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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 TaBV 51/23

Datum:
12.01.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 51/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2024:0112.10TABV51.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 1 BV 9/22
Schlagworte:
Betriebsratswahl, Wahlanfechtung, ausländische Arbeitnehmer, Sprachkenntnisse
Normen:
§ 19 Abs 1 BetrVG, § 2 Abs. 5 Wahlordnung zum BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer sind der deutschen Sprache iSv. § 2 Abs 5 der Wahlordnung zum BetrVG mächtig, wenn ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, ausländischen Arbeitnehmern in gleicher Weise wie deutschen Arbeitnehmern die Wahrnehmung ihres aktiven und passiven Wahlrechts zu ermöglichen. 2. Angesichts des Gesetzeszwecks dürfen die für die Beurteilung einer hinreichenden Sprachkompetenz maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse nicht auf das Arbeitsumfeld und die im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsverhältnisses anfallenden Aufgaben und sprachlichen Anforderungen reduziert werden. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen. Anlass dazu besteht jedenfalls dann, wenn ca. 15 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines über 10.000 Wahlberechtigte umfassenden Betriebs unterschiedlichsten Sprachräumen entstammen.

 
Tenor:

Die Beschwerden des Beteiligten zu 17. und der Beteiligten zu 18. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 24.04.2023 - 1 BV 9/22 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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