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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 285/23

Datum:
28.11.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 285/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2023:1128.3SA285.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 44/23
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 61/24
Schlagworte:
Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für verspätete und/oder unvollständig erteilte Datenauskunft
Normen:
Art. 4, 12, 15, 82 DSGVO, § 286 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die verspätete Erfüllung des Anspruchs auf Datenauskunft nach Art. 12 Abs. 3, 15 DSGVO begründet schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO, denn a. dieser Schadensersatzanspruch setzt eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus, und b. die zunächst unterbleibende, also verspätete Erteilung einer Datenauskunft ist keine Datenverarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO, sondern im Gegenteil eine (vorübergehend) unterbleibende Verarbeitung von Daten. 2. Die unvollständige Datenauskunft löst gleichfalls keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus, denn a. zum einen liegt auch insoweit keine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor, b. zum anderen fehlte es jedenfalls an einer kausalen Herbeiführung eines immateriellen Schadens; dieser begründet sich nämlich auch bei Annahme einer Verarbeitungstätigkeit bei unvollständiger Erteilung einer Datenauskunft nicht aus der erfolgten Datenverarbeitung, sondern aus der noch immer unvollständigen und mithin teilweise weiterhin unterlassenen Datenverarbeitung. 3. Eine den Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründende Datenverarbeitung könnte im Kontext der Auskunftserteilung somit allenfalls bei inhaltlich unzutreffender Datenauskunft begründbar sein. 4. Im Übrigen ist auch beim Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO der immaterielle Schaden - auch wenn es insoweit keine Erheblichkeitsschwelle zu überschreiten gilt - konkret zu begründen. Pauschalbehauptungen zu einem "Kontrollverlust" oder "Angst" und "Frust" reichen nicht aus, vielmehr ist der Schaden für den Prozessgegner einlassungsfähig und für das erkennende Gericht überprüfbar darzulegen. 5. Zieht man die hier beschriebenen Grenzen nicht und lässt bloße Pauschalbehauptungen zu angeblichen immateriellen Schäden zur Begründung von Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen, diskreditierte dies geradezu das sinnvolle und notwendige Anliegen des europäischen Gesetzgebers zur Schaffung eines effektiven und verlässlichen Schutzes der persönlichen Daten. Denn dieses dient nicht dem Zweck, bei jeder auch nur geringfügig verspäteten oder nicht sofort vollständigen Datenauskunft massenhaft im Rechtsverkehr Schadensersatzansprüche zu generieren, sondern bezweckt wird der Schutz vor rechtswidriger und missbräuchlicher Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten.

 
Tenor:

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 23.03.2023 - Az.: 3 Ca 44/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III.Die Revision wird zugelassen.

 
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