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1. Schließt eine Fluggesellschaft mit einem ausgebildeten Piloten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Type Rating-Lehrgangs für ein bei ihr verwendetes Flugzeugmuster, eine diesbezügliche Ausbildungsvereinbarung und einen Arbeitsvertrag, kann ein einheitliches Rechtsgeschäft (einheitlicher Vertrag) vorliegen. 2. Die von der Rechtsprechung für bedingte Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze finden auf einen Darlehensvertrag keine Anwendung, der dem Piloten nicht die Möglichkeit einräumt, die Rückzahlung der Darlehenssumme durch Betriebstreue zu vermeiden. Bei unbedingter Rückzahlungspflicht wird das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht eingeschränkt. Es fehlt an einem "Bleibedruck". 3. Eine unbedingte Rückzahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag ist jedoch einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Die dabei erforderliche Interessenabwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Pilot mit dem Lehrgang einen geldwerten Vorteil erlangt. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen und zu bewerten, ob und inwieweit der Lehrgang der Erlangung eines auch außerhalb des Beschäftigungsbetriebs verwertbaren beruflichen Vorteils dient und in welchem Umfang er ggfs. andere, insbesondere arbeitgeberspezifische Inhalte enthält. 4. Eine Unangemessenheit kann sich danach insbesondere daraus ergeben, dass anlässlich des Lehrgangs in nicht unerheblichem Umfang auch die "Standard Operating Procedures" der Fluggesellschaft vermittelt werden und OCC-Schulungen erfolgen, diese sich aber nicht an den Lehrgangskosten beteiligt. 1. bis 3.: Anschluss an BAG 25.01.2022 - 9 AZR 144/21 - NZA 2022, 978
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.10.2021 - 9 Ca 2977/21- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Darlehens.
3Der Beklagte besitzt die allgemeine Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer. Zum Einsatz auf einem konkreten Flugzeugtyp bedarf es nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften zudem einer entsprechenden Musterberechtigung (Type Rating), welche nicht für eine bestimmte Fluggesellschaft ausgestellt wird. Der Beklagte bewarb sich bei der J. im Rahmen eines dreitägigen Assessmentcenters erfolgreich als Co-Pilot für das Flugzeugmuster Airbus A320 Family. Im Anschluss übersandte diese dem Beklagten eine "Ausbildungsvereinbarung" und einen "Darlehensvertrag" zum Erwerb und zur Finanzierung des Type Ratings als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 FAM.
4In der unter dem 02.07.2018 abgeschlossenen "Ausbildungsvereinbarung" (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 51 d. A.) heißt es:
5"§ 1 Gegenstand/Zeitrahmen
6(1) Der Co-Pilot wird auf eigene Kosten an dem Lehrgang zum Erwerb der Musterberechtigung (Type Rating) als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A3230 FAM teilnehmen und zwar in der Flugschule T. GmbH als Ausbildungsbetrieb. J. gewährt dem Co-Piloten zur Finanzierung der Lehrgangskosten ein Darlehen und zwar auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Darlehensvertrages.
7(2) Der Lehrgang wird voraussichtlich in dem Zeitraum vom 23.07.2018 bis zum 31.10.2018 stattfinden.
8§ 2 Vergütung
9Mit Beginn des Lehrgangs zum Erwerb der Musterberechtigung erhält der Co-Pilot eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.550,00 € monatlich.
1011
§ 4 Arbeitsvertrag
12Nach erfolgreich abgeschlossenen Type Rating erhält der / die Auszubildende ein Arbeitsvertragsangebot als Co-Pilot.
1314
Anlage:
15Darlehensvertrag zur Finanzierung der Type-Rating-Kosten"
16Die Auswahl der Flugschule (T. GmbH) erfolgte durch die J.. Der zeitgleich mit der "Ausbildungsvereinbarung" vereinbarte "Darlehensvertrag" (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 50 f. d. A.) enthält u. a. folgende Regelungen:
17"Im Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft vereinbaren die Parteien folgendes Darlehen und zwar zur Finanzierung des/der Type Rating Lehrganges/Prüfung als Copilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family:
18§ 1 Darlehen
19Die Gesellschaft gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 20.950 EUR
2021
§ 3 Zins/Lohnsteuer
22(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.
23(2) Die aufgrund der zinslosen Darlehensgewährung etwaig entstehende Lohnsteuer trägt die Gesellschaft.
24§ 4 Tilgung
25(1) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 225 EUR mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zu tilgen
2627
§ 6 Vorzeitige Beendigung des Darlehens/Fälligkeit
28(1) Der ausstehende Darlehensrestbetrag wird insgesamt fällig, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis gleich aus welchem Grunde, beendet wird. Die gilt nicht für die Fälle der betriebsbedingten Kündigung, der durch die Gesellschaft veranlassten Eigenkündigung, der einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
29(2) Ferner wird der Darlehensbetrag insgesamt fällig, wenn der Darlehensnehmer nach der erfolgreichen Absolvierung des Type Rating Lehrgangs als Co-Pilot den Arbeitsvertrag vor Arbeitsaufnahme kündigt und/oder seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Co-Pilot nicht aufnimmt "
30Am 29.08.2018 vereinbarten die J. und der Beklagte einen Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
31"§ 1 Der Vertrag tritt ab dem 15.10.2018 nur in Kraft, wenn der Pilot im Besitz der Musterberechtigung Airbus A320FAM ist.
32§ 10 Weitere Einzelheiten, soweit in diesem Arbeitsvertrag nicht enthalten, sind in dem Rahmenvertrag für Piloten in den im Rahmenvertrag genannten Verfahrensanweisungen geregelt.
33Der Rahmenvertrag ist Bestandteil dieses Vertrages "
34Auf den Inhalt des Vertrages im Übrigen wird verwiesen (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 49 f. d. A.).
35Bei den drei Verträgen handelte es sich um Standardformulare der J.
36In dem von beiden Vertragsparteien ebenfalls am 29.08.2018 unterzeichneten Rahmenvertrag (Anlage B1 zum Beklagtenschriftsatz vom 02.08.2021, Bl. 91 ff. d. A.). heißt es:
37"§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrages
38Der Rahmenvertrag regelt die näheren Einzelheiten des Arbeitsvertrages Der Rahmenvertrag ist Bestandteil des Arbeitsvertrages
39§ 21 Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehen
40Offene Restbeträge von Vorschüssen und Darlehen werden spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung in voller Höhe fällig.
4142
§ 26 Ausschlussfristen
43(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren - verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.
44(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
45§ 27 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
46(1) Das Arbeitsverhältnis und der Arbeitsvertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland."
47Der Beklagte absolvierte vom 23.07. bis zum 13.09.2018 erfolgreich den mehrwöchigen Type Rating Lehrgang auf der Basis eines mit der T. GmbH (im Folgenden: Flugschule) in Berlin abgeschlossenen Vertrages, der eine Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe von 20.950,00 € vorsah. Auf die ihm erteilte Rechnung (Anlage C 19 zum Beklagtenschriftsatz vom 09.01.2023, Bl. 464 d. A.) wird Bezug genommen.
48Im Rahmen des Erwerbs der Musterberechtigung bei der Flugschule durchlief der Beklagten auch theoretische und praktische Ausbildungsinhalte zum Erwerb der "J. Standard Operating Procedures". Dabei handelt es sich um zertifizierte und vom Luftfahrtbundesamt genehmigte spezielle Standardbetriebs- und Notfallverfahren der J. Das Beherrschen dieser Inhalte ist Voraussetzung für den Einsatz als Pilot, weil jede Fluggesellschaft über eine individuelle Flugzeugkabinenkonfiguration mit unterschiedlicher Sicherheits- und Notfallausrüstung verfügt. Die Flüge im Simulator wurden nach den genannten Verfahren der Insolvenzschuldnerin durchgeführt. Inwieweit die Verfahren der Insolvenzschuldnerin von den Standardvorgaben des Herstellers Airbus abweichen, ist zwischen den Parteien streitig. Gegenstand des Lehrgangs waren zudem Operator Conversion Course (OCC)-Schulungen. Beim OCC handelt es sich nach den Easy Access Rules for Air Operations (EASA) um eine luftfahrtrechtlich vorgeschriebene Ausbildungsverpflichtung, die sich an den Betreiber der Luftfahrzeuge richtet. Jede Fluggesellschaft ist verpflichtet, mit neu eingestellten Piloten einen OCC-Lehrgang abzuhalten.
49Mit Schreiben vom 25.03.2019 kündigte die J. das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstillegung zum 31.03.2019 mit Wirkung zum 10.04.2019.
50Mit Beschluss vom 01.04.2019 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
51Ab April 2019 setzte der Beklagte die Rückzahlung des Darlehens aus. Bis dahin hatte er insgesamt 1.125,00 € getilgt. Unter dem 27.08.2020 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolglos zum Ausgleich der bis dahin aufgelaufenen Raten in Höhe von 3.600,00 € und zur Wiederaufnahme der Tilgung auf. Mit Schreiben vom 02.11.2020 kündigte der Kläger gegenüber dem Beklagten das Darlehen und verlangte die Rückzahlung des ausstehenden Gesamtbetrages in Höhe von 19.825,00 €.
52Mit seiner am 29.06.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 06.07.2021 zugestellten Klage hat der Kläger die Rückzahlung des noch offenen Betrages geltend gemacht.
53Der Kläger hat gemeint, Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag bildeten kein einheitliches Rechtsgeschäft, da sie rechtlich selbstständig seien. Der Darlehensvertrag enthalte zudem eine unbedingte Rückzahlungspflicht, auf welche die zu bedingten Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze nicht anwendbar seien. Er hat behauptet, mit dem erworbenen Type Rating sei für den Beklagten erstmals ein stetig wachsender Arbeitsmarkt mit günstigen Einstellungsmöglichkeiten zugänglich geworden. Der Rückzahlungsverpflichtung stehe daher ein angemessener Gegenwert gegenüber.
54Der Kläger hat beantragt,
55den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.825,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
56Der Beklagte hat beantragt,
57die Klage abzuweisen.
58Er hat vorgetragen, bei dem Lehrgang handele es sich um eine Investition im Interesse des Unternehmens. Er habe keine Bank, sondern einen Arbeitgeber gesucht. Er hat darauf verwiesen, es widerspreche jeder Lebenserfahrung und Branchenübung, dass ein Pilot ein Type Rating für eine kommerzielle Verkehrsmaschine ins Blaue hinein ablege, ohne dass ein konkretes Arbeitsverhältnis bestünde. Er hat behauptet, er hätte den Type Rating Lehrgang kostengünstiger bei einem anderen Anbieter absolvieren können. Letztlich seien eventuelle Rückzahlungspflichten nach § 26 des Rahmenvertrages verfallen. Er hat zudem behauptet, ihm sei im Rahmen des abschließenden Vorstellungsgesprächs am 14.06.2018 bestätigt worden, dass das streitgegenständliche Darlehen bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückzuzahlen sei.
59Mit Urteil vom 07.10.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
60Gegen das ihm am 03.11.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2021 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.02.2022 - mit einem an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
61Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft er unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.2022 (- 9 AZR 144/21 -) zu einem ebenfalls die Insolvenzschuldnerin betreffenden Sachverhalt seine Ansicht, der vom Arbeitsvertrag zu trennende Darlehensvertrag enthalte eine unbedingte Rückzahlungspflicht, auf welche entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die zu bedingten Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze nicht anwendbar seien. Er verweist darauf, dass die Ausbildungsvergütung nicht Gegenstand der Rückzahlungsforderung sei. Er behauptet, dies gelte auch für die Kosten für die "J. Standard Operating Procedures", wie sich aus dem Darlehensvertrag ergebe. Die Kostenbeteiligung des Beklagten an den Gesamtaufwendungen zur Vermittlung des Type Ratings für den Airbus A320 belaufe sich auf einen Umfang von etwa 2/3 der Gesamtkosten. Er behauptet, der OCC dauere lediglich 10 Tage. Die Kosten für den Erwerb des Type Rating bei der Flugschule lägen nicht oberhalb der sonst von Flugschulen für ein solches Type Rating verlangten Kosten. Die Zahlung der Ausbildungsvergütung senke die Kostenbeteiligung des Beklagten. Er behauptet weiter, im Rahmen der Vermittlung des Type Ratings durch die Flugschule habe die Insolvenzschuldnerin weitere Aufwendungen getragen, die von der Rückzahlungsverpflichtung ausgenommen seien. Dazu hätten administrative Aufwendungen für die Organisation und Durchführung des Type Ratings, insbesondere für die Abordnung von bei der Insolvenzschuldnerin angestellten Ausbildern für die Durchführung des Type Rating Lehrgangs gehört. Die Qualifizierung ihrer eigenen Piloten zu Type Rating Instructors (TRI) und Synthetic Flight Instructors (SFI) habe erhebliche Kosten von etwa 6.000,00 € je Pilot bedeutet. Für das Zurverfügungstellen des entsprechenden Personals habe sie keine Entschädigung verlangt. An den Kosten für das Vermitteln der germaniaspezifischen Inhalte des Type Rating Lehrgangs sei der Beklagte nicht beteiligt worden, weil diese ausschließlich durch Ausbilder der Insolvenzschuldnerin erfolgt sei. Den Einsatz externer Trainer (Type Rating Examiner und Type Rating Instructor) habe die Flugschule ihr in Rechnung gestellt (Anlage BK18 zum Klägerschriftsatz vom 28.10.2022). Auch habe die Insolvenzschuldnerin Kosten für Trainingsgeräte während der Type Rating Ausbildung (Anlage BK15 zum Klägerschriftsatz vom 28.10.2022; Rechnung über Assessment/Screening) und für das Landetraining (Base Training) in Höhe von jeweils 6.000,00 € übernommen.
62Der Kläger beantragt,
63das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.10.2021, Aktenzeichen 9 Ca 2977/21, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.825,00 € zu zahlen, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
64Der Beklagte beantragt,
65die Berufung zurückzuweisen.
66Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. Die Rückzahlungsvereinbarung sei nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und damit unwirksam. Er verweist darauf, dass er in dem Lehrgang zugleich theoretische und praktische Inhalte zum Erwerb der "J. Standard Operating Procedures" gelernt habe. Diese hätten nichts mit dem Type Rating zu tun. Die Flugschule habe das Type Rating - unstreitig - nicht nach den Airbus Standard Operation Procedures, sondern nach denen der Insolvenzschuldnerin gelehrt. Er sei daher an den Kosten für arbeitgeberspezifische Ausbildungsinhalte beteiligt worden, durch die er keinen Nutzen für andere Arbeitgeber erlangt habe. Er verweist auf die Regelung in dem mit der Flugschule abgeschlossenen Vertrag, nach welchem auch "Training and preparation for the Company Check exam of T." Gegenstand des Lehrgangs gewesen sei. Er behauptet, andere Flugschulen böten Type Rating Lehrgänge für den Airbus A320 wesentlich günstiger an. Die erhaltene Ausbildungsvergütung habe er für die Kosten der Anmietung eines Hotelzimmers aufwenden müssen. Dies sei nur erforderlich gewesen, weil die Insolvenzschuldnerin eine Flugschule in Berlin, also weit entfernt von seinem Wohnsitz in Düsseldorf, ausgewählt habe. Administrative Aufwendungen für den Lehrgang seien der Insolvenzschuldnerin nicht entstanden. Die bei ihr angestellten Piloten, welche Ausbilder im Lehrgang gewesen seien, hätten diese Tätigkeiten nicht als ihre Angestellte, sondern als Freelancer erbracht und seien von der Flugschule bezahlt worden. Insoweit hat er entsprechende Rechnungen eines der Ausbilder vorgelegt (Anlage C 16 zum Beklagtenschriftsatz vom 09.01.2023, Bl. 461 f. d. A.). Mit der Anlage C 14 zu seinem Schriftsatz vom 23.01.2023 hat er die Teile des Lehrgangs nebst Stundenangaben aufgeführt, welche nicht notwendig zu einem Type Rating Lehrgang gehörten, sondern zum OCC (Bl. 455 d. A.). Die anteiligen Kosten betrügen 3.831,30 €.
67Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.
68E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
69A.
70Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
71B.
72Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der begehrte Rückzahlungsanspruch nicht zu.
73I. Die im "Darlehensvertrag" vom 02.07.2018 vereinbarte Rückzahlungspflicht ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
741. Der Darlehensvertrag, die Ausbildungsvereinbarung und der Arbeitsvertrag bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft (einheitlicher Vertrag).
75a) Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist auch dann auszugehen, wenn äußerlich selbständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sog. "Einheitlichkeitswille" liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang und nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ein einheitliches Rechtsgeschäft kann - bei einem dahingehenden Parteiwillen - auch in den Fällen vorliegen, in denen einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind und unterschiedlichen Geschäftstypen angehören. Legen die Parteien ihre vertraglichen Absprachen in mehreren selbständigen Verträgen nieder, spricht dies gegen einen rechtlichen Zusammenhang, ohne den Willen, ein einheitliches Rechtsgeschäft zu begründen, auszuschließen. Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren - Parteiwillens festzustellen (vgl. insgesamt BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 144/21 - RN 17 f. mwN).
76b) Danach liegt zur Überzeugung der Berufungskammer ein einheitliches Rechtsgeschäft vor.
77Sämtliche Vertragswerke nehmen inhaltlich aufeinander Bezug. Die Ausbildungsvereinbarung bestimmt in § 1 Abs. 1 vor, dass der Beklagte "an dem Lehrgang zum Erwerb der Musterberechtigung (Type Rating) als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family teilnehmen" wird und ihm die Insolvenzschuldnerin zur Finanzierung der Lehrgangskosten ein Darlehen gewährt. Unter "§ 4 Arbeitsvertrag" der Ausbildungsvereinbarung ist bestimmt, dass der Beklagte nach erfolgreich abgeschlossenem Type Rating ein Arbeitsvertragsangebot als Co-Pilot erhält. Der Darlehensvertrag ist der Ausbildungsvereinbarung als Anlage beigefügt. In der Präambel des Darlehensvertrags heißt es, dass die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten das Darlehen im "Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft" gewährt. Wie die Ausbildungsvereinbarung bezeichnet auch die Präambel den Leistungszweck des Darlehens, nämlich die "Finanzierung des/der Type Rating Lehrganges/Prüfung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family". Die Tilgung des Darlehens soll nach § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages mit dem Beginn "des Arbeitsverhältnisses" erfolgen; eine vorzeitige Fälligkeit nach dessen § 6 Abs. 1 eintreten, wenn "das bestehende Arbeitsverhältnis" beendet wird. Schließlich legt § 1 des Arbeitsvertrages fest, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, "wenn der Pilot im Besitz einer gültigen Erlaubnis für Berufs-/ Verkehrsflugzeugführer , der Musterberechtigung Airbus A320 FAM" ist.
78Unerheblich ist, dass der schriftliche Arbeitsvertrag erst am 29.08.2018, also knapp zwei Monate nach den beiden anderen Verträgen, abgeschlossen worden ist. Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses als Co-Pilot ist von der erfolgreichen Teilnahme am Type Rating Lehrgang abhängig, der wiederum durch das Darlehen finanziert wird. Damit werden die Voraussetzungen für den Arbeitsvertrag mittels des Darlehens geschaffen, zu welchem sich die Insolvenzschuldnerin nicht verpflichtet hätte, wenn nicht eine Beschäftigung des Beklagten als Co-Pilot in Aussicht gestanden hätte. Zu einem entsprechenden Vertragsangebot hatte sie sich in § 4" der Ausbildungsvereinbarung ausdrücklich verpflichtet. Deutlich wird der Zusammenhang auch daran, dass der Arbeitsvertrag zu einem Zeitpunkt vereinbart wurde, als der Lehrgang noch nicht beendet war. Der Kläger wiederum hatte sich bei der Beklagten nicht um einen Type Rating Lehrgang und ein Darlehen, sondern um eine Stelle als Co-Pilot beworben. Der Vertragsschluss für das Darlehen diente dem Schaffen der rechtlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, für das sich der Beklagte beworben hatte. Auch das gesamte "Wording" der Verträge unterstellt - bei erfolgreicher Absolvierung des Lehrgangs - das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses als Selbstverständlichkeit. Die Tilgung soll nach § 4 des Darlehensvertrages erst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Nach dem Wortlaut handelte es sich also um ein "Darlehen", bei dem die Rückzahlungspflicht nie fällig würde, wenn der Beklagte nach erfolgreicher Absolvierung des Lehrgangs kein Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin eingegangen wäre. Auch eine vorzeitige Fälligkeit nach § 6 des Darlehensvertrages würde nach dessen Wortlaut in einem solchen Fall nicht eintreten. Mit den Ausnahmen des Nichtbestehens der Prüfung und des Abbruchs des Lehrgangs setzen die Regelungen des § 6 nämlich sämtlich voraus, dass ein Arbeitsverhältnis zuvor zustande gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte daher nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass es unter Umständen nicht zu einem Arbeitsvertragsschluss kommt.
79Daneben steht der Umstand des späteren Abschlusses des Arbeitsvertrages der Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts auch aus anderen Gründen nicht entgegen. Nach dem zeitgleich mit dem Darlehen vereinbarten Ausbildungsvertrag hatte sich der Beklagte gegenüber der Insolvenzschuldnerin zur Teilnahme an dem Type Rating Lehrgang bei der Flugschule verpflichtet. Er erhielt hierzu eine Bruttovergütung. Bei verständiger Würdigung handelt es sich daher um ein bereits mit der Ausbildungsvereinbarung begründetes Arbeitsverhältnis, welches zunächst eine Verpflichtung des Beklagten zur Lehrgangsteilnahme gegen eine Vergütung von 1.550,00 € vorsah und nach dem Bestehen der Prüfung in eine Tätigkeit als Co-Pilot bei entsprechend angepasster Vergütung überging.
802. Dieser einheitliche Vertrag der Parteien ist anhand der Vorgaben in § 307 Abs. 1 BGB einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. Unstreitig handelt es sich bei den drei Vertragswerken um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten bei Abschluss gestellt hat. Das ergibt sich bereits aus der Vielzahl der vom Kläger eingereichten Entscheidungen anderer Gerichte und ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
813. Die im "Darlehensvertrag" vom 02.07.2018 vereinbarte Rückzahlungspflicht ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
82a) Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Dies gilt insbesondere für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben und daher dem Arbeitnehmer - wie hier dem Beklagten - nicht die Möglichkeit einräumen, die Rückzahlung der Darlehenssumme durch Betriebstreue zu vermeiden. In Fällen, in denen das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ohne Auswirkung auf seine - ohnehin bestehende - Zahlungsverpflichtung ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber seinen über Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis hinausgehenden Aufwand verringert. Denn außerhalb des Berufsbildungsgesetzes hat er ein anerkennenswertes Interesse daran, Arbeitnehmer einzusetzen, die die vertragliche Arbeitsleistung ohne weiteres erbringen können, die erforderlichen Voraussetzungen also bereits anderweitig erworben haben (BAG aaO RN 27). Die von der Rechtsprechung für bedingte Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze finden auf die hiesige Konstellation keine Anwendung, da bei unbedingter Rückzahlungspflicht das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht eingeschränkt wird. Es fehlt an einem "Bleibedruck".
83Die ungeachtet dessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Interessenabwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Eine Kostenbeteiligung ist ihm umso eher zuzumuten, je größer der mit der Ausbildung verbundene berufliche Vorteil für ihn ist. Sie kommt insbesondere in Fällen in Betracht, in denen der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Beschäftigungsbetriebs verwerten kann, etwa weil eine in der Praxis anerkannte Qualifikation berufliche Aufstiegsmöglichkeiten eröffnet. Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel dann aus, wenn die Aus- oder Weiterbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder es lediglich um die Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder die Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten geht. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen und zu bewerten haben, ob und inwieweit die Fortbildungsmaßnahme, an welcher der Arbeitnehmer teilnimmt, der Erlangung eines beruflichen Vorteils im oben beschriebenen Sinn diente und in welchem Umfang ggfs. andere, insbesondere arbeitgeberspezifische Inhalte der Fortbildung waren (BAG aaO RN 46). Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist nämlich der Arbeitgeber zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet (vgl. BAG 10.11.2021 - 5 AZR 334/21 - RN 21). Daneben ist zu prüfen, ob die Kosten der Ausbildung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen für den Beklagten standen (BAG aaO RN 46).
84b) Nach diesen Grundsätzen ist die im "Darlehensvertrag" vom 02.07.2018 vereinbarte Rückzahlungspflicht zur Überzeugung der Berufungskammer nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Überwälzung des gesamten für die Schulung aufgewendeten Betrages auf den Beklagten benachteiligt ihn unangemessen.
85(1) Das ergibt sich bereits daraus, dass der Erwerb des Type Ratings für den Airbus A320 nicht allein dem Interesse des Beklagten entsprach.
86Der Erwerb des Type Ratings dient auch dem Interesse des Arbeitgebers. Er benötigt Flugzeugführer, welche die von ihm verwendeten Flugzeuge fliegen dürfen. Voraussetzung hierfür ist die eine Musterberechtigung für das entsprechende Flugzeugmuster dar. Deshalb entspricht die Interessenlage beim Erwerb einer Musterberechtigung nicht generell der beim Erwerb einer allgemeinen Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer. Diese ist Grundlage für jede zukünftige Tätigkeit als Pilot (BAG 21.11.200 - 5 AZR 158/00 - juris RN 44). Offensichtlich war es - wie sich auch aus der Vielzahl vergleichbarer Gerichtsverfahren ergibt - der Insolvenzschuldnerin nicht gelungen, eine hinreichende Anzahl von Piloten zu finden, welche bereits ein Type Rating für den Airbus A320 besaßen. Ansonsten erklärte sich nicht, weshalb sie sich der vorliegenden komplexen Vertragsgestaltung bediente und die Kosten der Gewährung eines zinslosen Darlehens mit langer Rückzahlungsdauer in Kauf nahm. Zwar hat der Beklagte mit der Schulung einen erheblichen beruflichen Vorteil erlangt, weil er ein Type Rating für ein gebräuchliches Flugzeugmuster erwarb. in der Abwägung der beiderseitigen Interessen hält die Berufungskammer jedoch eine Kostenbeteiligung der Insolvenzschuldnerin von mindestens 10 % für angemessen, von der in dem zu prüfenden einheitlichen Rechtsgeschäft damit in nicht nur unerheblicher Art und Weise abgewichen worden ist.
87(2) Daneben war eine Kostenbeteiligung von mindestens 10 % auch deshalb geboten, weil Bestandteil des Lehrgangs auch die "J. Standard Operating Procedures" waren. Bei diesen handelt es sich unstreitig um zertifizierte und vom Luftfahrtbundesamt genehmigte spezielle Standardbetriebs- und Notfallverfahren der Insolvenzschuldnerin. Deren Inhalt gibt allein die Fluggesellschaft vor. Sie bestimmt damit in ihrem eigenen Interesse ihre betrieblichen Abläufe. Anders als der Erwerb des Type Ratings ist das Erlernen der "J. Standard Operating Procedures" daher mit einer nur dem Arbeitgeber dienenden Einweisung auf das Arbeitsgerät gleichzusetzen, die keine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers erlaubt (vgl. BAG 21.11.2001- 5 AZR 158/00 - juris RN 45). Der Beklagte konnte die insoweit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht außerhalb des Betriebs der Insolvenzschuldnerin verwerten. Durch die fraglichen Ausbildungsinhalte eröffneten sich für den Kläger keine "Einsatzmöglichkeiten bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Arbeitgebern" (vgl. hierzu BAG 21.11.2001 - 5 AZR 158/00 - juris RN 45). Auch fehlte es nicht nur an einem Vorteil des Erlernens der vom Airbus-Standard abweichenden Vorgaben der Insolvenzschuldnerin für den Beklagten. Zwar mag der Umfang der vom Airbus-Standard abweichenden Regelungen bei der Insolvenzschuldnerin gering gewesen sein. Es ist aber dabei zu beachten, dass die gesamten praktischen Ausbildungsinhalte auf der Basis dieser Regelungen vollzogen und damit eingeübt wurden. In der bereits mehrfach zitierten, zur Insolvenzschuldnerin ergangenen Entscheidung vom 25.01.2022 erwähnt das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Standard Operating Procedures. Die Bedeutung der Schulung zu den "J. Standard Operating Procedures" für die Insolvenzschuldnerin zeigt sich auch daran, dass sie als Flugschule die Flugschule ausgesucht hat, bei der aufgrund des Einsatzes von bei ihr beschäftigten Ausbildern sichergestellt war, dass die fraglichen Verfahren vermittelt werden konnten. Jenseits dieses Umstandes wäre es allein im beiderseitigen Interesse gewesen, dass der Beklagte den Lehrgang bei einer möglichst preiswerten Flugschule belegt hätte.
88Selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens, dass die Abweichungen der "J. Standard Operating Procedures" vom allgemeinen Airbus-Standard nur geringfügig waren, verbleibt daher ein erhebliches Eigeninteresse der Insolvenzschuldnerin, welche sich die Kosten und den Zeitaufwand für eine theoretische und praktische Vermittlung der "J. Standard Operating Procedures" erst im Anschluss an das Type Rating ersparte.
89Soweit der Kläger sich darauf beruft, aus dem Wortlaut des Darlehensvertrages ergebe sich, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung nur auf das Type Rating, nicht jedoch auf die "J. Standard Operating Procedures" beziehe, wird dies der Sachlage nicht gerecht. Das Erlernen der "J. Standard Operating Procedures" war Teil des Lehrgangs, für den der Beklagte 20.950,00 € zu zahlen hatte, für welche er von der Insolvenzschuldnerin das Darlehen erhalten hatte, auf welchem wiederum die streitige Rückzahlungspflicht beruht.
90(3) Auch der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des Lehrgangs zu weiteren Type-Rating-fremden Inhalten, nämlich solchen, die das OCC betreffen, geschult worden ist, begründet neben den bereits genannten Aspekten, dass eine Kostenbeteiligung der Insolvenzschuldnerin von mindestens 10 % hätte erfolgen müssen, um die erforderliche Angemessenheit herbeizuführen. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger vorträgt, das OCC gehöre nicht zum Type Rating. Zwar bezieht sich die Rechnung der Flugschule auf ein "Extended Type Rating Airbus A320" und damit auf einen Type Rating Lehrgang. Unstreitig gehören die OCC-Schulungen nicht notwendig zu den vorgeschriebenen Inhalten eines Type Rating Lehrgangs. Entscheidend ist jedoch nicht die Bezeichnung in der Rechnung, sondern es sind die tatsächlichen Inhalte des Lehrgangs, für dessen Absolvierung der Beklagte die 20.950,00 € zu zahlen hatte. Der Kläger hat nicht hinreichende bestritten, dass zu diesen auch das OCC gehörte. Unstreitig handelt es sich um eine gesetzliche Ausbildungsverpflichtung, die sich an den Betreiber der Luftfahrzeuge richtet. Jede Fluggesellschaft ist verpflichtet, mit neu eingestellten Piloten einen OCC-Lehrgang abzuhalten. Daran ändert es nichts, dass es zulässig ist, die OCC-Ausbildung in ein Type Rating Training zu integrieren. Es bleibt dabei, dass es sich um eine unternehmensbezogene Pflicht handelt. Dass die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse erst im Anschluss an das Type Rating verschafft hat, hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Auf der Basis der Angaben der Klägerin hatten die OCC-Inhalte einen Umfang von 10 Tagen bei insgesamt unter 40 Schulungstagen. Der Beklagte hat nachvollziehbar und unwidersprochen errechnet, dass die Schulung der fraglichen Inhalte Kosten von gut 3.800,00 € verursacht hat. Die Kammer hält daher allein aufgrund der OCC-Inhalte eine Kostenbeteiligung der Insolvenzschuldnerin im genannten Umfang für angemessen.
91(4) Alle drei genannten Aspekte führen bereits für sich allein zu einer nicht nur unerheblichen Abweichung der in dem zu prüfenden einheitlichen Rechtsgeschäft vereinbarten Kostenregelung von einer angemessenen Kostenbeteiligung, wenn allein auf die vom Beklagten an die Flugschule zu zahlenden Lehrgangskosten abzustellen ist. Letztlich stellt auch der Kläger dies nicht in Abrede, sondern beruft sich darauf, eine angemessene Kostenbeteiligung der Insolvenzschuldnerin sei aus anderen Gründen gegeben. Dem vermag sich die Berufungskammer jedoch nicht anzuschließen. Dabei legt die Berufungskammer zugrunde, dass die Darlegungslast bezogen auf die Frage der (Un-)Angemessenheit grundsätzlich den Beklagten trifft (BAG 24.02.2016 - 5 AZR 258/14 - juris RN 45 f.). Allerdings ist nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen kann, weil er ihm nicht zugängliche Tatsachen aus der Sphäre des Arbeitgebers darlegen muss (vgl. nur BAG 18.01.2023 - 5 AZR 108/22 - RN 21; BAG 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 - juris RN 26). Danach ist eine Kostenbeteiligung der Insolvenzschuldnerin nicht festzustellen.
92aa) Dies gilt zunächst für die von der Insolvenzschuldnerin auf der Basis der Ausbildungsvereinbarung gezahlte Ausbildungsvergütung. Diese stellte keine Beteiligung an dem Betrag dar, welcher dem Beklagten seitens der Flugschule in Rechnung gestellt worden ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Insolvenzschuldnerin mit diesen Zahlungen an den Kosten beteiligen wollte, die durch die dargelegten Type-Rating-fremden Schulungsinhalte entstanden. Dagegen spricht bereits, dass in den drei Vertragswerken an keiner Stelle erwähnt wird, dass der Lehrgang über das bloße Type Rating hinausgehen sollte. Vielmehr wird ausschließlich auf die Finanzierung des Type Rating Lehrganges und der Prüfung abgestellt. Auch der Umstand einer monatlich zu erbringenden Leistung lässt erkennen, dass die Ausbildungsvergütung einen pauschalen Beitrag zum Unterhalt des Beklagten während des Lehrgangs darstellte.
93bb) Anderes ist auch nicht aus dem Umstand zu schließen, dass es sich bei den Ausbildern der Schulung teilweise um Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin handelte.
94Das gilt zunächst für die insoweit vom Kläger benannten Aspekte, die Mitarbeiter hätten der Insolvenzschuldnerin für die entsprechenden Zeiten nicht zur Verfügung gestanden und sie habe von der Flugschule für die Überlassung keine Entschädigung erhalten, letztlich also Kosten in Form der Vergütung der Mitarbeiter im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses aufgewendet. Der Beklagte hat sich jedoch dahingehend eingelassen, die fraglichen Mitarbeiter hätten die Ausbildertätigkeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin erbracht; sie seien als "Freelancer" für die Flugschule tätig geworden. Dem ist der Kläger auch dann nicht mit eigenem Vortrag konkret entgegengetreten, als der Beklagte beispielhaft Rechnungen eines solchen Mitarbeiters an die Flugschule zu den Akten gereicht hat. Es wäre schon aus bilanz- und steuerrechtlichen Gründen kaum plausibel, dass eine derartige Kostenbeteiligung - quasi im Gegenzug dazu, dass die Flugschule die oben unter (2) und (3) genannten Inhalte in den Type Rating Lehrgang integrierte - ohne eine vertragliche Regelung beispielsweise zu Verrechnungssätzen gelebt worden wäre. Zu einer solchen Regelung fehlt es jedoch an jedem Anhaltspunkt; der Kläger hat eine solche nicht einmal pauschal behauptet. Damit ist er der ihn im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast treffenden Darlegungsobliegenheit nicht gerecht geworden. Die fraglichen Umstände haben sich allein in der Sphäre der Insolvenzschuldnerin abgespielt. Da der Kläger nach § 80 Abs. 1 InsO die Rechte der Insolvenzschuldnerin ausübt, vermag ihn auch nicht zu entlasten, wenn ihm womöglich aufgrund der Insolvenz nur unvollständige Informationen vorliegen.
95Auch der weitere vom Kläger angeführte Umstand, die Insolvenzschuldnerin habe Kosten aufgewendet, um die hier angesprochenen Mitarbeiter in TRI- und SFI-Kursen schulen zu lassen, verfängt nicht. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Insolvenzschuldnerin ihre eigenen, bereits festangestellten und tätigen Piloten regelmäßig durch Piloten mit TRI/SFI-Qualifikation überprüfen musste. Dass diese die erworbenen Qualifikationen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit sodann für die Flugschule einsetzten, kann nicht als Kostenbeteiligung der Insolvenzschuldnerin gewertet werden.
96Soweit sich der Kläger im fraglichen Zusammenhang darauf beruft, die Insolvenzschuldnerin habe administrative Aufwendungen für die Organisation und Durchführung des Type Ratings, insbesondere für die Abordnung von bei ihr angestellten Ausbildern für die Durchführung des Type Rating Lehrgangs gehabt, lässt sich dem eine angemessene Kostenbeteiligung der Insolvenzschuldnerin nicht entnehmen. Die allgemeine Organisation des Type Ratings oblag der Flugschule. Die wie dargelegt anzunehmende freiberufliche Tätigkeit der bei ihr angestellten Ausbilder war nicht von ihr zu administrieren. Eventuelle Kosten für die Genehmigung einer Nebentätigkeit lassen sich nicht einer Kostenbeteiligung im hier maßgeblichen Sinn zuordnen.
97cc) Auch mit seiner Behauptung, die Insolvenzschuldnerin habe an die Flugschule Kosten für Trainingsgeräte gezahlt, dringt der Kläger nicht durch. Konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung hat er nicht vorgebracht. Die von ihm zu den Akten gereichte Rechnung bezieht sich ausdrücklich auf die Leistung "Assessment/Screening". Auch hier gilt, dass aus bilanz- und steuerrechtlichen Gründen auch kaum plausibel ist, dass eine derartige Kostenbeteiligung - quasi im Gegenzug dazu, dass die Flugschule die oben unter (2) und (3) genannten Inhalte in den Type Rating Lehrgang integrierte - ohne eine vertragliche Regelung beispielsweise zu Verrechnungssätzen gelebt worden wäre.
98dd) Die Berufungskammer vermag vor dem Hintergrund der abgestuften Darlegungs- und Beweislast auch nicht anzunehmen, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass es keine Kostenbeteiligung der Insolvenzschuldnerin dadurch gegeben hat, dass die Flugschule ihr den Einsatz externer Trainer (Type Rating Examiner und Type Rating Instructor) in Rechnung gestellt hat. Die vom Beklagten hierzu allein überreichte Anlage BK18 (zum Klägerschriftsatz vom 28.10.2022) gibt dafür nichts her. Die Daten decken sich nicht mit dem Lehrgang des Beklagten. Auch die Leistungsbeschreibung - Buchung von Trainerpersonal - passt nicht. Wenn die Flugschule für Schulungen im Rahmen des Type Rating Lehrgangs Fremdpersonal eingesetzt hätte, wäre eine Rechnungsstellung an die Insolvenzschuldnerin aus den bereits mehrfach genannten Gründen nicht ohne eine vertragliche Regelung vorstellbar. Zu einer solchen hat der Kläger nichts vorgetragen.
99ee) Soweit der Kläger anführt, nach einer Rahmenvereinbarung aus Juni 2018 habe sich die Insolvenzschuldnerin gegenüber der Flugschule verpflichtet, an diese im Kalenderjahr 2018 für sechs Landungen im Rahmen eines Base Trainings 6.000,00 € zu zahlen, ändert dies nichts. Denn ausweislich der vom Beklagten zu den Akten gereichten Rechnung der Flugschule für seinen Type Rating Lehrgang hat diese ihm ausdrücklich das "Aircraft base training (6 touch and goes)" berechnet. Hingegen fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass die Insolvenzschuldnerin eine entsprechende Zahlung erbracht hat.
100(5) Entgegen der wohl vom Kläger vertretenen Auffassung kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Lehrgangskosten einen marktüblichen Preis darstellten und ob damit womöglich die Kosten der Ausbildung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen für den Beklagten standen. Auch in einer solchen Konstellation kann sich die Unangemessenheit im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB daraus ergeben, dass die konkrete Ausbildung gleichzeitig nicht nur unerhebliche, wirtschaftlich messbare Vorteile für den Arbeitgeber bedeutet, er jedoch die Kosten vollständig auf den Arbeitnehmer abwälzt. Dies folgt aus dem letzten Satz der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.2022, wonach neben der Frage der Angemessenheit der Kosten auch darauf abzustellen ist, ob und inwieweit die Fortbildungsmaßnahme, an welcher der Beklagte teilnahm, dem Erwerb der Musterberechtigung diente und in welchem Umfang die sog. "A Standard Operating Procedures" Gegenstand der Fortbildung waren. Aus dem vorinstanzlichen Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ergibt sich, dass damit die "J. Standard Operating Procedures". gemeint sind. Das Landesarbeitsgericht hat die Insolvenzschuldnerin mit "A" anonymisiert. Aus dem vorletzten Satz des Tatbestandes ergibt sich, dass der dortige Beklagte gerügt hat, er müsse die Kosten für die "A Standard Operating Procedures" nicht zurückzahlen, womit also die "J. Standard Operating Procedures" gemeint sind. Auf diese stellt damit auch das Bundesarbeitsgericht ab.
101II. Selbst wenn die Berufungskammer entgegen den obigen Ausführungen zugunsten des Klägers eine Rückzahlungsverpflichtung unterstellt, wäre diese nach § 10 des Arbeitsvertrages i. V. m. § 26 des Rahmenvertrages verfallen.
1021. Eine Ausschlussklausel, die alle Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" einbezieht, erfasst Ansprüche unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen. Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass Anspruchsgrundlage für den Anspruch nicht der Arbeitsvertrag sein muss. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet. Erfasst sind daher alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis (BAG 11.04.2019 - 6 AZR 104/18 - RN 16; zur ähnlichen Fragestellung bei der Auslegung einer Ausgleichsklausel vgl. BAG 19.01.2011 - 10 AZR 873/08 -).
1032. Auf dieser Basis findet die Regelung des § 26 des Rahmenvertrages auf die streitigen Rückzahlungsansprüche Anwendung.
104Der Darlehensvertrag und der Arbeitsvertrag sind wie oben dargelegt Bestandteile eines einheitlichen Rechtsverhältnisses. Schwerpunkt dieses Rechtsgeschäfts ist der Arbeitsvertrag; die Ausbildungsvereinbarung und der Darlehensvertrag dienen nur zu dessen Zustandekommen. Inhaltlich handelt es sich daher bei der fraglichen Rückzahlungspflicht um eine solche aus dem Arbeitsverhältnis. § 10 des Arbeitsvertrages verweist für weitere Einzelheiten auf den Rahmenvertrag. Soweit es in dessen § 1 heißt, er regele die näheren Einzelheiten des Arbeitsvertrages, könnte dies dafür sprechen, dass nur der Teil des einheitlichen Rechtsgeschäfts gemeint ist, den die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte als "Arbeitsvertrag" überschrieben haben. Andererseits bestimmt derselbe § 1, dass der Rahmenvertrag "Bestandteil des Arbeitsvertrages" ist. Aus dieser Sicht träfe er womöglich Regelungen für das einheitliche Rechtsgeschäft, da der Arbeitsvertrag ein Teil desselben ist. Auch die Bezeichnung als Rahmenvertrag spricht für Letzteres. Dass im Rahmenvertrag keine klare Trennung zwischen den als Arbeitsvertrag bezeichneten Regelungen und anderen Vereinbarungen gewollt ist, wird an § 21 des Rahmenvertrages deutlich, der eine Bestimmung zu Darlehen enthält. Warum § 26 dann nicht für das fragliche Darlehen gelten soll, erschließt sich nicht. Dass die Regelungen des "Darlehensvertrages" für das Darlehen zur Finanzierung des Type Ratings der Bestimmung des § 21 vorgehen, versteht sich von selbst. Daneben trifft § 27 des Rahmenvertrages eine Rechtswahl für das Arbeitsverhältnis und den Arbeitsvertrag, unterscheidet also zwischen beidem. Daher liegt die Argumentation des Klägers neben der Sache, der Begriff "Arbeitsverhältnis" sei nicht als "Oberbegriff" anzusehen, weil er selbst in der Sprache der Arbeitsrechtler auch bei an sich möglicher Abgrenzung immer wieder mit dem "Arbeitsvertrag" verwechselt werde. Mit der Argumentation, die Formulierung in § 27 orientiere sich "am Wortlaut der früheren Kollisionsnorm zum Arbeitsrecht aus Art. 6 Abs. 1 Europäisches Schuldvertragsübereinkommen", verlässt der Kläger die Grenzen der vorzunehmenden Auslegung. Die Kenntnis dieses Umstandes kann für den nach den Grundsätzen der AGB-Auslegung anzunehmenden Empfängerkreis - hier: Co-Piloten - nicht vorausgesetzt werden.
105Darauf, dass der "Arbeitsvertrag" erst nach dem "Darlehensvertrag" geschlossen worden ist, kommt es nicht entscheidend an. Wie dargelegt handelt es sich dennoch um Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts. Die vom Kläger angeführten Friktionen bezogen auf die Regelungen der §§ 13 und 14 des Rahmenvertrages sieht die Berufungskammer nicht. Wie sich bereits aus der Nennung der §§ 623 und 626 BGB ergibt, treffen diese ausschließlich Regelungen für das nach § 611a BGB begründete Arbeitsverhältnis im engeren Sinn.
106Die vom Kläger angeführte Überschneidung mit § 4 des Rahmenvertrages stellt sich nicht. Dieser regelt anders als der "Darlehensvertrag" nur Lehrgänge und Prüfungen, deren Kosten die Insolvenzschuldnerin übernimmt.
107Dem Kläger ist danach allenfalls zuzugestehen, dass die Regelungen in § 1und in § 27 gegenläufige Argumente liefern. Daher ist nach der Auffassung der Berufungskammer zum einen maßgeblich auf die weite Formulierung in § 26 selbst abzustellen. Zum anderen ergibt sich das von ihr vertretene Ergebnis jedenfalls nach § 305c Abs. 2 BGB.
1083. Bei Anwendung der Ausschlussklausel des § 26 des Rahmenvertrages sind die streitigen Ansprüche verfallen. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 02.11.2020 nach § 498 BGB gekündigt und den Beklagten zur Rückzahlung des noch offenen Betrages aufgefordert. Die Klage hat er jedoch erst weit nach Ablauf der in § 26 bestimmten, spätestens zwei Wochen nach der Geltendmachung beginnenden Frist von drei Monaten erhoben, nämlich am 29.06.2021.
109III. Es konnte daher dahinstehen, ob eine Rückzahlungspflicht auch aufgrund "einzelvertraglicher Zusage" ausgeschlossen ist.
110C.
111Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich vorgesehener Anlass.
112R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
113Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
114Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
115Nübold Hömke Foitlinski