognose berücksichtige dabei außerordentliche Aufwendungen, welche sie für diese herausgerechnet habe. Folglich habe sie das Ergebnis ihrer Tätigkeit ohne außergewöhnliche Umstände - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - zugrunde gelegt. Ergänzend wird auf die Ausführungen auf Seite 9 ff. der Berufungserwiderung Bezug genommen.
130Für die maßgebliche Prognose sei von den handelsrechtlichen Abschlüssen auszugehen. Selbst wenn das Ergebnis des Jahres 2020 als von der Corona-Pandemie geprägt nur eingeschränkt berücksichtigt werde, zeige sich doch betreffend die Eigenkapitalverzinsung ein rückläufiger Trend. Es genüge auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, wenn die Eigenkapitalrendite - wie hier - in einem von drei Jahren leicht über der Vergleichsrendite liege. Hier komme hinzu, dass die Vergleichsrendite in 2019 nur leicht überstiegen worden sei und es nachfolgend sehr deutlich negative Eigenkapitalrenditen gegeben habe.
131Darüber hinaus sei ihre Eigenkapitalausstattung ungenügend. Auch nach dem des durchschnittlichen Eigenkapitals von 22. Mrd. in 2018 und 2019 auf rund 15. Mrd. Euro in den Jahren 2021 und 2021, sei es auch in 2023 noch nicht wiederaufgebaut, sondern liege immer noch unter 16 Mrd. Euro. Das ausgezehrte Eigenkapital aus den Jahren 2018/2019 sei noch lange nicht wiederaufgebaut. Bei einer Eigenkapitalauszehrung müsse verlorene Vermögenssubstanz wiederaufgebaut werden. Bis dahin bestehe keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen. Denn das vorhandene Eigenkapital spiegele die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeige, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötige genügend Eigenkapital. Ihr sei es deshalb zuzubilligen, das ausgezehrte Eigenkapital zunächst wiederaufzubauen, bevor sie die Betriebsrenten anpasse. Erwirtschaftet ein Unternehmen nach einer Verlustphase wieder Gewinne, so bedeute dies noch nicht, dass die zurückliegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Spuren hinterlassen hätten. Maßgeblich sei, dass das Eigenkapital zum Anpassungsstichtag 01.07.2022 noch nicht den alten Wert von 22 Mrd. Euro erreicht habe. Das im Zeitraum 2018 bis 2022 konstant gesunkene durchschnittliche Eigenkapital von ca. 22 Mrd. auf 15 Mrd. begründe eine eingetrübte wirtschaftliche Prognose. Und selbst wenn man - so überhaupt relevant - auf das Jahr 2023 abstellen wollte, sei der Wert ihres Eigenkapitals weiterhin von dem ursprünglichen Wert von ca. 22 Mrd. Euro in 2018/2019 weiterhin weit entfernt. Auch diese Tatsachen stützen die von ihr angenommene negative Prognose.
132Entgegen der Ansicht des Klägers sei die von ihr zum Anpassungsstichtag 01.07.2022 vorgenommene Prognose durch die wirtschaftlichen Kennzahlen der Jahre 2022 und 2023 bestätigt worden. Dies gelte zunächst für das weiterhin nicht wieder aufgebaute durchschnittliche Eigenkapital, welches 2022 nochmals gesunken sei.
133Die Einwendungen des Klägers stünden der negativen Prognose nicht entgegen.
134Zunächst sei die Zinsentwicklung, die erst nach dem Anpassungsstichtag 01.07.2022 begann, nicht bzw. kaum vorhersehbar gewesen, so dass die wirtschaftlichen Daten der Jahre 2019, 2020 und 2021 maßgeblich blieben. Es genüge, wenn es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen zu finanzieren. Außerdem stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu. An der fehlenden Vorhersehbarkeit der Zinsanhebungen änderten die Äußerungen der EZB und diejenigen von ihr nichts. Etwaige Zinsanhebungen seien allenfalls grob und unkonkret in Aussicht gestellt und waren damit nicht vorhersehbar. Daran ändere die von Kläger zitierte Passage aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen betreffend die Anpassung zum 01.07.2021 nichts.
135Ohnehin sei es so, dass alleine eine - ohnehin nicht vorhersehbare - Zinserhöhung nicht zwangsläufig die Eigenkapitalrendite verbessere. Insbesondere im Immobiliensektor sei die Nachfrage nach Immobilien und aufgrund gestiegener Baupreise auch die Neubautätigkeit und damit die Kreditnachfrage insgesamt aufgrund höherer Zinsen stark eingebrochen. Die vom Kläger vorgelegten Zwischenmitteilungen seien aufgrund des Konzernbezugs und der Erstellung nach IFRS unmaßgeblich und nicht heranzuziehen.
136Vielmehr sei die von ihr vorgenommene negative Prognose vor dem Hintergrund des Krieges gegen die Ukraine und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zutreffend. Beides und die damit verbundenen Folgen seien weder damals noch heute ausgestanden. Soweit der Kläger mit Pressemitteilungen argumentiere, sei dies ebenfalls unerheblich, weil maßgeblich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage festgestellte aussagekräftige Daten seien. Aus diesem Grund schieden insbesondere Presseveröffentlichungen und sonstige Verlautbarungen über die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, beispielsweise von Vorständen und Aufsichtsräten in Geschäftsberichten oder Aussagen Dritter als Grundlage für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus.
137Soweit der Kläger Eigenkapitalwerte in den testierten Jahresabschlüssen angreife, bleibe er schon eine Erklärung dazu schuldig, welche Folgerung aus den korrigierten Werten zu schließen sei. Dies blieb der Kläger schuldig, Dies verwundere nicht, weil eine rechnerisch erhöhende Korrektur des durchschnittlichen Eigenkapitals von unter 16 Mrd. Euro auf weit über 22 Mrd. Euro nicht möglich sei. Im Übrigen habe sie bei ihren Berechnungen das Zahlenwerk jeweils zutreffend um die außerordentlichen Aufwendungen bereinigt. Im Übrigen genüge sie ihrer Darlegungs- und Beweislast, wenn sie auf der Grundlage der Jahresabschlüsse zu dem billigem Ermessen vortrage. Etwaige spätere Entwicklungen oder sonstige entgegenstehende Gründe, wie weitere Korrekturposten, seien für den Kläger positive Umstände, für welche er nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regelungen die Darlegungs- und Beweislast trage.
138Die Beklagte ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2022 oder 2023 irrelevant sei. Maßgeblich sei die bisherige Entwicklung vor dem Anpassungsstichtag. Spätere Entwicklungen seien nur bei entsprechender Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen und im Übrigen erst bei der nächsten Anpassungsprüfung zu berücksichtigen. Auch hier gelte, dass für die Vorhersehbarkeit - wie bereits ausgeführt - nur festgestellte aussagekräftige Daten maßgebend seien. Diese habe der Kläger nicht dargelegt. Ebenso wenig wie auf Presseberichte komme es auf Lageberichte an. Dort dargestellte positive Aussichten seien gerade nicht geeignet, die auf wirtschaftliche Daten beruhende negative Prognose in Frage zu stellen. Ohnehin obliege für die Erschütterung der Prognose dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast.
139Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ergebe sich aus den Werten des Jahres 2022 kein "Rekordgewinn". In der Zwischenmitteilung zum 31.03.2022, auf die es aus den oben dargelegten Gründen ohnehin nicht ankomme, seien Zinserhöhungen allenfalls grob angerissen worden. Unabhängig davon begründete die Zinsentwicklung nicht ohne weiteres eine positive wirtschaftliche Entwicklung bei ihr. Im Übrigen komme es auf den 01.07.2022 und nicht auf den 30.08.2022 für die Beurteilung der Anpassungsentscheidung an.
140Auch die Einwendungen des Klägers hinsichtlich des Personalabbaus könnten nicht verfangen. Insbesondere im Segment Privat- und Unternehmerkunden habe es sich im Hinblick auf den Aufbau des Beratungscenters und damit einhergehende Filialschließungen in großer Anzahl um die größte Transformation in ihrer Geschichte gehandelt. Es sei damals völlig unklar gewesen, ob die avisierten Ziele erreicht werden und wie dies von Kundinnen und Kunden und den Mitarbeitenden aufgenommen werden werde. Letztlich bestätige ein Personalabbau die schlechte wirtschaftliche Lage. Positive Effekte bis zum nächsten Anpassungsstichtag seien ungewiss. Dies gebiete auch das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip.
141Die Beklagte macht sich zudem Hinweisbeschlüsse der Landesarbeitsgerichte Hessen und Baden-Württemberg sowie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13.06.2024 (3 SLa 3/24) zu eigen.
142Die Beklagte ergänzt dazu, dass es maßgeblich auf das HGB Eigenkapital ankomme und zwar auf dasjenige, was objektiv vorhanden sei. Auf ein Interesse komme es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insoweit nicht an.
143Betreffend das Interview ihres Chefvolkswirts in Börse online vom 09.06.2022 weist die Beklagte darauf hin, dass es sich nicht einmal um eine Presseveröffentlichung, nicht einmal um Pressemitteilung handele, sondern um die persönliche Meinung eines Akteurs im Internet bei Börse Online. Diese seien für die Frage der Betriebsrentenanpassung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht maßgeblich. Im Übrigen gehe es hier alleine um die Erhöhung der Zinsen.
144Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
145E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
146A.Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil der zulässige Klageantrag unbegründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.980,00 brutto, weil er für den Zeitraum Juli 2022 bis Februar 2024 keine um monatlich 199,00 Euro brutto höhere Betriebsrente von der Beklagten verlangen kann. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung seiner laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 01.07.2022. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung der Betriebsrente zu diesem Zeitpunkt entgegen. Mit der Zahlung der monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.763,00 Euro brutto erfüllt die Beklagte den dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehenden Betriebsrentenanspruch.
147I.Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 01.07.2022 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.
1481.Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt dabei nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung nicht um mehr als sechs Monate verzögern (BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 20).
1492.Der Kläger bezieht seit dem 01.07.2007 eine Betriebsrente. Aus der Bündelung der Anpassungsstichtage zum 01.07. eines jeden Jahres ergibt sich ohne unzulässige Verzögerung - der Betriebsrentenbeginn des Klägers datiert ohnehin auf den 01.07.2007 - nach den Anpassungsstichtagen 01.07.2010, 01.07.2013, 07.07.2016, 01.07.2019 der 01.07.2022 als zutreffender und hier streitgegenständlicher Anpassungsstichtag.
150II.Es ergibt sich - wie vom Kläger berechnet - ausgehend vom Betriebsrentenbeginn ein Anpassungsbedarf in Höhe von 21,14 %.
1511. Zur Ermittlung des für den Anpassungsbedarf maßgeblichen Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) für die dem Rentenbeginn und dem jeweiligen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehenden Monate abzustellen (BAG 18.03.2014 - 3 AZR 249/12, juris Rn. 22). Maßgeblich ist der am Anpassungsstichtag 01.07.2022 veröffentlichte VPI mit der Basis 2015, weil der VPI mit dem Basisjahr 2020 erst am 22.02.2023 veröffentlicht wurde (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/aktuell.html).
1522.Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, darf der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen (BAG 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, juris Rn. 20; BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, juris Rn. 30, 32).
1533.Ausgehend von dem VPI 06/2007 in Höhe von 89,4 und dem VPI 06/2022 in Höhe von 117,4 ergibt sich zunächst ein Anpassungsbedarf von 31,32 % [(117,4/89,4) x 100 - 100 = 31,32]. Unstreitig sind die Anpassungen zum 01.07.2010 und zum 01.07.2013 gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG wegen unzureichender wirtschaftlicher Lage der Beklagten zu Recht unterblieben. Der vom Rentenbeginn am 01.07.2007 bis zum 01.07.2013 aufgelaufene Kaufkraftverlust bleibt deshalb bei der Bestimmung des Anpassungsbedarfs unberücksichtigt und ist in Abzug zu bringen. Dieser beträgt ausgehend von dem VPI 06/2007 in Höhe von 89,4 und dem VPI 06/2013 in Höhe von 98,5 für den genannten Zeitraum 10,18 % [(98,5/89,4) x 100 - 100 = 10,18]. Daraus ergibt sich ein Anpassungsbedarf von 21,14 %.
154III.Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand der Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2022 entgegen.
1551.Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.
156a)Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für diese zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 30; BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 23).
157Da eine Prognose zu treffen ist, kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt (BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 24). Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 31).
158b)Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen; andererseits darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 25).
159c)Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wiederaufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, wie dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 32; BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 26).
160Diese Grundsätze, von denen abzuweichen für die erkennende Kammer kein Anlass besteht, gelten auch für Unternehmen der Bankenbranche. Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen. Auch der Beklagten ist eine hinreichende Eigenkapitalausstattung und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 33).
161aa)Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 28). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist von diesem Zinssatz auch im Bereich der Banken auszugehen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 35).
162bb)Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, anderseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen. Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gegeben. Demgegenüber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 36 f.).
163cc)Deshalb ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne, ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 39).
164dd)Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital i.S.v. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 40).
165ee)Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 41).
166d)Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 42). Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, juris Rn. 43).
1672.Die Prognose zum 01.07.2022 ergibt, dass die Beklagte im maßgeblichen auf den Anpassungsstichtag folgenden Drei-Jahres-Zeitraum keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen werde. Soweit der Kläger schriftsätzlich an verschiedenen Stellen auf einen späteren Zeitpunkt abstellt, ist dies unerheblich, denn maßgeblich ist die Prognose zum Anpassungsstichtag. Dies ist der 01.07.2022.
168a)Ausgangspunkt sind die letzten drei vorgelegten testierten Jahresabschlüsse der Beklagten. Auf der Grundlage dieser Jahresabschlüsse ist zum 01.07.2022 die Prognose gerechtfertigt, dass die Beklagte im nachfolgenden Drei-Jahres-Zeitraum keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen wird. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
169aa)Zunächst ist der Umstand, dass die Testate von der R. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stammen, nicht - wie vom Kläger zumindest in Frage gestellt - geeignet, die Verwendung der Jahresabschlüsse in diesem Verfahren in Zweifel zu ziehen. Richtig ist, dass ausweislich der dazu ergangenen Presseberichte (z.B. https://www.handelsblatt.com/unternehmen/dienstleister/wirtschaftspruefung-ey-akzeptiert-strafe-im-wirecard-skandal-sperre-fuer-neue-mandate-in-kraft/100027965.html) Pflichtverletzungen bei der R. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Prüfung der J.-Abschlüsse festgestellt worden sind. Daraus kann aber nicht generell geschlossen werden, dass die übrigen Jahresabschlüsse, die andere Firmen betrafen, in der Vergangenheit ebenfalls grundsätzlich fehlerhaft erstellt worden sind. Dazu sind keine konkreten Indizien vorgetragen oder ersichtlich.
170bb)Die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung der Beklagten stellt sich in den drei vor dem Anpassungsstichtag liegenden Geschäftsjahren wie folgt dar:
171(1)Ausweislich des von der R. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2019 ergab sich ausweislich der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit unter Abzug der ausgewiesenen außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sowie der Ertragssteuern und sonstigen Steuern von 501 Mio. Euro und ausweislich der Jahresbilanz ein durchschnittliches Eigenkapital von 22.464 Mio. Euro [(22.708 Mio. am 31.12.2018 + 22.219 Mio. am 31.12.2019) :2]. Daraus ergibt sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 2,23 %. Die Ausführungen des Klägers zum Jahresabschluss 2019 führen zu keinem anderen Ergebnis.
172(1.1)Dies gilt zunächst für die von der Beklagten in diesem Jahr erstmals begebene AT-1-Anleihe. Zunächst handelt es sich bei dieser Anlage entgegen der Ansicht des Klägers nicht um Eigenkapital i.S.d. HGB. Die AT-1-Anleihe ist als zusätzliches Kernkapital i.S.v. Art. 25, 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden VO 575/2013), das von dem harten Kernkapital i.S.d. VO 575/2013 zu unterschieden ist, einzuordnen. Die Beklagte hat hier eine Herabschreibungsanleihe begeben, welche diese berechtigt, die Zinszahlungen als auch die Rückzahlungen entfallen zu lassen und bei der zudem ein zeitweiliges Herabschreiben vorgesehen ist, wenn die harte Kernkapitalquote der Bank unter die Marke von 5,125 % fällt (vgl. zu dieser Anforderung auch Art. 54 Abs. 1 lit a) VO 575/2013). Da das Auslöseereignis der Herabschreibungsanleihe an das Sinken der aufsichtsrechtlichen harten Kernkapitalquote anknüpft, d.h. eine aufsichtsrechtliche Kennziffer, und nicht an einen handelsrechtlichen Fehlbetrag, fehlt der Bezug zu einem handelsrechtlichen Ereignis. Aus diesem Grund fehlt der Herabschreibungsanleihe ein zentrales Element, das für einen handelsrechtlichen Eigenkapitalcharakter erforderlich ist (Flick/Mertes/Meyding-Metzger, WPg 2019, 726, 727 f.; Merkt in Hopt, HGB 43. Aufl. 2024, § 266 Rn. 16). Nur in einem solchen Fall, nämlich der Herabschreibung, die gerade nicht handelsrechtlich determiniert ist, steht der Beklagten das Kapital aus der AT-1-Anleihe wirklich zur Verfügung. Es trifft zwar zu, dass keine rechtliche Rückzahlungsverpflichtung der gegebenen AT-1-Anleihe besteht. Rein tatsächlich besteht indes eine solche Rückzahlungspflicht. Letztlich kann die Beklagte ohne das Vertrauen in sie zu gefährden eine AT-1-Anleihe wohl nur einmal ausgeben und nicht zurückzahlen, ohne aufsichtsrechtlich zur Herabschreibung gezwungen zu sein. Handelte sie so, würde sie wohl keine weiteren AT-1-Anleihen erfolgreich mehr begeben können. Zudem muss dieser Bedingungseintritt (Unterschreiten der Kernkapitalquote) fernliegend erschienen, damit eine erfolgreiche Emission überhaupt möglich ist (MüKoAktG/Habersack, 5. Aufl. 2021, § 221 AktG Rn. 382). Dies alles spricht für eine faktische Rückzahlungsverpflichtung und rechtfertigt es, die AT-1-Anleihe als bilanzielle Schuld des Emittenten, d.h. hier der Beklagten, einzuordnen (Flick/Mertes/Meyding-Metzger, WPg 2019, 726, 727 f.). Es ist aufgrund dieser Besonderheiten folgerichtig, die AT-1-Anleihe in der handelsrechtlichen Bilanz - wie auch hier zutreffend geschehen - in einer eigenen Spalte als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals und nicht als Eigenkapital auszuweisen (Flick/Mertes/Meyding-Metzger, WPg 2019, 726, 727 f.; Merkt in Hopt, HGB 43. Aufl. 2024, § 265 Rn. 5). Der Umstand, dass dieses zusätzliche Kernkapital nach der IFRS-Rechnungslegung als Eigenkapital bewertet wird (vgl. dazu Eiter/Nitschinger, IFRS 2021, 221 ff.), ist unerheblich, weil es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf den einheitlichen handelsrechtlichen Maßstab ankommt.
173Unabhängig von den obenstehenden Ausführungen führte die Einordnung der AT-1-Anleihen als handelsrechtliches Eigenkapital nicht zu einer höheren Eigenkaptalverzinsung. Es würde lediglich der Betrag des Eigenkapitals erhöht, hier als Durchschnitt um 460 Mio. Euro [(0 Euro + 920 Mio Euro) : 2]. Dies führt bei unverändertem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit zu einer niedrigeren und nicht zu einer höheren Eigenkapitalverzinsung (2,19 %). Anders wäre dies nur dann, wenn in dem Jahr, in welchem die AT-1-Anleihe begeben wird, diese zugleich als Ertrag zu dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit addiert werden würde. Davon kann aufgrund der obigen Ausführungen zu einer AT-1-Anleihe indes nicht ausgegangen werden, weil ihr zugleich eine bilanzielle Schuld gegenübersteht. Und im Übrigen steht der Beklagten das eingesammelte Kapital nur im Herabschreibungsfall, d.h. unabhängig von einem handelsrechtlichen Ereignis, endgültig zur Verfügung.
174(1.2)Bei der Bestimmung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Betrag von 501 Mio. Euro auszugehen. Die außerordentlichen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 160 Mio. Euro sind als solche und nicht - herausgerechnet - für das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen. Der Betrag von 160 Mio. Euro ist ohne weiteres aus dem Jahresbericht ersichtlich und erläutert. Diese sind dabei, wie von der Beklagten zitiert, als eine Zuführung zu Rückstellungen für Restrukturierungen in Höhe von 114 Mio. Euro ausgewiesen und als Zuführung zu Pensionsrückstellungen gemäß Art. 67 Abs.1 Satz 1 EGHGB von 46 Mio. Euro. Diese Restrukturierungskosten haben keine Aussagekraft für die Zukunft und können nicht für eine Prognose zu Grunde gelegt werden. Nichts Anderes gilt für die Rückstellungen nach dem BilMoG, die im Folgejahr 2020 letztmalig anfielen.
175Weitere betriebswirtschaftliche Korrekturen sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht geboten. Es sind keine weiteren Positionen als außerordentliche Verluste herauszurechnen. Soweit die Beklagte Rückstellungen für Verluste der polnischen Tochterfirma in Höhe von 79 Mio. Euro gebildet hat, sind diese nicht als außerordentliche Aufwendungen herauszurechnen. Unabhängig davon, dass diese die Tochtergesellschaft betreffen, handelt es sich um im normalen Geschäftsverlauf erforderliche Zuführungen für rechtliche Risiken. Es geht dabei um eine angebliche Unwirksamkeit von Indexklauseln in Darlehensfranken in Schweizer Franken, welche durch die polnischen Gerichte im Rahmen einer Sammelklage ausweislich Seite 73 des Jahresabschlusses und Lageberichts 2019 bislang uneinheitlich behandelt worden waren. Es handelt sich dabei letztlich um gewöhnliche rechtliche Risiken im Rahmen des Kreditgeschäfts einer Bank. Nichts Anderes gilt für die Verbindlichkeiten aus dem Filmfonds, der gemäß Seite 97 des Jahresabschlusses und Lageberichts 2019 um 3 Mio. Euro anstieg. Bereits die Zahl des Vorjahrs (316 Mio. Euro) belegt, dass es sich dabei um eine gewöhnlich anfallende Verbindlichkeit handelt. Insoweit sind beide Positionen zutreffend in der Jahresbilanz auch nicht als außerordentliche Aufwendungen verbucht.
176Und unabhängig von allem Vorstehenden verändert sich die Eigenkapitalverzinsung der Beklagten für 2019 nur marginal, wenn beide Positionen herausgerechnet würden und so das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nicht bei 501 Mio. Euro, sondern (501 + 79 + 3) bei 583 Mio. Euro läge. Daraus ergäbe sich eine Eigenkapitalverzinsung von 2,60 % in 2019.
177(1.3)Soweit der Kläger auf eine angebliche Übersicherung aufgrund des Deckungsvermögens aus dem Pensionsfonds abstellt und der Meinung ist, dass die Beklagte die verlangte Betriebsrentenanpassung ohne weiteres aus den Erträgen des Pensionsfonds bestreiten könnte, ist dies rechtlich unerheblich. Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des Pensionstrusts der Beklagten an (BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14, juris Rn. 44 ff.). Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind. Da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich. Zudem ist der Versorgungsschuldner auch nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat. Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14, juris Rn. 52). Auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers in diesem Fall besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen.
178(2)Ausweislich des von der R. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2020 ergab sich ausweislich der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit unter Abzug der ausgewiesenen außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sowie der Ertragssteuern und sonstigen Steuern von -3.641 Mio. Euro und ausweislich der Jahresbilanz ein durchschnittliches Eigenkapital von 19.365 Mio. Euro [(22.219 Mio. am 31.12.2019 + 16.511 Mio. am 31.12.2020) :2]. Daraus ergibt sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von - 18,80 %. Die Ausführungen des Klägers zum Jahresabschluss 2020 führen zu keinem anderen Ergebnis.
179(2.1)Dies gilt zunächst für die auch im Jahr 2020 begebene AT-1-Anleihe und die Erhöhung des zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Kernkapitals von 920 Mio. Euro auf 2.657 Mio. Euro. Auf die Ausführungen zum Jahr 2019 wird Bezug genommen.
180(2.2)Bei der Bestimmung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Betrag von - 3.641 Mio. Euro auszugehen. Die außerordentlichen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 160 Mio. Euro sind als solche und nicht - herausgerechnet - für das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen. Der Betrag von 1.932 Mio. Euro ist ohne weiteres aus dem Jahresbericht ersichtlich und erläutert. Diese sind dabei, wie von der Beklagten zitiert, zunächst als eine Zuführung zu Rückstellungen für Restrukturierungen in Höhe von 811 Mio. Euro ausgewiesen und als Zuführung zu Pensionsrückstellungen gemäß Art. 67 Abs.1 Satz 1 EGHGB von 46 Mio. Euro. Diese Restrukturierungskosten haben keine Aussagekraft für die Zukunft und können nicht für eine Prognose zu Grunde gelegt werden. Nichts Anderes gilt für die Rückstellungen nach dem BilMoG, die im Jahr 2020 letztmalig anfielen.
181Zutreffend ist als negatives außerordentliches Ergebnis auch der Verlust der Beklagten im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Y.-Bank im Jahresabschluss mit - 1.084 Mrd. Euro aufgeführt. Richtig ist, dass der Kläger zu dieser Position konkret vorgetragen hat. Er hat darauf hingewiesen, dass ausweislich des Geschäftsberichts 2019 über den Kaufpreis des Aktienpakets Stillschweigen vereinbart worden sei. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kaufpreis des o.g. Aktienpakets als außerordentliche Aufwendung von der Beklagten berücksichtigt worden sei. Wie hoch die Gesamtkosten für die Übernahme der Y. gewesen seien, bliebe also im Unklaren. Aufgrund des Erwerbs der Aktien mittels ""squeeze-out" könne der damalige Buchwert der Aktien nicht herangezogen werden. Insgesamt werde weiterhin mit Nichtwissen bestritten, dass die außerordentlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Y.-Bank vollständig unberücksichtigt geblieben seien. In zweiter Instanz hat der Kläger dann ausgeführt, dass zwar unstreitig sei, dass der Verschmelzungsverlust bei der Berechnung der Eigenkapitalrendite unberücksichtigt bleiben müsse, nicht aber dessen Höhe. Zunächst hat die Beklagte erläutert, wie die Berechnung des Verschmelzungsverlustes erfolgte und dass dabei auch die Anschaffungskosten berücksichtigt worden seien. Letztlich ist zudem der Verlust als Verknüpfung der Buchwerte im Geschäftsbericht 2022 testiert, so dass nicht ersichtlich ist, warum dabei der Kaufpreis des Aktienpakets unberücksichtigt geblieben sein sollte. Unabhängig davon und selbständig tragend ist der Einwand des Klägers auch deshalb unerheblich, weil ein von ihm angenommener unberücksichtigt gebliebener Kaufpreis für das Aktienpaket das negative außerordentliche Ergebnis aus dem Erwerb der Y.-Bank nur weiter verschlechtert hätte. Zu einer höheren Eigenkapitalrendite würde das nicht führen.
182Betreffend die Rückstellungen für die polnische Tochtergesellschaft wird zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Unabhängig davon ist in diesem Jahr keine Erhöhung der Rückstellungen aus dem Geschäftsbericht ersichtlich, so dass die gebildeten Rückstellungen als Instrument der Innenfinanzierung ohnehin neutral bleiben.
183Zusätzlich tragend und unabhängig von den obigen Ausführungen spielen die vom Kläger angeführten Positionen angesichts des Verlustes der Beklagten in 2020 ohnehin keine Rolle. Zutreffend hat die Beklagte angemerkt, dass der Kläger zwar einzelne Bilanzposten anzweifele, aber keine korrigierte Rechnung vornehme, was - so die Beklagte - nicht verwunderlich sei, denn selbst eine solche würde am negativen Ergebnis in 2020 nichts ändern. Dies trifft zu. Auszugehen ist zunächst von einem in der Bilanz ausgewiesenen Verlust von 3.641 Mio. Euro. Selbst wenn man davon ausginge, dass aus dem Kauf der Y.-Bank überhaupt kein Verlust erwirtschaftet würde, deshalb nicht von einem außerordentlichen Ergebnis auszugehen sei und korrektiv den Betrag von - 1.084 Mio. Euro herausrechnen, d.h. das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entsprechend erhöhen wollte, bliebe immer noch ein Verlust von 2.557 Mio. Euro. Ließe man die Strafzahlung an die britische Finanzaufsicht von 41. Mio. Euro außer Betracht, könnte sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf - 2.516 Mio. Euro erhöhen. Richtig ist, dass der Kläger gerügt hat, dass es sich im Jahr 2020 um das erste Jahr der Corona-Pandemie gehandelt habe und dieses Jahr deshalb nicht aussagekräftig sei. Es kann offen blieben, ob das TLA der Beklagten zu deren gewöhnlicher Geschäftstätigkeit gehört. Es mag auch sein, dass die Beklagte die Sondereffekte von Corona nicht ganz genau bestimmen konnte. Sie geht allerdings, worauf auch der Kläger zumindest teilweise abstellt, auf Seite 74 des Geschäftsberichts 2020 bezogen auf den H. Konzern von -961 Mio. Euro als durch die Corona-Pandemie bedingte Effekte aus. Selbst wenn man diesen gesamten Betrag herausrechnete, bliebe immer noch ein Verlust von 1.555 Mio. Euro und eine negative Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 8,03 %. Unabhängig davon bestand - wie noch auszuführen ist - kein Anlass zum Stichtag 01.07.2022 Corona-Effekte herauszurechnen.
184(2.3)Soweit der Kläger auf eine angebliche Übersicherung aufgrund des Deckungsvermögens aus dem Pensionsfonds abstellt und der Meinung ist, dass die Beklagte die verlangte Betriebsrentenanpassung ohne weiteres aus den Erträgen des Pensionsfonds bestreiten könnte, ist dies rechtlich unerheblich. Auf die Ausführungen zum Jahr 2019 wird Bezug genommen.
185(3)Ausweislich des von der R. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2021 ergab sich ausweislich der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit unter Abzug der ausgewiesenen außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sowie der Ertragssteuern und sonstigen Steuern von -140 Mio. Euro und ausweislich der Jahresbilanz ein durchschnittliches Eigenkapital von 15.807 Mio. Euro [(16.511 Mio. am 31.12.2020 + 15.102 Mio. am 31.12.2021) :2]. Daraus ergibt sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von - 0,89 % Die Ausführungen des Klägers zum Jahresabschluss 2020 führen zu keinem anderen Ergebnis.
186(3.1)Dies gilt zunächst für die auch im Jahr 2021 begebene AT-1-Anleihe und die Erhöhung des zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Kernkapitals von 2.657 Mio. Euro auf 3.268 Mio. Euro. Auf die Ausführungen zum Jahr 2019 wird Bezug genommen.
187(3.2)Bei der Bestimmung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Betrag von - 140 Mio. Euro auszugehen. Die außerordentlichen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.081 Mio. Euro sind als solche und nicht - herausgerechnet - für das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen. Der Betrag von 1.081 Mio. Euro ist ohne weiteres aus dem Jahresbericht ersichtlich und erläutert. Es handelt sich, wie von der Beklagten zitiert, um eine Zuführung zu Rückstellungen für Restrukturierungen in Höhe des ausgewiesenen Betrags. Diese Restrukturierungskosten haben keine Aussagekraft für die Zukunft und können nicht für eine Prognose zu Grunde gelegt werden.
188(3.3)Soweit der Kläger auf eine angebliche Übersicherung aufgrund des Deckungsvermögens aus dem Pensionsfonds abstellt und der Meinung ist, dass die Beklagte die verlangte Betriebsrentenanpassung ohne weiteres aus den Erträgen des Pensionsfonds bestreiten könnte, ist dies rechtlich unerheblich. Auf die Ausführungen zum Jahr 2019 wird Bezug genommen.
189b)Die nunmehr dargestellte Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung in den Geschäftsjahren 2019, 2021 und 2022 rechtfertigt für den ab dem 01.07.2022 beginnenden neuen dreijährigen Zeitraum keine positive Prognose dahingehend, dass die Beklagte über eine auskömmliche Eigenkapitalverzinsung verfügt. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht dabei - wie ausgeführt - grundsätzlich aus einem Basiszins entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen und einem Risikozuschlag von 2 %. Die Umlaufrenditen öffentlichen Anleihen betrugen in 2019 -0,2%, in 2020 -0,4 % und in 2021 -0,3 % (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1010712/umfrage/umlaufrendite-von-anleihen-der-oeffentlichen-hand-in-deutschland/). Daraus ergibt sich zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % eine angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2019 von 1,8 %, im Jahr 2020 von 1,6 % und im Jahr 2021 von 1,7 %. Im Jahr 2019 war die angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht aber nicht deutlich überschritten. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Eigenkapitalverzinsung von 2,23 % oder 2,60 % zu Grunde gelegt wird. In den beiden Folgejahren war die Eigenkapitalverzinsung negativ, wobei im Jahr 2020 eine sehr deutlich negative Eigenkapitalverzinsung festzustellen ist, unabhängig davon, ob der Wert von -18,80 % oder -8,03 % zu Grunde gelegt wird. Zwar ist im Vergleich zum folgenden Geschäftsjahr 2021 ein Aufwärtstrend festzustellen. Dieser änderte aber nichts daran, dass die Eigenkapitalverzinsung mit -0,89 % negativ blieb und zudem ca. 2,5 % unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung lag. Selbst unter Herausrechnung des Verlustes durch den Kauf der Y.-Bank und der sogar für den Konzern angenommenen Auswirkungen der Corona-Pandemie in 2020 war eine deutlich negative Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen. Unabhängig davon gab es am 01.07.2022 keinen Anlass, die konkret aufgezeigten negativen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie in dem Jahresabschluss der Beklagten für die Zukunft auszublenden. Die Eigenkapitalverzinsung hätte dann bei - 12,99 % gelegen (Verlust entsprechend der obigen Ausführungen selbst bei übriger Bereinigung von - 2.516 Mio Euro). Für ein solches Ausblenden - auch in Bezug auf 2021 - bestand kein Anlass, weil die Corona-Pandemie am 01.07.2022 nicht beendet war. Es war zu diesem Zeitpunkt unklar, wie sich die Lage entwickeln würde, was im Wesentlichen davon abhängig war, welche Eigenschaften (Sterblichkeitsrisiko bzw. Ansteckungsraten) die nächsten Virusvarianten haben würden. Dass es zum 01.07.2022 noch offen war, ob die Pandemie überwunden ist, zeigen zudem folgende Umstände. In China galt zu diesem Zeitpunkt unverändert die "No-Covid-Strategie". Und in Deutschland galt die Impfpflicht für Pflegepersonal gemäß § 20a IfSG a.F. noch fort (vgl. zu dieser Vorschrift z.B. BAG 19.06.2024 - 5 AZR 167/23, juris). Bei dieser Sachlage ergab sich ausgehend von den Geschäftsberichten für die Jahre 2019, 2020 und 2021 am 01.07.2022 keine Prognose hinsichtlich einer ab dem 01.07.2022 für die nächsten drei Jahre gegebenen angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Im Hinblick auf die Fortdauer der Corona-Pandemie bestand auch kein Anlass, einen anderen bzw. längeren Referenzzeitraum zu Grund zu legen.
1903.Diese Prognose zum 01.07.2022 ist nicht aufgrund der nachfolgend positiven Geschäftsergebnisse in den Jahren 2022 und 2023 zu korrigieren.
191a)Mit dem Kläger ist indes davon auszugehen, dass sich die aus den Geschäftsberichten 2019 bis 2021 ergebende negative Prognose zum 01.07.2022 nach dem Anpassungsstichtag nicht bestätigt hat. Im Jahr 2022 konnte die Beklagte eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung erzielen. Die Umlaufrenditen öffentlichen Anleihen betrugen in 2022 1,2 % und 2023 2,6 % (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1010712/umfrage/umlaufrendite-von-anleihen-der-oeffentlichen-hand-in-deutschland/). Daraus ergibt sich zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % eine angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2022 von 3,2 %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung wurde im Geschäftsjahr 2022 überschritten. Ausweislich des von der R. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten Geschäfts- und Lageberichts der Beklagten auf der Grundlage des HGB für das Kalenderjahr 2022 ergab sich in der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit unter Abzug der ausgewiesenen außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sowie der Ertragssteuern und sonstigen Steuern von 799 Mio. Euro und ausweislich der Jahresbilanz ein durchschnittliches Eigenkapital von 15.302 Mio. Euro [(15.102 Mio. am 31.12.2021 + 15.501 Mio. am 31.12.2022) :2]. Daraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 5,22 %. Eine negative Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung ist auch für das Geschäftsjahr 2023 nicht zu verzeichnen.
192b)Entgegen der Ansicht des Klägers war diese positive Entwicklung zum maßgeblichen Stichtag 01.07.2022 nicht auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage vorhersehbar und kann deshalb nicht für die Prognose zum 01.07.2022 zu Grunde gelegt werden.
193aa)Richtig ist zunächst, dass der Anpassungsstichtag hier in der Mitte des Jahres, nämlich am 01.07.2022 lag. Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch eine positive Entwicklung bis zu diesem Stichtag berücksichtigt werden kann.
194Soweit der Kläger auf die Zwischenmitteilungen der Beklagten zum 31.03.2022 und zum 30.06.2022 abstellt, sind diese deshalb ungeeignet, weil sie auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungen (IFRS) und nicht auf der Basis handelsrechtlicher Grundsätze erstellt worden sind. Diese Zwischenmitteilungen habe andere Zwecke als handelsrechtliche Abschlüsse und sind bereits deshalb für die in Rede stehende Frage der Anpassungsprüfungspflicht nicht aussagekräftig. Es kam mithin nicht darauf an, dass die Zwischenmitteilung zum 30.06.2022 erst nach dem 01.07.2022 und zwar am 03.08.2022 veröffentlicht wurde und diese außerdem den Konzern als Ganzen betrafen. Letztlich kann aber, unabhängig von den obigen Ausführungen, eine positive Tendenz bereits im ersten Halbjahr 2022 entsprechend dem Vortrag des Klägers unterstellt werden. Dies ändert am Ergebnis nichts.
195bb)Es ergab sich unter Würdigung aller Umstände keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage zum 01.07.2022, aufgrund derer - selbst bei unterstellt bereits im ersten Halbjahr 2022 beginnenden positiven Entwicklung - eine fortlaufend positive Entwicklung in den nächsten drei Jahren nach dem 01.07.2022 zu prognostizieren war.
196(1)Richtig ist, dass ein Faktor, warum sich die wirtschaftliche Lage positiv entwickelte, die Zinserhöhungen der EZB waren, welche es der Beklagten ermöglichten, insbesondere aus dem Kreditgeschäft höhere Ergebnisse zu erzielen. Objektiv begannen die Anhebungen des Leitzinses der EZB auf einen positiven Wert erst am 27.07.2022, d.h. nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag. Die weiteren Zinsschritte erfolgten deutlich nach dem Anpassungsstichtag, und zwar am 14.09.2022, 02.11.2022, 21.12.2022, 08.02.2023 und 22.03.2023 bis auf 3,5 %. Entgegen der Ansicht des Klägers bestand keine hinreichende Tatsachengrundlage, von dieser Zinsentwicklung bereits am 01.07.2022 auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Stopps der Anleihekäufe der EZB zum 01.07.2022. Aus den Veröffentlichungen und Presseankündigungen der EZB ließ sich auch unter Würdigung dieser Tatsache zum Anpassungsstichtag nicht mit hinreichender Sicherheit die tatsächlich eingetretene Zinsentwicklung entnehmen bzw. für eine positive Entwicklung als Grundlage für eine Anpassungsentscheidung gemäß § 16 BetrAVG prognostizieren. Eine solche Prognose rechtfertigt sich insbesondere nicht aus der Pressemitteilung der EZB vom 09.06.2022. Richtig ist, dass der EZB-Rat danach eine Normalisierung seiner Geldpolitik beschlossen hat. Aus der Pressemitteilung ergibt sich auch, dass der EZB-Rat beabsichtigt, die Leitzinsen im Juli 2025 um 25 Basispunkte zu erhöhen. Es wird zudem angekündigt, dass im September die Leitzinsen erneut angehoben werden, ohne dass aber ein konkreter Wert angegeben wird. Ausdrücklich wird darauf abgestellt, dass die Kalibrierung dieser Zinserhöhung von den aktualisierten mittelfristigen Inflationsaussichten abhängt. Und auch nur auf der Grundlage der aktuellen Bewertung ging der EZB-Rat grundsätzlich davon aus, dass es nach September 2022 angemessen sein werde, die Zinsen schrittweise anzuheben. Entscheidend seien aber die dann neu verfügbaren Daten und die mittelfristige Beurteilung der Inflationsentwicklung. Zudem ging der EZB-Rat davon aus, dass der ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine die Wirtschaft in Europa und darüber hinaus weiter belasten würde. Auch wenn der Ausblick durchaus positiv gesehen wurde, waren all dies jedoch nur Momentaufnahmen. Die tatsächliche weitere Entwicklung in den nächsten drei Jahren konnte der Rat der EZB zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend sicher prognostizieren und hat es auch nicht getan. Gerade die weitere Zinspolitik nach Juli 2022 hat der EZB-Rat ausdrücklich von den aktualisierten Inflationsaussichten und den später neu verfügbaren Daten abhängig gemacht. Diese waren u.a. nach dem erst jüngst begonnenen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine alles andere als sicher. Und nicht einmal die erste, d.h. zeitnahe Zinserhöhung entsprach der Ankündigung der EZB. Diese hatte eine Zinserhöhung um 25 Basispunkte angekündigt. Tatsächlich erfolgte am 27.07.2022 eine Erhöhung von 0 % auf 0,5 %. Erst Recht war nach den obigen Ausführungen und des Vorbehalts der Datenlage nicht vorhersehbar, dass in rascher Folge weitere Zinserhöhungen durchgeführt würden, noch welche Höhe diese haben würden. Die Tatsachenbasis war dazu schlicht zu volatil, wie in den von der EZB selbst gemachten Vorbehalten deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Es kommt an dieser Stelle auch nicht auf ein etwaiges Engagement der Beklagten in Russland an, weil es um die Frage der allgemeinen Zinsentwicklung geht.
197(2)Soweit der Kläger sich auf Äußerungen der Beklagten in Lageberichten und Pressemitteilungen der Beklagten beruft, sind diese Äußerungen schon aus grundsätzlichen Erwägungen für die Prognose i.S.v. § 16 BetrAVG ungeeignet.
198Die mittelfristige Unternehmensplanung des Arbeitgebers ist keine für eine Prognose der voraussichtlich künftigen Belastbarkeit des Unternehmens geeignete Grundlage. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Demzufolge kann es auf Planungen oder bloße interne Überlegungen des Arbeitgebers nicht ankommen; ob die wirtschaftliche Lage einer Betriebsrentenanpassung entgegensteht, lässt sich vielmehr nur auf der Grundlage festgestellter aussagekräftiger Daten beurteilen. Aus diesem Grund scheiden auch Presseveröffentlichungen und sonstige Verlautbarungen über die Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, beispielsweise von Vorständen und Aufsichtsräten in Geschäftsberichten oder Aussagen Dritter, als Grundlage für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10, juris Rn. 57).
199Nichts Anderes gilt für Ausführungen im Lagebericht. Dieser ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern rechtlich eigenständig. Im Lagebericht sind gemäß § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft in vorwiegend verbaler Form umfassend so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat die Aufgaben, die durch den Jahresabschluss vermittelten Informationen zu verdichten und sie sachlich und zeitlich zu ergänzen. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrundeliegende Annahmen sind anzugeben (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB). Diese Chancen und Risiken können auch auf Annahmen zur zukünftigen Marktentwicklung beruhen; ihnen liegen gerade keine feststehenden wirtschaftlichen Daten zugrunde. Positive Angaben im Lagebericht sind daher nicht geeignet, die auf den wirtschaftlichen Daten aus dem Jahresabschluss beruhende negative Prognose zu entkräften (BAG 15.11.2022 - 3 AZR 505/21, juris Rn. 44).
200Daran ist entgegen der Ansicht des Klägers auch dann festzuhalten, wenn die nachträgliche wirtschaftliche Entwicklung sich - wie vorliegend - positiv entwickelt hat, d.h. die am 01.07.2022 aus den wirtschaftlichen Daten abgeleitete negative Prognose durch die tatsächliche Entwicklung erschüttert worden ist. Dies ändert an der Rechtsnatur der o.g. Äußerungen nichts. Wollte man dies anders sehen, so verließe man die Grundkonzeption des § 16 BetrAVG, der maßgeblich auf die vorhersehbare Entwicklung im Zeitpunkt des Anpassungsstichtags abstellt. Die vom Kläger geforderte differenzierte Betrachtungsweise liefe nämlich darauf hinaus, die o.g. Äußerungen unterschiedlich zu behandeln, je nachdem ob die aus den wirtschaftlichen Daten abgeleitete negative Prognose nachträglich erschüttert ist oder nicht.
201(3)Aber unabhängig von den obigen Ausführungen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den vom Kläger angeführten Äußerungen und Verlautbarungen der Beklagten tatsächlich keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage, um am 01.07.2022 von einer für die nächsten drei Jahre positiven Prognose einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung auszugehen. Dies ergibt sich im Einzelnen unter Würdigung aller Umstände insbesondere aus Folgendem. Soweit der Kläger auf den Insight-Bericht der Beklagten vom 22.05.2022 abstellt, geht diese Prognose der Beklagten schon nicht von der tatsächlichen Zinsentwicklung bis zu einem Leitzins von 3,5 % im März 2023 aus, sondern davon, dass die EZB den Leitzins bis April 2023 auf insgesamt 1,25 % anhebt. Bereits dies zeigt die deutliche Ungewissheit der darin enthaltenen Prognose. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Rahmen des Insight-Berichts im Zusammenhang mit der Bewertung des Rentenmarktes ausdrücklich betont, dass noch keine Entwarnung gegeben werden könne und zwar im Hinblick auf Corona, die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs und die gestiegenen Energiepreise. Dies zeigt sehr deutlich die Ungewissheit im Hinblick auf die Bewertung der künftigen Entwicklung. Nichts Anderes gilt für die Bewertung des Chefvolkswirts der Beklagten am 09.06.2022 auf Börse Online. Dieser geht davon aus, dass der EZB Leitzins im Mai 2023 bei 1,5 % läge, was - wie bereits ausgeführt - tatsächlich nicht zutraf. Auch hier kommt die tatsächliche Ungewissheit einer Prognose Anfang Juni 2022 zum Ausdruck.
202Eine größere Validität kommt den vom Kläger zunächst erstinstanzlich zitierten Aussagen der Beklagten in den Geschäftsberichten nicht zu. Es wird ausdrücklich aufgeführt, dass die Beklagte "nach unseren derzeitigen Erwartungen" von einem positiven Jahresabschluss im Geschäftsjahr 2022 ausgeht. Nichts Anderes gilt für die Erwartung in 2023 einen Jahresüberschuss zu erwirtschaften. Es handelt sich um Einschätzungen auf der - wie oben gezeigt - bereits invaliden und unsicheren Tatsachengrundlage. Eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine positive Prognose ergibt sich daraus nicht. Nichts Anderes gilt für die angebliche Äußerung des Vorstandsvorsitzenden auf der Bilanzpressekonferenz "geliefert wie versprochen". Dies ist zum einen zunächst nichts anderes als eine Selbstdarstellung. Zum anderen greift er damit nur die - wie ausgeführt - im Juli 2022 noch nicht valide Prognose auf. Der Umstand, dass die Entwicklung - wie der Jahresabschluss 2022 zeigt - nachträglich positiv war, bedeutet nicht, dass diese bereits im Anpassungszeitpunkt valide vorhergesagt werden konnte, mag die Beklagte dies auch tatsächlich getan haben, wobei sie allerdings - wie ausgeführt - schon bei der Zinsentwicklung keine hinreichend sichere Prognose erstellen konnte. Nichts Anderes gilt für die in der Zwischenmitteilung vom 31.03.2022 ausgeführte Einschätzung der Beklagten zur Zinsentwicklung. Auf dieser Tatsachengrundlage bedurfte es - entgegen der Ansicht des Klägers - auch keines Sachverständigengutachtens zur Frage der Vorsehbarkeit der tatsächlichen Zinsentwicklung am 01.07.2022 für die nächsten drei Jahre.
203Und schließlich kann nicht isoliert auf die Zinsentwicklung abgestellt werden. Es mag sein, dass die Beklagte einen Einlagenüberschuss geplant hat. Neben den Guthabenzinsen hat sie, davon kann ausgegangen werden, tatsächlich mit dem Anstieg der Kreditzinsen geworben und u.a. unter dem Stichwort "Bauzinswende" ihr Kreditgeschäft angeschoben. Der Anstieg im Kundengeschäft mag geplant und intendiert gewesen sein. Angesichts der bereits beschriebenen Unsicherheiten am 01.07.2022, nämlich der Ukraine-Krise und der nach wie vor nicht beendeten Corona-Krise, war dieser aber nicht mit der hinreichenden Sicherheit absehbar. Insoweit fällt auf, dass der Kläger insoweit aus der Zwischenmitteilung vom 31.03.2022 zitiert, die - wie ausgeführt - den Konzern betrifft. Er zitiert dabei Stellen, ausweislich derer der Zinsüberschuss dank der Zinswende in Polen deutlich zugelegt habe und sich insbesondere das im Herbst 2021 deutlich gestiegene Leitzinsniveau in Polen günstig ausgewirkt habe. Auch in Deutschland habe das Kreditgeschäft zugenommen, wenn auch in erheblich geringerem Umfang. Daraus erschließt sich nicht ohne weiteres eine positive Prognose für die Beklagte. Der Hinweis auf Deutschland mag die Beklagte betreffen. Für die Ausführungen zu Polen gilt dies nicht ohne weiteres, zumal der Konzern der Beklagten dort eine polnische Tochtergesellschaft hat. Der Zwischenbericht geht dann zwar auch von einer fortgesetzten Ausweitung des Kreditvolumens im Inland aus. Es wird jedoch nur ausgeführt, dass sich die Zinsmarge der Kreditinstitute und die Ertragslage des gesamten Finanzsektors "verbessern können". Dies ist letztlich nichts anderes als eine Möglichkeit, was für eine gesicherte und fundierte Tatsachengrundlage für eine positive Prognose nicht genügt.
204(4) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Pressemitteilung der Beklagten vom 01.03.2022 abstellt, wonach die Beklagte in Russland nur gering engagiert sei und deren Exposure in Russland und der Ukraine überschaubar sei, ändert dies nichts. Es geht nicht konkret um Belastungen der Beklagten aus Geschäften mit Russland oder der Ukraine oder dort vorhandener geschäftlicher Aktivität. Es geht vielmehr um die nicht hinreichend sicher vorhersehbare Zinsentwicklung am 01.07.2022 und die Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung am 01.07.2022 betreffend die Frage, ob und in welchem Maße die Beklagte künftig Einlagen- und Kreditgeschäft werde generieren könne. Dazu gab es - wie ausgeführt - keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage. Dafür spricht letztlich auch die Verlautbarung der Beklagten vom 01.03.2022, die selbst am Ende ausdrücklich von einer "volatilen Situation" ausgeht, mag die Beklagte diese auch einkalkuliert habe.
205Und auch aus den Übrigen vom Kläger aufgezeigten Gründen, wie z.B. der Aufnahme der Beklagten in den DAX in 2023 und den Ausführungen der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen im Verfahren 6 Sa 1160/20 zur Anpassungsprüfung zum 01.07.2021, welche die Kammer gewürdigt hat, ergibt sich kein anderes Ergebnis.
206Berücksichtigt man schließlich, dass dem Arbeitgeber bei der Einschätzung der künftigen Entwicklung ein Beurteilungsspielraum zusteht (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99, juris Rn. 18), so vermag die erkennende Kammer für den Zeitpunkt des 01.07.2022 erst Recht keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine positive Prognose hinsichtlich einer angemessenen Eigenkapitalausstattung für die nächsten drei Jahre festzustellen.
2074.Es bleibt offen, ob der Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2022 - wie von der Beklagten geltend gemacht - auch eine nicht hinreichende Eigenkapitalausstattung entgegenstand.
208a)Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist daher die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Hohe Eigenkapitalverluste können nämlich dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen. Denn das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12, juris Rn. 24).
209b)Versteht man dies so, dass das Eigenkapital nach HGB vor den Verlusten erst wieder erreicht worden sein muss (so Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich, BetrAVG, Werkstand März 2024, § 16 Rn. 224 ff.), so wäre dies hier nicht der Fall. Das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten nach HGB betrug in 2018 22.588 Mio. Euro und in 2022 22.464 Mio. Euro. Es ist nachfolgend abgesunken und betrug in 2021 lediglich 15.807 Mio. Euro, in 2022 15.302 Mio. Euro und in 2023 15.915 Mio. Euro. Es bleibt offen, ob - den Ausgangspunkt von Höfer unterstellt - daran uneingeschränkt festgehalten werden kann, wenn die Beklagte im gleichen Zeitraum mittels der AT-1-Anleihen ihr zusätzliches Kernkapital erhöht hat. Es kam auch nicht darauf an, ob diese Relation - wie vom Kläger behauptet - von der Beklagten bewusst intendiert gewesen ist. Es bleibt auch offen, ob das Verständnis des Bundesarbeitsgerichts zur Eigenkapitalauszehrung nicht ohnehin ein anderes ist und nicht einfach auf das Wiederreichen des ursprünglichen Nominalwerts des HGB-Eigenkapitals abgestellt werden soll. So führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass von einer Gesundung des Unternehmens nicht ausgegangen werden könne, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht habe (BAG 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12, juris Rn. 31). Dies ist eine andere Voraussetzung als der von Höfer vertretene Ansatz. Im Hinblick auf die nicht genügende Eigenkapitalverzinsung kam es auf diese Fragen betreffend die genügende Eigenkapitalausstattung nicht an.
210IV.Soweit die Beklagte die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2022 freiwillig um 2 % angepasst hat, folgt daraus kein weitergehender Anpassungsanspruch. Besteht kein Anpassungsanspruch aus § 16 Abs. 1 BetrAVG, führt eine freiwillige, rechtlich nicht gebotene Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht dazu, dass diese Anpassungsentscheidung nunmehr gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu prüfen ist.
211B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
212C.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
213RECHTSMITTELBELEHRUNG
214Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
215REVISION
216eingelegt werden.
217Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
218Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
219Bundesarbeitsgericht
220Hugo-Preuß-Platz 1
22199084 Erfurt
222Fax: 0361 2636-2000
223eingelegt werden.
224Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
225Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
226Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
2271.Rechtsanwälte,
2282.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
2293.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
230In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
231Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
232Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
233* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
234Dr. Gotthardt Frank Aslan